Die Raiffeisen-Kundengarantie- gemeinschaft Österreich
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<strong>Die</strong> <strong>Raiffeisen</strong>-<strong>Kundengarantie</strong>-<br />
<strong>gemeinschaft</strong> <strong>Österreich</strong>
Garantie -erklärunG<br />
d<br />
Derzeit sind bereits <strong>Raiffeisen</strong>banken und <strong>Raiffeisen</strong>landesbanken aus sieben<br />
Bundesländern sowie die <strong>Raiffeisen</strong> Zentralbank <strong>Österreich</strong> AG<br />
und die <strong>Raiffeisen</strong> Bank International AG Mitglieder der <strong>Raiffeisen</strong>-<br />
<strong>Kundengarantie</strong><strong>gemeinschaft</strong> <strong>Österreich</strong>, die zusammen rund 90 % der<br />
gesamten Einlagen der <strong>Raiffeisen</strong> Bankengruppe <strong>Österreich</strong> umfassen.<br />
Obmann Vorstandssprecher Dr. Hannes Schmid<br />
<strong>Raiffeisen</strong>-<strong>Kundengarantie</strong><strong>gemeinschaft</strong> Tirol<br />
Obmann Gen.Dir. Dr. Julius Marhold<br />
<strong>Raiffeisen</strong>-<strong>Kundengarantie</strong><strong>gemeinschaft</strong> Burgenland<br />
Obmann AR-Vorsitzender Dr. Walter Hörburger<br />
<strong>Raiffeisen</strong>-<strong>Kundengarantie</strong><strong>gemeinschaft</strong> Vorarlberg<br />
Obmann Gen.Dir. Dr. Walter Rothensteiner<br />
<strong>Raiffeisen</strong> Zentralbank <strong>Österreich</strong> AG<br />
Obmann Präsident Dr. Christian Konrad<br />
<strong>Raiffeisen</strong>-<strong>Kundengarantie</strong><strong>gemeinschaft</strong> Niederösterreich-Wien<br />
Obmann Gen.Dir. Dr. Ludwig Scharinger<br />
<strong>Raiffeisen</strong>-<strong>Kundengarantie</strong>fonds Oberösterreich<br />
Obmann Präsident Ing. Wilfried Thoma<br />
<strong>Kundengarantie</strong><strong>gemeinschaft</strong> der<br />
<strong>Raiffeisen</strong>-Geldorganisation Steiermark
<strong>Raiffeisen</strong> Bankengruppe <strong>Österreich</strong> -<br />
Stärke und Sicherheit durch Verbund<br />
<strong>Die</strong> <strong>Raiffeisen</strong> Bankengruppe <strong>Österreich</strong> ist ein Verbund von Kreditinstituten, und zwar den<br />
<strong>Raiffeisen</strong>banken, den <strong>Raiffeisen</strong>landesbanken, der <strong>Raiffeisen</strong> Zentralbank <strong>Österreich</strong> AG (RZB) und<br />
der <strong>Raiffeisen</strong> Bank International AG (RBI), die nach dem Prinzip der Regionalität und Subsidiarität<br />
in ganz <strong>Österreich</strong> bestehen und sich daher durch besondere Kundennähe auszeichnen.<br />
Eine funktionierende Kooperation und der Zusammenhalt innerhalb der <strong>Raiffeisen</strong> Bankengruppe<br />
<strong>Österreich</strong> setzen die Einhaltung bestimmter Regeln voraus:<br />
So haben die <strong>Raiffeisen</strong>banken, die einer <strong>Raiffeisen</strong>landesbank zugeordnet sind, bei dieser<br />
eine Liquiditätsreserve zu halten. Zweck dieser Regelung ist, den <strong>Raiffeisen</strong>banken eines<br />
Verbundes einen entsprechenden Ausgleich zwischen dem Geldangebot und der Kreditnachfrage<br />
zu ermöglichen. Damit die Landesbanken dieser Ausgleichsfunktion nachkommen können, ist es<br />
von maßgebender Bedeutung, über die Haltung der Liquiditätsreserve bei der Landesbank eine<br />
größere Manövriermasse sicherzustellen.<br />
Mittels der Liquiditätsreserve wird somit die Funktion der <strong>Raiffeisen</strong>landesbanken als<br />
Geldsammelstelle gesichert, die Fristentransformation größeren Umfangs erleichtert und das<br />
Zurverfügungstellen von Kapital für größere Vorhaben durch die Landesbank gewährleistet.<br />
Alle einer <strong>Raiffeisen</strong>landesbank zugeordneten <strong>Raiffeisen</strong>banken sind zudem über die jeweilige<br />
Satzung angehalten, flüssige Mittel nur bei dieser zu veranlagen sowie Darlehen und Kredite nur<br />
bei dieser aufzunehmen.<br />
Ergänzend hierzu kommt in der <strong>Raiffeisen</strong> Bankengruppe <strong>Österreich</strong> aber auch dem Prinzip der<br />
Solidarität zentrale Bedeutung zu. Denn obwohl jedes einzelne Kreditinstitut eine selbständige<br />
Bank ist, soll jedem Kunden einer <strong>Raiffeisen</strong>bank sowie der Sicherheit seiner Einlagen doch auch<br />
die Stärke der gesamten <strong>Raiffeisen</strong> Bankengruppe <strong>Österreich</strong> zugute kommen.<br />
<strong>Die</strong> <strong>Raiffeisen</strong> Bankengruppe verfügt über ein dichtes Netz zur Sicherung ihrer Kundeneinlagen:<br />
3
1 Einlagensicherung und Anlegerentschädigung<br />
Aufgrund von EU-Richtlinien, die in <strong>Österreich</strong> im Bankwesengesetz (BWG) umgesetzt werden, ist<br />
jedes Kreditinstitut, das sicherungspflichtige Einlagen entgegennimmt bzw. sicherungspflichtige<br />
Wertpapierdienstleistungen erbringt, gesetzlich verpflichtet, einer Sicherungseinrichtung anzugehören.<br />
Alle Institute der <strong>Raiffeisen</strong> Bankengruppe <strong>Österreich</strong> (RBG) unterliegen uneingeschränkt den<br />
österreichischen Bestimmungen zur Einlagensicherung und Anlegerentschädigung (§§ 93 ff<br />
BWG). <strong>Raiffeisen</strong>banken, <strong>Raiffeisen</strong>landesbanken, die <strong>Raiffeisen</strong> Zentralbank <strong>Österreich</strong> AG<br />
sowie die <strong>Raiffeisen</strong> Bank International AG sind Mitglied bei der <strong>Österreich</strong>ischen <strong>Raiffeisen</strong>-<br />
Einlagensicherung (ÖRE), welche die Funktion der gesetzlichen Einlagensicherung und<br />
Anlegerentschädigung für die RBG wahrnimmt. In der Folge werden die Einlagensicherungs- und<br />
Anlegerentschädigungsfunktionen der ÖRE näher beschrieben.<br />
Einlagensicherung<br />
Natürliche Personen:<br />
<strong>Die</strong> Einlagen1 natürlicher Personen sind ab dem 1.1.2010 pro Einleger2 mit einem Höchstbetrag<br />
von EUR 100.000,- gesichert, unabhängig davon, ob es sich dabei um eine private oder berufliche<br />
Einlage handelt. <strong>Die</strong> gesetzliche Einlagensicherung in <strong>Österreich</strong> bezieht sich immer auf<br />
ein Kreditinstitut – unabhängig vom Bundesland. Demnach könnte ein Kunde bei rund 550<br />
<strong>Raiffeisen</strong>banken in <strong>Österreich</strong> rund EUR 55 Mio (= 550 <strong>Raiffeisen</strong>banken x EUR 100.000,–) im<br />
Rahmen der gesetzlichen Einlagensicherung absichern.<br />
Nicht natürliche Personen:<br />
Ab dem 1.1.2011 sind die Einlagen nicht natürlicher Personen bis zu einem Betrag von EUR<br />
100.000,- gesichert. Bei Unternehmen3 ist auf die Rechtsform und Größenklasse zu achten, wobei<br />
große Kapitalgesellschaften von der Sicherung ausgenommen sind.<br />
Einlagen auf einem Konto, über das zwei oder mehr Personen als Gesellschafter einer<br />
Personengesellschaft, einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder einer vergleichbaren<br />
Gesellschaftsform eines EU-Mitgliedstaates oder eines Drittlandes verfügen können, werden bei<br />
der Berechnung des Höchstbetrages zusammengefasst und als Einlage eines Einlegers behandelt;<br />
dies gilt in gleicher Weise für Guthaben und sonstige Forderungen aus Wertpapiergeschäften.<br />
1) Alle Einlagen und Guthaben auf Konten oder Sparbüchern, wie z.B. Gehalts-, Spar- und Pensionskonten, sonstige<br />
Girokonten, Festgelder oder Kapitalsparbücher.<br />
2) Wenn gesicherte Einlagen auf legitimierten Gemeinschaftskonten vorliegen, müssen alle aus diesem Konto<br />
berechtigten Einleger ihren Anteil einvernehmlich angeben.<br />
3) Unternehmen in diesem Sinn umfassen Kapitalgesellschaften und Personengesellschaften genauso wie<br />
Genossenschaften und Vereine.<br />
4
5<br />
Anlegerentschädigung<br />
Nach österreichischem Recht sind Wertpapiere den Anlegern von der depotführenden Bank<br />
zurückzugeben. Geldforderungen aus der Anlegerentschädigung sind sowohl bei natürlichen<br />
Personen als auch bei nicht natürlichen Personen mit höchstens EUR 20.000,- gesichert.<br />
Forderungen von nicht natürlichen Personen sind jedoch mit 90 % der Forderung aus<br />
Wertpapiergeschäften pro Anleger begrenzt.<br />
Ausnahmen von der Einlagensicherung und Anlegerentschädigung<br />
<strong>Die</strong> Ausnahmen von der Sicherung werden im Folgenden vereinfacht dargestellt. Es gilt der<br />
Wortlaut der gesetzlichen Bestimmungen in § 93 Abs 2 Ziffer 3 und Abs 5 BWG.<br />
Nicht gesichert sind insbesondere<br />
Einlagen und Forderungen, die nicht auf Euro, Schweizer Franken oder eine andere Währung<br />
eines EWR-Mitgliedstaates (alle EU-Staaten, Island, Liechtenstein und Norwegen) lauten.<br />
Schuldverschreibungen des Kreditinstitutes (z.B. Wohnbaubank-Anleihen, Kassenobligationen,<br />
Pfandbriefe etc.). Sie werden im Konkurs der emittierenden Bank nach Maßgabe der<br />
Emissionsbedingungen bedient (z.B. bevorzugt aus einer abgesonderten Deckungsmasse<br />
wie etwa Pfandbriefe oder mit der Konkursquote oder nachrangig nach Bedienung der anderen<br />
Gläubiger).<br />
Eigenmittelbestandteile der Bank (z.B. Ergänzungs- und Partizipationskapital).<br />
Einlagen und Forderungen von Unternehmen, die die Voraussetzungen für große<br />
Kapitalgesellschaften i.S.d. § 221 Abs 3 Unternehmensgesetzbuch (UGB) erfüllen.<br />
Einlagen und Forderungen von dem Kreditinstitut nahestehenden Personen, wie Mitglieder des<br />
Vorstandes, des Aufsichtsrates, persönlich haftende Gesellschafter, Rechnungsprüfer der<br />
Bank und Personen, die mind. 5 % Kapital der Bank halten, auch wenn diese Personen in ihrer<br />
Funktion für verbundene Unternehmen der Bank tätig sind (ausgenommen bei unwesentlichen<br />
Beteiligungen). Weiters sind nahe Angehörige der dem Kreditinstitut nahestehenden Personen<br />
sowie Dritte von der Sicherung ausgeschlossen, falls der nahe Angehörige oder der Dritte für<br />
Rechnung der dem Kreditinstitut nahestehenden Personen handelt.<br />
Einlagen und Forderungen anderer Gesellschaften, die verbundene Unternehmen (§ 244 UGB)<br />
des Kreditinstitutes sind.<br />
Einlagen und Forderungen, für die der Einleger oder Forderungsberechtigte vom Kreditinstitut<br />
auf individueller Basis Zinssätze oder andere finanzielle Vorteile erhalten hat, die zu einer<br />
Verschlechterung der finanziellen Lage des Kreditinstitutes beigetragen haben.<br />
Einlagen und Forderungen, die im Zusammenhang mit Geldwäsche stehen.<br />
Einlagen und Forderungen von Kredit- oder Finanzinstituten oder Wertpapierfirmen sowie von<br />
institutionellen Investoren wie Versicherungen, Investmentgesellschaften (Fonds), Pensions- und<br />
Vorsorgekassen u.ä.<br />
Einlagen und Forderungen von Bund, Ländern und Gemeinden und vergleichbaren<br />
ausländischen Gebietskörperschaften.<br />
Im Übrigen verweisen wir auf die gesetzlichen Bestimmungen der §§ 93 ff, § 103h und § 103k<br />
BWG über Einlagensicherung und Anlegerentschädigung, die wir auf Wunsch gerne zur Verfügung<br />
stellen.
