Mutterschutz – Elternzeit – Teilzeit - IG Metall Netzwerk ...
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<strong>Mutterschutz</strong> <strong>–</strong><br />
<strong>Elternzeit</strong> <strong>–</strong> <strong>Teilzeit</strong>
Inhalt<br />
1. <strong>Mutterschutz</strong><br />
2. Bundeselterngeld und<br />
<strong>Elternzeit</strong>gesetz (Allg.)<br />
<strong>Mutterschutz</strong> <strong>–</strong> <strong>Elternzeit</strong> <strong>–</strong> <strong>Teilzeit</strong><br />
a) <strong>Elternzeit</strong><br />
b) Elterngeld<br />
c) <strong>Teilzeit</strong>arbeit in der <strong>Elternzeit</strong><br />
3. Der <strong>Teilzeit</strong>anspruch nach dem<br />
<strong>Teilzeit</strong>- und Befristungsgesetz 16 34<br />
4. „Kontakt halten zum Betrieb“<br />
Qualifizierung in der <strong>Elternzeit</strong><br />
5. Broschüren und Flyer<br />
2<br />
11<br />
12<br />
20<br />
27<br />
40<br />
43
<strong>Mutterschutz</strong><br />
1. <strong>Mutterschutz</strong><br />
Kenntnis von der<br />
Schwangerschaft:<br />
Mitteilung an den<br />
Arbeitgeber<br />
<strong>Mutterschutz</strong>frist<br />
<strong>Mutterschutz</strong> ist Gesundheitsschutz<br />
für Arbeitnehmerinnen.<br />
<strong>Mutterschutz</strong> besteht in einer<br />
umfassenden und früh einsetzenden<br />
Vorsorge für die Gesundheit<br />
von Mutter und Kind sowie der<br />
wirtschaftlichen Existenzsicherung<br />
der Mutter während der Schwangerschaft<br />
und der ersten Wochen<br />
nach der Geburt des Kindes.<br />
Die empfohlene Mitteilung dient<br />
dem Zweck, die gesundheitsfürsorgerischen<br />
und sozialen Schutzbestimmungen<br />
des <strong>Mutterschutz</strong>gesetzes<br />
im Interesse von Mutter und<br />
Kind wirksam werden zu lassen.<br />
Der im ärztlichen Attest bzw. der<br />
Hebammenbescheinigung angegebene<br />
mutmaßliche Geburtstermin<br />
ist sodann bei der Berechnung der<br />
sechswöchigen Schutzfrist zugrunde<br />
zu legen.<br />
Die <strong>Mutterschutz</strong>frist beginnt<br />
6 Wochen vor und endet 8 Wochen<br />
nach der Geburt des Kindes<br />
(12 Wochen bei Früh- und Mehr-<br />
2<br />
lingsgeburten). In den letzten 6 Wochen<br />
vor der Geburt des Kindes<br />
besteht ein allgemeines Beschäftigungsverbot<br />
für werdende Mütter.<br />
Sie dürfen nur dann weiter arbeiten,<br />
wenn sie sich ausdrücklich dazu<br />
bereit erklären. Diese Erklärung<br />
kann jederzeit widerrufen werden.<br />
Nach der Geburt des Kindes dürfen<br />
Frauen bis zum Ablauf von 8 Wochen<br />
(bzw. 12 Wochen für Früh- und<br />
Mehrlingsgeburten) nicht beschäftigt<br />
werden. Dabei handelt es sich<br />
um ein absolutes Beschäftigungsverbot.<br />
Während der <strong>Mutterschutz</strong>frist<br />
erhalten gesetzlich versicherte<br />
Arbeitnehmerinnen Mutterschaftsgeld<br />
in Höhe von 13 Euro pro Tag,<br />
d. h. 364 Euro bzw. 403 Euro je nach<br />
Länge des Monats.<br />
Privat versicherte Arbeitnehmerinnen<br />
erhalten kein tägliches Mutterschaftsgeld,<br />
sondern eine Einmalzahlung<br />
für die gesamte Zeit in<br />
Höhe von 210 Euro.<br />
3<br />
Mutterschaftsgeld
Arbeitgeberzuschuss<br />
zum<br />
Mutterschaftsgeld<br />
Arbeitnehmerinnen<br />
in<br />
geringfügigen<br />
Beschäftigungsverhältnissen<br />
(sog. „Mini-Jobs“)<br />
und <strong>Mutterschutz</strong><br />
Der Arbeitgeber zahlt einen „Zuschuss“<br />
zum Mutterschaftsgeld.<br />
Dieser ist unabhängig von der eigenen<br />
Mitgliedschaft in einer gesetzlichen<br />
Krankenversicherung und<br />
beläuft sich auf den vollen Differenzbetrag<br />
zwischen 13 Euro und<br />
dem durchschnittlichen, kalendertäglichen<br />
Nettoarbeitsentgelt. Das<br />
durchschnittliche, kalendertägliche<br />
Nettoarbeitsentgelt richtet sich<br />
nach dem Verdienst in den letzten<br />
drei abgerechneten Kalendermonaten<br />
vor Beginn der <strong>Mutterschutz</strong>frist.<br />
Das gesamte Nettoeinkommen<br />
der letzten drei Monate wird<br />
durch 90 geteilt.<br />
Arbeitnehmerinnen in einem „Mini-<br />
Job“ sind arbeitsrechtlich ihren<br />
vollzeitbeschäftigten Kolleg/innen<br />
gleichgestellt. Vielfach werden<br />
Beschäftigten in „Mini-Jobs“ allerdings<br />
die gesetzlich oder tarifvertraglich<br />
bestehenden arbeitsrechtlichen<br />
Ansprüche vorenthalten.<br />
4 5<br />
Arbeitnehmerinnen in einem „Mini-<br />
Job“ sind in den überwiegenden<br />
Fällen nicht selbst Mitglied einer<br />
gesetzlichen Krankenkasse, sondern<br />
über ihren Ehepartner versichert.<br />
Daher erhalten sie wie privat<br />
versicherte Frauen ein Mutterschaftsgeld<br />
vom Bundesversicherungsamt<br />
gezahlt. Dieses beträgt<br />
maximal 210 Euro für die Zeit der<br />
Schutzfristen und wird nur gezahlt,<br />
wenn folgende Voraussetzungen<br />
alternativ erfüllt sind:<br />
• zu Beginn der Schutzfrist in<br />
einem Arbeitsverhältnis stehen<br />
(hierzu zählt ausdrücklich auch<br />
ein geringfügiges Arbeitsverhältnis,<br />
also ein „Mini-Job“,<br />
• das Arbeitsverhältnis wurde<br />
während der Schwangerschaft<br />
vom Arbeitgeber zulässig aufgelöst.<br />
Das geht nur mit Zustimmung<br />
der zuständigen Landesbehörde,<br />
z. B. das Gewerbeaufsichtsamt.<br />
<strong>Mutterschutz</strong>
<strong>Mutterschutz</strong><br />
Beschäftigungsverhältnisse<br />
in<br />
der sog. „Gleitzone“<br />
(Entgelte<br />
zwischen 400,01<br />
und 800,00 Euro<br />
Antrag auf<br />
Mutterschaftsgeld<br />
und Arbeitgeberzuschuss<br />
Beantragt werden kann das Mutterschaftsgeld<br />
beim Bundesversicherungsamt,<br />
Friedrich-Ebert-Allee 38<br />
