Daimler: BV Teilzeit

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Teilzeit Ein Antrag auf Teilzeitarbeit oder auf Wechsel in Vollzeit nach § 1 Abs. 2 dieser Vereinbarung kann abgelehnt werden, wenn betriebliche Gründe (siehe Anlage 4) entgegenstehen oder kein geeigneter freier Teilzeitarbeitsplatz bzw. Vollzeitarbeitsplatz im Betrieb vorhanden ist. § 5 Schlichtungsverfahren Auf Wunsch des Beschäftigten kann innerhalb von einem Monat nach der Ablehnung des Teilzeitantrags ein Schlichtungsverfahren eingeleitet werden. Dazu wird in einem Gespräch zwischen Personalbereich, Führungskraft, Betriebsrat und Beschäftigten erneut eine einvernehmliche Lösung angestrebt. Falls erforderlich werden die nächsthöheren Führungsebenen, die Personalleitungen und die Vorsitzenden des Betriebsrats einbezogen. § 6 Information des Betriebsrats Der Betriebsrat wird halbjährlich über die Entwicklung der Anzahl der Teilzeitarbeitsverhältnisse informiert. Zusätzlich wird er über abgelehnte Teilzeitanträge anhand des Formulars informiert; dies soll – wenn möglich - vor Übersendung der endgültigen Entscheidung an den Mitarbeiter geschehen. Im Rahmen der Personalplanung wird über vorhandene und konkret geplante Teilzeitarbeitsplätze beraten. § 7 Gleichbehandlung Teilzeitbeschäftigte haben grundsätzlich den gleichen Zugang zu Qualifizierung und Personalentwicklung wie Beschäftigte in Vollzeit. Beschäftigte in Teilzeit dürfen wegen der Teilzeitarbeit nicht schlechter behandelt werden als vergleichbare Vollzeitbeschäftigte, es sei denn, dass sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. § 8 Nebentätigkeit Teilzeitbeschäftigte sind ebenso wie Beschäftigte in Vollzeit verpflichtet, jede Nebentätigkeit dem Personalbereich vorher unaufgefordert, schriftlich anzuzeigen. § 9 Sonstiges Die Teilzeitregelungen nach dem Schwerbehindertenrecht gemäß § 81 V Sozialgesetzbuch IX und nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz gemäß § 15 des BErzGG bleiben von dieser Regelung unberührt. Diese Betriebsvereinbarung gilt für alle Beschäftigte der DCAG mit Ausnahme der leitenden Führungskräfte. § 10 Inkrafttreten und Kündigung Die folgenden Anlagen 1 bis 4 sind Bestandteil dieser Betriebsvereinbarung. Bestehende Teilzeitverträge und Arbeitszeitmodelle zur Teilzeit an den Standorten bleiben von dieser Vereinbarung unberührt; bestehen örtliche Betriebsvereinbarungen zum Teilzeitverfahren, wird mit dem örtlichen Betriebsrat über eine Anpassung beraten. Diese Vereinbarung tritt zum 01.01.2002 in Kraft und kann mit einer Frist von drei Monaten zum Jahresende, frühestens zum 31.12.2005 gekündigt werden. Stuttgart, im Dezember 2001 http://igmintern.igmetall.de/scripts/awrret.exe/DOCS--EX/BV/BV_020122_1.htm?TE... Seite 4 von 12 20.09.2004

Teilzeit DaimlerChrysler AG Gesamtbetriebsrat Fleig Weißmüller Klemm Schwaab http://igmintern.igmetall.de/scripts/awrret.exe/DOCS--EX/BV/BV_020122_1.htm?TE... Seite 5 von 12 20.09.2004

<strong>Teilzeit</strong><br />

<strong>Daimler</strong>Chrysler AG Gesamtbetriebsrat<br />

Fleig Weißmüller Klemm Schwaab<br />

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