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IT-Sicherheitsrichtlinie Extranet-/Dienstleister-VPN - Landkreis Passau

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<strong>IT</strong>-<strong>Sicherheitsrichtlinie</strong>n für BayKom-Daten<br />

<strong>Extranet</strong>-/<strong>Dienstleister</strong>-<strong>VPN</strong><br />

<strong>IT</strong>-<strong>Sicherheitsrichtlinie</strong><br />

<strong>Extranet</strong>-/<strong>Dienstleister</strong>-<strong>VPN</strong><br />

Bay<strong>IT</strong>SRL-09<br />

Stand: 19.11.2003<br />

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<strong>IT</strong>-<strong>Sicherheitsrichtlinie</strong>n für BayKom-Daten<br />

<strong>Extranet</strong>-/<strong>Dienstleister</strong>-<strong>VPN</strong><br />

Inhaltsverzeichnis<br />

Bay<strong>IT</strong>SRL-09<br />

Stand: 19.11.2003<br />

1 Einleitung.....................................................................................................................3<br />

2 Erläuterungen ..............................................................................................................3<br />

2.1 Begriffsdefinitionen..............................................................................................3<br />

2.2 Schutzbedarf .......................................................................................................4<br />

3 Regelungen .................................................................................................................4<br />

3.1 Verfahren ............................................................................................................4<br />

3.1.1 Zulassung eines <strong>Dienstleister</strong>s - Vereinbarung 1......................................4<br />

3.1.2 Änderungsmitteilung .................................................................................5<br />

3.1.3 Vereinbarung zwischen <strong>Dienstleister</strong> und Behörde - Vereinbarung 2.......5<br />

3.1.4 Vertrag zwischen <strong>Dienstleister</strong> und Behördennetzprovider.......................5<br />

3.1.5 Dienstleistungen für Gemeinden, Verwaltungsgemeinschaften und<br />

Zweckverbände ........................................................................................5<br />

3.1.6 Struktur der Beziehungen (beteiligte Stellen)............................................6<br />

3.1.7 Zentrale Übergänge..................................................................................6<br />

3.2 Einzuhaltende Vorschriften .................................................................................6<br />

3.3 Umfang der Zugangsberechtigung......................................................................7<br />

Seite 2 von 7


1 Einleitung<br />

<strong>IT</strong>-<strong>Sicherheitsrichtlinie</strong>n für BayKom-Daten<br />

<strong>Extranet</strong>-/<strong>Dienstleister</strong>-<strong>VPN</strong><br />

Bay<strong>IT</strong>SRL-09<br />

Stand: 19.11.2003<br />

Grundlage dieser <strong>IT</strong>-<strong>Sicherheitsrichtlinie</strong> für das <strong>Extranet</strong>-/<strong>Dienstleister</strong>-<strong>VPN</strong> ist die <strong>IT</strong>-<br />

Sicherheitsleitlinie (BAY<strong>IT</strong>SLL) sowie die <strong>IT</strong>-Sicherheitsrahmenrichtlinie für BayKom-<br />

Daten (Bay<strong>IT</strong>SRL-GL).<br />

Die vorliegende <strong>IT</strong>-<strong>Sicherheitsrichtlinie</strong> regelt den Zugang von Dritten (<strong>Dienstleister</strong>n)<br />

zum Bayerischen Behördennetz, soweit sie nicht den Teilnehmergruppen 1 oder 2 (vgl.<br />

Bay<strong>IT</strong>SRL-GL) zugeordnet werden können. Die Dienstleistung muss für Teilnehmer aus<br />

den Teilnehmergruppen 1 oder 2 erbracht werden.<br />

Ziel ist es, die Zugangswege für das Tätigwerden von <strong>Dienstleister</strong>n im Bayerischen Behördennetz<br />

zu konsolidieren (vor allem in den <strong>IT</strong>-administrativen Bereichen wie z. B.<br />

Fernwartung, proaktives Management und Überwachung der Systeme) und dadurch<br />

auch diese Dienste den Behörden über deren Behördennetzanschluss zur Verfügung zu<br />

stellen. Eigene Einrichtungen zur Absicherung derartiger externer Zugänge werden ent-<br />

behrlich (zentrale Sicherheitsinstanz). Außerdem sollen zentrale Übergänge zu anderen<br />

Netzen oder Anwendungen – soweit möglich und sinnvoll – ebenfalls über dieses <strong>VPN</strong><br />

realisiert werden.<br />

2 Erläuterungen<br />

2.1 Begriffsdefinitionen<br />

<strong>Dienstleister</strong> im Sinne dieser Richtlinie sind Institutionen und Unternehmen, die für Stellen<br />

aus den Teilnehmergruppen 1 oder 2 (vgl. Bay<strong>IT</strong>SRL-GL) auf deren Veranlassung<br />