2 Solidaritäts<strong>gemeinschaft</strong>en<br />
der <strong>Raiffeisen</strong> Bankengruppe<br />
<strong>Die</strong>se auf Bundesländerebene bestehenden Vereine unterstützen auf freiwilliger Basis eventuell<br />
in wirtschaftliche Schwierigkeiten geratene Mitglieds-<strong>Raiffeisen</strong>banken. Unter wirtschaftlichen<br />
Schwierigkeiten sind vorwiegend Verluste aus Kreditgeschäften zu verstehen, für welche das<br />
Verbundmitglied nicht ausreichend aus Eigenem vorgesorgt hat. <strong>Die</strong> Solidaritäts<strong>gemeinschaft</strong>en<br />
helfen aber auch dann, wenn die gesetzlichen Eigenmittelbestimmungen nicht mehr erfüllt werden<br />
können, Maßnahmen von der Aufsichtsbehörde zu erwarten sind und andere Verbundeinrichtungen<br />
zur Kapitalaufbringung keine entsprechenden Vorsorgen zur Verfügung stellen.<br />
<strong>Die</strong>se solidarische Hilfe dient sowohl dem Schutz der Gläubiger als auch dem Fortbestand und der<br />
Funktionsfähigkeit des einzelnen Kreditinstituts.<br />
Freiwillige Bestandssicherung (Solidaritäts<strong>gemeinschaft</strong>en)<br />
RZB+RBI<br />
RLB RLB<br />
RLB<br />
RB RB RB RB RB RB<br />
RB<br />
RLB<br />
RZB<br />
RBI<br />
Gegenseitige Unterstützung ohne Rechtsanspruch;<br />
de facto gibt es jedoch immer – wenn notwendig – Hilfe<br />
Solidaritäts<strong>gemeinschaft</strong><br />
<strong>Raiffeisen</strong>bank<br />
<strong>Raiffeisen</strong>landesbank<br />
<strong>Raiffeisen</strong> Zentralbank <strong>Österreich</strong> AG<br />
<strong>Raiffeisen</strong> Bank International AG<br />
6
3 <strong>Raiffeisen</strong>-<strong>Kundengarantie</strong><strong>gemeinschaft</strong> <strong>Österreich</strong><br />
Bei den <strong>Kundengarantie</strong><strong>gemeinschaft</strong>en handelt es sich um regionale Vereine, denen jede<br />
<strong>Raiffeisen</strong>bank beitreten kann, und die deren Kunden im Konkurs dieses Mitglieds vor Schaden<br />
schützen sollen. <strong>Die</strong> wirtschaftlichen Reserven aller beigetretenen <strong>Raiffeisen</strong>banken werden in<br />
rechtlich verbindlicher Weise nach einem genau geregelten Verteilungs- und Belastungsschlüssel<br />
herangezogen, sodass die <strong>Raiffeisen</strong>-Einlagen selbst im Falle eines Konkurses – insbesondere<br />
über die gesetzliche Grenze der Einlagensicherung hinaus – werthaltig bleiben können, indem<br />
die vereinte wirtschaftliche Kraft der anderen <strong>Raiffeisen</strong>banken zum Wohle der Kunden eingesetzt<br />
wird. <strong>Die</strong> einzelnen Landes<strong>gemeinschaft</strong>en haben sich auf Bundesebene zur <strong>Raiffeisen</strong>-<br />
<strong>Kundengarantie</strong><strong>gemeinschaft</strong> <strong>Österreich</strong> (RKÖ) zusammengeschlossen.<br />
Den <strong>Raiffeisen</strong>-<strong>Kundengarantie</strong><strong>gemeinschaft</strong>en gehören derzeit rund 81 % aller österreichischen<br />
<strong>Raiffeisen</strong>banken an. Das Spitzeninstitut der <strong>Raiffeisen</strong> Bankengruppe, die <strong>Raiffeisen</strong> Zentralbank<br />
<strong>Österreich</strong> AG, wie auch die <strong>Raiffeisen</strong> Bank International AG sind ebenfalls Mitglieder der<br />
<strong>Raiffeisen</strong>-<strong>Kundengarantie</strong> <strong>gemeinschaft</strong> <strong>Österreich</strong> (RKÖ).<br />
Gemeinsamer Schutz aller Einlagen durch die vereinigten wirtschaftlichen Reserven der Mit -<br />
glieder der <strong>Raiffeisen</strong>-<strong>Kundengarantie</strong><strong>gemeinschaft</strong> <strong>Österreich</strong> in rechtsverbindlicher Weise<br />
Funktionsweise der <strong>Raiffeisen</strong>-<strong>Kundengarantie</strong><strong>gemeinschaft</strong> <strong>Österreich</strong><br />
Sollte jemals – was in der 125-jährigen Geschichte von <strong>Raiffeisen</strong> <strong>Österreich</strong> noch nie vorgekommen<br />
ist – eine <strong>Raiffeisen</strong>bank in Konkurs gehen, so können deren Kunden, soferne die<br />
<strong>Raiffeisen</strong>bank Mitglied in der Landes-<strong>Kundengarantie</strong><strong>gemeinschaft</strong> ist, ihre Geldforderungen aus<br />
Einlagen und begebenen Wertpapieren gegenüber der <strong>Raiffeisen</strong>-<strong>Kundengarantie</strong><strong>gemeinschaft</strong><br />
des jeweiligen Bundeslandes geltend machen.<br />
7<br />
RLB RLB<br />
RLB<br />
RB RB RB RB RB RB<br />
RB<br />
RLB<br />
RZB<br />
RBI<br />
Verpflichtung zur Leistung der wirtschaftlichen Reserven<br />
Landes-<strong>Kundengarantie</strong><strong>gemeinschaft</strong><br />
<strong>Raiffeisen</strong>-<strong>Kundengarantie</strong><strong>gemeinschaft</strong> <strong>Österreich</strong><br />
<strong>Raiffeisen</strong>bank<br />
<strong>Raiffeisen</strong>landesbank<br />
<strong>Raiffeisen</strong> Zentralbank <strong>Österreich</strong> AG<br />
<strong>Raiffeisen</strong> Bank International AG<br />
RZB+RBI
<strong>Die</strong> <strong>Raiffeisen</strong>banken sind Vereinsmitglieder der einzelnen Landes-<strong>Kundengarantie</strong><strong>gemeinschaft</strong>en.<br />
Alle Vereinsmitglieder übernehmen eine vertragliche Haftungsverpflichtung dahingehend, dass sie<br />
nach Maßgabe der wirtschaftlichen Tragfähigkeit gemäß der Satzung die zeitgerechte Erfüllung aller<br />
Kundeneinlagen und Eigen emissionen eines insolventen Vereinsmitgliedes garantieren.<br />
<strong>Die</strong> Landes-<strong>Kundengarantie</strong><strong>gemeinschaft</strong> ist ihrerseits Vereinsmitglied der <strong>Raiffeisen</strong>-Kunden garantie<strong>gemeinschaft</strong><br />
<strong>Österreich</strong>. Wenn die Tragfähigkeit einer Landes-<strong>Kundengarantie</strong><strong>gemeinschaft</strong> die<br />
Einlösung sämtlicher geschützter Kundenforderungen gegen eine insolvente <strong>Raiffeisen</strong>bank nicht<br />
ermöglicht, garantieren die Vereinsmitglieder der <strong>Raiffeisen</strong>-<strong>Kundengarantie</strong><strong>gemeinschaft</strong> <strong>Österreich</strong><br />
(RKÖ) gemäß der Satzung nach Maßgabe der wirtschaftlichen Tragfähigkeit die zeitgerechte<br />
Erfüllung aller Kundeneinlagen und Eigenemissionen der insolventen <strong>Raiffeisen</strong>bank.<br />
Den Kunden der insolventen Bank werden an Stelle der Konkursforderungen werthaltige Forderungen<br />
gegenüber anderen Instituten der <strong>Raiffeisen</strong> Bankengruppe angeboten.<br />
<strong>Die</strong> Leistungen werden durch Beiträge aller Mitglieder der <strong>Raiffeisen</strong>-<strong>Kundengarantie</strong><strong>gemeinschaft</strong><br />
<strong>Österreich</strong> nach Maßgabe der wirtschaftlichen Tragfähigkeit finanziert. So kommen im Konkursfall eines<br />
Mitgliedsinstitutes deren Kunden die wirtschaftlichen Reserven der anderen Mitgliedsinstitute zugute.<br />
Gegenstand des Kundenschutzes<br />
Auszug aus der Satzung der <strong>Raiffeisen</strong>-<strong>Kundengarantie</strong><strong>gemeinschaft</strong> <strong>Österreich</strong><br />
§ 12<br />
(2) Geschützt sind folgende Kundenforderungen an die <strong>Raiffeisen</strong> Bank International AG, <strong>Raiffeisen</strong> Zentralbank<br />
<strong>Österreich</strong> AG bzw. an <strong>Raiffeisen</strong>landesbanken und <strong>Raiffeisen</strong>banken, die einer diesem Verein angehörenden<br />
Landes<strong>gemeinschaft</strong> als Vereinsmitglied angehören, nach Maßgabe der weiteren Bestimmungen:<br />
1. Alle Einlagen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 BWG,<br />
2. alle Geldforderungen aufgrund von Guthaben, die sich aus auf einem Konto verbliebenen Beträgen oder aus<br />
Zwischenpositionen im Rahmen von Bankgeschäften ergeben und nach den geltenden gesetzlichen und vertraglichen<br />
Bestimmungen zurückzuzahlen sind,<br />
3. alle Geldforderungen aus der Begebung von Wertpapieren, wie z. B. Schuldverschreibungen oder<br />
Kassenobligationen.<br />
Forderungen seitens Kreditinstituten, die nicht zur <strong>Raiffeisen</strong> Bankengruppe gehören, sind nur<br />
gegenüber den <strong>Raiffeisen</strong>landesbanken, der RZB und der RBI geschützt (vgl § 12 Abs 3 Z 2).<br />
1) BWG § 1 (1) Ein Kreditinstitut ist, wer aufgrund der §§ 4 oder 103 Z 5 dieses Bundesgesetzes oder besonderer<br />
bundesgesetzlicher Regelungen berechtigt ist, Bankgeschäfte zu betreiben. Bankgeschäfte sind die folgenden<br />
Tätigkeiten, soweit sie gewerblich durchgeführt werden:<br />
1. <strong>Die</strong> Entgegennahme fremder Gelder zur Verwaltung oder als Einlage (Einlagengeschäft); ...<br />
8
Risikotragfähigkeit der <strong>Raiffeisen</strong>-<strong>Kundengarantie</strong><strong>gemeinschaft</strong> <strong>Österreich</strong> (in Tsd. EUR)<br />
9<br />
31.12.2008 31.12.2009 Veränderung in %<br />
Freie Eigenmittel 6.844.919 9.287.408 35,68 %<br />
EGT 50 % + ao Ergebnis +<br />
Gewinnvortrag 339.187 352.169<br />
Stille Reserven 1 3.566.194 3.902.709 9,43 %<br />
Summe 10.750.300 13.542.286<br />
Bei oben dargestellter Risikotragfähigkeit handelt es sich um den aggregierten Wert aller Mitglieder gemäß § 15<br />
per Jahresende.<br />
1) In den stillen Reserven der teilnehmenden <strong>Raiffeisen</strong>landesbanken sind jene der Beteiligung an der RZB nicht enthalten.