in 53113 Bonn.<br />
Privat versicherte Arbeitnehmerinnen<br />
und solche, die nicht selbst<br />
gesetzlich versichert sind, können<br />
ab der Geburt des Kindes das volle<br />
Elterngeld erhalten, welches nicht<br />
<strong>–</strong> wie bei gesetzlich versicherten<br />
Frauen <strong>–</strong> mit dem Mutterschaftsgeld<br />
verrechnet wird.<br />
Auch Beschäftigte in der „Gleitzone“<br />
erhalten während des <strong>Mutterschutz</strong>es<br />
wie alle berufstätigen<br />
und pflichtversicherten Frauen ein<br />
Mutterschaftsgeld von ihrer Krankenkasse,<br />
welches der Arbeitgeber<br />
bis zur Höhe des Nettolohns aufstockt.<br />
Gesetzlich krankenversicherte<br />
Arbeitnehmerinnen beantragen das<br />
Mutterschaftsgeld bei ihrer Krankenkasse.<br />
Arbeitnehmerinnen, die<br />
privat versichert sind oder nicht<br />
6 7<br />
selbst Mitglied einer gesetzlichen<br />
Krankenkasse sind, erhalten Mutterschaftsgeld<br />
auf Antrag vom Bundesversicherungsamt,<br />
Friedrich-Ebert-<br />
Allee 38, 53113 Bonn.<br />
Der Anspruch auf Zuschuss des<br />
Arbeitgebers zum Mutterschaftsgeld<br />
ist gegenüber dem Arbeitgeber<br />
geltend zu machen.<br />
Ausfallzeiten wegen mutterschutzrechtlicher<br />
Beschäftigungsverbote<br />
gelten als Beschäftigungszeiten.<br />
Der Erholungsurlaub für werdende<br />
Mütter darf nicht um die Zeiten des<br />
<strong>Mutterschutz</strong>es gekürzt werden.<br />
<strong>Mutterschutz</strong><br />
<strong>Mutterschutz</strong> und<br />
Urlaub
Kolumnentitel<br />
<strong>Mutterschutz</strong><br />
und Sondervergütungen<br />
Hat die Arbeitnehmerin den Urlaub<br />
vor Beginn der Beschäftigungsverbote<br />
nicht oder nicht vollständig erhalten,<br />
kann sie diesen auch nach<br />
Ablauf der Schutzfristen im laufenden<br />
oder im nächsten Urlaubsjahr<br />
beanspruchen (anders als im Bundesurlaubsgesetz,<br />
da ist der Übertragungszeitraum<br />
nur auf das erste<br />
Quartal des nachfolgenden Kalenderjahres<br />
beschränkt!). Schließt sich<br />
an die <strong>Mutterschutz</strong>frist eine <strong>Elternzeit</strong><br />
an, so ist der Resturlaub nach der<br />
<strong>Elternzeit</strong> im dann laufenden oder im<br />
nächsten Urlaubsjahr zu gewähren.<br />
Wenn aus bestimmtem Anlass oder<br />
zu bestimmten Terminen, zusätzlich<br />
zum laufenden Arbeitsentgelt, Leistungen<br />
vom Arbeitgeber erbracht<br />
werden (z. B. Weihnachts- oder Urlaubsgeld),<br />
haben auch Arbeitnehmerinnen,<br />
für die mutterschutzrechtliche<br />
Beschäftigungsverbote gelten,<br />
einen Anspruch darauf (s. u. a.<br />
den jeweils gültigen Tarifvertrag,<br />
Betriebsvereinbarung oder Bestimmungen<br />
des Arbeitsvertrages).<br />
8<br />
Vom Beginn der Schwangerschaft<br />
bis 4 Monate nach der Geburt des<br />
Kindes ist eine Kündigung (von<br />
ganz wenigen Ausnahmen abgesehen)<br />
gegenüber der Frau unzulässig.<br />
Voraussetzung ist aber,<br />
dass dem Arbeitgeber zur Zeit der<br />
Kündigung die Schwangerschaft<br />
bekannt war oder ihm innerhalb<br />
von 2 Wochen nach Zugang der<br />
Kündigung mitgeteilt wird. Nur<br />
das sichere Wissen löst das Kündigungsverbot<br />
aus.<br />
Hat die Arbeitnehmerin einen befristeten<br />
Arbeitsvertrag, so endet<br />
dieses Arbeitsverhältnis mit Ablauf<br />
der Frist auch dann, wenn eine<br />
Arbeitnehmerin schwanger wird<br />
oder im <strong>Mutterschutz</strong> ist. In einigen<br />
wenigen besonders gelagerten<br />
Ausnahmefällen kann ein Anspruch<br />
auf Weiterbeschäftigung bestehen.<br />
Das könnte beispielsweise der Fall<br />
sein, wenn vergleichbare Arbeitsverhältnisse<br />
verlängert werden,<br />
nur das Arbeitsverhältnis der<br />
9<br />
<strong>Mutterschutz</strong><br />
Kündigungsschutz<br />
Werdende Mutter<br />
und Geburt des<br />
Kindes bei einem<br />
befristeten<br />
Arbeitsverhältnis
<strong>Mutterschutz</strong><br />
Schwangeren oder jungen Mutter<br />
nicht oder eine Übung (Regelmäßigkeit)<br />
im Betrieb besteht,<br />
befristete Verträge zu verlängern<br />
oder bei Projektarbeit, wenn die<br />
Höchstgrenze für befristete Arbeitsverträge<br />
noch nicht erreicht ist<br />
und das Projekt noch nicht abgeschlossen<br />
ist und es bisher keine<br />
Beanstandungen bezüglich der<br />
Arbeitsleistung gegeben hat.<br />
Bei Zweifeln bitte Rücksprache mit<br />
dem Betriebsrat oder der <strong>IG</strong> <strong>Metall</strong>-<br />
Verwaltungsstelle halten.<br />
10 11<br />
Bundeselterngeld- und <strong>Elternzeit</strong>gesetz<br />
2. Bundeselterngeld- und<br />
<strong>Elternzeit</strong>gesetz (kurz: BEEG)<br />
Das Bundeselterngeld- und <strong>Elternzeit</strong>gesetz<br />
wurde novelliert und<br />
bringt für Eltern mit Geburt eines<br />
Kindes ab dem 1. Januar 2007 viele<br />
neue Möglichkeiten. Für Kinder mit<br />
Geburtsdatum vor dem 1. Januar<br />
2007 gelten weiterhin die Regelungen<br />
des Bundeserziehungsgeldgesetzes.<br />
Grund für die Novellierung war u. a.<br />
die Tatsache, dass Frauen und Männer<br />
auch nach der Geburt eines<br />
Kindes weiterhin erwerbstätig sein<br />
wollen. Das BEEG orientiert sich am<br />
Ideal erwerbstätiger Eltern, die partnerschaftlich<br />
die Erziehung des Kindes<br />
organisieren. Durch die Neuregelungen<br />
soll mehr Wahlfreiheit bei<br />
der Aufgabenverteilung in der Familie,<br />
eine größere ökonomische Unabhängigkeit,<br />
eine bessere Vereinbarkeit<br />
von Familie und Beruf, sowie<br />
eine Attraktivitätssteigerung der<br />
Inanspruchnahme von <strong>Elternzeit</strong><br />
für Männer erzielt werden.
