Im Netz der neuen Medien - nline
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7.2.3. Jugendbeeinträchtigung: Stufe 3 –<br />
Handel ohne Werbebeschränkung, Abgabe<br />
von Computerspielen an Min<strong>der</strong>jährige<br />
gemäß Altersfreigabe<br />
Spiele, die aufgrund ihres Inhalts nicht<br />
verboten o<strong>der</strong> jugendgefährdend (indiziert)<br />
sind, erhalten auf Antrag <strong>der</strong> Hersteller<br />
nach Prüfung bei <strong>der</strong> Unterhaltungssoftware<br />
Selbstkontrolle (USK) ein<br />
rechtsverbindliches Alterskennzeichen.<br />
Die Alterskennzeichnung erfolgt nicht<br />
durch die USK selbst. Vielmehr erteilt ein<br />
durch die Obersten Landesjugendbehörden<br />
bestellter Ständiger Vertreter <strong>der</strong><br />
Län<strong>der</strong> bei <strong>der</strong> USK auf Grundlage <strong>der</strong><br />
Prüfvoten <strong>der</strong> Prüfausschüsse bei <strong>der</strong> USK<br />
die Freigabebescheinigung per Verwaltungsakt.<br />
Für die Bewertung von Computerspielen<br />
wird dabei insbeson<strong>der</strong>e das Kriterium<br />
„Jugendschutzrelevanz“ herangezogen.<br />
<strong>Im</strong> Zentrum steht die Frage, ob ein Spiel<br />
die Entwicklung junger Menschen einer<br />
Altersgruppe beeinträchtigen könnte. In<br />
den Bewertungsprozess gehen entwicklungspsychologische<br />
Einschätzungen zu<br />
Altersgruppen ebenso ein, wie u. a. eine<br />
Bewertung <strong>der</strong> Spielinhalte, des Spieltempos,<br />
<strong>der</strong> Visualisierung von Spielinhalten<br />
sowie <strong>der</strong> Soundgestaltung. Die<br />
Zugehörigkeit zu einem Spielgenre spielt<br />
zunächst keine Rolle.<br />
Man unterscheidet fünf Alterskennzeichen:<br />
„Freigegeben ohne Altersbeschränkung“,<br />
„Freigegeben ab sechs Jahren“,<br />
„Freigegeben ab zwölf Jahren“, „Freigegeben<br />
ab sechzehn Jahren“ und „Keine<br />
Jugendfreigabe“. Diese Alterseinstufung<br />
bildet die Grundlage dafür, dass Kin<strong>der</strong><br />
und Jugendliche nur Spielinhalte mit einer<br />
altersgerechten Freigabe erhalten und<br />
Spiele mit <strong>der</strong> Kennzeichnung „Keine Jugendfreigabe“<br />
nur an Erwachsene abgegeben<br />
werden.<br />
9 § 14 Abs. 6 Satz 1 JuSchG.<br />
Die Alterskennzeichnung schränkt den<br />
freien Handel mit diesen Spielen bereits<br />
vor Markteintritt <strong>der</strong> Produkte ein (Abgabe<br />
nur gemäß Altersfreigabe). Dies ist<br />
aufgrund <strong>der</strong> verfassungsrechtlich garantierten<br />
Meinungs-, Informations- und<br />
Kunstfreiheit nur dann möglich, wenn<br />
die Alterskennzeichnung auf <strong>der</strong> Grundlage<br />
<strong>der</strong> Entscheidungen plural zusammengesetzter<br />
Gremien erfolgt und sich<br />
hierin die gesellschaftliche Meinungsbildung<br />
manifestiert. Zudem sollen die<br />
Selbstkontrollen die Unterstützung <strong>der</strong><br />
Wirtschaft haben 9 .<br />
Zuständige Behörden:<br />
• Oberste Landesjugendbehörden für<br />
die Alterskennzeichnung <strong>der</strong> Spiele;<br />
• die zuständigen örtlichen Ausführungsbehörden<br />
(Ordnungsämter) bei ordnungswidrigen<br />
Verstößen gegen die<br />
Abgabebeschränkungen des JuSchG,<br />
insbeson<strong>der</strong>e nicht dem Alter entsprechendes<br />
Überlassen von Spielen;<br />
• die Polizei, soweit sie auch bzw. subsidiär<br />
für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten<br />
zuständig ist;<br />
• jugendschutz.net und die Kommission<br />
für Jugendmedienschutz (KJM) für die<br />
Ahndung von Abgabeverstößen von<br />
gekennzeichneten Spielinhalten über<br />
das Internet.<br />
Computerspiele,<br />
die nicht gegen das<br />
Strafrecht verstoßen<br />
und nicht jugendgefährdend<br />
sind, erhalten<br />
auf Antrag<br />
ein rechtsverbindlichesAlterskennzeichen.<br />
7<br />
Computerspiele und die rechtlichen Regelungen<br />
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