Satzung<br />
<strong>Raiffeisen</strong>-<strong>Kundengarantie</strong><strong>gemeinschaft</strong> <strong>Österreich</strong><br />
(„RKÖ”)<br />
in der Fassung der Änderungen aufgrund der Beschlüsse der 3. ao. Mitgliederversammlung am 13.10.2010<br />
Abschnitt I<br />
Allgemeine Bestimmungen<br />
§ 1<br />
Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet des Vereins<br />
Der Verein führt den Namen <strong>Raiffeisen</strong>-<strong>Kundengarantie</strong><strong>gemeinschaft</strong> <strong>Österreich</strong> (“RKÖ”). Er hat seinen Sitz in<br />
Wien und erstreckt seine Tätigkeit auf die <strong>Raiffeisen</strong> Bank International AG, die <strong>Raiffeisen</strong> Zentralbank <strong>Österreich</strong><br />
Aktiengesellschaft sowie auf alle <strong>Raiffeisen</strong>landesbanken und <strong>Raiffeisen</strong>banken, die einer diesem Verein angehörenden<br />
<strong>Raiffeisen</strong>-<strong>Kundengarantie</strong><strong>gemeinschaft</strong>en eines österreichischen Bundeslandes (in der Folge kurz:<br />
“Landes<strong>gemeinschaft</strong>”) als Vereinsmitglied angehören.<br />
§ 2<br />
Vereinszweck<br />
(1) Zweck des Vereins ist die Aufrechterhaltung des Vertrauens der Kunden und insbesondere der Einleger in<br />
die wirtschaftliche Bonität und Solvabilität derjenigen Mitglieder der <strong>Raiffeisen</strong> Bankengruppe, die gleichzeitig<br />
Vereinsmitglieder dieses Vereins oder einer diesem Verein angehörenden Landes<strong>gemeinschaft</strong> sind.<br />
(2) Zu diesem Zweck garantieren die Vereinsmitglieder solidarisch die zeitgerechte Erfüllung aller Verpflichtungen<br />
gegenüber Kunden nach Maßgabe des in den §§ 12 bis 16 dieser Satzung näher geregelten, über die gesetzliche<br />
Einlagensicherung iSd §§ 93 f BWG hinausgehenden besonderen Kundenschutzes bis zur Grenze der individuellen<br />
Tragfähigkeit iSd § 15 Abs. 3.<br />
(3) Der Verein kann sich im Interesse des Vereinszwecks auch an Kapitalgesellschaften und sonstigen juristischen<br />
Personen beteiligen.<br />
(4) <strong>Die</strong> Mitgliedschaft zum Verein ist Ausdruck der Solidarität der beteiligten Kreditinstitute. Sie erfolgt unter<br />
Wahrung ihrer Selbstverantwortung und Selbstverwaltung; insbesondere wird das normale genossenschaftliche<br />
Bankgeschäft durch diese Mitgliedschaft in keiner Weise eingeengt.<br />
§ 3<br />
Mitgliedschaft<br />
(1) <strong>Die</strong> Mitgliedschaft an diesem Verein können die <strong>Raiffeisen</strong> Bank International AG, <strong>Raiffeisen</strong> Zentralbank<br />
<strong>Österreich</strong> AG sowie alle Landesgemein schaften erwerben, bei denen zumindest eine Bank Mitglied ist,<br />
die der Revision durch den <strong>Österreich</strong>ischen <strong>Raiffeisen</strong>verband unterliegt und die dem Fachverband der<br />
Kreditgenossenschaften nach dem System <strong>Raiffeisen</strong> angehört („<strong>Raiffeisen</strong>landesbank“), und bei denen<br />
alle anderen Mitglieder <strong>Raiffeisen</strong>banken sind, die an dieser <strong>Raiffeisen</strong>landesbank als Mitglieder beteiligt<br />
sind, der Revision durch den entsprechenden Revisionsverband unterliegen und dem Fachverband der<br />
Kreditgenossenschaften nach dem System <strong>Raiffeisen</strong> angehören.<br />
(2) <strong>Die</strong> Aufnahme von Vereinsmitgliedern erfolgt durch den Vorstand des Vereins, sie kann jedoch unter Angabe von<br />
wichtigen Gründen abgelehnt werden. Eine Berufung gegen diese Ablehnung ist nicht zulässig.<br />
(3) <strong>Die</strong> diese Satzung als Proponenten Unterzeichnenden, <strong>Raiffeisen</strong> Zentralbank <strong>Österreich</strong> AG und die<br />
Landes<strong>gemeinschaft</strong>en Burgenland, Steiermark und Tirol, gelten als Gründungsmitglieder.<br />
§ 4<br />
Rechte und Pflichten der Vereinsmitglieder<br />
(1) <strong>Die</strong> Vereinsmitglieder sind berechtigt, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen und Anträge zu stellen.<br />
10
Sie haben das aktive Wahlrecht und ein Nominierungsrecht bei Wahlen in den Vorstand. Jedem Vereinsmitglied<br />
steht in der Generalversammlung eine Stimme zu.<br />
(2) <strong>Die</strong> Vereinsmitglieder haben die Interessen des Vereins zu wahren, die Satzung zu beachten und die Beschlüsse<br />
der Organe zu akzeptieren. Ferner sind die Vereinsmitglieder zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge<br />
gemäß § 15 verpflichtet.<br />
(3) <strong>Die</strong> <strong>Raiffeisen</strong> Bank International AG, <strong>Raiffeisen</strong> Zentralbank <strong>Österreich</strong> AG haben dem Vorstand nach Maßgabe<br />
eines von diesem näher festzulegenden Verfahrens mindestens quartalsweise nähere Informationen über<br />
die gegenwärtige und voraussichtlich bevorstehende Vermögens-, Finanz- und Ertragslage zu erstatten;<br />
bei einer Landes<strong>gemeinschaft</strong> gilt Entsprechendes in bezug auf die Summe ihrer Mitglieder, sofern kein<br />
Informationsaustausch zwischen der Landes<strong>gemeinschaft</strong> und der gesetzlichen Einlagensicherung stattfindet.<br />
<strong>Die</strong>se Meldungen haben zumindest dem Informationsumfang zu entsprechen, wie er in den Melderichtlinien<br />
für die gesetzliche Einlagensicherungseinrichtung vorgesehen ist. Der Verein ist zum Austausch von derartigen<br />
Daten seiner Mitglieder bzw. der Mitglieder einer ihm angehörigen Landes<strong>gemeinschaft</strong> mit der <strong>Österreich</strong>ischen<br />
<strong>Raiffeisen</strong>-Einlagensicherung reg GenmbH berechtigt.<br />
§ 5<br />
Beendigung der Vereinsmitgliedschaft und Auflösung des Vereins<br />
(1) <strong>Die</strong> Mitgliedschaft endet durch<br />
1. den Verlust der Rechtspersönlichkeit des Vereinsmitglieds<br />
2. den mit sofortiger Wirkung eintretenden Ausschluss eines Vereinsmitglieds durch Vorstandsbeschluss bei<br />
Vorliegen eines wichtigen Grundes. Hierzu zählen insbesondere<br />
a) die Nichtzahlung von Mitgliedsbeiträgen gemäß § 15 trotz vorangegangener dreimaliger Mahnung und<br />
einem Zahlungsrückstand von länger als drei Monaten.<br />
b) die Nichtvorlage der in § 4 Abs. 3 genannten Unterlagen bzw. die Nichterstattung der nach dieser<br />
Bestimmung zu erteilenden Informationen trotz vorangegangener dreimaliger Aufforderung durch den<br />
Vorstand.<br />
c) die Missachtung sonstiger wesentlicher Verpflichtungen aus dieser Vereinsmitgliedschaft.<br />
d) bei einer Landes<strong>gemeinschaft</strong>, wenn wesentliche Bestimmungen ihrer Satzung von jener der RKÖ abweichen,<br />
insbesondere betreffend die Funktionsweise des Kundenschutzes sowie die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft.<br />
3. den Austritt eines Vereinsmitglieds, der durch schriftliche Kündigung unter Einhaltung einer Frist von dreizehn<br />
Monaten zum 31.12. eines jeden Jahres erfolgen kann.<br />
(2) Scheidet ein Vereinsmitglied aus dem Verein aus, so hat es seine Kunden bzw. – falls es sich um eine<br />
Landes<strong>gemeinschaft</strong> handelt – die Kunden seiner Mitglieder hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen und<br />
insbesondere mitzuteilen, dass damit der besondere, über die gesetzliche Einlagensicherung iSd §§ 93 f BWG<br />
hinausgehende Kundenschutz der RKÖ nicht mehr besteht. Nach dem Ausscheiden ist dem betreffenden<br />
Vereinsmitglied bzw. – falls es sich um eine Landes<strong>gemeinschaft</strong> handelt – ihren Mitgliedern eine Werbung mit<br />
der Zugehörigkeit zum Verein bzw. dem damit verbundenen besonderen Kundenschutz nicht mehr gestattet.<br />
(3) Das ausgeschiedene Vereinsmitglied hat ungeachtet des Ausscheidens bereits zur Zahlung fällige, aber noch<br />
nicht entrichtete Mitgliedsbeiträge zu leisten. Entsprechendes gilt für Sondermitgliedsbeiträge gemäß § 15 Abs. 2<br />
sowie kreditweise Vorschüsse gemäß § 15 Abs. 5, die aufgrund von bis zur Beendigung der Mitgliedschaft<br />
eingetretenen Kundenschutzfällen gemäß § 13 eingehoben werden, und zwar unabhängig davon, ob die<br />
Fälligkeit dieser Sondermitgliedsbeiträge sowie kreditweisen Vorschüsse vor oder nach Beendigung der<br />
Mitgliedschaft eintritt. Ein Anspruch des ausgeschiedenen Vereinsmitglieds auf Erstattung bereits geleisteter<br />
Mitgliedsbeiträge oder auf das anteilige Vereinsvermögen besteht nicht.<br />
(4) Der Verein wird neben den weiteren im Gesetz bestimmten Fällen durch einen Beschluss der<br />
Mitgliederversammlung gemäß § 7 Abs. 9 Z 5 aufgelöst. Das nach Befriedigung der Gläubiger verbleibende<br />
Vereinsvermögen ist den Vereinsmitgliedern in Höhe der noch nicht für Vereinszwecke verwendeten<br />
Mitgliedsbeiträge zurückzuerstatten; ein darüber hinausgehendes Vermögen ist dem statutengemäßen<br />
Vereinszweck oder verwandten Zwecken zuzuführen.<br />
11
Abschnitt II<br />
Organisation des Vereins<br />
§ 6<br />
Vereinsorgane<br />
<strong>Die</strong> Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und das Kontrollorgan. <strong>Die</strong> Organmitglieder<br />
üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.<br />
§ 7<br />
Mitgliederversammlung<br />
(1) <strong>Die</strong> ordentliche Mitgliederversammlung hat alljährlich stattzufinden. Eine außerordentliche Mitgliederver samm lung<br />
hat stattzufinden, wenn ein Vereinsmitglied oder das Kontrollorgan dies verlangen.<br />
(2) <strong>Die</strong> Einberufung zur Mitgliederversammlung hat durch den Obmann, bei dessen Verhinderung durch den<br />
Obmannstellvertreter, sind beide verhindert durch das älteste Mitglied des Vorstandes schriftlich zu erfolgen<br />
und muss mindestens zwei Wochen vor dem Zusammentritt der Mitgliederversammlung ergehen. Sie hat den<br />
Zeitpunkt und den Ort der Versammlung genau zu bezeichnen und die Tagesordnung zu enthalten.<br />
(3) Gültige Beschlüsse können nur über ordnungsgemäß angekündigte Anträge gefasst werden. Ausgenommen<br />
hiervon sind Anträge, welche die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verlangen.<br />
(4) Sämtliche Mitglieder werden in der Mitgliederversammlung durch einen von ihnen zu bestimmenden<br />
Bevollmächtigten vertreten. <strong>Die</strong> Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung ist gegeben, wenn mindestens<br />
zwei Drittel aller Stimmrechte durch Bevollmächtigte vertreten sind. Ist die Mitgliederversammlung nicht<br />
beschlussfähig, so hat eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung nach Ablauf von<br />
vierzehn Tagen stattzufinden, welche unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder hinsichtlich der<br />
