Im Netz der neuen Medien - nline
Im Netz der neuen Medien - nline
Im Netz der neuen Medien - nline
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
Beispiele für Geräte, auf denen Computerspiele<br />
laufen:<br />
• stationäre Videospiel-Konsolen<br />
(z. B. Playstation, X-Box, Game Cube)<br />
• portable Videospiel-Konsolen<br />
(z. B. Game Boy, PSP)<br />
• Endgeräte <strong>der</strong> Mobiltelefonie<br />
(z. B. Handy, PDA)<br />
7.2. Indizierung, Alterskennzeichnungen<br />
und Abgabebeschränkungen<br />
In Deutschland findet keine Zensur statt.<br />
Meinungs-, Wissenschafts- und Kunstfreiheit<br />
sind grundgesetzlich (Art. 5 Abs.<br />
1 und Art. 3 GG) geschützt. Um diese<br />
Freiheiten einerseits zu garantieren und<br />
an<strong>der</strong>erseits mit <strong>der</strong> ebenfalls im Grundgesetz<br />
verankerten Aufgabe des Kin<strong>der</strong>und<br />
Jugendschutzes (Art. 5 Abs. 2 GG) in<br />
Einklang zu bringen, hat <strong>der</strong> Gesetzgeber<br />
ein differenziertes Regelwerk geschaffen,<br />
das den unterschiedlichen Grad<br />
<strong>der</strong> Beeinträchtigung bzw. Gefährdung<br />
<strong>der</strong> Entwicklung von Kin<strong>der</strong>n und Jugendlichen<br />
berücksichtigt. Dabei wird<br />
ein dreistufiges Bewertungsverfahren verwendet<br />
– Verstöße gegen das Strafrecht,<br />
Jugendgefährdung und Jugendbeeinträchtigung.<br />
Dies folgt im Wesentlichen<br />
dem grundgesetzlichen Kernziel, den<br />
Bürgerinnen und Bürgern Freiheit zu<br />
garantieren und nur dort zu beschränken,<br />
wo dies im Interesse <strong>der</strong> Allgemeinheit<br />
geboten ist und sich unmittelbar aus<br />
dem Grundgesetz ableiten lässt.<br />
7.2.1. Strafbarkeit: Stufe 1 – totales Verbreitungsverbot<br />
von Computerspielen<br />
Computerspiele, die gegen Normen des<br />
Strafgesetzbuches verstoßen, beispielsweise<br />
Gewalt verherrlichende o<strong>der</strong> verharmlosende<br />
Inhalte umfassen, dürfen<br />
nach § 131 Strafgesetzbuch (StGB) we<strong>der</strong><br />
hergestellt noch verbreitet werden und<br />
können per gerichtlichem Beschluss bundesweit<br />
beschlagnahmt werden. Unter<br />
dem Jugendschutzaspekt ist u. a. das Anbieten,<br />
Überlassen o<strong>der</strong> Zugänglichmachen<br />
von Gewalt verherrlichenden und<br />
verharmlosenden Computerspielen – insbeson<strong>der</strong>e<br />
auch an Personen unter 18<br />
Jahren – unter Strafe gestellt. Ein Verstoß<br />
gegen dieses strafrechtliche Verbreitungsverbot<br />
kann mit einer Freiheitsstrafe bis<br />
zu einem Jahr o<strong>der</strong> mit Geldstrafe bestraft<br />
werden.<br />
Zuständige Behörden:<br />
• Strafverfolgungsbehörden für die strafrechtliche<br />
Verfolgung im O<strong>nline</strong>- und<br />
Offline-Bereich,<br />
• jugendschutz.net und Kommission für<br />
Jugendmedienschutz (KJM) für die medienrechtliche<br />
Ahndung von Verbreitungsverstößen<br />
über das Internet.<br />
Geltungsbereich:<br />
• Computerspiele auf Datenträger (z. B.<br />
Verkauf, Vermietung von strafbaren<br />
Spielen im Ladengeschäft),<br />
• Computerspiele aus dem Internet (z. B.<br />
Verkauf von strafbaren Spielen im O<strong>nline</strong>-Versandhandel<br />
o<strong>der</strong> über Auktionsplattformen;<br />
Zugänglichmachen reiner<br />
O<strong>nline</strong>-Spiele mit strafbarem Inhalt<br />
auf Spieleplattformen).<br />
Das dreistufige<br />
Bewertungsverfahren<br />
für Computerspiele<br />
umfasst<br />
Verstöße gegen<br />
das Strafrecht,<br />
Jugendgefährdung<br />
(Indizierung) und<br />
Jugendbeeinträchtigung(Alterskennzeichnung).<br />
Strafbare Computerspiele<br />
unterliegen<br />
einem absoluten<br />
Verbreitungsverbot<br />
auch an Erwachsene<br />
und können bundesweitbeschlagnahmt<br />
werden.<br />
7<br />
Computerspiele und die rechtlichen Regelungen<br />
53