OBS-Studie zur Frauenerwerbsarbeit PDF - IG Metall Netzwerk ...
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<strong>Frauenerwerbsarbeit</strong> im verarbeitenden Gewerbe – faire Chancen?<br />
erweiterten Handlungskompetenzen für die Betriebsräte werden. Schon vor der Novellierung<br />
hatte der Betriebsrat den gesetzlichen Auftrag, sich für die Gleichstellung von Männern und<br />
Frauen einzusetzen. Durch die Novellierung wurde dies noch verstärkt. Gleichzeitig ist ein<br />
stärkeres Engagement der Arbeitgeberseite vorgesehen 8 und die Förderung der<br />
Vereinbarkeit von Familie und Beruf als eigenes Handlungsfeld explizit benannt worden (§<br />
80).<br />
Weitere wichtige Paragrafen <strong>zur</strong> Förderung der Chancengleichheit im novellierten<br />
Betriebsverfassungsgesetz sind 9 :<br />
§ 15: Mindestquote im Betriebsrat für das Minderheitengeschlecht<br />
§ 25: Gleiche Regelung für Ersatzmitglieder<br />
§§ 47, 55: Soll-Vorschrift für den Gesamt- und Konzernbetriebsrat<br />
§ 37: Freizeitausgleich für teilzeitbeschäftigte Betriebsratsmitglieder<br />
§ 38: Teilfreistellungen für den Betriebsrat<br />
§ 28: Auch kleinere Betriebsräte können Ausschüsse bilden<br />
(z.B. Gleichstellungsausschüsse)<br />
§ 62: Mindestquote auch für Jugend- und Auszubildendenvertretungen<br />
§ 80: Der Betriebsrat kann sachkundige Arbeitnehmer/innen als Auskunftspersonen<br />
einbeziehen, z.B. in Fragen der Gleichstellung<br />
§ 86a: Beschäftigte können dem Betriebsrat Themen <strong>zur</strong> Gleichstellung vorschlagen<br />
§§ 43,53: Der Arbeitgeber muss in Betriebsräte-, Betriebs- und Abteilungs-<br />
versammlungen über den Stand der Gleichstellung berichten<br />
§ 45: Gleichstellung von Frauen und Männern und Vereinbarkeit von Familie<br />
und Erwerbstätigkeit sind Themen für Betriebs- und Abteilungs-<br />
versammlungen<br />
§ 92: Der Arbeitgeber hat von sich aus die Förderung der Gleichstellung von<br />
Frauen und Männern bei der Personalplanung zu berücksichtigen und<br />
seine Vorstellungen hierzu, insbesondere die damit verbundenen Maßnahmen<br />
mit dem Betriebsrat zu beraten. Der Betriebsrat hat aber auch<br />
ein Initiativrecht.<br />
§ 92a: Um Beschäftigung zu sichern und zu fördern, hat der Betriebsrat ein<br />
Vorschlagsrecht u.a. <strong>zur</strong> flexiblen Gestaltung der Arbeitszeit und Förderung<br />
der Teilzeitarbeit.<br />
§ 96: Der Betriebsrat kann vom Arbeitgeber die Ermittlung des<br />
Qualifizierungsbedarfs verlangen. Hier können geschlechtsspezifische<br />
Aspekte berücksichtigt werden. Bei Maßnahmen der beruflichen Bildung (Aus-<br />
und Weiterbildung) haben Arbeitgeber und Betriebsrat die Belange<br />
Teilzeitbeschäftigter und Beschäftigter mit Familienpflichten zu<br />
berücksichtigen.<br />
§ 97: Mit dem neuen Initiativ- und Mitbestimmungsrecht bei der Einführung<br />
von betrieblichen Qualifizierungsmaßnahmen lassen sich auch spezielle<br />
Qualifizierungen für Frauen durchsetzen.<br />
8 § 80 Abs.2 Satz BetrVG lautet hierzu z.B.: „Soweit es <strong>zur</strong> ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben<br />
des Betriebsrates erforderlich ist, hat der Arbeitgeber ihm sachkundige Arbeitnehmer als<br />
Auskunftspersonen <strong>zur</strong> Verfügung zu stellen; er hat hierbei die Vorschläge des Betriebsrates zu<br />
berücksichtigen, soweit betriebliche Notwendigkeiten dem nicht entgegenstehen.“<br />
9 Folgender Abschnitt wurde übernommen aus <strong>IG</strong> <strong>Metall</strong> (2010).<br />
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