Tagesordnung der ersten Versammlung beschlussfähig ist. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der<br />
Obmann oder bei Abwesenheit sein Stellvertreter, bei Abwesenheit beider wählt die Mitgliederversammlung<br />
einen Vorsitzenden aus der Reihe der Mitglieder.<br />
(5) Das Stimmrecht der Vereinsmitglieder in der Mitgliederversammlung ist ein Kopfstimmrecht. Im Falle des<br />
Abs. 9 Z 7 ist ein Vereinsmitglied, das bereits Herabsetzung oder Nachsicht beantragt oder gewährt bekommen<br />
hat, nicht stimmberechtigt.<br />
(6) <strong>Die</strong> Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Beschlüsse über die Satzungsänderung,<br />
die Bildung einer Liquiditätsreserve, Festsetzung der jährlichen Basismitgliedsbeiträge, Eingehen einer Beteiligung<br />
gemäß § 2 Abs. 3 und die Auflösung des Vereins erfordern jedoch die Dreiviertelmehrheit. Stimmenthaltungen<br />
sind zulässig und zählen bei der Ermittlung des Beschlussergebnisses nicht mit.<br />
(7) Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, aus welchem die Gegenstände der Verhandlung und<br />
die gefassten Beschlüsse zu ersehen sind. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden und von einem zu bestimmenden<br />
Schriftführer zu unterzeichnen.<br />
(8) Der <strong>Österreich</strong>ische <strong>Raiffeisen</strong>verband ist zur Mitgliederversammlung einzuladen und nimmt an dieser mit<br />
beratender Stimme teil.<br />
(9) <strong>Die</strong> Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:<br />
1. Wahl des Vorstands und des Kontrollorgans.<br />
2. Beschlussfassung über den Jahresrechnungsabschluss.<br />
3. Entlastung des Vereinsvorstands und des Kontrollorgans.<br />
4. Änderung der Satzung.<br />
5. Freiwillige Auflösung des Vereins.<br />
6. Festsetzung der jährlichen Basismitgliedsbeiträge gemäß § 15 Abs. 1.<br />
7. Herabsetzung oder Nachsicht von Sondermitgliedsbeiträgen gemäß § 15 Abs. 2.<br />
8. Eingehen einer Beteiligung gemäß § 2 Abs. 3.<br />
§ 8<br />
Vorstand<br />
(1) Der Vorstand besteht aus mindestens 5 (fünf) Personen. Jedes Vereinsmitglied hat das Recht, zumindest eine<br />
* in Vorbereitung<br />
12
13<br />
Person zur Wahl in den Vorstand zu nominieren.<br />
(2) <strong>Die</strong> Funktionsperiode des Vorstands dauert, soferne nichts anderes beschlossen wird, regelmäßig bis zum Ende<br />
der ordentlichen Mitgliederversammlung, die über die Entlastung für das dritte Geschäftsjahr nach seiner Wahl<br />
beschließt; hiebei ist das Geschäftsjahr, in dem der Vorstand gewählt wurde, nicht mitzuzählen. Der Obmann<br />
des Vorstandes und der Obmannstellvertreter werden durch den Vorstand mit einfacher Mehrheit gewählt. Bei<br />
Stimmengleichheit entscheidet das Los.<br />
(3) Der Vorstand tritt zu ordentlichen Sitzungen zusammen, sooft es die Geschäfte erfordern. <strong>Die</strong> Einberufung zu<br />
den Sitzungen hat durch den Obmann, bei dessen Verhinderung durch den Obmannstellvertreter, sind beide<br />
verhindert durch das älteste Mitglied des Vorstandes schriftlich zu erfolgen.<br />
(4) <strong>Die</strong> Beschlussfähigkeit des Vorstandes ist gegeben, wenn alle Vorstandsmitglieder zur Sitzung ordnungsgemäß<br />
geladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen – darunter außer bei Wahlen gemäß Abs. 2 jedenfalls der<br />
Obmann oder der Obmannstellvertreter – anwesend ist.<br />
(5) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Stimmenthaltungen sind zulässig und zählen bei der<br />
Ermittlung des Beschlussergebnisses nicht mit.<br />
(6) Über die Vorstandssitzung ist ein Protokoll zu führen, aus welchem die Gegenstände der Verhandlung und<br />
die gefassten Beschlüsse zu ersehen sind. Das Protokoll ist vom Obmann, bei dessen Abwesenheit vom<br />
Obmannstellvertreter, und von einem zu bestimmenden Schriftführer zu unterzeichnen.<br />
(7) Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins unter Bedachtnahme auf Gesetze, Satzung und Beschlüsse der<br />
Mitgliederversammlung. Insbesondere hat der Vorstand folgende Aufgaben:<br />
1. Erstellung der Jahresrechnungsabschlüsse.<br />
2. Abfassung des jährlichen Geschäftsberichts.<br />
3. Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.<br />
4. Besorgung aller Geschäfte, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.<br />
5. Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.<br />
6. Verwaltung des Vereinsvermögens.<br />
7. Durchführung von Kundenschutzmaßnahmen iSd § 14.<br />
8. Festsetzung von Sondermitgliedsbeiträgen iSd § 15 Abs. 2.<br />
9. Festsetzung von kreditweisen Vorschüssen iSd § 15 Abs. 5.<br />
10. Stundung von Sondermitgliedsbeiträgen iSd § 15 Abs. 7.<br />
11. Verwaltung und Veranlagung der Liquiditätsvorsorge und Verfügung darüber iSd § 16 Abs 3.<br />
(8) <strong>Die</strong> Vertretung des Vereins nach außen obliegt dem Obmann, bei dessen Verhinderung dem<br />
Obmannstellvertreter, gemeinsam mit einem anderen Mitglied des Vorstands.<br />
§ 9<br />
Kontrollorgan<br />
(1) Das Kontrollorgan besteht aus zwei Rechnungsprüfern und einem Stellvertreter, welche durch die Mitglieder -<br />
ver sammlung jeweils auf die Dauer von zwei Jahren gewählt werden. Eine Wiederwahl ist zulässig.<br />
(2) <strong>Die</strong> Rechnungsprüfer treten zusammen, sooft es die Umstände erfordern. Ihnen obliegt die Kontrolle der<br />
finanziellen Gebarung und die Überprüfung der Jahresrechnung. Sie haben über ihre Tätigkeit und Feststellungen<br />
der Mitgliederversammlung zu berichten.<br />
§ 10<br />
Revision<br />
Der Verein unterwirft sich der Revision des <strong>Österreich</strong>ischen <strong>Raiffeisen</strong>verbandes und tritt diesem als Mitglied bei.<br />
§ 11<br />
Schiedsgericht<br />
(1) In allen Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis entscheidet ein Schiedsgericht. <strong>Die</strong> Entscheidungen dieses<br />
Gerichtes sind vereinsintern endgültig.<br />
(2) Jeder der beiden Streitteile wählt einen Schiedsrichter, diese wieder einen Vorsitzenden. Können sich die<br />
Schiedsrichter über die Person des Vorsitzenden innerhalb von 14 Tagen nicht einigen, so wird dieser vom<br />
<strong>Österreich</strong>ischen <strong>Raiffeisen</strong>verband ernannt.<br />
(3) Der Schiedsspruch hat unter den Parteien die Wirkung eines rechtskräftigen Urteils. Im übrigen finden auf das<br />
Schiedsgericht die Bestimmungen der §§ 577 ff ZPO Anwendung.
Abschnitt III<br />
Verfahrensregeln zur Erreichung des Kundenschutzes<br />
§ 12<br />
Gegenstand des Kundenschutzes<br />
(1) Gegenstand des Kundenschutzes sind Geldforderungen von Kunden an Vereinsmitglieder nach Maßgabe der<br />
folgenden beiden Absätze.<br />
(2) Geschützt sind folgende Kundenforderungen an die <strong>Raiffeisen</strong> Bank International AG, <strong>Raiffeisen</strong> Zentralbank<br />
<strong>Österreich</strong> AG bzw. an <strong>Raiffeisen</strong>landesbanken und <strong>Raiffeisen</strong>banken, die einer diesem Verein angehörenden<br />
Landes<strong>gemeinschaft</strong> als Vereinsmitglied angehören, nach Maßgabe der weiteren Bestimmungen:<br />
1. Alle Einlagen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 BWG,<br />
2. alle Geldforderungen aufgrund von Guthaben, die sich aus auf einem Konto verbliebenen Beträgen oder aus<br />
Zwischenpositionen im Rahmen von Bankgeschäften ergeben und nach den geltenden gesetzlichen und vertraglichen<br />
Bestimmungen zurückzuzahlen sind,<br />
3. alle Geldforderungen aus der Begebung von Wertpapieren, wie z. B. Schuldverschreibungen oder<br />
Kassenobligationen.<br />
(3) Ausgenommen von diesem Kundenschutz sind:<br />
1. Forderungen an die <strong>Raiffeisen</strong> Bank International AG, <strong>Raiffeisen</strong> Zentralbank <strong>Österreich</strong> AG bzw. an<br />
<strong>Raiffeisen</strong>landesbanken oder <strong>Raiffeisen</strong>banken, die einer diesem Verein angehörenden Landes<strong>gemeinschaft</strong> als<br />
Vereinsmitglied angehören, die Kreditinstituten der <strong>Raiffeisen</strong> Bankengruppe zustehen, unabhängig davon, ob<br />
diese Vereinsmitglieder sind oder nicht.<br />
2. Forderungen an <strong>Raiffeisen</strong>banken, die einer diesem Verein angehörenden Landes<strong>gemeinschaft</strong> als<br />
Vereinsmitglied angehören, seitens Kreditinstituten, die nicht zur <strong>Raiffeisen</strong> Bankengruppe gehören.<br />
3. Eigenmittelbestandteile gemäß § 23 BWG ohne Rücksicht auf ihre Anrechenbarkeit.<br />
4. Forderungen an die <strong>Raiffeisen</strong> Zentralbank <strong>Österreich</strong> AG bzw. an <strong>Raiffeisen</strong>landesbanken oder<br />
<strong>Raiffeisen</strong>banken, die einer diesem Verein angehörenden Landes<strong>gemeinschaft</strong> als Vereinsmitglied angehören,<br />
im Zusammenhang mit Transaktionen, auf Grund derer Personen in einem Strafverfahren wegen<br />
Geldwäscherei rechtskräftig verurteilt worden sind (§§ 165 und 278 Abs. 2 StGB).<br />
5. Forderungen, die in dolosem bzw. kollusiven Zusammenwirken zwischen vertretungsbefugten Organen der<br />
<strong>Raiffeisen</strong> Zentralbank <strong>Österreich</strong> AG bzw. einer <strong>Raiffeisen</strong>landesbank oder <strong>Raiffeisen</strong>bank, die einer diesem<br />
Verein angehörenden Landes<strong>gemeinschaft</strong> als Vereinsmitglied angehört, und dem Kunden begründet wurden<br />
und die nicht durch ordnungsgemäß zustande gekommene Beschlüsse der zuständigen Organe des betreffenden<br />
Instituts gedeckt sind, oder die im Zusammenhang mit strafrechtlich zu verfolgenden Handlungen des<br />
Kunden begründet wurden.<br />
§ 13<br />
Eintritt des Kundenschutzes<br />
(1) Der Kundenschutz tritt bei der <strong>Raiffeisen</strong> Bank International AG, <strong>Raiffeisen</strong> Bank International AG, <strong>Raiffeisen</strong><br />
Zentralbank <strong>Österreich</strong> AG nur dann ein, wenn über diese Bank der Konkurs eröffnet wird. Hierzu sind keine<br />
Beschlüsse eines Organes des Vereines notwendig.<br />
(2) Der Kundenschutz tritt bei <strong>Raiffeisen</strong>landesbanken und <strong>Raiffeisen</strong>banken, die einer diesem Verein angehörenden<br />
Landes<strong>gemeinschaft</strong> als Vereinsmitglied angehören, nur dann ein, wenn über diese Bank der Konkurs eröffnet<br />
wird und die Tragfähigkeit der betreffenden Landes<strong>gemeinschaft</strong> die Einlösung sämtlicher gemäß § 12 geschützter<br />
Kundenforderungen dieser <strong>Raiffeisen</strong>landesbank oder <strong>Raiffeisen</strong>bank nicht ermöglicht. Hierzu sind keine<br />
Beschlüsse eines Organes des Vereines notwendig.<br />
