Daimler: BV Teilzeit
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<strong>Teilzeit</strong><br />
Ein Antrag auf <strong>Teilzeit</strong>arbeit oder auf Wechsel in Vollzeit nach § 1 Abs. 2 dieser Vereinbarung kann abgelehnt<br />
werden, wenn betriebliche Gründe (siehe Anlage 4) entgegenstehen oder kein geeigneter freier<br />
<strong>Teilzeit</strong>arbeitsplatz bzw. Vollzeitarbeitsplatz im Betrieb vorhanden ist.<br />
§ 5 Schlichtungsverfahren<br />
Auf Wunsch des Beschäftigten kann innerhalb von einem Monat nach der Ablehnung des <strong>Teilzeit</strong>antrags ein<br />
Schlichtungsverfahren eingeleitet werden.<br />
Dazu wird in einem Gespräch zwischen Personalbereich, Führungskraft, Betriebsrat und Beschäftigten erneut<br />
eine einvernehmliche Lösung angestrebt. Falls erforderlich werden die nächsthöheren Führungsebenen, die<br />
Personalleitungen und die Vorsitzenden des Betriebsrats einbezogen.<br />
§ 6 Information des Betriebsrats<br />
Der Betriebsrat wird halbjährlich über die Entwicklung der Anzahl der <strong>Teilzeit</strong>arbeitsverhältnisse informiert.<br />
Zusätzlich wird er über abgelehnte <strong>Teilzeit</strong>anträge anhand des Formulars informiert; dies soll – wenn möglich<br />
- vor Übersendung der endgültigen Entscheidung an den Mitarbeiter geschehen. Im Rahmen der<br />
Personalplanung wird über vorhandene und konkret geplante <strong>Teilzeit</strong>arbeitsplätze beraten.<br />
§ 7 Gleichbehandlung<br />
<strong>Teilzeit</strong>beschäftigte haben grundsätzlich den gleichen Zugang zu Qualifizierung und Personalentwicklung wie<br />
Beschäftigte in Vollzeit. Beschäftigte in <strong>Teilzeit</strong> dürfen wegen der <strong>Teilzeit</strong>arbeit nicht schlechter behandelt<br />
werden als vergleichbare Vollzeitbeschäftigte, es sei denn, dass sachliche Gründe eine unterschiedliche<br />
Behandlung rechtfertigen.<br />
§ 8 Nebentätigkeit<br />
<strong>Teilzeit</strong>beschäftigte sind ebenso wie Beschäftigte in Vollzeit verpflichtet, jede Nebentätigkeit dem<br />
Personalbereich vorher unaufgefordert, schriftlich anzuzeigen.<br />
§ 9 Sonstiges<br />
Die <strong>Teilzeit</strong>regelungen nach dem Schwerbehindertenrecht gemäß § 81 V Sozialgesetzbuch IX und nach dem<br />
Bundeserziehungsgeldgesetz gemäß § 15 des BErzGG bleiben von dieser Regelung<br />
unberührt.<br />
Diese Betriebsvereinbarung gilt für alle Beschäftigte der DCAG mit Ausnahme der leitenden Führungskräfte.<br />
§ 10 Inkrafttreten und Kündigung<br />
Die folgenden Anlagen 1 bis 4 sind Bestandteil dieser Betriebsvereinbarung. Bestehende <strong>Teilzeit</strong>verträge und<br />
Arbeitszeitmodelle zur <strong>Teilzeit</strong> an den Standorten bleiben von dieser Vereinbarung unberührt; bestehen<br />
örtliche Betriebsvereinbarungen zum <strong>Teilzeit</strong>verfahren, wird mit dem örtlichen Betriebsrat über eine<br />
Anpassung beraten.<br />
Diese Vereinbarung tritt zum 01.01.2002 in Kraft und kann mit einer Frist von drei Monaten zum Jahresende,<br />
frühestens zum 31.12.2005 gekündigt werden.<br />
Stuttgart, im Dezember 2001<br />
http://igmintern.igmetall.de/scripts/awrret.exe/DOCS--EX/<strong>BV</strong>/<strong>BV</strong>_020122_1.htm?TE...<br />
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20.09.2004