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Mutterschutz – Elternzeit – Teilzeit - IG Metall Netzwerk ...

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<strong>Mutterschutz</strong> <strong>–</strong><br />

<strong>Elternzeit</strong> <strong>–</strong> <strong>Teilzeit</strong>


Inhalt<br />

1. <strong>Mutterschutz</strong><br />

2. Bundeselterngeld und<br />

<strong>Elternzeit</strong>gesetz (Allg.)<br />

<strong>Mutterschutz</strong> <strong>–</strong> <strong>Elternzeit</strong> <strong>–</strong> <strong>Teilzeit</strong><br />

a) <strong>Elternzeit</strong><br />

b) Elterngeld<br />

c) <strong>Teilzeit</strong>arbeit in der <strong>Elternzeit</strong><br />

3. Der <strong>Teilzeit</strong>anspruch nach dem<br />

<strong>Teilzeit</strong>- und Befristungsgesetz 16 34<br />

4. „Kontakt halten zum Betrieb“<br />

Qualifizierung in der <strong>Elternzeit</strong><br />

5. Broschüren und Flyer<br />

2<br />

11<br />

12<br />

20<br />

27<br />

40<br />

43


<strong>Mutterschutz</strong><br />

1. <strong>Mutterschutz</strong><br />

Kenntnis von der<br />

Schwangerschaft:<br />

Mitteilung an den<br />

Arbeitgeber<br />

<strong>Mutterschutz</strong>frist<br />

<strong>Mutterschutz</strong> ist Gesundheitsschutz<br />

für Arbeitnehmerinnen.<br />

<strong>Mutterschutz</strong> besteht in einer<br />

umfassenden und früh einsetzenden<br />

Vorsorge für die Gesundheit<br />

von Mutter und Kind sowie der<br />

wirtschaftlichen Existenzsicherung<br />

der Mutter während der Schwangerschaft<br />

und der ersten Wochen<br />

nach der Geburt des Kindes.<br />

Die empfohlene Mitteilung dient<br />

dem Zweck, die gesundheitsfürsorgerischen<br />

und sozialen Schutzbestimmungen<br />

des <strong>Mutterschutz</strong>gesetzes<br />

im Interesse von Mutter und<br />

Kind wirksam werden zu lassen.<br />

Der im ärztlichen Attest bzw. der<br />

Hebammenbescheinigung angegebene<br />

mutmaßliche Geburtstermin<br />

ist sodann bei der Berechnung der<br />

sechswöchigen Schutzfrist zugrunde<br />

zu legen.<br />

Die <strong>Mutterschutz</strong>frist beginnt<br />

6 Wochen vor und endet 8 Wochen<br />

nach der Geburt des Kindes<br />

(12 Wochen bei Früh- und Mehr-<br />

2<br />

lingsgeburten). In den letzten 6 Wochen<br />

vor der Geburt des Kindes<br />

besteht ein allgemeines Beschäftigungsverbot<br />

für werdende Mütter.<br />

Sie dürfen nur dann weiter arbeiten,<br />

wenn sie sich ausdrücklich dazu<br />

bereit erklären. Diese Erklärung<br />

kann jederzeit widerrufen werden.<br />

Nach der Geburt des Kindes dürfen<br />

Frauen bis zum Ablauf von 8 Wochen<br />

(bzw. 12 Wochen für Früh- und<br />

Mehrlingsgeburten) nicht beschäftigt<br />

werden. Dabei handelt es sich<br />

um ein absolutes Beschäftigungsverbot.<br />

Während der <strong>Mutterschutz</strong>frist<br />

erhalten gesetzlich versicherte<br />

Arbeitnehmerinnen Mutterschaftsgeld<br />

in Höhe von 13 Euro pro Tag,<br />

d. h. 364 Euro bzw. 403 Euro je nach<br />

Länge des Monats.<br />

Privat versicherte Arbeitnehmerinnen<br />

erhalten kein tägliches Mutterschaftsgeld,<br />

sondern eine Einmalzahlung<br />

für die gesamte Zeit in<br />

Höhe von 210 Euro.<br />

3<br />

Mutterschaftsgeld


Arbeitgeberzuschuss<br />

zum<br />