<strong>Elternzeit</strong><br />
a) <strong>Elternzeit</strong><br />
(früher: Erziehungsurlaub)<br />
Was ist<br />
<strong>Elternzeit</strong>?<br />
Wer kann<br />
<strong>Elternzeit</strong><br />
nehmen?<br />
Wie lange kann<br />
ich <strong>Elternzeit</strong><br />
nehmen?<br />
<strong>Elternzeit</strong> ist ein höchstpersönlicher,<br />
privatrechtlicher Anspruch auf Freistellung<br />
von der Arbeit zur Betreuung<br />
und Erziehung von Kindern.<br />
Alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,<br />
die als Elternteil ein Kind,<br />
mit dem sie in einem Haushalt<br />
zusammen leben, betreuen und<br />
versorgen wollen.<br />
Während der <strong>Elternzeit</strong> wird keine<br />
oder keine volle Erwerbstätigkeit<br />
ausgeübt. Eine <strong>Teilzeit</strong>beschäftigung<br />
bis zu 30 Stunden in der Woche ist<br />
erlaubt.<br />
Maximal 3 Jahre bis zur Vollendung<br />
des 3. Lebensjahres des Kindes,<br />
wobei max. 12 Monate mit Zustimmung<br />
des Arbeitgebers bis zum<br />
8. Lebensjahr des Kindes übertragen<br />
werden können. Damit soll ermöglicht<br />
werden, z. B. besser auf die Einschulungsphase<br />
zu reagieren. Ein<br />
Anteil der <strong>Elternzeit</strong> von bis zu zwölf<br />
Monaten kann mit Zustimmung des<br />
Arbeitgebers auf die Zeit bis zur<br />
Vollendung des 8. Lebensjahres des<br />
12 13<br />
Kindes auch dann übertragen werden,<br />
wenn sich wegen kurzer Geburtenfolge<br />
oder Mehrlingsgeburten<br />
Zeiträume überschneiden. Die Inanspruchnahme<br />
von <strong>Elternzeit</strong> ist<br />
letztlich ein Individualanspruch,<br />
d. h. jedes Elternteil hat die Möglichkeit,<br />
max. 3 Jahre (bis zur Vollendung<br />
des 3. Lebensjahres des Kindes)<br />
für sich in Anspruch zu nehmen.<br />
Mutter und Vater können die <strong>Elternzeit</strong><br />
jeweils alleine nehmen, sie<br />
können sich abwechseln oder die<br />
<strong>Elternzeit</strong> gemeinsam nehmen.<br />
<strong>Elternzeit</strong> kann für jedes Elternteil<br />
(unabhängig vom anderen) auf zwei<br />
Zeitabschnitte verteilt werden. Diese<br />
Regelung betrachtet jedes Arbeitsverhältnis<br />
der Elternteile für sich.<br />
Eine weitere Aufteilung ist nur mit<br />
Zustimmung des Arbeitgebers<br />
möglich.<br />
Wie kann ich<br />
die <strong>Elternzeit</strong><br />
einteilen?
<strong>Elternzeit</strong><br />
Kann mein<br />
Arbeitgeber mir<br />
die <strong>Elternzeit</strong><br />
verbieten?<br />
Wirksamwerden<br />
der <strong>Elternzeit</strong>?<br />
Nein, es bedarf auch keiner Zustimmung<br />
des Arbeitgebers. Sollte der<br />
Wunsch bestehen, einen <strong>Elternzeit</strong>-<br />
Anteil von bis zu 12 Monaten auf<br />
den Zeitraum bis zum max. 8. Lebensjahr<br />
des Kindes zu übertragen, ist<br />
die Zustimmung des Arbeitgebers<br />
zur Übertragung erforderlich. Sollte<br />
allerdings zwischenzeitlich der Arbeitgeber<br />
gewechselt werden, ist<br />
ein neuer Arbeitgeber nicht an die<br />
Zustimmung zur Übertragung gebunden<br />
und der Rest <strong>Elternzeit</strong> verfällt.<br />
Anders beim Betriebsübergang: Hier<br />
muss der Erwerber die Vereinbarung<br />
gegen sich gelten lassen.<br />
Die <strong>Elternzeit</strong> wird wirksam, wenn die<br />
Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer<br />
fristgemäß seine Erklärung gegenüber<br />
dem Arbeitgeber abgegeben hat und<br />
zwar spätestens 7 Wochen vor Beginn<br />
der <strong>Elternzeit</strong>. Dabei muss man erklären,<br />
<strong>Elternzeit</strong> beanspruchen zu wollen<br />
und dabei angeben, für welche<br />
Zeiten innerhalb von zwei Jahren sie<br />
<strong>Elternzeit</strong> nehmen werden. Der Arbeitgeber<br />
soll die <strong>Elternzeit</strong> bestätigen.<br />
14 15<br />
Die Dauer der <strong>Elternzeit</strong> sollte<br />
sorgfältig überdacht werden, bevor<br />
die <strong>Elternzeit</strong> vom Arbeitgeber verlangt<br />
und verbindlich festgelegt<br />
wird. Falls bei der Festlegung der<br />
<strong>Elternzeit</strong> nicht die gesamte Dauer<br />
des Zweijahreszeitraums, für den<br />
die <strong>Elternzeit</strong> beim erstmaligen<br />
Verlangen festzulegen ist, verlangt<br />
worden ist, ist eine Verlängerung<br />
nur mit Zustimmung des Arbeitgebers<br />
möglich.<br />
Der Arbeitgeber muss der Verlängerung<br />
(bis zur vollen Dauer der<br />
<strong>Elternzeit</strong>) allerdings zustimmen,<br />
wenn sich die Ehepartner die<br />
<strong>Elternzeit</strong> aufgeteilt haben, der vorgesehene<br />
Wechsel aber aus wichtigem<br />
Grund nicht erfolgen kann.<br />
Die unmittelbar im Anschluss an<br />
den Zweijahreszeitraum beanspruchte<br />
weitere <strong>Elternzeit</strong> bedarf<br />
nicht der Zustimmung des/der<br />
Arbeitgeber/in. Die Anmeldung der<br />
<strong>Elternzeit</strong> für das dritte Lebensjahr<br />
muss dem Arbeitgeber sieben<br />
<strong>Elternzeit</strong><br />
Vorzeitige<br />
Beendigung oder<br />
Verlängerung der<br />
<strong>Elternzeit</strong>
<strong>Elternzeit</strong><br />
Geburt eines<br />
weiteren Kindes<br />
in der <strong>Elternzeit</strong><br />
Wochen vor Beginn schriftlich zugegangen<br />
sein.<br />
Der vorzeitigen Beendigung wegen<br />
der Geburt eines weiteren Kindes<br />
oder wegen eines besonderen Härtefalles<br />
(z. B. schwere Krankheit,<br />
Schwerbehinderung oder Tod eines<br />
Elternteils oder eines Kindes oder<br />
bei erheblich gefährdeter wirtschaftlicher<br />
Existenz der Eltern)<br />
kann der Arbeitgeber nur innerhalb<br />
von vier Wochen aus dringenden<br />
betrieblichen Gründen schriftlich<br />
widersprechen.<br />
Wird während der <strong>Elternzeit</strong> ein<br />
weiteres Kind geboren, wird die<br />
laufende <strong>Elternzeit</strong> dadurch nicht<br />
automatisch beendet. Es bleibt bei<br />
der ursprünglichen <strong>Elternzeit</strong>. Eine<br />
weitere <strong>Elternzeit</strong> für das zweite<br />
Kind kann sich demnach erst an die<br />
abgelaufene <strong>Elternzeit</strong> des ersten<br />
Kindes anschließen.<br />
Soll z. B. die Kinderbetreuung unter<br />
den Elternteilen neu geregelt wer-<br />
16 17<br />
den, kann mit Zustimmung des<br />
Arbeitgebers die erste <strong>Elternzeit</strong><br />
vorzeitig beendet werden.<br />
Die vorzeitige Beendigung wegen<br />
