Daimler: BV Teilzeit

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Teilzeit Teilzeit ist für alle Mitarbeitergruppen (Frauen, Männer, Lohnempfänger, Angestellte) möglich; auch Führungsfunktionen sind grundsätzlich teilzeitfähig. http://igmintern.igmetall.de/scripts/awrret.exe/DOCS--EX/BV/BV_020122_1.htm?TE... Seite 2 von 12 20.09.2004

Teilzeit § 1 Anspruch und Antrag auf Teilzeit (1) Die Beschäftigten haben einen Anspruch auf einen Teilzeitarbeitsplatz nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG). (2) Zusätzlich kann in folgenden Fällen außerhalb des TzBfG ein Teilzeitarbeitsplatz bzw. der Wechsel auf einen Vollzeitarbeitsplatz beantragt werden: (a) Es kann in jedem Kalenderjahr ein Teilzeitantrag gestellt werden. Wurde bereits im Vorjahr ein Antrag auf Teilzeit nach dem TzBfG gestellt, kann erneut ein Antrag auf Teilzeit gestellt werden. (b) Darüber hinaus kann vor Ablauf der Familienzeit ein Teilzeitantrag gestellt werden. Der Teilzeitantrag ist zusammen mit dem Rückkehrwunsch aus der Familienzeit dem zuständigen Personalbereich spätestens sechs Monate vor der gewünschten Wiederaufnahme der Arbeit mitzuteilen. (c) Beschäftigte in Teilzeit können einen Antrag auf Wechsel in Vollzeit stellen. § 2 Umfang der Teilzeit (1) Teilzeit kann unter Wahrung der betrieblichen und persönlichen Interessen individuell in allen Gestaltungsmöglichkeiten umgesetzt werden. Die Verkürzung der Arbeitszeit kann in allen Gestaltungsmöglichkeiten auftreten z.B. Verkürzung der täglichen, wöchentlichen, monatlichen oder jährlichen Arbeitszeit, Blockteilzeit oder Teilzeitarbeit auf Abruf (Beispiele siehe Anlage 1). Vor dem Hintergrund einer reibungslosen Gestaltung des Arbeits- und Produktionsablaufs können die Betriebe für bestimmte Bereiche geeignete Teilzeitmodelle bevorzugt anbieten; die Mitbestimmungsrechte der örtlichen Betriebsräte bleiben unberührt. (2) Der Umfang der Teilzeitarbeit soll mehr als eine geringfügige Beschäftigung im Sinne des Sozialgesetzbuch IV sein und soll bis zu max. 30 Stunden/Woche umfassen. § 3 Verfahrensablauf Bei einem Teilzeitwunsch steht nicht der formale Beantragungsprozess im Vordergrund, sondern das gemeinsame Gespräch zwischen Führungskräften und Beschäftigten. Beide Seiten suchen eine gemeinsame Lösung, die sowohl den individuellen Belangen der Beschäftigten als auch den Anforderungen des Betriebs gerecht wird. Das Verfahren wird durch ein einheitliches, mit dem Gesamtbetriebsrat abgestimmtes, Formular zur Antragsstellung unterstützt werden (in Anlage 2). Der Antrag soll schriftlich, per e-mail oder zukünftig über ein elektronisches Personalsystem auf der Grundlage des mit dem Gesamtbetriebsrat abgestimmten Formulars bei der Führungskraft gestellt werden. Der Antrag muss einen Vorschlag für die gewünschte Veränderung und Verteilung der Arbeitszeit enthalten. Wenn dem Teilzeitantrag betriebliche Gründe entgegenstehen, dann haben die Beschäftigten die Möglichkeit den Teilzeitantrag abzuändern (siehe Anlage 3). § 4 Ablehnung der Anträge Seite 3 von 12 Der Teilzeitantrag nach dem TzBfG kann bei Vorliegen von betrieblichen Gründen (gemäß § 8 Abs. 4 TzBfG) abgelehnt werden (siehe Anlage 4). http://igmintern.igmetall.de/scripts/awrret.exe/DOCS--EX/BV/BV_020122_1.htm?TE... 20.09.2004

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<strong>Teilzeit</strong> ist für alle Mitarbeitergruppen (Frauen, Männer, Lohnempfänger, Angestellte) möglich; auch<br />

Führungsfunktionen sind grundsätzlich teilzeitfähig.<br />

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