(3) Bei gleichzeitigem Auftreten von zwei oder mehreren Kundenschutzfällen bei verschiedenen, diesem Verein<br />
angehörenden Landes<strong>gemeinschaft</strong>en, haben die betroffenen Landes<strong>gemeinschaft</strong>en primär den eigenen<br />
Kundenschutzfall abzuwickeln und leisten Sondermitgliedsbeiträge zur Abwicklung der bei anderen<br />
Landes<strong>gemeinschaft</strong>en aufgetretenen Kundenschutzfällen nur nach Maßgabe der verbleibenden Tragfähigkeit.<br />
§ 14<br />
Inhalt des Kundenschutzes<br />
(1) Bei Eintritt eines der in § 13 Abs. 1 bzw. 2 genannten Umstände hat der Verein die gemäß § 12 geschützten<br />
Kundenforderungen an die <strong>Raiffeisen</strong> Bank International AG, <strong>Raiffeisen</strong> Zentralbank <strong>Österreich</strong> AG bzw. an<br />
die betroffene <strong>Raiffeisen</strong>landesbank oder <strong>Raiffeisen</strong>bank bis zur Grenze der individuellen Tragfähigkeit iSd<br />
14
§ 15 Abs. 3 über erste Anforderung und nach Legitimation durch die Forderungsinhaber einzulösen. Soweit<br />
bezüglich dieser Forderungen gemäß §§ 93 f BWG ein Anspruch des Forderungsinhabers gegen die gesetzliche<br />
Einlagensicherungseinrichtung besteht, erfolgt die Einlösung treuhändig im Auftrag der gesetzlichen<br />
Einlagensicherungseinrichtung.<br />
(2) <strong>Die</strong> Einlösung von geschützten Kundenforderungen iSd Abs. 1 kann in der Weise geschehen, dass der Verein<br />
den Kunden der <strong>Raiffeisen</strong> Bank International AG, <strong>Raiffeisen</strong> Zentralbank <strong>Österreich</strong> AG bzw. der betroffenen<br />
<strong>Raiffeisen</strong>landesbank oder <strong>Raiffeisen</strong>bank den Tausch ihrer geschützten Kundenforderungen gegen vollwertige,<br />
gleichartige Kunden forderungen gegenüber der <strong>Raiffeisen</strong> Bank International AG, <strong>Raiffeisen</strong> Zentralbank<br />
<strong>Österreich</strong> AG, einer <strong>Raiffeisen</strong>landesbank oder einer <strong>Raiffeisen</strong>bank, die einer diesem Verein angehörenden<br />
Landes<strong>gemeinschaft</strong> als Vereinsmitglied angehören, anbietet.<br />
(3) Bei Eintritt eines in § 13 Abs. 2 genannten Umstandes sind die für die Einlösung gemäß Abs. 1 bzw. den Tausch<br />
gemäß Abs. 2 aufgewendeten Mittel der RKÖ von der betreffenden Landes<strong>gemeinschaft</strong>, deren Tragfähigkeit<br />
überschritten wurde, samt Zinsen (SMR für Bundesanleihen zuzüglich dem für Banken der Zone A geltenden<br />
Risikoaufschlag) bis zum Ausmaß der von den Mitgliedern dieser Landes<strong>gemeinschaft</strong> innerhalb der nächsten<br />
zehn Geschäftsjahre dafür geleisteten Sondermitgliedsbeiträge in Höhe von 50 % des EGT (inklusive außerordentlichem<br />
Ergebnis) und der Rückflüsse aus diesem Kundenschutzfall rückzuführen.<br />
§ 15<br />
Mittelaufbringung<br />
(1) <strong>Die</strong> regelmäßigen Einkünfte des Vereins werden durch Basismitgliedsbeiträge der Vereinsmitglieder aufgebracht.<br />
<strong>Die</strong> Basismitgliedsbeiträge dienen der Abdeckung der laufenden Verwaltungskosten des Vereins und einer allfälligen<br />
Dotierung der Liquiditätsvorsorge iSd § 16. <strong>Die</strong> Höhe der Basismitgliedsbeiträge wird jährlich gemäß § 7 Abs.<br />
9 Z 6 durch die ordentliche Mitgliederversammlung festgelegt. Als Bemessungsgrundlage sind bei der <strong>Raiffeisen</strong><br />
Bank International AG, <strong>Raiffeisen</strong> Zentralbank <strong>Österreich</strong> AG ihre gemäß § 12 geschützten Kundenforderungen aufgrund<br />
des letzten geprüften Jahresab schlusses, bei den Landes<strong>gemeinschaft</strong>en die entsprechenden Werte ihrer<br />
Vereinsmitglieder heranzuziehen.<br />
(2) Bei Eintritt eines Kundenschutzfalles iSd § 13 sind die Vereinsmitglieder verpflichtet, bis zur Grenze der individuellen<br />
Tragfähigkeit iSd Abs. 3 Sondermitgliedsbeiträge zur Bedienung der geschützten Kundenforderungen zu<br />
leisten. Für das Verhältnis der Sondermitgliedsbeiträge der Vereinsmitglieder zueinander sind bei der <strong>Raiffeisen</strong><br />
Bank International AG, <strong>Raiffeisen</strong> Zentralbank <strong>Österreich</strong> AG ihre gemäß § 12 geschützten Kundenforderungen<br />
aufgrund des letzten geprüften Jahresabschlusses, bei den Landes<strong>gemeinschaft</strong>en die entsprechenden Werte<br />
ihrer Vereinsmitglieder maßgeblich. Der Sondermitgliedsbeitrag wird gemäß § 8 Abs. 7 Z 8 vom Vorstand berechnet<br />
und dem jeweiligen Vereins mitglied vorgeschrieben.<br />
(3) <strong>Die</strong> individuelle Tragfähigkeit bemisst sich bei der <strong>Raiffeisen</strong> Bank International AG, <strong>Raiffeisen</strong> Zentralbank<br />
<strong>Österreich</strong> AG nach der Summe folgender Positionen, bei den Landes<strong>gemeinschaft</strong>en nach der Summe der entsprechenden<br />
Werte ihrer Vereinsmitglieder:<br />
1. die Summe der freien Eigenmittel plus Gewinnvortrag laut letztem geprüften Jahresabschluss und der im<br />
gesetzlich zulässigen Höchstausmaß angerechneten Haftsummenzuschläge, soweit diese das gesetzlich<br />
erforderliche Kernkapital zuzüglich 10 % sowie die erforderlichen Eigenmittel gemäß § 22 Abs. 1 BWG zuzüglich<br />
10 % übersteigen und die Bestimmungen des § 103 Z 9 lit b BWG sowie die gesetzlichen Bestimmungen<br />
über das Mindestkapital eingehalten werden.<br />
2. die stillen Reserven (ausgenommen stille Reserven im Wertpapierbereich) der <strong>Raiffeisen</strong> Zentralbank <strong>Österreich</strong><br />
AG und der <strong>Raiffeisen</strong>landesbanken laut letzter Meldung an die OeNB bzw. – bei Eintritt eines Kundenschutzfalles<br />
bei der <strong>Raiffeisen</strong> Zentralbank <strong>Österreich</strong> AG bezüglich der im Beteiligungsansatz <strong>Raiffeisen</strong> Zentralbank<br />
<strong>Österreich</strong> AG enthaltenen stillen Reserven laut Berechnung zum Tag des Eintrittes des Kundenschutzfalles und<br />
3. 50 % des erwarteten Jahres-EGT einschließlich des außerordentlichen Ergebnisses laut letzter QUABMeldung;<br />
wird jedoch bei Eintritt des Kundenschutzfalles ein negatives Jahres-EGT (inklusive außerordentlichem Ergebnis)<br />
erwartet, so ist dieser Wert zu 100 % zu berücksichtigen.<br />
<strong>Die</strong> individuelle Tragfähigkeit der Mitglieder einer Landes<strong>gemeinschaft</strong> ist bei einem Kundenschutzfall gemäß<br />
§ 13 Abs. 2 bei einer anderen Landes<strong>gemeinschaft</strong> mit der Einzelkredithöchstgrenze gemäß § 27 Abs. 7<br />
BWG unter Annahme einer 100 %igen Unterlegungspflicht begrenzt. Erlaubt die Summe der individuellen Tragfähigkeit<br />
der Vereinsmitglieder nicht die Bedienung sämtlicher geschützter Kundenforderungen, so entfällt<br />
jegliche über die Summe der individuellen Tragfähigkeiten hinausgehende Haftung gegenüber Kunden.<br />
(4) Übersteigt bei einem Mitglied der Sondermitgliedsbeitrag gemäß Abs. 2 seine individuelle Tragfähigkeit gemäß Abs.<br />
3, so werden ihm die übersteigenden Teile des Sondermitgliedsbeitrages bis längstens zehn Jahre insoweit und<br />
solange verzinslich gestundet, als sie nicht aus 50 % des jeweiligen EGT einschließlich des außerordentlichen<br />
Ergebnisses bedient werden können; bei den Landes<strong>gemeinschaft</strong>en ist diesbezüglich die Summe der<br />
entsprechenden Werte ihrer Vereinsmitglieder maßgeblich. Soweit die Sondermitgliedsbeiträge auch innerhalb<br />
der zehnjährigen Stundungsperiode nach vorstehender Berechnung nicht bedient werden können, entfällt die<br />
15
Haftung des Vereinsmitglieds nach Ablauf der Stundungsperiode.<br />
(5) <strong>Die</strong> anderen Vereinsmitglieder haben im Fall des Abs. 4 dem Verein in einem dem Abs. 2 Satz 2 entsprechenden<br />
Verhältnis, jedoch nur bis zur Höhe ihrer individuellen Tragfähigkeit gemäß Abs. 3, den Betrag eines nach Abs.<br />
4 gestundeten Sondermitgliedsbeitrages kreditweise vorzuschießen. Kann derart nicht der gesamte gestundete<br />
Sondermitgliedsbeitrag kreditweise vorgeschossen werden, so sind jene Vereinsmitglieder, die ihre individuelle<br />
Tragfähigkeit gemäß Abs. 3 noch nicht zur Gänze ausgeschöpft haben, zum kreditweisen Vorschuss des<br />
Restbetrages in einem dem Abs. 2 Satz 2 entsprechenden Verhältnis verpflichtet. <strong>Die</strong> vorgeschossenen Beträge<br />
sind vom Verein nach Maßgabe der Eingänge aus den gestundeten Sondermitgliedsbeiträgen zu bedienen,<br />
soweit sie nicht aus den Rückflüssen gedeckt werden können. <strong>Die</strong> kreditweisen Vorschüsse werden gemäß § 8<br />
Abs. 7 Z 9 vom Vorstand berechnet und dem jeweiligen Vereinsmitglied vorgeschrieben.<br />
(6) <strong>Die</strong> Mitgliederversammlung ist gemäß § 7 Abs. 9 Z 7 im begründeten Einzelfall zur Herabsetzung oder Nachsicht<br />
der von einem Vereinsmitglied zu leistenden Sondermitgliedsbeiträge ermächtigt. In diesem Fall ist der Ausfall<br />
von den übrigen Vereinsmitgliedern, die für die Nachsicht und/oder Herabsetzung gestimmt haben, in einem<br />
dem Abs. 2 Satz 2 entsprechenden Verhältnis zu tragen.<br />
(7) Der Vorstand ist gemäß § 8 Abs. 7 Z 10 im begründeten Einzelfall zu einer Stundung von Sondermitgliedsbeiträgen<br />
ermächtigt, wenn das betreffende Vereinsmitglied die erforderlichen Mittel kreditweise zu den<br />
Bedingungen der Stundung dem Verein zur Verfügung stellt.<br />
(8) Basismitgliedsbeiträge iSd Abs. 1 sind einen Monat nach der Beschlussfassung über ihre Entrichtung fällig, wenn<br />
nicht im Beschluss eine andere Fälligkeit vorgesehen werden sollte. Sondermitgliedsbeiträge iSd Abs. 2 und kreditweise<br />
Vorschüsse iSd Abs. 5 sind vorbehaltlich einer Stundung iSd Abs. 7 unmittelbar nach ihrer Vorschreibung fällig.<br />
(9) Allfällige Rückflüsse aus verwendeten Sondermitgliedsbeiträgen sind in folgender Reihenfolge zu verwenden:<br />
1. a) Rückzahlung der gemäß Abs. 5 Satz 2 kreditweise vorgeschossenen Beträge der Vereinsmitglieder inkl. Zinsen;<br />
b) Rückzahlung der gemäß Abs. 5 Satz 1 kreditweise vorgeschossenen Beträge der Vereinsmitglieder inkl. Zinsen;<br />
2. Rückerstattung an die Vereinsmitglieder im Verhältnis der für diesen Fall geleisteten (beziehungsweise gemäß<br />
Abs. 7 gestundeten) Sondermitgliedsbeiträge;<br />
3. Dotierung der Liquiditätsvorsorge.<br />
(10) Bei der Mittelaufbringung haben die <strong>Raiffeisen</strong> Bank International AG, <strong>Raiffeisen</strong> Zentralbank <strong>Österreich</strong> AG und<br />
die Vereinsmitglieder der<br />
Landes <strong>gemeinschaft</strong>en alle Maßnahmen zu setzen, damit die bestehenden gesetzlichen Verpflichtungen,<br />
