23.07.2013 Aufrufe

Daimler: BV Teilzeit

Daimler: BV Teilzeit

Daimler: BV Teilzeit

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

<strong>Teilzeit</strong><br />

Ein Antrag auf <strong>Teilzeit</strong>arbeit oder auf Wechsel in Vollzeit nach § 1 Abs. 2 dieser Vereinbarung kann abgelehnt<br />

werden, wenn betriebliche Gründe (siehe Anlage 4) entgegenstehen oder kein geeigneter freier<br />

<strong>Teilzeit</strong>arbeitsplatz bzw. Vollzeitarbeitsplatz im Betrieb vorhanden ist.<br />

§ 5 Schlichtungsverfahren<br />

Auf Wunsch des Beschäftigten kann innerhalb von einem Monat nach der Ablehnung des <strong>Teilzeit</strong>antrags ein<br />

Schlichtungsverfahren eingeleitet werden.<br />

Dazu wird in einem Gespräch zwischen Personalbereich, Führungskraft, Betriebsrat und Beschäftigten erneut<br />

eine einvernehmliche Lösung angestrebt. Falls erforderlich werden die nächsthöheren Führungsebenen, die<br />

Personalleitungen und die Vorsitzenden des Betriebsrats einbezogen.<br />

§ 6 Information des Betriebsrats<br />

Der Betriebsrat wird halbjährlich über die Entwicklung der Anzahl der <strong>Teilzeit</strong>arbeitsverhältnisse informiert.<br />

Zusätzlich wird er über abgelehnte <strong>Teilzeit</strong>anträge anhand des Formulars informiert; dies soll – wenn möglich<br />

- vor Übersendung der endgültigen Entscheidung an den Mitarbeiter geschehen. Im Rahmen der<br />

Personalplanung wird über vorhandene und konkret geplante <strong>Teilzeit</strong>arbeitsplätze beraten.<br />

§ 7 Gleichbehandlung<br />

<strong>Teilzeit</strong>beschäftigte haben grundsätzlich den gleichen Zugang zu Qualifizierung und Personalentwicklung wie<br />

Beschäftigte in Vollzeit. Beschäftigte in <strong>Teilzeit</strong> dürfen wegen der <strong>Teilzeit</strong>arbeit nicht schlechter behandelt<br />

werden als vergleichbare Vollzeitbeschäftigte, es sei denn, dass sachliche Gründe eine unterschiedliche<br />

Behandlung rechtfertigen.<br />

§ 8 Nebentätigkeit<br />

<strong>Teilzeit</strong>beschäftigte sind ebenso wie Beschäftigte in Vollzeit verpflichtet, jede Nebentätigkeit dem<br />

Personalbereich vorher unaufgefordert, schriftlich anzuzeigen.<br />

§ 9 Sonstiges<br />

Die <strong>Teilzeit</strong>regelungen nach dem Schwerbehindertenrecht gemäß § 81 V Sozialgesetzbuch IX und nach dem<br />

Bundeserziehungsgeldgesetz gemäß § 15 des BErzGG bleiben von dieser Regelung<br />

unberührt.<br />

Diese Betriebsvereinbarung gilt für alle Beschäftigte der DCAG mit Ausnahme der leitenden Führungskräfte.<br />

§ 10 Inkrafttreten und Kündigung<br />

Die folgenden Anlagen 1 bis 4 sind Bestandteil dieser Betriebsvereinbarung. Bestehende <strong>Teilzeit</strong>verträge und<br />

Arbeitszeitmodelle zur <strong>Teilzeit</strong> an den Standorten bleiben von dieser Vereinbarung unberührt; bestehen<br />

örtliche Betriebsvereinbarungen zum <strong>Teilzeit</strong>verfahren, wird mit dem örtlichen Betriebsrat über eine<br />

Anpassung beraten.<br />

Diese Vereinbarung tritt zum 01.01.2002 in Kraft und kann mit einer Frist von drei Monaten zum Jahresende,<br />

frühestens zum 31.12.2005 gekündigt werden.<br />

Stuttgart, im Dezember 2001<br />

http://igmintern.igmetall.de/scripts/awrret.exe/DOCS--EX/<strong>BV</strong>/<strong>BV</strong>_020122_1.htm?TE...<br />

Seite 4 von 12<br />

20.09.2004

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!