Dienstleistungen erbringen. Die zu erbringenden Leistungen dürfen nicht nur vorübergehender<br />

Art sein.<br />

Als Dienstleistungen werden dabei definiert:<br />

<strong>IT</strong>-Dienstleistungen im weitesten Sinne, auch soweit sie die Bereitstellung von Anwendungen<br />

mit Bezug zum Bayerischen Behördennetz umfassen.<br />

Sonstige Dienstleistungen, zu deren Erbringung der Anschluss am Bayerischen Behördennetz<br />

zwingende Voraussetzung ist. Bei der Einzelfallprüfung wird ein strenger<br />

Maßstab angelegt.<br />

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2.2 Schutzbedarf<br />

<strong>IT</strong>-<strong>Sicherheitsrichtlinie</strong>n für BayKom-Daten<br />

<strong>Extranet</strong>-/<strong>Dienstleister</strong>-<strong>VPN</strong><br />

Bay<strong>IT</strong>SRL-09<br />

Stand: 19.11.2003<br />

Auf die <strong>IT</strong>-Sicherheitspolitik der Teilnehmer am <strong>Extranet</strong>-/<strong>Dienstleister</strong>-<strong>VPN</strong> kann nicht<br />

oder nur bedingt Einfluss genommen werden. Dies mindert das Sicherheitsniveau im<br />

<strong>Extranet</strong>-/<strong>Dienstleister</strong>-<strong>VPN</strong> aus Sicht des Bayerischen Behördennetzes.<br />

3 Regelungen<br />

3.1 Verfahren<br />

3.1.1 Zulassung eines <strong>Dienstleister</strong>s - Vereinbarung 1<br />

Für die Teilnahme eines <strong>Dienstleister</strong>s am <strong>Extranet</strong>-/<strong>Dienstleister</strong>-<strong>VPN</strong> ist eine Zulassung<br />

durch das Bayerische Staatsministerium des Innern (StMI) bzw. durch eine von ihm be-<br />

auftragte Stelle erforderlich. Die Initiative für die Zulassung kann nur von Behörden ausgehen,<br />

die den Teilnehmergruppen 1 oder 2 (vgl. Bay<strong>IT</strong>SRL-GL) angehören und über<br />

einen Anschluss an das Bayerische Behördennetz verfügen. Abweichend hiervon kann<br />

die genehmigende Stelle auch ohne Meldung einer Behörde zentral eine Zulassung von<br />

<strong>Dienstleister</strong>n ermöglichen (Bestandsfälle, Massendienstleister).<br />

Der <strong>Dienstleister</strong> muss im Rahmen eines bestehenden oder neu zu schließenden Vertra-<br />

ges oder aufgrund ihm übertragener hoheitlicher Aufgaben für die meldende Behörde<br />

tätig werden. Für die Zulassung sind der genehmigenden Stelle folgende Unterlagen vorzulegen:<br />

eine vom <strong>Dienstleister</strong> unterschriebene Erklärung zur Einhaltung der unter Ziffer 3.2<br />

genannten Vorschriften (Vereinbarung 1, siehe Graphik unter Nr. 3.1.6)<br />

eine vom <strong>Dienstleister</strong> und der Behörde unterschriebene Erklärung über die benötigten<br />

technischen Freigaben (technisches Formblatt)<br />

einen vom <strong>Dienstleister</strong> unterschriebenen Anschlussauftrag für den Netzprovider.<br />

Hat der <strong>Dienstleister</strong> bereits über das <strong>Extranet</strong>-/<strong>Dienstleister</strong>-<strong>VPN</strong> Zugang zum Bayerischen<br />

Behördennetz, ist der für die Genehmigung zuständigen Stelle lediglich die vom<br />

<strong>Dienstleister</strong> und der Behörde unterschriebene Erklärung über die benötigten technischen<br />

Freigaben (technisches Formblatt) vorzulegen.<br />

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<strong>IT</strong>-<strong>Sicherheitsrichtlinie</strong>n für BayKom-Daten<br />

<strong>Extranet</strong>-/<strong>Dienstleister</strong>-<strong>VPN</strong><br />

Bay<strong>IT</strong>SRL-09<br />

Stand: 19.11.2003<br />

Die für die Genehmigung zuständige Stelle informiert den <strong>Dienstleister</strong> und die betroffene<br />

Behörde über das Prüfungsergebnis.<br />

3.1.2 Änderungsmitteilung<br />

Die Stelle, für die die Dienstleistung erbracht werden soll, zeigt Änderungen der Dienstleistung<br />