insbesondere jene nach dem BWG, weiterhin eingehalten werden. <strong>Die</strong> <strong>Raiffeisen</strong> Zentralbank <strong>Österreich</strong> AG<br />
und die Vereinsmitglieder der Landes<strong>gemeinschaft</strong>en haben einander dabei gegenseitig zu unterstützen, im<br />
besonderen besteht die Verpflichtung, Großveranlagungen der <strong>Raiffeisen</strong> Zentralbank <strong>Österreich</strong> AG oder eines<br />
Vereinsmitglieds der Landes<strong>gemeinschaft</strong>en anteilig konsortial zu angemessenen Bedingungen zu übernehmen,<br />
wenn ansonsten die gesetzlichen Höchstgrenzen für Großveranlagungen überschritten würden.<br />
§ 16<br />
Liquiditätsvorsorge<br />
(1) Grundsätzlich ist an die Bildung einer Liquiditätsvorsorge nicht gedacht. <strong>Die</strong> Mitgliederversammlung kann<br />
die Bildung einer solchen jedoch gemäß § 7 Abs. 6 beschließen.<br />
(2) <strong>Die</strong> Liquiditätsvorsorge soll bei Eintritt eines Kundenschutzfalles iSd § 13 die zeitgerechte Bedienung der<br />
gemäß § 12 geschützten Kundenforderungen sichern.<br />
(3) <strong>Die</strong> Liquiditätsvorsorge wird gebildet durch:<br />
1. Das bestehende Vereinsvermögen.<br />
2. Basismitgliedsbeiträge iSd § 15 Abs. 1.<br />
3. Sondermitgliedsbeiträge iSd § 15 Abs. 2.<br />
4. Erträge aus der Veranlagung von Liquiditätsvorsorgemitteln.<br />
5. Rückflüsse aus verwendeten Liquiditätsvorsorgemitteln nach Maßgabe des § 15 Abs. 9.<br />
6. Rückflüsse aus eingelösten Kundenforderungen.<br />
7. Freiwillige Mittelzuführungen.<br />
8. Zuflüsse aus allfälligen Besserungs- oder Rangordnungsvereinbarungen.<br />
(4) <strong>Die</strong> Verwaltung und Veranlagung der als Liquiditätsvorsorge zur Verfügung stehenden Mittel sowie die Verfügung<br />
darüber obliegt dem Vorstand. Er hat diese Mittel außerhalb der österreichischen <strong>Raiffeisen</strong> Bankengruppe in an<br />
der Wiener Börse im amtlichen Handel notierenden festverzinslichen Wertpapieren (z. B. Bundesanleihen) oder in<br />
flüssigen Mitteln zu veranlagen.<br />
16
Mustersatzung<br />
<strong>Raiffeisen</strong>-<strong>Kundengarantie</strong><strong>gemeinschaft</strong> [Bundesland]<br />
Präambel<br />
(notwendige Bestimmungen sind schattiert)<br />
<strong>Die</strong> <strong>Raiffeisen</strong> Bankengruppe konstituiert die <strong>Raiffeisen</strong>-Kunden garantie<strong>gemeinschaft</strong> basierend auf den genossenschaft-<br />
lichen Prinzipien im Sinne von Friedrich Wilhelm <strong>Raiffeisen</strong>. <strong>Die</strong> nachfolgenden Bestimmungen regeln die Rechte und<br />
Pflichten der Mitglieder dieses Vereines entsprechend dieser Grundsätze.<br />
Abschnitt I<br />
Allgemeine Bestimmungen<br />
§ 1<br />
Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet des Vereins<br />
Der Verein führt den Namen <strong>Raiffeisen</strong>-<strong>Kundengarantie</strong><strong>gemeinschaft</strong> [Bundes land] (in der Folge kurz: „Landesgemein schaft“).<br />
Er hat seinen Sitz in [Landes haupt stadt] und erstreckt seine Tätigkeit auf die <strong>Raiffeisen</strong>landesbank [Bundesland] registrierte<br />
Genossenschaft mit beschränkter Haftung sowie auf alle <strong>Raiffeisen</strong>banken, die diesem Verein als Mitglieder angehören.<br />
§ 2<br />
Vereinszweck<br />
(1) Zweck des Vereins ist die Aufrechterhaltung des Vertrauens der Kunden und ins besondere der Einleger in<br />
die wirtschaftliche Bonität und Solvabilität derjenigen Mitglieder der <strong>Raiffeisen</strong> Bankengruppe, die gleichzeitig<br />
Mitglieder dieses Vereins, der <strong>Raiffeisen</strong>-<strong>Kundengarantie</strong><strong>gemeinschaft</strong> <strong>Österreich</strong> (in der Folge kurz: „RKÖ“) oder<br />
einer der RKÖ angehörenden anderen <strong>Raiffeisen</strong>-<strong>Kundengarantie</strong><strong>gemeinschaft</strong> sind.<br />
(2) Zu diesem Zweck garantieren die Vereinsmitglieder solidarisch die zeitgerechte Erfüllung aller Verpflichtungen<br />
gegenüber Kunden nach Maßgabe des in den §§ 12 bis 16 dieser Satzung näher geregelten, über die gesetzliche<br />
Einlagensicherung im Sinne der §§ 93 f BWG hinausgehenden, besonderen Kundenschutzes bis zur Grenze der<br />
Tragfähigkeit (§ 15 Abs. 3).<br />
(3) Der Verein kann sich im Interesse des Vereinszwecks auch an Kapitalgesellschaften und sonstigen juristischen<br />
Personen beteiligen; insbesondere hat er auch der RKÖ als Mitglied beizutreten und hat dort die ihm zukommenden<br />
Rechte und Pflichten wahrzunehmen.<br />
(4) <strong>Die</strong> Mitgliedschaft zum Verein ist Ausdruck der Solidarität der beteiligten Kreditinstitute. Sie erfolgt unter<br />
Wahrung ihrer Selbstverantwortung und Selbstverwaltung; insbesondere wird das normale genossenschaftliche<br />
Bankgeschäft durch diese Mitgliedschaft in keiner Weise eingeengt.<br />
§ 3<br />
Mitgliedschaft<br />
(1) <strong>Die</strong> Mitgliedschaft an diesem Verein können die <strong>Raiffeisen</strong>landesbank [Bundesland] registrierte Genossenschaft<br />
mit beschränkter Haftung sowie alle an dieser als Mitglieder beteiligten <strong>Raiffeisen</strong>banken, die der Revision durch<br />
den <strong>Raiffeisen</strong>verband [Bundesland] registrierte Genossenschaft mit beschränkter Haftung unterliegen und dem<br />
Fachverband der Kreditgenossenschaften nach dem System <strong>Raiffeisen</strong> angehören, erwerben.<br />
(2) <strong>Die</strong> Aufnahme von Vereinsmitgliedern erfolgt durch den Vorstand des Vereins, sie kann jedoch unter Angabe von<br />
wichtigen Gründen abgelehnt werden. Eine Berufung gegen diese Ablehnung ist nicht zulässig.<br />
(3) <strong>Die</strong> diese Satzung als Proponenten unterzeichnenden Genossenschaften gelten als Gründungsmitglieder.<br />
17
§ 4<br />
Rechte und Pflichten der Vereinsmitglieder<br />
(1) <strong>Die</strong> Vereinsmitglieder sind berechtigt, an den Mitglieder ver sammlungen teilzunehmen und Anträge zu stellen.<br />
Sie haben das aktive Wahlrecht und ein Nominierungsrecht bei Wahlen in den Vorstand. Jedem Vereinsmitglied<br />
steht in der Generalver sammlung eine Stimme zu.<br />
(2) <strong>Die</strong> Vereinsmitglieder sind zur Werbung mit der Zugehörigkeit zum Verein bzw. dem damit verbundenen<br />
besonderen Kundenschutz berechtigt. Sie haben im Zusammenhang mit dieser Werbung darauf hinzuweisen,<br />
dass der besondere Kundenschutz mit ihrem Ausscheiden aus dem Verein endet.<br />
(3) <strong>Die</strong> Vereinsmitglieder haben die Interessen des Vereines zu wahren, die Satzung zu beachten und die<br />
Beschlüsse der Organe zu akzeptieren. Ferner sind die Vereinsmitglieder zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge<br />
gemäß § 15 verpflichtet.<br />
(4) Sofern kein Informationsaustausch zwischen der Landes<strong>gemeinschaft</strong> und der gesetzlichen Einlagensicherung<br />
stattfindet, haben die Vereinsmitglieder dem Vorstand die Revisionsberichte und die Jahresabschlüsse vorzulegen.<br />
Außerdem haben sie in diesem Falle dem Vorstand nach Maßgabe eines von diesem näher fest zulegenden<br />
Verfahrens mindestens quartalsweise nähere Informa tionen über die gegenwärtige und voraussichtlich<br />
bevor stehende Vermögens-, Finanz- und Ertragslage zu erstatten. <strong>Die</strong>se Meldungen haben zumindest dem<br />
Informationsumfang zu ent sprechen, wie er in den Melderichtlinien für die gesetzliche Einlagen sicherung<br />
vorgesehen ist. Der Verein ist zum Austausch von derartigen Daten seiner Mitglieder mit der <strong>Raiffeisen</strong>-<br />
Einlagen sicherungseinrichtung [Bundesland] sowie zur Weitergabe der Summen daten an die RKÖ berechtigt.<br />
§ 5<br />
Beendigung der Vereinsmitgliedschaft und Auflösung des Vereins<br />
(1) <strong>Die</strong> Mitgliedschaft endet durch<br />
1. den Verlust der Rechtspersönlichkeit des Vereinsmitglieds.<br />
2. den Verlust der Mitgliedschaft zur <strong>Raiffeisen</strong>landesbank [Bundesland] registrierte Genossenschaft mit<br />
beschränkter Haftung.<br />
3. den Verlust der Zugehörigkeit zum <strong>Raiffeisen</strong>verband [Bundesland] registrierte Genossenschaft mit beschränkter<br />
Haftung als gesetzlichem Revisionsverband.<br />
4. den Verlust der Zugehörigkeit zum Fachverband der Kreditgenossenschaften nach dem System <strong>Raiffeisen</strong>.<br />
5. den mit sofortiger Wirkung eintretenden Ausschluss eines Vereinsmitglieds durch Vorstandsbeschluss bei<br />
Vorliegen eines wichtigen Grundes. Hierzu zählen insbesondere<br />
a) die Nichtzahlung von Mitgliedsbeiträgen gemäß § 15 trotz vorangegangener dreimaliger Mahnung und<br />
einem Zahlungsrückstand von länger als drei Monaten.<br />
b) die Nichtvorlage der in § 4 Abs. 4 genannten Unterlagen bzw. die Nichterstattung der nach dieser<br />
Bestimmung zu erteilenden Informationen trotz vorangegangener dreimaliger Aufforderung durch den Vorstand.<br />
c) die Missachtung sonstiger wesentlicher Verpflichtungen aus dieser Vereinsmitgliedschaft.<br />
6. den Austritt eines Vereinsmitglieds, der durch schriftliche Erklärung unter Einhaltung einer Frist von zwei<br />
Jahren zum 31.12. eines jeden Jahres erfolgen kann.<br />
(2) Scheidet ein Vereinsmitglied aus dem Verein aus, so hat es seine Kunden hiervon unverzüglich in Kenntnis zu<br />
setzen und insbesondere mitzuteilen, dass damit der besondere, über die gesetzliche Einlagensicherung im<br />
Sinne von §§ 93 ff BWG hinausgehende Kundenschutz nicht mehr besteht. Nach dem Ausscheiden ist dem<br />
betreffenden Vereinsmitglied eine Werbung mit der Zugehörigkeit zum Verein bzw. dem damit verbundenen<br />
besonderen Kundenschutz nicht mehr gestattet.<br />
(3) Das ausgeschiedene Vereinsmitglied hat ungeachtet des Ausscheidens bereits zur Zahlung fällige, aber noch<br />
nicht entrichtete Mitgliedsbeiträge und alle jene Sondermit glieds beiträge (§ 15 Abs. 2 und 9) sowie kreditweisen<br />
Vorschüsse (§ 15 Abs. 6) zu leisten, welche Sondermitgliedsbeiträge und kredit weise Vorschüsse aufgrund von<br />
Kundenschutzfällen gemäß § 13, die bis zur Beendigung der Mitgliedschaft eingetreten sind, einge hoben werden,<br />
und zwar unabhängig davon, ob die Fälligkeit dieser Sondermitgliedsbeiträge vor oder nach Beendigung der<br />
Mitglied schaft eintritt; ein Anspruch auf Erstattung bereits geleisteter Mitgliedsbeiträge oder auf das anteilige<br />
Vereinsver mögen besteht nicht.<br />
(4) Der Verein wird neben den weiteren im Gesetz bestimmten Fällen durch einen Beschluss der Mitgliederversammlung<br />
gemäß § 7 Abs. 9 Z 5 aufgelöst. Das nach Befriedigung der Gläubiger verbleibende<br />