der Geburt eines weiteren Kindes<br />
kann der Arbeitgeber nur innerhalb<br />
von vier Wochen aus dringenden<br />
betrieblichen Gründen schriftlich<br />
ablehnen.<br />
Erholungsurlaub kann anteilig für<br />
jeden vollen Monat <strong>Elternzeit</strong> um<br />
ein Zwölftel gekürzt werden (das<br />
gilt nicht bei <strong>Elternzeit</strong> <strong>–</strong> <strong>Teilzeit</strong>arbeit!).<br />
Restlichen Erholungsurlaub<br />
hat der Arbeitgeber dem/der<br />
Arbeitnehmer/in nach der <strong>Elternzeit</strong><br />
im laufenden oder nächsten<br />
Urlaubsjahr zu gewähren. Der<br />
Erholungsurlaub wird automatisch<br />
übertragen.<br />
<strong>Elternzeit</strong> und<br />
Urlaub
<strong>Elternzeit</strong><br />
<strong>Elternzeit</strong> und<br />
Sondervergütungen<br />
Ein im direkten Anschluss an die<br />
<strong>Mutterschutz</strong>frist genommener<br />
Erholungsurlaub wird auf die <strong>Elternzeit</strong><br />
angerechnet.<br />
Durch die Geburt eines weiteren<br />
Kindes wird der Übertragungszeitraum<br />
verlängert, wenn sich an die<br />
erste <strong>Elternzeit</strong> nahtlos eine weitere<br />
anschließt. Der übertragene Resturlaub<br />
kann dann im laufenden oder<br />
im nächsten Urlaubsjahr nach Ende<br />
der weiteren <strong>Elternzeit</strong> genommen<br />
werden.<br />
Wenn das Arbeitsverhältnis während<br />
oder mit Ablauf der <strong>Elternzeit</strong><br />
endet, wird der verbleibende Urlaub<br />
in Geld abgegolten.<br />
Zum Thema Sondervergütungen<br />
(z. B. Weihnachts- und Urlaubsgeld)<br />
findet sich im BEEG keine ausdrückliche<br />
Regelung. Ob Sondervergütungen<br />
auch für Arbeitnehmer/innen in<br />
<strong>Elternzeit</strong> zu gewähren sind, hängt<br />
im Einzelfall vom jeweiligen Tarifvertrag,<br />
Betriebsvereinbarung oder<br />
18 19<br />
Arbeitsvertrag ab. Ist eine ausdrückliche<br />
Regelung nicht getroffen worden,<br />
muss jeweils auf den Zweck<br />
der Leistung durch den Arbeitgeber<br />
abgestellt werden.<br />
Eine Sondervergütung muss während<br />
der <strong>Elternzeit</strong> dann gezahlt werden,<br />
wenn diese nicht auf die Arbeitsleistung<br />
(die während der <strong>Elternzeit</strong><br />
nicht erbracht wird), sondern auf die<br />
Betriebszugehörigkeit abstellt. Hat<br />
eine Leistung Mischcharakter, darf<br />
die Leistung ohne ausdrückliche Regelungen<br />
nicht gekürzt oder ganz<br />
ausgeschlosssen werden.<br />
<strong>Elternzeit</strong>
Elterngeld<br />
b) Elterngeld<br />
Was ist<br />
Elterngeld?<br />
Wer bekommt<br />
Elterngeld?<br />
Wie lange wird<br />
Elterngeld<br />
gezahlt?<br />
Elterngeld ist eine Einkommensersatzleistung,<br />
die vom Tag der Geburt<br />
des Kindes bis zur Vollendung<br />
des 12. bzw. 14. Lebensmonats<br />
gezahlt wird.<br />
Einen Anspruch auf Elterngeld hat,<br />
wer (wie bei der <strong>Elternzeit</strong>) mit<br />
einem Kind in einem Haushalt lebt,<br />
dieses Kind selbst betreut und<br />
erzieht und keine oder keine volle<br />
(bis 30 Std. wöchentlich oder<br />
Beschäftigung zur Berufsausbildung)<br />
Erwerbstätigkeit ausübt.<br />
Auch nichteheliche Väter können,<br />
bei Glaubhaftmachung einer Anerkennung<br />
der Vaterschaft, Elterngeld<br />
erhalten, bereits vor förmlicher<br />
Vaterschaftsfeststellung.<br />
Elterngeld wird maximal bis zum<br />
14. Lebensmonat des Kindes gezahlt.<br />
Ein Elternteil kann mindestens<br />
für 2 Monate und höchstens<br />
für 12 Monate Elterngeld beantragen<br />
(Ausnahme: Alleinerziehende).<br />
Um die vollen 14 Monate Elterngeld<br />
zu bekommen, muss der andere<br />
20<br />
Elternteil für mindestens 2 Monate<br />
Elterngeld beantragen.<br />
Eine Ausnahme gilt für Arbeitslose:<br />
Sie erhalten nur 12 Monate Elterngeld.<br />
Beide Partner können auch gleichzeitig<br />
Elterngeld beziehen, dann<br />
reduziert sich die Zahl der Monate<br />
entsprechend.<br />
Die Bezugsdauer des Elterngeldes<br />
kann bei gleichem Budget auf die<br />
doppelte Anzahl Monate verlängert<br />
werden. Ein Elternteil kann bis zu<br />
24 Monate halbes Elterngeld beziehen.<br />
Das Elterngeld beträgt 67 Prozent<br />
des individuellen pauschalierten<br />
Nettoentgelts. Jedoch mindestens<br />
300 Euro und maximal 1.800 Euro<br />
pro Monat (67 % von maximal 2.700<br />
Euro, die als Netto-Einkommen<br />
berücksichtigt werden).<br />
21<br />
Elterngeld<br />
Wie viel Geld<br />
bekomme ich?
Elterngeld<br />
Wie wird die Höhe<br />
des Elterngeldes<br />
errechnet?<br />
Das Elterngeld wird auf der Basis<br />
des durchschnittlichen Einkommens<br />
der Antragstellenden in den letzten<br />
zwölf Kalendermonaten vor der<br />
Geburt des Kindes bzw. vor der in<br />
Anspruch genommenen <strong>Mutterschutz</strong>frist<br />
berechnet.<br />
Dieser Zeitraum gilt auch, wenn<br />
nicht durchgehend gearbeitet wurde.<br />
Nicht mitgezählt werden von vornherein<br />
Kalendermonate, in denen<br />
> Mutterschaftsgeld oder<br />
> Elterngeld für ein früher<br />
geborenes Kind, oder<br />
> Wehr- und Zivildienst<br />
geleistet wurden oder<br />
> aufgrund einer schwangerschaftsbedingten<br />
Erkrankung<br />
das Einkommen gesunken ist<br />
(ärztliches Attest erforderlich!).<br />
22<br />
Anstelle dieser Monate werden<br />
weiter zurückliegende Monate herangezogen.<br />
Das Elterngeld verringert<br />
sich in diesen Fällen nicht.<br />
Das Nettoeinkommen ergibt sich<br />
aus der Entgeltbescheinigung des/<br />
der Arbeitgeber/in.<br />
Bei nichtselbständiger Arbeit werden<br />
vom Brutto als Erstes Einmalzahlungen<br />
wie z. B. Weihnachtsund<br />
Urlaubsgeld abgezogen.<br />
Dann werden die Lohnsteuer einschließlich<br />
Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag,<br />
Sozialabgaben<br />
einschließlich der Beiträge zur<br />
Arbeitsförderung sowie Arbeitnehmerpauschbetrag<br />
in Höhe von<br />
monatlich rund 77 Euro (pro Jahr<br />
920 Euro) abgezogen.<br />
Ja. Vor der Geburt des Kindes dürfen<br />
die angehenden Eltern ihre<br />
Lohnsteuerklassen wechseln, um<br />
so mehr Elterngeld zu erhalten.<br />
23<br />
Elterngeld<br />
Berechnung des<br />
monatlichen<br />
berücksichtigungsfähigenNettoeinkommens<br />
Ist Steuerklassenwechsel<br />
für<br />
höheres Elterngeld<br />
erlaubt?
