Im Netz der neuen Medien - nline
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Die wichtigsten Risiken, denen Kin<strong>der</strong><br />
und Jugendliche bei <strong>der</strong> Handy-Nutzung<br />
ausgesetzt sind, lassen sich mit den drei<br />
großen C beschreiben:<br />
Content: ungeeignete Inhalte<br />
Mit vielen Handys kann man mittlerweile<br />
im Internet surfen. Dort stoßen<br />
Kin<strong>der</strong> und Jugendliche auf viele<br />
unzulässige Inhalte. Handys werden aber<br />
auch dazu genutzt, um problematische<br />
Film- o<strong>der</strong> Fotoaufnahmen zu erstellen,<br />
anzuschauen und zu verbreiten.<br />
Contact: riskante Kontakte<br />
Beliebte Internet-Dienste wie Chats und<br />
Instant Messenger (siehe auch Kapitel<br />
3.2.) werden zunehmend handytauglich.<br />
Sie bergen Risiken wie sexuelle Belästigungen<br />
o<strong>der</strong> die Ausspähung persönlicher<br />
Daten.<br />
Commerce: Kostenrisiken<br />
Telefonieren, SMS und MMS sowie viele<br />
Handy-Downloads kosten Geld. Hier<br />
besteht das Risiko, dass die Unerfahrenheit<br />
von Kin<strong>der</strong>n und Jugendlichen ausgenutzt<br />
wird und sie die Kosten nicht<br />
mehr im Griff haben.<br />
Bei <strong>der</strong> Handy-Nutzung sind gesetzliche<br />
Regelungen zu beachten. Das gilt zum<br />
Beispiel für den Umgang mit <strong>der</strong> integrierten<br />
Kamera o<strong>der</strong> mit Sex- und Gewalt-Videos<br />
auf Handys von Jugendlichen.<br />
Grundsätzlich sind Jugendliche ab 14<br />
Jahren strafmündig und können zur Verantwortung<br />
gezogen werden. Auch jüngere<br />
Kin<strong>der</strong> müssen bestehende Gesetze<br />
einhalten, sie werden bei Missachtung<br />
aber nicht strafrechtlich verfolgt. Darüber<br />
hinaus haben Mobilfunkanbieter<br />
Regelungen des Strafrechts o<strong>der</strong> zum<br />
Jugendschutz zu beachten, zum Beispiel,<br />
wenn sie jugendschutzrelevante Videos,<br />
Bil<strong>der</strong> und Spiele auf ihren WAP-Portalen<br />
anbieten o<strong>der</strong> wenn sie den Zugang<br />
zum Internet eröffnen.<br />
Nach den Schulgesetzen <strong>der</strong> Län<strong>der</strong><br />
haben Schulleitung und Lehrkräfte die<br />
Möglichkeit, Gegenstände, mit denen<br />
<strong>der</strong> Unterricht gestört wird, einzubehalten.<br />
Zulässig ist dies zumindest zeitlich<br />
befristet für die Zeit des Unterrichts, bei<br />
mehrmaligen Verstößen auch für ein bis<br />
zwei Tage. Ein Recht zur Untersuchung<br />
<strong>der</strong> Inhalte des Handys gibt es jedoch<br />
nicht. Haben Schulleitung o<strong>der</strong> Lehrer<br />
konkrete Verdachtsmomente, dass Schüler<br />
mit Handys Straftaten begehen (zum<br />
Beispiel durch Weitergabe Gewalt verherrlichen<strong>der</strong><br />
Videos), können sie in <strong>der</strong><br />
Regel Handys nur mit Einwilligung <strong>der</strong><br />
Schüler konfiszieren. Deshalb ist es ratsam,<br />
in solchen Fällen zeitnah die Polizei<br />
hinzuzuziehen, siehe auch www.lehrero<strong>nline</strong>.de/537191.php.<br />
Besteht ein Anfangsverdacht, dass das<br />
Handy im Zusammenhang mit einer<br />
Straftat steht, kann die Polizei das Handy<br />
als Beweismittel sicherstellen und bei<br />
Wi<strong>der</strong>spruch beschlagnahmen und ggf.<br />
durchsuchen. Die Entscheidung, ob das<br />
Handy dann endgültig eingezogen werden<br />
kann, obliegt den Staatsanwaltschaften<br />
und Gerichten.<br />
Mit dem Handy<br />
können jugendgefährdende<br />
Inhalte<br />
verbreitet, riskante<br />
Kontakte geknüpft<br />
und teure Angebote<br />
genutzt werden.<br />
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Gefahren des Handys als Multifunktionsgerät<br />
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