Vereinsvermögen ist den Vereinsmitgliedern in Höhe der noch nicht für Vereinszwecke verwendeten<br />
Mitgliedsbeiträge zurückzuerstatten; ein darüber hinausgehendes Vermögen ist dem statutengemäßen<br />
Vereinszweck oder verwandten Zwecken zuzuführen.<br />
18
Abschnitt II<br />
Organisation des Vereins<br />
§ 6<br />
Vereinsorgane<br />
<strong>Die</strong> Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und das Kontrollorgan. <strong>Die</strong> Organmitglieder<br />
üben ihre Tätigkeit ehren amtlich aus.<br />
§ 7<br />
Mitgliederversammlung<br />
(1) <strong>Die</strong> ordentliche Mitgliederversammlung hat alljährlich stattzu finden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung<br />
hat stattzu finden, wenn Vereinsmitglieder, denen mindestens 10 % der Stimm rechte zukommen, oder das<br />
Kontrollorgan dies verlangen.<br />
(2) <strong>Die</strong> Einberufung zur Mitgliederversammlung hat durch den Obmann, bei dessen Verhinderung durch den<br />
Obmann stell vertreter, sind beide verhindert durch das älteste Mitglied des Vorstandes, schriftlich zu erfolgen<br />
und muss mindestens zwei Wochen vor dem Zusammentritt der Mitgliederversammlung ergehen. Sie hat den<br />
Zeitpunkt und den Ort der Versammlung genau zu bezeichnen und die Tagesordnung zu enthalten.<br />
(3) Gültige Beschlüsse können nur über ordnungsgemäß ange kündigte Anträge gefasst werden. Ausgenommen<br />
hiervon sind Anträge, welche die Einberufung einer außerordentlichen Mitglieder versammlung verlangen.<br />
(4) Sämtliche Mitglieder werden in der Mitgliederversammlung durch einen von ihnen zu bestimmenden<br />
Bevollmächtigten vertreten. <strong>Die</strong> Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung ist gegeben, wenn mindestens<br />
10 % aller Stimmrechte durch Bevollmächtigte vertreten sind. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig,<br />
so hat eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung nach Ablauf von vierzehn Tagen<br />
stattzufinden, welche unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder hinsichtlich der Tagesordnung der<br />
ersten Versammlung beschluss fähig ist.<br />
(5) Jedem Vereinsmitglied steht eine Stimme zu.<br />
(6) <strong>Die</strong> Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehr heit; bei Stimmengleichheit entscheidet die<br />
Stimme des Vorsitzenden. Beschlüsse über die Satzungsänderung, die Bildung einer Liquiditätsreserve und die<br />
Auflösung des Vereins erfordern jedoch die Zweidrittelmehrheit.<br />
(7) Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, aus welchem die Gegenstände der Verhandlung und<br />
die gefassten Beschlüsse zu ersehen sind. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden und von einem zu bestimmenden<br />
Schriftführer zu unterzeichnen.<br />
(8) Der <strong>Raiffeisen</strong>verband [Bundesland] registrierte Genossenschaft/Revision ist zur Mitgliederversammlung einzuladen<br />
und nimmt an dieser mit beratender Stimme teil.<br />
(9) <strong>Die</strong> Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:<br />
1. Wahl des Vorstands und des Kontrollorgans.<br />
2. Beschlussfassung über den Jahresrechnungsabschluss.<br />
3. Entlastung des Vereinsvorstands und des Kontrollorgans.<br />
4. Änderung der Satzung.<br />
5. Freiwillige Auflösung des Vereins.<br />
6. Festsetzung der jährlichen Basismitgliedsbeiträge gemäß § 15 Abs. 1.<br />
7. Herabsetzung oder Nachsicht von Mitgliedsbeiträgen gemäß § 15 Abs. 7.<br />
§ 8<br />
Vorstand<br />
(1) Der Vorstand besteht aus mindestens ## Personen. Ihm haben der Obmann und ein Geschäftsleiter der<br />
<strong>Raiffeisen</strong> landesbank [Bundesland] registrierte Genossenschaft mit beschränkter Haftung sowie mindestens ##<br />
Funktionäre und ## Geschäftsleiter anderer Kreditinstitute aus dem Kreis der Vereins mitglieder anzugehören.<br />
Letztere werden durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.<br />
(2) Der Obmann des Vorstandes ist jeweils der Obmann der <strong>Raiffeisen</strong>landesbank [Bundesland] registrierte<br />
Genossenschaft mit beschränkter Haftung, der Obmannstellvertreter wird durch den Vorstand auf die Dauer<br />
19
von zwei Jahren gewählt.<br />
(3) Der Vorstand tritt zu ordentlichen Sitzungen zusammen, sooft es die Geschäfte erfordern. <strong>Die</strong> Einberufung zu<br />
den Sitzungen hat durch den Obmann, bei dessen Verhinderung durch den Obmann stellvertreter, sind beide<br />
verhindert durch das älteste Mitglied des Vorstandes schriftlich zu erfolgen.<br />
(4) <strong>Die</strong> Beschlussfähigkeit des Vorstandes ist gegeben, wenn alle Vorstandsmitglieder zur Sitzung ordnungsgemäß<br />
geladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen – darunter außer bei Wahlen gemäß Abs. 2 jedenfalls der<br />
Obmann oder der Obmannstell vertreter – anwesend ist.<br />
(5) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme<br />
des Obmanns, bei dessen Abwesenheit jene des Obmannstellvertreters.<br />
(6) Über die Vorstandssitzung ist ein Protokoll zu führen, aus welchem die Gegenstände der Verhandlung und<br />
die gefassten Beschlüsse zu ersehen sind. Das Protokoll ist vom Obmann, bei dessen Abwesenheit vom<br />
Obmannstellvertreter, und von einem zu bestimmenden Schrift führer zu unterzeichnen.<br />
(7) Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins unter Bedacht nahme auf Gesetze, Satzung und Beschlüsse der<br />
Mitgliederver sammlung. Insbesondere hat der Vorstand folgende Aufgaben:<br />
1. Erstellung der Jahresrechnungsabschlüsse.<br />
2. Abfassung des jährlichen Geschäftsberichts.<br />
3. Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.<br />
4. Besorgung aller Geschäfte, die nicht der Mitgliederver sammlung vorbehalten sind.<br />
5. Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.<br />
6. Verwaltung des Vereinsvermögens.<br />
7. Feststellung des Eintritts eines Kundenschutzfalles im Sinne des § 13.<br />
8. Festsetzung von Kundenschutzmaßnahmen im Sinne des § 14.<br />
9. Festsetzung von Sondermitgliedsbeiträgen im Sinne des § 15 Abs. 2 und 9.<br />
10. Festsetzung von kreditweisen Vorschüssen im Sinne des § 15 Abs. 6.<br />
11. Information der Mitgliederversammlung und des RKÖ über das Unterbleiben der Bedienung sämtlicher<br />
geschützter Kunden forderungen im Sinne des § 12 Abs. 2 und 3.<br />
12. Stundung von Sondermitgliedsbeiträgen gemäß § 15 Abs. 7.<br />
13. Verwaltung und Veranlagung der Liquiditätsvorsorge und Verfügung darüber im Sinne des § 16 Abs. 3.<br />
(8) <strong>Die</strong> Vertretung des Vereins nach außen obliegt dem Obmann, bei dessen Verhinderung dem<br />
Obmannstellvertreter, gemeinsam mit einem anderen Mitglied des Vorstands.<br />
§ 9<br />
Kontrollorgan<br />
(1) Das Kontrollorgan besteht aus zwei Rechnungsprüfern und einem Stellvertreter, welche durch die<br />
Mitgliederversammlung jeweils auf die Dauer von zwei Jahren gewählt werden. Eine Wiederwahl ist zulässig.<br />
(2) <strong>Die</strong> Rechnungsprüfer treten zusammen, sooft es die Umstände erfordern. Ihnen obliegt die Kontrolle der<br />
finanziellen Gebarung und die Überprüfung der Jahresrechnung. Sie haben über ihre Tätigkeit und Feststellungen<br />
der Mit gliederversammlung zu berichten.<br />
§ 10<br />
Revision<br />
Der Verein unterwirft sich der Revision des <strong>Raiffeisen</strong>verbandes [Bundesland] registrierte Genossenschaft mit<br />
beschränkter Haftung und tritt diesem als Mitglied bei.<br />
§ 11<br />
Schiedsgericht<br />
(1) In allen Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis entscheidet ein Schiedsgericht. <strong>Die</strong> Entscheidungen dieses<br />
Gerichtes sind endgültig.<br />
(2) Jeder der beiden Streitteile wählt einen Schiedsrichter, diese wieder einen Vorsitzenden. Können sich die<br />
Schiedsrichter über die Person des Vorsitzenden innerhalb von 14 Tagen nicht einigen, so wird dieser vom<br />
<strong>Raiffeisen</strong>verband [Bundesland] registrierte Genossenschaft mit beschränkter Haftung ernannt.<br />
(3) Der Schiedsspruch hat unter den Parteien die Wirkung eines rechts kräftigen Urteils. Im übrigen finden<br />
auf das Schiedsgericht die Bestimmungen der §§ 577 ff ZPO Anwendung.<br />
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Abschnitt III<br />
Verfahrensregeln zur Erreichung des Kundenschutzes<br />
§ 12<br />
Gegenstand des Kundenschutzes<br />
(1) Gegenstand des Kundenschutzes sind die in diesem Paragraphen definierten Geldforderungen von Kunden an<br />
Vereinsmitglieder.<br />
(2) Geschützt sind folgende Kundenforderungen an Vereinsmitglieder nach Maßgabe der weiteren Bestimmungen:<br />
a) alle Einlagen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 BWG;<br />
b) alle Geldforderungen aufgrund von Guthaben, die sich aus auf einem Konto verbliebenen Beträgen oder aus<br />
Zwischen positionen im Rahmen von Bankgeschäften ergeben und nach den geltenden gesetzlichen und<br />
vertraglichen Bestimmungen zurückzuzahlen sind;<br />
c) alle Geldforderungen aus der Begebung von Wertpapieren, wie z. B. Schuldverschreibungen oder Kassenobligationen.<br />
(3) Ausgenommen von diesem Kundenschutz sind:<br />
a) Forderungen an Vereinsmitglieder, die Kreditinstituten der <strong>Raiffeisen</strong> Bankengruppe zustehen, unabhängig<br />
davon, ob diese Vereinsmitglieder sind oder nicht;<br />
b) Forderungen an Vereinsmitglieder, die gleichzeitig Mitglieder der Landesbank sind, seitens Kreditinstituten,<br />
die nicht zur <strong>Raiffeisen</strong> Bankengruppe gehören;<br />
c) Eigenmittelbestandteile gemäß § 23 BWG ohne Rücksicht auf ihre Anrechenbarkeit;<br />
d) Forderungen an Vereinsmitglieder im Zusammenhang mit Trans aktionen, auf Grund derer Personen in einem<br />
Strafver fahren wegen Geldwäscherei rechtskräftig verurteilt worden sind (§§ 165 und 278 Abs. 2 StGB);<br />
e) Forderungen, die in dolosem bzw. kollusivem Zusammen wirken zwischen einem Vertreter eines Vereinsmitglieds<br />
und dem Kunden begründet wurden und die nicht durch ordnungs gemäß zustande gekommene<br />
Beschlüsse der zuständigen Organe des Vereinsmitglieds gedeckt sind, oder die im Zusammenhang mit<br />
strafrechtlich zu verfolgen den Handlungen des Kunden begründet wurden.<br />
§ 13<br />
Eintritt des Kundenschutzes<br />
Der Kundenschutz tritt nur dann ein, wenn über ein Vereinsmitglied der Konkurs eröffnet wird. Hierzu sind keine<br />
Beschlüsse eines Organes des Vereines notwendig.<br />
§ 14<br />
Inhalt des Kundenschutzes<br />
(1) Bei Eintritt des in § 13 genannten Umstandes hat der Verein die gemäß § 12 geschützten Kundenforderungen<br />