Elterngeld<br />
Wie werden<br />
Einnahmen, die<br />
nicht Erwerbseinkommen<br />
sind,<br />
berücksichtigt?<br />
Wie sieht es mit<br />
dem Elterngeld<br />
für Geringverdiener<br />
aus?<br />
Will nur ein Elternteil Elterngeld<br />
beanspruchen, kann es sich daher<br />
lohnen, möglichst früh, gegebenenfalls<br />
sogar schon vor der Schwangerschaft,<br />
die Steuerklassen zu<br />
wechseln. Die dann zunächst fälligen<br />
höheren Steuerabzüge der<br />
Partnerin/des Partners bekommt<br />
das Paar mit der Steuererklärung<br />
zurück.<br />
Nicht zum Erwerbseinkommen<br />
zählen zum Beispiel Kurzarbeitergeld,<br />
Krankengeld, Renten, Stipendien,<br />
BAföG oder Arbeitslosengeld.<br />
Diese Zahlungen fließen in die Berechnung<br />
des Elterngeldes nicht<br />
ein und mindern entsprechend das<br />
zustehende Elterngeld.<br />
Geringverdiener/innen mit einem<br />
Nettoeinkommen unter 1.000 Euro<br />
bekommen ein erhöhtes Elterngeld.<br />
Für je 20 Euro, die ihr Einkommen<br />
unter 1.000 Euro liegt, bekommen<br />
sie zusätzlich zu den 67 Prozent<br />
1 Prozentpunkt dazu.<br />
24 25<br />
Das Mutterschaftsgeld (einschließlich<br />
Arbeitgeberzuschuss) wird taggenau<br />
auf das Elterngeld der Mutter<br />
voll angerechnet. Nicht angerechnet<br />
wird das einmalige Mutterschaftsgeld<br />
i. H. v. 210 Euro, das vom BVA<br />
gezahlt wird (siehe S. 7).<br />
Wenn nach der Geburt eines Kindes<br />
Entgeltersatzleistungen (also<br />
Arbeitslosengeld, Krankengeld,<br />
Kurzarbeitergeld oder Rente), oder<br />
andere einkommensabhängige<br />
Sozialleistungen (wie Arbeitslosengeld<br />
II, Sozialhilfe, Unterhalt, Wohngeld,<br />
Kinderzuschlag) gezahlt werden,<br />
werden diese auf das Elterngeld<br />
angerechnet, soweit das<br />
Elterngeld 300 Euro übersteigt.<br />
Beachte: Bei Mehrlingen gilt ein<br />
erhöhter Freibetrag von je 300 Euro<br />
für das zweite und jedes weitere<br />
Kind. Bei Inanspruchnahme der verlängerten<br />
Auszahlung des Elterngeldes<br />
gilt der halbierte Freibetrag von<br />
i. d. R. 150 Euro.<br />
Elterngeld<br />
Wird Mutterschaftsgeld<br />
auf<br />
das Elterngeld<br />
angerechnet?<br />
Wie wirkt sich<br />
das Elterngeld auf<br />
andere Zahlungen<br />
aus?
Elterngeld<br />
Mit<br />
Erwerbseinkommen<br />
67 % des wegfallenden durchschnittlichen<br />
Nettogehalts der<br />
letzten 12 Monate ohne <strong>Mutterschutz</strong>frist.<br />
Mind. 300 Euro,<br />
max. 1.800 Euro monatlich für<br />
Arbeitnehmer/innen, Selbstständige,<br />
Auszubildende, Studierende<br />
mit Nebeneinkünften.<br />
<strong>Teilzeit</strong>arbeit von bis zu 30<br />
Stunden pro Woche möglich.<br />
Für<br />
Elternpaare:<br />
Auszahlung<br />
12 Monate plus<br />
2 Partnermonate<br />
Alleinerziehende:<br />
Auszahlung<br />
14 Monate<br />
Ohne<br />
Erwerbseinkommen<br />
300 Euro monatlich <strong>–</strong><br />
gegebenenfalls<br />
zusätzlich zu anderen<br />
Sozialleistungen.<br />
Für Elternpaare und<br />
Alleinerziehende:<br />
Auszahlung<br />
12 Monate<br />
> Bei Mehrlingsgeburten erhöht sich das Elterngeld um<br />
300 Euro je Kind.<br />
> Familien mit mehreren Kindern erhalten zusätzlich einen<br />
Geschwisterbonus von 10 % oder mind. 75 Euro.<br />
> Der Auszahlungszeitraum lässt sich verdoppeln, dann<br />
wird die monatliche Leistung halbiert.<br />
26 27<br />
<strong>Teilzeit</strong> während der <strong>Elternzeit</strong> ist<br />
bis zu einer Erwerbstätigkeit von<br />
maximal 30 Stunden pro Woche für<br />
jeden Elternteil zulässig.<br />
Sind beide Eltern gemeinsam in<br />
der <strong>Elternzeit</strong>, können beide eine<br />
Erwerbstätigkeit von jeweils bis zu<br />
30 Wochenstunden (zusammen<br />
60 Stunden) ausüben. Väter und<br />
Mütter sind also nicht mehr gezwungen,<br />
ihre Erwerbstätigkeit zu<br />
unterbrechen, und können trotzdem<br />
die Betreuung ihres Kindes<br />
selbst übernehmen.<br />
Findet zwischen der/dem Arbeitnehmer/in<br />
keine Einigung statt,<br />
besteht unter bestimmten Bedingungen<br />
ein einklagbarer Anspruch<br />
auf Arbeitszeitreduzierung während<br />
der <strong>Elternzeit</strong>.<br />
<strong>Teilzeit</strong>arbeit<br />
c) <strong>Teilzeit</strong>arbeit in der <strong>Elternzeit</strong><br />
Was ist <strong>Teilzeit</strong>arbeit<br />
in der<br />
<strong>Elternzeit</strong>?<br />
Gibt es einen<br />
Rechtsanspruch<br />
auf <strong>Teilzeit</strong><br />
während der<br />
<strong>Elternzeit</strong>?