(Art und Umfang) bei der für die Genehmigung zuständigen Stelle an.<br />

Wird eine Dienstleistung eingestellt, so ist dies der für die Genehmigung zuständigen<br />

Stelle ebenfalls von der Behörde, für die die Dienstleistung erbracht wurde, anzuzeigen.<br />

3.1.3 Vereinbarung zwischen <strong>Dienstleister</strong> und Behörde - Vereinbarung 2<br />

Es wird empfohlen, zwischen der Behörde und dem <strong>Dienstleister</strong> eine Dienstleistungs-<br />

vereinbarung abzuschließen.<br />

3.1.4 Vertrag zwischen <strong>Dienstleister</strong> und Behördennetzprovider<br />

Nach Zulassung wird der Anschlussauftrag von der genehmigenden Stelle an den Be-<br />

hördennetzprovider weitergeleitet.<br />

3.1.5 Dienstleistungen für Gemeinden, Verwaltungsgemeinschaften und Zweckverbände<br />

Sollen <strong>Dienstleister</strong> für nicht anschlussberechtigte Teilnehmer der Teilnehmergruppe 2<br />

(Gemeinden, Verwaltungsgemeinschaften, Zweckverbände) im Rahmen kommunaler<br />

Behördennetze (KommBN) tätig werden, so bleibt es für die Zulassung eines <strong>Dienstleister</strong>s<br />

beim beschriebenen Verfahren mit folgender Maßgabe:<br />

Die Meldung erfolgt ebenfalls durch die zuständige Kreisverwaltungsbehörde, die insoweit<br />

für ihre Teilnehmer am KommBN tätig wird.<br />

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<strong>IT</strong>-<strong>Sicherheitsrichtlinie</strong>n für BayKom-Daten<br />

<strong>Extranet</strong>-/<strong>Dienstleister</strong>-<strong>VPN</strong><br />

3.1.6 Struktur der Beziehungen (beteiligte Stellen)<br />

Freistaat Bayern<br />

3.1.7 Zentrale Übergänge<br />

Meldung mit Unterlagen<br />

Vereinbarung 1<br />

Bay<strong>IT</strong>SRL-09<br />

Stand: 19.11.2003<br />

Werden zentrale Übergänge zu anderen Netzen über das <strong>Extranet</strong>-/<strong>Dienstleister</strong>-<strong>VPN</strong><br />

realisiert, so entfällt das Zulassungsverfahren. Die Beauftragung eines zentralen Übergangs<br />

erfolgt unter Beteiligung des Bayern-CERT direkt durch die zuständige Dienststelle<br />

eines Teilnehmers aus der Teilnehmergruppe 1.<br />

3.2 Einzuhaltende Vorschriften<br />

Staatliche Ressorts,<br />

Kreisverwaltungsbehörden,<br />

Bezirke<br />

<strong>Dienstleister</strong><br />

Vereinbarung 2<br />

Vertrag<br />

Behördennetzprovider<br />

Der <strong>Dienstleister</strong> hat sich in der Vereinbarung gegenüber dem Freistaat Bayern zur Einhaltung<br />

der Inhalte<br />

dieser Richtlinie (Bay<strong>IT</strong>SRL-09)<br />

der <strong>IT</strong>-Sicherheitsleitlinie für Fernwartung und externe Anwendungen (Bay<strong>IT</strong>SRL-06)<br />

der <strong>IT</strong>-Sicherheitsrahmenrichtlinie für BayKom-Daten (Bay<strong>IT</strong>SRL-GL)<br />

der <strong>IT</strong>-Sicherheitsleitlinie für die Bayer. Staatsverwaltung (Bay<strong>IT</strong>SLL)<br />

zu verpflichten. Die Pflicht zur Einhaltung weiterer gesetzlicher Vorschriften (z. B. datenschutzrechtliche<br />

Regelungen), bleibt hiervon unberührt.<br />

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<strong>IT</strong>-<strong>Sicherheitsrichtlinie</strong>n für BayKom-Daten<br />

<strong>Extranet</strong>-/<strong>Dienstleister</strong>-<strong>VPN</strong><br />

Bay<strong>IT</strong>SRL-09<br />

Stand: 19.11.2003<br />

Verstöße können zum Ausschluss des <strong>Dienstleister</strong>s aus dem <strong>Extranet</strong>-/<strong>Dienstleister</strong>-<br />

<strong>VPN</strong> führen.<br />

3.3 Umfang der Zugangsberechtigung<br />

In jedem Falle werden für <strong>Dienstleister</strong> die Nutzungsmöglichkeiten im Bayerischen Behördennetz<br />

auf das unbedingt erforderliche Ausmaß beschränkt.<br />

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