an das betroffene Vereinsmitglied über erste Anforderung und nach Legitimation durch die Forderungsinhaber<br />
einzulösen. Soweit bezüglich der Forderungen gemäß den §§ 93 f BWG ein Anspruch des Forderungsinhabers<br />
gegen die gesetzliche Einlagensicherungs einrichtung besteht, erfolgt die Einlösung treuhändig im Auftrag der<br />
gesetzlichen Einlagensicherungseinrichtung.<br />
(2) <strong>Die</strong> Einlösung von geschützten Kundenforderungen kann in der Weise geschehen, dass der Verein den Kunden<br />
des betroffenen Vereinsmitglieds den Tausch ihrer geschützten Geldforderungen gegen vollwertige gleichartige<br />
Geldforderungen gegenüber einem anderen Vereinsmitglied anbietet.<br />
§ 15<br />
Mittelaufbringung<br />
(1) <strong>Die</strong> regelmäßigen Einkünfte des Vereins werden durch Basismit gliedsbeiträge der Vereinsmitglieder aufgebracht.<br />
<strong>Die</strong> Basismit glieds beiträge dienen der Abdeckung der laufenden Verwaltungs kosten des Vereins und der allfäl-<br />
21
ligen Schaffung der Liquiditäts vorsorge im Sinne des § 16. <strong>Die</strong> Höhe der Basismitgliedsbeiträge wird jährlich<br />
gemäß § 7 Abs. 9 Z 6 durch die ordentliche Mitglieder versammlung festgelegt. Als Bemessungsgrundlage sind<br />
jeweils die gemäß § 12 geschützten Geldforderungen pro Vereinsmitglied heranzuziehen.<br />
(2) Bei Eintritt eines Kundenschutzfalles im Sinne des § 13 oder im Sinne der Satzung der RKÖ sind die<br />
Vereinsmitglieder ver pflichtet, Sondermitgliedsbeiträge zur Bedienung der geschützten Kundenforderungen<br />
beziehungsweise der Verpflichtungen gegen über der RKÖ zu leisten. <strong>Die</strong> Höhe des Sondermitgliedsbeitrages<br />
eines Vereinsmitgliedes wird aufgrund der Höhe der zu tätigenden Aufwendungen bis zur Höhe der Tragfähigkeit<br />
des Vereins nach dem Verhältnis der geschützten Kundenforderungen (§ 12) des Vereinsmitgliedes zur Summe<br />
der geschützten Kunden forderungen (§ 12) aller Vereinsmitglieder gemäß letztem geprüf ten Jahresabschluss<br />
ermittelt. Im Falle einer Leistung der RKÖ sind weitere Sondermitgliedsbeiträge gemäß Abs. 9 zu leisten. Der<br />
Sondermitgliedsbeitrag wird gemäß § 8 Abs. 7 Z 9 vom Vorstand berechnet und dem jeweiligen Vereinsmitglied<br />
vorgeschrieben.<br />
(3) <strong>Die</strong> Tragfähigkeit des Vereins im Kundenschutzfall bemisst sich nach der Summe folgender Positionen aller<br />
Vereinsmitglieder:<br />
a) die Summe der freien Eigenmittel plus Gewinnvortrag laut letztem geprüften Jahresabschluss und der im<br />
gesetzlich zu lässigen Höchstausmaß angerechneten Haftsummenzu schläge, soweit diese das gesetzlich<br />
erforderliche Kern kapital zuzüglich 10 % sowie die erforderlichen Eigenmittel gemäß § 22 Abs. 1 BWG zuzüglich<br />
10 % übersteigen und die Bestimmungen des § 103 Z 9 lit b BWG sowie die gesetz lichen Bestimmungen<br />
über das Mindestkapital eingehalten werden;<br />
b) die stillen Reserven der Landeszentrale laut letzter Meldung an die OeNB bzw. laut Berechnung zum Tag des<br />
Eintrittes des Kundenschutzfalles bei Eintritt eines Kundenschutzfalles bei der <strong>Raiffeisen</strong> Zentralbank<br />
<strong>Österreich</strong> Aktiengesellschaft (RZB) bezüglich der im Beteiligungsansatz RZB ent haltenen stillen Reserven;<br />
und<br />
c) 50 % des erwarteten Jahres-EGTs (inklusive außerordent lichem Ergebnis) laut letzter QUAB-Meldung; wird<br />
jedoch bei Eintritt des Kundenschutzfalles ein negatives Jahres-EGT (inklusive außerordentlichem Ergebnis)<br />
erwartet, so ist dieser Wert zu 100 % zu berücksichtigen.<br />
Erlaubt die Tragfähigkeit des Vereins nicht die Bedienung sämt licher geschützter Kundenforderungen, so<br />
entfällt die darüber hinausgehende Haftung der Vereinsmitglieder und es ist die RKÖ zu verständigen. Erlaubt<br />
die Tragfähigkeit des Vereins und der RKÖ zusammen nicht die Bedienung sämtlicher geschützter<br />
Kundenforderungen, so entfällt jegliche über die Tragfähigkeit hinausgehende Haftung gegenüber Kunden.<br />
(4) <strong>Die</strong> individuelle Tragfähigkeit eines Vereinsmitgliedes wird ge mäß Abs. 3 lit a) bis c) in Bezug auf dieses<br />
Vereinsmitglied berechnet.<br />
(5) Übersteigt der Sondermitgliedsbeitrag gemäß Abs. 2 die individu elle Tragfähigkeit eines Vereinsmitgliedes, so<br />
werden ihm die übersteigenden Teile des Sondermitgliedsbeitrages bis längstens zehn Jahre insoweit und<br />
solange verzinslich gestundet, als sie nicht aus 50 % des jeweiligen EGT (inklusive außerordentlichem Ergebnis)<br />
abzüglich der jeweils zur Rückführung der Aufwen dungen der RKÖ geleisteten Sondermitgliedsbeiträge (Abs. 9)<br />
bedient werden können. Soweit die Sondermitgliedsbeiträge auch innerhalb der zehnjährigen Stundungsperiode<br />
nach vorstehender Berechnung nicht bedient werden können, entfällt die Haftung des Vereinsmitgliedes nach<br />
Ablauf der Stundungsperiode.<br />
(6) <strong>Die</strong> anderen Vereinsmitglieder haben dem Verein im Verhältnis ihrer gesicherten Kundenforderungen, jedoch nur<br />
bis zur Höhe ihrer individuellen Tragfähigkeit den Betrag eines derart gestunde ten Sondermitgliedsbeitrages,<br />
kreditweise vorzuschießen. Kann derart nicht der gesamte gestundete Sondermitgliedsbeitrag kredit weise<br />
vorgeschossen werden, so sind jene Vereinsmit glieder, die ihre individuelle Tragfähigkeit noch nicht zur<br />
Gänze ausgeschöpft haben, zum kreditweisen Vorschuss des Rest betrages im Verhältnis ihrer gesicherten<br />
Kundenforderungen ver pflichtet. <strong>Die</strong> vorgeschossenen Beträge sind vom Verein nach Maßgabe der Eingänge aus<br />
den gestundeten Sondermitglieds beiträgen zu bedienen, soweit sie nicht aus den Rückflüssen gedeckt werden<br />
können. <strong>Die</strong> kreditweisen Vorschüsse werden vom Vorstand berechnet und vorgeschrieben.<br />
(7) <strong>Die</strong> Mitgliederversammlung ist gemäß § 7 Abs. 9 Z 7 im begründe ten Einzelfall zur Herabsetzung oder Nachsicht<br />
der von einem Vereinsmitglied zu leistenden Sondermitgliedsbeiträge ermächtigt. In diesem Fall ist der Ausfall<br />
von den übrigen Vereinsmitgliedern, die für die Nachsicht und/oder Herabsetzung gestimmt haben, nach dem<br />
Verhältnis der gesicherten Einlagen pro Vereinsmitglied zu tragen. Ein Vereinsmitglied, das bereits Herabsetzung<br />
oder Nachsicht beantragt oder gewährt bekommen hat, ist dabei nicht stimmberechtigt. Der Vorstand kann auch<br />
im Einzelfall eine Stundung von Sondermitgliedsbeiträgen beschließen, wenn das betreffende Vereinsmitglied die<br />
erforderlichen Mittel kreditweise zu den Bedingungen der Stundung dem Verein zur Verfügung stellt.<br />
(8) Wird die Bedienung sämtlicher geschützter Kundenforderungen durch die Tragfähigkeit des Vereins gemäß Abs. 3<br />
nicht ermöglicht, so hat der Vorstand hiervon unverzüglich die Mitgliederver sammlung und die RKÖ zu unterrichten.<br />
(9) Leistet die RKÖ in einem Kundenschutzfall Aufwendungen, so sind diese vom Verein rückzuführen. Der darauf<br />
anzurechnende Zinssatz berechnet sich nach der SMR für Bundesanleihen zuzüglich dem für Banken der Zone<br />
A geltenden Risikoaufschlag. <strong>Die</strong> Vereinsmitglieder haben zur Rückführung der Aufwendungen der RKÖ<br />
Sondermitgliedsbeiträge in Höhe 50 % des jeweiligen EGT (inklusive außerordentlichem Ergebnis) der nächsten<br />
zehn Geschäftsjahre zu leisten. <strong>Die</strong> Sondermitgliedsbeiträge werden vom Vorstand berechnet und vorgeschrieben.<br />
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(10) Basismitgliedsbeiträge im Sinne des Abs. 1 sind einen Monat nach der Beschlussfassung über ihre Entrichtung<br />
fällig, wenn nicht im Beschluss eine andere Fälligkeit vorgesehen werden sollte. Sonder mitgliedsbeiträge sind<br />
unmittelbar nach ihrer Vorschrei bung fällig.<br />
(11) Allfällige Rückflüsse aus verwendeten Sondermitgliedsbeiträgen sind in folgender Reihenfolge zu verwenden:<br />
a) Abgeltung sämtlicher für diesen Fall geleisteten Aufwendun gen der RKÖ inkl. Zinsen;<br />
b) Rückzahlung der gemäß Abs. 6 kreditweise vorgeschosse nen Beträge der Vereinsmitglieder inkl. Zinsen;<br />
c) Rückerstattung an die Vereinsmitglieder im Verhältnis der für diesen Fall geleisteten (beziehungsweise<br />
gemäß Abs. 7 letzter Satz gestundeten) Sondermitgliedsbeiträge;<br />
d) Dotierung der Liquiditätsvorsorge.<br />
(12) Bei der Mittelaufbringung haben die einzelnen Vereinsmitglieder alle Maßnahmen zu setzen, damit die bestehenden<br />
gesetzlichen Verpflichtungen, insbesondere jene nach dem BWG, weiterhin eingehalten werden. <strong>Die</strong><br />
Vereinsmitglieder haben einander dabei gegenseitig zu unterstützen, im besonderen besteht die Verpflichtung,<br />
Großveranlagungen eines Vereinsmitglieds anteilig konsortial zu angemessenen Bedingungen zu übernehmen,<br />
wenn ansonsten die gesetzlichen Höchstgrenzen für Großveran lagungen überschritten würden.<br />
§ 16<br />
Liquiditätsvorsorge<br />
(1) Grundsätzlich ist an die Bildung einer Liquiditätsvorsorge nicht gedacht. <strong>Die</strong> Mitgliederversammlung kann die<br />
Bildung einer solchen jedoch gemäß § 7 Abs. 6 beschliessen.<br />
(2) <strong>Die</strong> Liquiditätsvorsorge soll bei Eintritt eines Kundenschutzfalles im Sinne des § 13 die zeitgerechte Bedienung<br />
der gemäß § 12 geschützten Kundenforderungen sichern.<br />
(3) <strong>Die</strong> Liquiditätsvorsorge wird gebildet durch:<br />
a) das bestehende Vereinsvermögen;<br />
b) Basismitgliedsbeiträge gemäß § 15 Abs. 1;<br />
c) Sondermitgliedsbeiträge gemäß § 15 Abs. 2 und 9;<br />
d) Erträge aus der Veranlagung von Liquiditätsvorsorgemitteln;<br />
e) Rückflüsse aus verwendeten Liquiditätsvorsorgemitteln nach Maßgabe des § 15 Abs. 11;<br />
f) Rückflüsse aus eingelösten Kundenforderungen;<br />
g) freiwillige Mittelzuführungen;<br />
h) Zuflüsse aus allfälligen Besserungs- oder Rangordnungs vereinbarungen.<br />
(4) <strong>Die</strong> Verwaltung und Veranlagung der als Liquiditätsvorsorge zur Verfügung stehenden Mittel sowie die Verfügung<br />
darüber obliegt dem Vorstand. Er hat diese Mittel außerhalb der österreichischen <strong>Raiffeisen</strong> Bankengruppe in an<br />
der Wiener Börse im amtlichen Handel notierenden festverzinslichen Wertpapieren (z. B. Bundes anleihen) oder in<br />
flüssigen Mitteln zu veranlagen.<br />
November 2010<br />
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Impressum: Medieninhaber – Zentrale <strong>Raiffeisen</strong>werbung, 1030 Wien. Stand November 2010. ZRW-AV-V 56394/1-701