Urteil im Langtext des LArbG Berlin-Brandenburg PDF 103 KB
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145 Der Beklagte beruft sich insofern darauf, dass der Klägerin Anfang <strong>des</strong> Jahres 2006 bei einem<br />
gemeinsamen Aben<strong>des</strong>sen in <strong>Berlin</strong> von Herrn Dr. M. mitgeteilt worden ist, dass er aller<br />
Voraussicht nach die Leitung einer neu zu gründenden Rechtsabteilung übernehmen werde. Als<br />
sein Nachfolger käme Herr R. oder ein externer Bewerber in Betracht.<br />
146 Eine solche Mitteilung kann nicht dahingehend ausgelegt werden, dass nunmehr ein<br />
Bewerbungsverfahren eröffnet sei und der Beklagte um geeignete Bewerbungen bitte. Im<br />
Gegenteil wurde der Klägerin schon von vornherein die Aussichtslosigkeit einer möglichen<br />
Bewerbung ihrer Person vor Augen geführt. Jedenfalls kann hieraus nicht abgeleitet werden, dass<br />
die Klägerin zu einer Initiativbewerbung verpflichtet gewesen wäre. Im Übrigen hat Herr Dr. M.<br />
dies als seine Ansicht kundgetan, ohne dass der Beklagte jemals bis heute mitgeteilt hätte, dass<br />
Herr Dr. M. über die Nachfolge seiner Stelle auch nur hätte mit entscheiden dürfen.<br />
147 Der Klägerin kann auch nicht vorgehalten werden, sie hätte einstweiligen Rechtsschutz in<br />
Anspruch nehmen müssen.<br />
148 Die Rechtsprechung geht davon aus, dass ab der Mitteilung <strong>des</strong> Arbeitgebers vom Ausgang<br />
<strong>des</strong> Auswahlverfahrens dem unterlegenen Bewerber eine ausreichende Zeitspanne zur<br />
Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes verbleiben muss und der Bewerber hierzu auch<br />
verpflichtet ist (BGH vom 06.04.1995 – III ZR 183/94 – BGHZ 129, 226, 229). Regelmäßig wird<br />
hierbei eine Zeitspanne von zwei Wochen für erforderlich gehalten (a.a.O. S. 230 f.).<br />
149 Selbst wenn man in der Mitteilung von Herrn Dr. M. <strong>im</strong> Telefonat vom 09.12.2006 (Samstag)<br />
eine ausreichende Mitteilung über den Ausgang <strong>des</strong> Bewerbungsverfahrens sehen wollte, so<br />
erfolgt die Umsetzung dieser Beförderungsentscheidung spätestens am Montag, dem 11.12.2006,<br />
was sich aus dem entsprechenden Aushang ergibt. Insofern verblieb der Klägerin keinesfalls<br />
genügend Zeit, um einstweiligen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen.<br />
150 10. Die Klägerin hat auch die erforderlichen Fristen eingehalten.<br />
151 Nach § 15 Abs. 4 Satz 1 AGG müssen Schadensersatzansprüche innerhalb einer Frist von zwei<br />
Monaten schriftlich geltend gemacht werden, soweit <strong>im</strong> Tarifvertrag nichts anderes geregelt<br />
ist. In dem hier nachwirkenden Tarifvertrag sind jedenfalls keine kürzeren Fristen geregelt. Mit<br />
Schreiben vom 6. Februar 2007 hat die Klägerin ihre Ansprüche rechtzeitig geltend gemacht,<br />
da dieses Schreiben spätestens am 08.02.2007 dem Beklagten zugegangen gewesen sein<br />
muss, da unter diesem Datum eine Antwort erfolgte. Die dre<strong>im</strong>onatige Klagefrist gemäß § 61 b<br />
Abs. 1 ArbGG ist ebenfalls von der Klägerin gewahrt worden, da die Klage am 4. Mai 2007 be<strong>im</strong><br />
Arbeitsgericht <strong>Berlin</strong> einging.<br />
152 11. Die Höhe der Vergütungsdifferenz ist zwischen den Parteien unstreitig, zumal die Klägerin<br />
hierbei berücksichtigt hat, dass sie ihre Tätigkeit nicht vollzeitig ausübt.<br />
153 Soweit die Klägerin Zinsen generell ab Rechtshängigkeit beantragt hat, war dem nicht zu folgen.<br />
Zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit (14. Mai 2007) waren die Vergütungsdifferenzen nur zum<br />
Teil fällig. Soweit Vergütungsdifferenzen erst zu einem späteren Zeitpunkt fällig wurden, ist dies<br />
bei der Tenorierung berücksichtigt worden.<br />
II.<br />
154 Der Beklagte ist ferner verpflichtet, der Klägerin auch in der Zukunft über das bezogene Gehalt<br />
hinaus monatlich weitere 1.467,86 € brutto zu zahlen.<br />
155 Die Klage ist gemäß § 259 ZPO zulässig, da die Besorgnis gerechtfertigt ist, dass der Beklagte<br />
entsprechende Leistungen nicht freiwillig erbringen wird. Insofern ist der Beklagte schon jetzt zur<br />
Zahlung auch der künftigen Gehaltsdifferenzansprüche zu verurteilen.<br />
156 Die Höhe ist von der Klägerin unstreitig zutreffend berechnet worden. Sie stellt die Differenz<br />
zwischen ihrem Gehalt und dem Gehalt <strong>des</strong> Herrn R. dar.<br />
III.<br />
157 Hinsichtlich <strong>des</strong> Antrages zu 12 ist die Klage ebenfalls begründet. Der Beklagte ist verpflichtet,<br />
der Klägerin Auskunft über die Höhe <strong>des</strong> an Herrn R. gezahlten variablen Entgelts für das<br />
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