<strong>Teilzeit</strong>arbeit<br />
Elterngeld bei<br />
<strong>Teilzeit</strong>tätigkeit<br />
Die Voraussetzungen im Einzelnen:<br />
> Der/die Arbeitgeber/in<br />
beschäftigt in der Regel mehr<br />
als 15 Arbeitnehmer/innen<br />
(ohne Azubis)<br />
> Arbeitsverhältnis besteht<br />
seit mehr als 6 Monaten<br />
> Arbeitszeit ist für mindestens<br />
2 Monate zwischen 15 und<br />
30 Wochenstunden verringert<br />
> Antragsfrist: 7 Wochen vor<br />
Beginn<br />
> Keine entgegenstehenden<br />
dringenden betrieblichen<br />
Gründe<br />
Eine <strong>Teilzeit</strong>arbeit bis zu 30 Stunden<br />
wöchentlich steht dem Anspruch auf<br />
Elterngeld nicht entgegen. Das Einkommen<br />
aus der <strong>Teilzeit</strong>beschäftigung<br />
wird aber bei der Berechnung<br />
des Elterngelds berücksichtigt.<br />
28 29<br />
Alle Elternteile, die elternzeitberechtigt<br />
wären und seit mindestens<br />
6 Monaten bei ihrem Arbeitgeber<br />
(der mehr als 15 Arbeitnehmerinnen<br />
und Arbeitnehmer beschäftigt, Auszubildende<br />
nicht mitgerechnet)<br />
beschäftigt sind.<br />
Nein, grundsätzlich muss der Antrag<br />
auf Verringerung der Arbeitszeit in<br />
der <strong>Elternzeit</strong> nicht begründet werden.<br />
Allerdings muss der Beginn<br />
und die gewünschte Arbeitszeitreduzierung<br />
im Antrag angegeben<br />
werden. Die gewünschte Verteilung<br />
sollte ebenfalls angegeben werden.<br />
Der Arbeitgeber kann die Inanspruchnahme<br />
der <strong>Elternzeit</strong> nicht<br />
verhindern, d. h. die gänzliche Freistellung<br />
von der Arbeit. Er kann<br />
aber dem Wunsch auf <strong>Teilzeit</strong>arbeit<br />
während der <strong>Elternzeit</strong> sog. „dringende<br />
betriebliche Gründe“ entgegen<br />
bringen. Sollte zwar der Wunsch<br />
nach <strong>Elternzeit</strong> bestehen, ist aber<br />
der oder die Antragsteller/in auf<br />
eine <strong>Teilzeit</strong>beschäftigung aus<br />
<strong>Teilzeit</strong>arbeit<br />
Wer kann in der<br />
<strong>Elternzeit</strong> <strong>Teilzeit</strong><br />
arbeiten?<br />
Muss ich meinen<br />
<strong>Teilzeit</strong>wunsch<br />
begründen?<br />
Kann mein Arbeitgeber<br />
mir meinen<br />
Wunsch nach<br />
<strong>Teilzeit</strong>arbeit<br />
ablehnen?
<strong>Teilzeit</strong>arbeit<br />
Bekomme ich<br />
nach Beendigung<br />
der <strong>Elternzeit</strong><br />
meinen alten<br />
Arbeitsplatz<br />
wieder?<br />
finanziellen Gründen angewiesen,<br />
so sollte die <strong>Elternzeit</strong> nur unter<br />
der Bedingung in Anspruch genommen<br />
werden, dass eine gleichzeitige<br />
<strong>Teilzeit</strong>arbeit ermöglicht wird.<br />
Gelingt mit dem Arbeitgeber keine<br />
einvernehmliche Regelung über die<br />
angestrebte <strong>Teilzeit</strong>arbeit, so ist als<br />
letzte Möglichkeit der Gang vor ein<br />
Arbeitsgericht erforderlich. Dort<br />
trifft den Arbeitgeber die volle Beweislast<br />
für seine, die <strong>Teilzeit</strong>arbeit<br />
ablehnenden Gründe.<br />
Sofern die Arbeitnehmerin oder der<br />
Arbeitnehmer in der <strong>Elternzeit</strong> das<br />
Arbeitsverhältnis nicht selbst beendet<br />
hat, so lebt das Arbeitsverhältnis<br />
mit Ende der <strong>Elternzeit</strong> wieder<br />
voll auf. Der Arbeitgeber muss die<br />
Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer<br />
wieder entsprechend dem<br />
Arbeitsvertrag beschäftigen. Es<br />
besteht aber kein Anspruch auf<br />
den alten Arbeitsplatz. Der Arbeitgeber<br />
kann den/die Arbeitnehmer/in<br />
unter Umständen auf einem<br />
30<br />
anderen, aber gleichwertigen<br />
Arbeitsplatz einsetzen.<br />
Allgemeiner Hinweis:<br />
Solange und soweit eine eigene<br />
Erwerbstätigkeit wegen der Eziehung<br />
eines Kindes nicht erwartet<br />
werden kann, kann Betreuungsunterhalt<br />
verlangt werden. Aber aktuelle<br />
Änderungen im Unterhaltsrecht<br />
machen deutlich, dass ein kinderbetreuender<br />
Elternteil besondere<br />
Gründe darlegen und beweisen<br />
muss, die für eine Verlängerung des<br />
Betreuungsunterhalts über das<br />
3. Lebensjahr des Kindes hinaus<br />
sprechen. Liegen diese Gründe nicht<br />
31<br />
<strong>Teilzeit</strong>arbeit
<strong>Teilzeit</strong>arbeit <strong>Teilzeit</strong>anspruch<br />
<strong>Elternzeit</strong> <strong>–</strong><br />
<strong>Teilzeit</strong>arbeit und<br />
Kündigungsschutz<br />
bei<br />
„seinem“<br />
Arbeitgeber<br />
<strong>Elternzeit</strong> <strong>–</strong><br />
<strong>Teilzeit</strong>arbeit bei<br />
einem „anderen“<br />
Arbeitgeber<br />
vor, muss der betreuende Elternteil<br />
früher Vollzeit arbeiten gehen.<br />
Der Arbeitgeber darf das Arbeitsverhältnis<br />
ab dem Zeitpunkt, von dem<br />
an <strong>Elternzeit</strong> verlangt worden ist,<br />
höchstens jedoch acht Wochen vor<br />
Beginn der <strong>Elternzeit</strong> und während<br />
der <strong>Elternzeit</strong> nicht kündigen. Das<br />
gilt grundsätzlich auch dann, wenn<br />
der/die Arbeiternehmer/in während<br />
der <strong>Elternzeit</strong> bei „seinem“ Arbeitgeber<br />
<strong>Teilzeit</strong>arbeit bis zu 30 Std.<br />
wöchentlich leistet (<strong>Elternzeit</strong>-<strong>Teilzeit</strong>).<br />
Wird die <strong>Elternzeit</strong> auf Teilabschnitte<br />
aufgeteilt, so gilt der Kündigungsschutz<br />
nur für diesen jeweiligen<br />
Zeitraum.<br />
In der <strong>Elternzeit</strong> kann auch bei<br />
einem „anderen“ Arbeitgeber eine<br />
<strong>Teilzeit</strong>arbeit bis zu 30 Stunden<br />
wöchentlich aufgenommen werden.<br />
Der „andere“ Arbeitgeber ist dann<br />
ein Zweitarbeitgeber.<br />
32<br />
Die <strong>Elternzeit</strong> beim Erstarbeitgeber<br />
wirkt wie eine Freitstellung von der<br />
Arbeit. Das Arbeitsverhältnis bleibt<br />
