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Daimler: BV Teilzeit

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<strong>Teilzeit</strong><br />

§ 1 Anspruch und Antrag auf <strong>Teilzeit</strong><br />

(1) Die Beschäftigten haben einen Anspruch auf einen <strong>Teilzeit</strong>arbeitsplatz nach dem <strong>Teilzeit</strong>- und<br />

Befristungsgesetz (TzBfG).<br />

(2) Zusätzlich kann in folgenden Fällen außerhalb des TzBfG ein <strong>Teilzeit</strong>arbeitsplatz bzw. der Wechsel auf<br />

einen Vollzeitarbeitsplatz beantragt werden:<br />

(a) Es kann in jedem Kalenderjahr ein <strong>Teilzeit</strong>antrag gestellt werden. Wurde<br />

bereits im Vorjahr ein Antrag auf <strong>Teilzeit</strong> nach dem TzBfG gestellt, kann<br />

erneut ein Antrag auf <strong>Teilzeit</strong> gestellt werden.<br />

(b) Darüber hinaus kann vor Ablauf der Familienzeit ein <strong>Teilzeit</strong>antrag gestellt<br />

werden. Der <strong>Teilzeit</strong>antrag ist zusammen mit dem Rückkehrwunsch aus der<br />

Familienzeit dem zuständigen Personalbereich spätestens sechs Monate<br />

vor der gewünschten Wiederaufnahme der Arbeit mitzuteilen.<br />

(c) Beschäftigte in <strong>Teilzeit</strong> können einen Antrag auf Wechsel in Vollzeit stellen.<br />

§ 2 Umfang der <strong>Teilzeit</strong><br />

(1) <strong>Teilzeit</strong> kann unter Wahrung der betrieblichen und persönlichen Interessen individuell in allen<br />

Gestaltungsmöglichkeiten umgesetzt werden.<br />

Die Verkürzung der Arbeitszeit kann in allen Gestaltungsmöglichkeiten auftreten z.B. Verkürzung der<br />

täglichen, wöchentlichen, monatlichen oder jährlichen Arbeitszeit, Blockteilzeit oder <strong>Teilzeit</strong>arbeit auf<br />

Abruf (Beispiele siehe Anlage 1).<br />

Vor dem Hintergrund einer reibungslosen Gestaltung des Arbeits- und Produktionsablaufs können die<br />

Betriebe für bestimmte Bereiche geeignete <strong>Teilzeit</strong>modelle bevorzugt anbieten; die<br />

Mitbestimmungsrechte der örtlichen Betriebsräte bleiben unberührt.<br />

(2) Der Umfang der <strong>Teilzeit</strong>arbeit soll mehr als eine geringfügige Beschäftigung im Sinne des<br />

Sozialgesetzbuch IV sein und soll bis zu max. 30 Stunden/Woche umfassen.<br />

§ 3 Verfahrensablauf<br />

Bei einem <strong>Teilzeit</strong>wunsch steht nicht der formale Beantragungsprozess im Vordergrund, sondern das<br />

gemeinsame Gespräch zwischen Führungskräften und Beschäftigten. Beide Seiten suchen eine gemeinsame<br />

Lösung, die sowohl den individuellen Belangen der Beschäftigten als auch den Anforderungen des Betriebs<br />

gerecht wird.<br />

Das Verfahren wird durch ein einheitliches, mit dem Gesamtbetriebsrat abgestimmtes, Formular zur<br />

Antragsstellung unterstützt werden (in Anlage 2). Der Antrag soll schriftlich, per e-mail oder<br />

zukünftig über ein elektronisches Personalsystem auf der Grundlage des mit dem<br />

Gesamtbetriebsrat abgestimmten Formulars bei der Führungskraft gestellt werden.<br />

Der Antrag muss einen Vorschlag für die gewünschte Veränderung und Verteilung<br />

der Arbeitszeit enthalten.<br />

Wenn dem <strong>Teilzeit</strong>antrag betriebliche Gründe entgegenstehen, dann haben die Beschäftigten die Möglichkeit<br />

den <strong>Teilzeit</strong>antrag abzuändern (siehe Anlage 3).<br />

§ 4 Ablehnung der Anträge<br />

Seite 3 von 12<br />

Der <strong>Teilzeit</strong>antrag nach dem TzBfG kann bei Vorliegen von betrieblichen Gründen (gemäß § 8 Abs. 4 TzBfG)<br />

abgelehnt werden (siehe Anlage 4).<br />

http://igmintern.igmetall.de/scripts/awrret.exe/DOCS--EX/<strong>BV</strong>/<strong>BV</strong>_020122_1.htm?TE...<br />

20.09.2004

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