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Urteil im Langtext des LArbG Berlin-Brandenburg PDF 103 KB

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9. Eine geschlechtsdiskr<strong>im</strong>inierende Beförderungsentscheidung ist <strong>im</strong>mer auch eine<br />

schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzung, so dass wegen <strong>des</strong> <strong>im</strong>materiellen Schadens<br />

eine Entschädigung verlangt werden kann.<br />

10. Beruft sich eine Arbeitnehmerin auf vermeintliche Rechte nach dem AGG und wird ihr<br />

dann durch Führungskräfte u. a. nahe gelegt, über ihre berufliche Zukunft nachzudenken, ihre<br />

arbeitsvertraglichen Verpflichtungen einzuhalten, obwohl keine Pflichtverletzungen vorlagen,<br />

künftig per Videoschaltung an Konferenzen teilzunehmen, obwohl dies für andere Arbeitnehmer<br />

mit gleichem Anfahrtsweg nicht gilt, sich zu überlegen, ob sie einen lang dauernden Prozess<br />

gesundheitlich durchstehe, dann liegt hierin ein herabwürdigen<strong>des</strong> und einschüchtern<strong>des</strong><br />

Vorgehen, das ebenfalls eine schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzung darstellt.<br />

11. Dies gilt umso mehr, wenn diese Handlungen durch den Personalleiter (den vorgezogenen<br />

Konkurrenten) den Justitiar (und ehemaligen vorgesetzten Personalleiter) und ein Mitglied <strong>des</strong><br />

Vorstands erfolgen.<br />

12. Diese Personen sind Organe <strong>des</strong> beklagten Vereins (§§ 30, 31 BGB).<br />

Orientierungssatz<br />

(Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt unter dem Aktenzeichen 5 AZN 1023/08)<br />

Verfahrensgang<br />

vorgehend ArbG <strong>Berlin</strong>, 30. Januar 2008, Az: 35 Ca 7441/07, <strong>Urteil</strong><br />

anhängig BAG, Az: 5 AZN 1023/08<br />

Tenor<br />

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das <strong>Urteil</strong> <strong>des</strong> Arbeitsgerichts <strong>Berlin</strong> vom 30.01.2008 - 35 Ca<br />

7441/07 - teilweise abgeändert:<br />

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 28.214,66 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5<br />

Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 2.911,56 € ab dem 14.05.2007, auf 727,89 € ab<br />

dem 01.06.2007, auf 1.419,39 € seit dem 01.07.2007, auf jeweils 459,76 € seit dem 01.08.2007,<br />

01.09.2007, 01.10.2007, 01.11.2007, auf 896,53 € seit dem 01.12.2007, auf 459,76 € seit dem<br />

01.01.2008, auf jeweils 1.467,86 € seit dem 01.02.2008, 01.03.2008, 01.04.2008, 01.05.2008,<br />

01.06.2008, auf 2.862,33 € seit dem 01.07.2008 und auf 1.467,86 € seit dem 01.08.2008 zu<br />

zahlen.<br />

2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin in Zukunft über das bezogene Gehalt hinaus<br />

monatlich weitere 1.467,86 € brutto zu zahlen.<br />

3. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin eine Entschädigung in Höhe von 20.000,00 € zu<br />

zahlen.<br />

4. Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin über die Höhe <strong>des</strong> Herrn R. gezahlten variablen<br />

Entgelts für das laufende Jahr, jeweils bis zum Ablauf <strong>des</strong> I. Quartals <strong>im</strong> Folgejahr, beginnend mit<br />

dem 31.03.2009, Auskunft zu erteilen.<br />

5. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.<br />

II. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.<br />

III. Die Kosten <strong>des</strong> Rechtsstreits der ersten Instanz haben die Klägerin zu 86 % und der Beklagte<br />

zu 14 % zu tragen. Von den Kosten der zweiten Instanz tragen die Klägerin 62 % und der<br />

Beklagte 38 %.<br />

IV. Für den Beklagten wird die Revision zugelassen, bezüglich der Entschädigungszahlung in I.3<br />

aber nur, soweit der Betrag 16.000,00 EUR übersteigt. Für die Klägerin wird die Revision insoweit<br />

zugelassen, wie in I. 3 trotz der nicht erfolgten Beförderung keine höhere Entschädigung als<br />

4.000,00 € zugesprochen wurde. Im Übrigen wird für die Klägerin die Revision nicht zugelassen.<br />

Tatbestand<br />

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