bestehen und lebt nach der <strong>Elternzeit</strong><br />
in seiner urspünglich vereinbarten<br />
Form wieder auf.<br />
Arbeitnehmer/innen, die bei einem<br />
„anderen“ Arbeitgeber einer <strong>Teilzeit</strong>beschäftigung<br />
nachgehen wollen,<br />
während sie bei ihrem Arbeitgeber<br />
<strong>Elternzeit</strong> beansprucht<br />
haben, bedürfen dazu der Zustimmung<br />
ihre Arbeitgebers; es sei<br />
denn, es wird ein bereits vor der<br />
Geburt des Kindes begründetes<br />
Zweitarbeitsverhältnis fortgesetzt.<br />
Der Arbeitgeber kann seine Zustimmung<br />
nur binnen vier Wochen aus<br />
dringenden betrieblichen Gründen<br />
verweigern.<br />
Der besondere Kündigungsschutz<br />
nach BEEG gilt nicht gegenüber<br />
anderen Arbeitgeber/innen, bei<br />
denen keine <strong>Elternzeit</strong> genommen<br />
wird.<br />
33<br />
Kündigungsschutz<br />
bei einem<br />
„anderen“<br />
Arbeitgeber
<strong>Teilzeit</strong>anspruch<br />
3. Der <strong>Teilzeit</strong>anspruch nach dem<br />
<strong>Teilzeit</strong>- und Befristungsgesetz<br />
Was regelt das<br />
neue TzBfG?<br />
Wer hat einen<br />
Anspruch auf<br />
<strong>Teilzeit</strong>arbeit?<br />
Auch nach der <strong>Elternzeit</strong> kann<br />
weiterhin <strong>Teilzeit</strong> gearbeitet werden.<br />
Dann richtet sich der <strong>Teilzeit</strong>wunsch<br />
nach dem gültigen <strong>Teilzeit</strong>und<br />
Befristungsgesetz.<br />
Regelungsgegenstand des Gesetzes<br />
ist die Förderung von <strong>Teilzeit</strong>arbeit,<br />
die Festlegung der Voraussetzungen<br />
für die Zulässigkeit befristeter<br />
Arbeitsverträge sowie die Verhinderung<br />
der Diskriminierung von<br />
<strong>Teilzeit</strong>beschäftigten und befristet<br />
beschäftigten Arbeitnehmerinnen<br />
und Arbeitnehmern. <strong>Teilzeit</strong>beschäftigt<br />
ist der- bzw. diejenige,<br />
dessen/deren regelmäßige wöchentliche<br />
Arbeitszeit kürzer ist als<br />
die eines vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten.<br />
<strong>Teilzeit</strong>beschäftigt<br />
sind auch Arbeitnehmer/innen, die<br />
einer geringfügigen Beschäftigung<br />
(sog. 400-Euro- oder „Mini-Jobs“)<br />
nachgehen.<br />
Einen Rechtsanspruch auf <strong>Teilzeit</strong>arbeit<br />
haben Arbeitnehmerinnen<br />
und Arbeitnehmer, deren Arbeits-<br />
34<br />
verhältnis mehr als 6 Monate besteht<br />
und deren Arbeitgeber mindestens<br />
15 Arbeitnehmerinnen und<br />
Arbeitnehmer beschäftigt (ohne<br />
Azubis).<br />
Nein, es muss aber der Umfang der<br />
Arbeitszeitverringerung (z. B. 25<br />
statt 35 Stunden/Woche) angegeben<br />
werden. Daneben sollten Beschäftigte<br />
auch die gewünschte<br />
Verteilung der Arbeitszeit innerhalb<br />
der Woche angeben (z. B. montags<br />
bis donnerstags ganztägig oder<br />
Montag bis Freitag nur 8.00 Uhr bis<br />
14.00 Uhr usw.)<br />
Das <strong>Teilzeit</strong>- und Befristungsgesetz<br />
verlangt keine bestimmte Form bei<br />
der Anmeldung des <strong>Teilzeit</strong>wunsches.<br />
Aus Beweisgründen sollte aber ein<br />
schriftlicher Antrag erfolgen.<br />
Allerspätestens 3 Monate vor dem<br />
gewünschten Beginn der <strong>Teilzeit</strong>arbeit<br />
müssen Beschäftigte ihren Anspruch<br />
auf Arbeitszeitverringerung<br />
beim Arbeitgeber geltend machen.<br />
35<br />
<strong>Teilzeit</strong>anspruch<br />
Muss ich meinen<br />
<strong>Teilzeit</strong>wunsch<br />
beim Arbeitgeber<br />
begründen?<br />
Was muss ich bei<br />
der Anmeldung<br />
meines <strong>Teilzeit</strong>wunsches<br />
beachten?<br />
Wie ist das weitere<br />
Verfahren nach der<br />
Anmeldung meines<br />
<strong>Teilzeit</strong>wunsches?
<strong>Teilzeit</strong>anspruch<br />
Kann der Arbeitgeber<br />
meinen <strong>Teilzeit</strong>wunschablehnen?<br />
Was kann<br />
ich dann machen?<br />
Nach der Antragstellung „hat“ der<br />
Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer/der<br />
Arbeitnehmerin den <strong>Teilzeit</strong>wunsch<br />
mit dem Ziel zu erörtern,<br />
zu einer Vereinbarung zu<br />
kommen. Den Abschluss dieser<br />
angestrebten einvernehmlichen<br />
Vorgehensweise würde eine <strong>Teilzeit</strong>vereinbarung<br />
darstellen.<br />
Haben der/die Arbeitnehmer/in<br />
und der Arbeitgeber keine einvernehmliche<br />
Lösung gefunden, kann<br />
es verschiedene Reaktionen geben:<br />
Entweder der Arbeitgeber reagiert<br />
36<br />
gar nicht bis spätestens 1 Monat<br />
vor dem gewünschten Beginn der<br />
<strong>Teilzeit</strong>arbeit. Dann tritt die Verteilung<br />
und Verringerung der Arbeitszeit<br />
wie vom/von der Arbeitnehmer/in<br />
gewünscht mit Ablauf der<br />
Monatsfrist in Kraft oder der Arbeitgeber<br />
lehnt den <strong>Teilzeit</strong>wunsch<br />
(Arbeitszeitverringerung und/oder<br />
-verteilung) schriftlich ab. Dies hat<br />
er spätestens 1 Monat vor Beginn<br />
der gewünschten Verringerung der<br />
Arbeitszeit zu tun. Der Arbeitgeber<br />
muss seine Ablehnung nicht begründen.<br />
Zwar ist es schwierig,<br />
aus einem bestehenden, gut funktionierenden<br />
Arbeitsverhältnis heraus<br />
einen Rechtsstreit mit seinem<br />
Arbeitgeber vom Zaun zu brechen,<br />
trotzdem sollte die arbeitsgerichtliche<br />
Erzwingung des <strong>Teilzeit</strong>anspruches<br />
überlegt werden. In<br />
einem solchen Verfahren muss<br />
dann der Arbeitgeber (und nicht<br />
der oder die Arbeitnehmer/in)<br />
seine betrieblichen (Ablehnungs-)<br />
Gründe vollständig beweisen.<br />
37<br />
<strong>Teilzeit</strong>anspruch
<strong>Teilzeit</strong>anspruch<br />
Kann ich<br />
unproblematisch<br />
wieder zu meiner<br />
ursprünglichen<br />
Arbeitszeit<br />
zurückkehren?<br />
Das kommt darauf an, welche Art<br />
von <strong>Teilzeit</strong>vereinbarung mit dem<br />
