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OBS-Studie zur Frauenerwerbsarbeit PDF - IG Metall Netzwerk ...

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<strong>Frauenerwerbsarbeit</strong> im verarbeitenden Gewerbe – faire Chancen?<br />

erweiterten Handlungskompetenzen für die Betriebsräte werden. Schon vor der Novellierung<br />

hatte der Betriebsrat den gesetzlichen Auftrag, sich für die Gleichstellung von Männern und<br />

Frauen einzusetzen. Durch die Novellierung wurde dies noch verstärkt. Gleichzeitig ist ein<br />

stärkeres Engagement der Arbeitgeberseite vorgesehen 8 und die Förderung der<br />

Vereinbarkeit von Familie und Beruf als eigenes Handlungsfeld explizit benannt worden (§<br />

80).<br />

Weitere wichtige Paragrafen <strong>zur</strong> Förderung der Chancengleichheit im novellierten<br />

Betriebsverfassungsgesetz sind 9 :<br />

§ 15: Mindestquote im Betriebsrat für das Minderheitengeschlecht<br />

§ 25: Gleiche Regelung für Ersatzmitglieder<br />

§§ 47, 55: Soll-Vorschrift für den Gesamt- und Konzernbetriebsrat<br />

§ 37: Freizeitausgleich für teilzeitbeschäftigte Betriebsratsmitglieder<br />

§ 38: Teilfreistellungen für den Betriebsrat<br />

§ 28: Auch kleinere Betriebsräte können Ausschüsse bilden<br />

(z.B. Gleichstellungsausschüsse)<br />

§ 62: Mindestquote auch für Jugend- und Auszubildendenvertretungen<br />

§ 80: Der Betriebsrat kann sachkundige Arbeitnehmer/innen als Auskunftspersonen<br />

einbeziehen, z.B. in Fragen der Gleichstellung<br />

§ 86a: Beschäftigte können dem Betriebsrat Themen <strong>zur</strong> Gleichstellung vorschlagen<br />

§§ 43,53: Der Arbeitgeber muss in Betriebsräte-, Betriebs- und Abteilungs-<br />

versammlungen über den Stand der Gleichstellung berichten<br />

§ 45: Gleichstellung von Frauen und Männern und Vereinbarkeit von Familie<br />

und Erwerbstätigkeit sind Themen für Betriebs- und Abteilungs-<br />

versammlungen<br />

§ 92: Der Arbeitgeber hat von sich aus die Förderung der Gleichstellung von<br />

Frauen und Männern bei der Personalplanung zu berücksichtigen und<br />

seine Vorstellungen hierzu, insbesondere die damit verbundenen Maßnahmen<br />

mit dem Betriebsrat zu beraten. Der Betriebsrat hat aber auch<br />

ein Initiativrecht.<br />

§ 92a: Um Beschäftigung zu sichern und zu fördern, hat der Betriebsrat ein<br />

Vorschlagsrecht u.a. <strong>zur</strong> flexiblen Gestaltung der Arbeitszeit und Förderung<br />

der Teilzeitarbeit.<br />

§ 96: Der Betriebsrat kann vom Arbeitgeber die Ermittlung des<br />

Qualifizierungsbedarfs verlangen. Hier können geschlechtsspezifische<br />

Aspekte berücksichtigt werden. Bei Maßnahmen der beruflichen Bildung (Aus-<br />

und Weiterbildung) haben Arbeitgeber und Betriebsrat die Belange<br />

Teilzeitbeschäftigter und Beschäftigter mit Familienpflichten zu<br />

berücksichtigen.<br />

§ 97: Mit dem neuen Initiativ- und Mitbestimmungsrecht bei der Einführung<br />

von betrieblichen Qualifizierungsmaßnahmen lassen sich auch spezielle<br />

Qualifizierungen für Frauen durchsetzen.<br />

8 § 80 Abs.2 Satz BetrVG lautet hierzu z.B.: „Soweit es <strong>zur</strong> ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben<br />

des Betriebsrates erforderlich ist, hat der Arbeitgeber ihm sachkundige Arbeitnehmer als<br />

Auskunftspersonen <strong>zur</strong> Verfügung zu stellen; er hat hierbei die Vorschläge des Betriebsrates zu<br />

berücksichtigen, soweit betriebliche Notwendigkeiten dem nicht entgegenstehen.“<br />

9 Folgender Abschnitt wurde übernommen aus <strong>IG</strong> <strong>Metall</strong> (2010).<br />

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