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Chancengleichheit in der betrieblichen Gesundheitsförderung

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Rechtsgrundlagen<br />

4.2. Rechte <strong>der</strong> Beschäftigten:<br />

Arbeitsschutzgesetz<br />

Das Arbeitsschutzgesetz gibt den Arbeitnehmer/<strong>in</strong>nen un-<br />

terschiedliche Rechte ( und Pflichten ) beim Arbeitsschutz:<br />

Arbeitnehmer haben das Recht,<br />

1. auf Informationen über Belastungen und Gefährdungen<br />

sowie geeignete Anweisungen zum Arbeits- und Ge-<br />

sundheitsschutz,<br />

2. Vorschläge zu Sicherheits- und Gesundheitsschutzmaß-<br />

nahmen zu unterbreiten, § 17 Abs. 1 ArbSchG,<br />

3. bei unmittelbarer erheblicher Gefahr selbst Maßnahmen<br />

treffen zu können o<strong>der</strong> sich durch sofortiges Verlassen<br />

des Arbeitsplatzes <strong>in</strong> Sicherheit zu br<strong>in</strong>gen, ohne dass<br />

ihnen <strong>in</strong> beiden Fällen hierdurch Nachteile entstehen,<br />

§ 9 Abs. 2, 3 ArbSchG,<br />

4. sich auf ihren Wunsch h<strong>in</strong> regelmäßig arbeitsmedizi-<br />

nisch untersuchen zu lassen, es sei denn, e<strong>in</strong> Gesund-<br />

heitsschaden ist ausgeschlossen, § 11 ArbSchG,<br />

5. auf e<strong>in</strong>e ausreichende, angemessene und regelmäßige<br />

Unterweisung über Sicherheit und Gesundheitsschutz<br />

während <strong>der</strong> Arbeitszeit, § 12 Abs. 1 ArbSchG,<br />

6. sich an Arbeitsschutzbehörden zu wenden, wenn <strong>der</strong> Ar-<br />

beitgeber Gefährdungen nicht abhilft und die Beschwer-<br />

den <strong>der</strong> Beschäftigten nicht ernst nimmt,<br />

§ 17 Abs. 2 ArbSchG.<br />

Allerd<strong>in</strong>gs verpflichtet das Arbeitsschutzgesetz<br />

Arbeitnehmer/<strong>in</strong>nen auch<br />

1. nach ihren Möglichkeiten sowie gemäß <strong>der</strong> Unterwei-<br />

sung des Arbeitgebers für ihre Sicherheit und Gesund-<br />

heit Sorge zu tragen, § 15 Abs. 1 Satz 1 ArbSchG,<br />

2. für die Sicherheit und Gesundheit von Personen Sorge<br />

zu tragen, die durch sie betroffen s<strong>in</strong>d,<br />

§ 15 Abs. 1 Satz 2 ArbSchG,<br />

3. Masch<strong>in</strong>en, Werkzeuge und ähnliches sowie Schutzvor-<br />

richtungen und zur Verfügung gestellte Schutzausrüs-<br />

tungen bestimmungsgemäß zu verwenden,<br />

§ 15 Abs. 2 ArbSchG,<br />

4. jede von ihnen festgestellte erhebliche Gefahr für Si-<br />

cherheit und Gesundheit und an den Schutzsystemen<br />

festgestellten Defekt unverzüglich zu melden,<br />

§ 16 Abs. 1 ArbSchG,<br />

5. die Fachkraft für Arbeitssicherheit und den Arbeitgeber<br />

dar<strong>in</strong> zu unterstützen, die Sicherheit und Gesundheits-<br />

schutz <strong>der</strong> Beschäftigten bei <strong>der</strong> Arbeit zu gewährleis-<br />

ten, § 16 Abs. 2 ArbSchG.<br />

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