Arbeitgeber geschlossen wurde.<br />
Entweder wurde eine <strong>Teilzeit</strong>vereinbarung<br />
auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.<br />
Dann besteht kein<br />
Rechtsanspruch auf Rückkehr zur<br />
Vollzeitarbeit, sondern nur eine<br />
bevorzugte Berücksichtigung bei<br />
der Besetzung frei werdender Vollzeitarbeitsplätze.<br />
Hier kann evtl.<br />
eine Rückkehr zur Vollzeitarbeit<br />
problematisch werden. Es besteht<br />
aber auch die Möglichkeit, sich mit<br />
seinem Arbeitgeber auf eine Reduzierung<br />
der Arbeitszeit für einen<br />
ganz bestimmten Zeitraum, z. B.<br />
24 Monate zu einigen. Nach der<br />
vertraglich bestimmten Zeit gilt<br />
dann die ursprünglich vereinbarte<br />
Arbeitszeit (Vollzeit) wieder.<br />
Hinweis: Grundsätzlich besteht kein<br />
Anspruch auf eine befristete Reduzierung.<br />
Eine unbedingte Befristung<br />
kann dazu führen, dass der Antrag<br />
unzulässig wird. So dass der Arbeitgeber<br />
frei darüber entscheiden<br />
38 39<br />
kann, ob er den Antrag auf Änderung<br />
des Arbeitsvertrags annimmt oder<br />
ablehnt. Lehnt er ihn nicht frist- und<br />
formgerecht ab, so tritt die Zustimmungsfiktion<br />
des § 8 Abs. 5 Satz 2<br />
TzBfG nicht ein. Deshalb sollte auf<br />
jeden Fall bei einem Antrag auf Befristung<br />
der Zusatz aufgenommen werden,<br />
dass für den Fall der Ablehnung<br />
ein unbefristeter Antrag gestellt wird.<br />
Der Arbeitgeber kann die vereinbarte<br />
Arbeitszeitverringerung (z. B.<br />
25 statt 35 Stunden/Woche) nicht<br />
mehr einseitig ändern. Allerdings<br />
kann er aber, sofern ein „überwiegendes<br />
betriebliches Interesse“<br />
bestehen sollte, die Verteilung der<br />
Arbeitszeit auf die verschiedenen<br />
Wochentage wieder einseitig ändern.<br />
Er muss dazu (mündlich oder<br />
schriftlich) eine einmonatige Ankündigungsfrist<br />
einhalten.<br />
Weitere Verkürzungen oder Verlängerungen<br />
der Arbeitszeit sind nur<br />
mit Zustimmung des Arbeitgebers<br />
möglich.<br />
<strong>Teilzeit</strong>anspruch<br />
Kann der<br />
Arbeitgeber meine<br />
bestehende <strong>Teilzeit</strong>vereinbarung<br />
ändern?<br />
<strong>Teilzeit</strong>änderung<br />
durch<br />
Arbeitnehmer/in?
Qualifizierung<br />
4. „Kontakt halten zum Betrieb“<br />
Qualifizierung in der <strong>Elternzeit</strong><br />
Arbeitsabläufe und Arbeitsorganisationen<br />
sind einem schnellen Wandel<br />
unterworfen. Gerade Beschäftigte,<br />
die sich in <strong>Elternzeit</strong> befinden, haben<br />
es schwer, mit diesen Entwicklungen<br />
Schritt zu halten. Kommen sie nach<br />
einem oder mehreren Jahren in ihren<br />
Betrieb zurück, finden sie u. U. einen<br />
völlig veränderten Arbeitsplatz mit<br />
völlig neuen Anforderungen vor. Für<br />
die Rückkehrer/innen ist dieses Erlebnis<br />
oftmals mit der Angst verbunden,<br />
nicht mehr den Anforderungen<br />
gewachsen zu sein.<br />
Es ist daher sehr wichtig, dass die<br />
Kolleginnen und Kollegen, die sich<br />
in der <strong>Elternzeit</strong> befinden, während<br />
dieser Zeit die Möglichkeit erhalten<br />
und wahrnehmen können, in Kontakt<br />
mit ihrem Beruf zu bleiben, zu<br />
erfahren, wenn es irgendwo Veränderungen<br />
gibt, ihre Kenntnisse aufzufrischen<br />
oder auch neue Fachkenntnisse<br />
hinzuzugewinnen.<br />
40 41<br />
Das Ziel sollte sein:<br />
Beschäftigte in <strong>Elternzeit</strong> sollten<br />
Kontakt halten zum Betrieb und<br />
Fortbildungen wahrnehmen.<br />
Erhalt und Anpassung der beruflichen<br />
Qualifizierung (Teilnahme<br />
an allgemeinen und evtl. speziell<br />
betrieblichen Bildungsmaßnahmen).<br />
Aufrechterhalten des Kontakts zum<br />
Betrieb (Urlaubs-, Krankheitsvertretungen<br />
und ggf. kleinere Projektarbeiten<br />
wahrnehmen, um nicht den<br />
Anschluss an die Arbeit zu verlieren).<br />
Qualifizierung
Informationen<br />
Weitere Informationen:<br />
Weitere Informationen sind erhältlich<br />
beim Betriebsrat, den Vertrauensfrauen<br />
und -männern der<br />
<strong>IG</strong> <strong>Metall</strong> oder direkt in der örtlichen<br />
<strong>IG</strong> <strong>Metall</strong>-Verwaltungsstelle.<br />
42 43<br />
Infomaterial<br />
5. Unsere Broschüren und Flyer<br />
zum Thema <strong>Mutterschutz</strong>, <strong>Elternzeit</strong>,<br />
Elterngeld und <strong>Teilzeit</strong>arbeit<br />
<strong>Teilzeit</strong><br />
„Das <strong>Teilzeit</strong>gesetz <strong>–</strong> Eine Chance auch für Männer“<br />
(Flyer)<br />
„<strong>Teilzeit</strong>: Das aktuelle Gesetz betrieblich umsetzen<br />
<strong>–</strong> Hinweise für Betriebsräte“ (Broschüre)<br />
<strong>Mutterschutz</strong> und <strong>Elternzeit</strong><br />
„Für zwei denken <strong>–</strong> Informationen zum <strong>Mutterschutz</strong>“<br />
(Broschüre und Flyer)<br />
„Elterngeld <strong>–</strong> Neue Chancen für Väter und Mütter“<br />
(Broschüre)<br />
„Neue Chancen für Väter <strong>–</strong> Informationen zur<br />
<strong>Elternzeit</strong>“ (Flyer)<br />
„Zeit fürs Kind <strong>–</strong> Informationen zum<br />
Bundeselterngeld- und <strong>Elternzeit</strong>gesetz“ (Flyer)<br />
„Wenn mein Kind krank ist <strong>–</strong><br />
Freistellung bei Erkrankung des Kindes“ (Flyer)<br />
Unsere Broschüren und Flyer sind in Einzelexemplaren<br />
via Internet zu bestellen<br />
www.igmetall.de oder über die örtliche <strong>IG</strong> <strong>Metall</strong>-<br />
Verwaltungsstelle erhältlich.
Impressum<br />
Impressum:<br />
<strong>IG</strong> <strong>Metall</strong>-Vorstand<br />
FB Frauen- und Gleichstellungspolitik,<br />
FB Sozialpolitik / Ressort Arbeitsrecht<br />
Redaktion: Isaf Gün<br />
Gestaltung: kus-design, Mannheim<br />
Fotos: Sven Ehlers; Ingram<br />
Druck: apm AG, Darmstadt<br />
Dezember 2009<br />
44