Chancengleichheit in der betrieblichen Gesundheitsförderung
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Rechtsgrundlagen<br />
4.2. Rechte <strong>der</strong> Beschäftigten:<br />
Arbeitsschutzgesetz<br />
Das Arbeitsschutzgesetz gibt den Arbeitnehmer/<strong>in</strong>nen un-<br />
terschiedliche Rechte ( und Pflichten ) beim Arbeitsschutz:<br />
Arbeitnehmer haben das Recht,<br />
1. auf Informationen über Belastungen und Gefährdungen<br />
sowie geeignete Anweisungen zum Arbeits- und Ge-<br />
sundheitsschutz,<br />
2. Vorschläge zu Sicherheits- und Gesundheitsschutzmaß-<br />
nahmen zu unterbreiten, § 17 Abs. 1 ArbSchG,<br />
3. bei unmittelbarer erheblicher Gefahr selbst Maßnahmen<br />
treffen zu können o<strong>der</strong> sich durch sofortiges Verlassen<br />
des Arbeitsplatzes <strong>in</strong> Sicherheit zu br<strong>in</strong>gen, ohne dass<br />
ihnen <strong>in</strong> beiden Fällen hierdurch Nachteile entstehen,<br />
§ 9 Abs. 2, 3 ArbSchG,<br />
4. sich auf ihren Wunsch h<strong>in</strong> regelmäßig arbeitsmedizi-<br />
nisch untersuchen zu lassen, es sei denn, e<strong>in</strong> Gesund-<br />
heitsschaden ist ausgeschlossen, § 11 ArbSchG,<br />
5. auf e<strong>in</strong>e ausreichende, angemessene und regelmäßige<br />
Unterweisung über Sicherheit und Gesundheitsschutz<br />
während <strong>der</strong> Arbeitszeit, § 12 Abs. 1 ArbSchG,<br />
6. sich an Arbeitsschutzbehörden zu wenden, wenn <strong>der</strong> Ar-<br />
beitgeber Gefährdungen nicht abhilft und die Beschwer-<br />
den <strong>der</strong> Beschäftigten nicht ernst nimmt,<br />
§ 17 Abs. 2 ArbSchG.<br />
Allerd<strong>in</strong>gs verpflichtet das Arbeitsschutzgesetz<br />
Arbeitnehmer/<strong>in</strong>nen auch<br />
1. nach ihren Möglichkeiten sowie gemäß <strong>der</strong> Unterwei-<br />
sung des Arbeitgebers für ihre Sicherheit und Gesund-<br />
heit Sorge zu tragen, § 15 Abs. 1 Satz 1 ArbSchG,<br />
2. für die Sicherheit und Gesundheit von Personen Sorge<br />
zu tragen, die durch sie betroffen s<strong>in</strong>d,<br />
§ 15 Abs. 1 Satz 2 ArbSchG,<br />
3. Masch<strong>in</strong>en, Werkzeuge und ähnliches sowie Schutzvor-<br />
richtungen und zur Verfügung gestellte Schutzausrüs-<br />
tungen bestimmungsgemäß zu verwenden,<br />
§ 15 Abs. 2 ArbSchG,<br />
4. jede von ihnen festgestellte erhebliche Gefahr für Si-<br />
cherheit und Gesundheit und an den Schutzsystemen<br />
festgestellten Defekt unverzüglich zu melden,<br />
§ 16 Abs. 1 ArbSchG,<br />
5. die Fachkraft für Arbeitssicherheit und den Arbeitgeber<br />
dar<strong>in</strong> zu unterstützen, die Sicherheit und Gesundheits-<br />
schutz <strong>der</strong> Beschäftigten bei <strong>der</strong> Arbeit zu gewährleis-<br />
ten, § 16 Abs. 2 ArbSchG.<br />
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