Mutterschaftsgeld<br />

Arbeitnehmerinnen<br />

in<br />

geringfügigen<br />

Beschäftigungsverhältnissen<br />

(sog. „Mini-Jobs“)<br />

und <strong>Mutterschutz</strong><br />

Der Arbeitgeber zahlt einen „Zuschuss“<br />

zum Mutterschaftsgeld.<br />

Dieser ist unabhängig von der eigenen<br />

Mitgliedschaft in einer gesetzlichen<br />

Krankenversicherung und<br />

beläuft sich auf den vollen Differenzbetrag<br />

zwischen 13 Euro und<br />

dem durchschnittlichen, kalendertäglichen<br />

Nettoarbeitsentgelt. Das<br />

durchschnittliche, kalendertägliche<br />

Nettoarbeitsentgelt richtet sich<br />

nach dem Verdienst in den letzten<br />

drei abgerechneten Kalendermonaten<br />

vor Beginn der <strong>Mutterschutz</strong>frist.<br />

Das gesamte Nettoeinkommen<br />

der letzten drei Monate wird<br />

durch 90 geteilt.<br />

Arbeitnehmerinnen in einem „Mini-<br />

Job“ sind arbeitsrechtlich ihren<br />

vollzeitbeschäftigten Kolleg/innen<br />

gleichgestellt. Vielfach werden<br />

Beschäftigten in „Mini-Jobs“ allerdings<br />

die gesetzlich oder tarifvertraglich<br />

bestehenden arbeitsrechtlichen<br />

Ansprüche vorenthalten.<br />

4 5<br />

Arbeitnehmerinnen in einem „Mini-<br />

Job“ sind in den überwiegenden<br />

Fällen nicht selbst Mitglied einer<br />

gesetzlichen Krankenkasse, sondern<br />

über ihren Ehepartner versichert.<br />

Daher erhalten sie wie privat<br />

versicherte Frauen ein Mutterschaftsgeld<br />

vom Bundesversicherungsamt<br />

gezahlt. Dieses beträgt<br />

maximal 210 Euro für die Zeit der<br />

Schutzfristen und wird nur gezahlt,<br />

wenn folgende Voraussetzungen<br />

alternativ erfüllt sind:<br />

• zu Beginn der Schutzfrist in<br />

einem Arbeitsverhältnis stehen<br />

(hierzu zählt ausdrücklich auch<br />

ein geringfügiges Arbeitsverhältnis,<br />

also ein „Mini-Job“,<br />

• das Arbeitsverhältnis wurde<br />

während der Schwangerschaft<br />

vom Arbeitgeber zulässig aufgelöst.<br />

Das geht nur mit Zustimmung<br />

der zuständigen Landesbehörde,<br />

z. B. das Gewerbeaufsichtsamt.<br />

<strong>Mutterschutz</strong>


<strong>Mutterschutz</strong><br />

Beschäftigungsverhältnisse<br />

in<br />

der sog. „Gleitzone“<br />

(Entgelte<br />

zwischen 400,01<br />

und 800,00 Euro<br />

Antrag auf<br />

Mutterschaftsgeld<br />

und Arbeitgeberzuschuss<br />

Beantragt werden kann das Mutterschaftsgeld<br />

beim Bundesversicherungsamt,<br />

Friedrich-Ebert-Allee 38<br />

in 53113 Bonn.<br />

Privat versicherte Arbeitnehmerinnen<br />

und solche, die nicht selbst<br />

gesetzlich versichert sind, können<br />

ab der Geburt des Kindes das volle<br />

Elterngeld erhalten, welches nicht<br />

<strong>–</strong> wie bei gesetzlich versicherten<br />

Frauen <strong>–</strong> mit dem Mutterschaftsgeld<br />

verrechnet wird.<br />

Auch Beschäftigte in der „Gleitzone“<br />

erhalten während des <strong>Mutterschutz</strong>es<br />

wie alle berufstätigen<br />

und pflichtversicherten Frauen ein<br />

Mutterschaftsgeld von ihrer Krankenkasse,<br />

welches der Arbeitgeber<br />

bis zur Höhe des Nettolohns aufstockt.<br />

Gesetzlich krankenversicherte<br />

Arbeitnehmerinnen beantragen das<br />

Mutterschaftsgeld bei ihrer Krankenkasse.<br />

Arbeitnehmerinnen, die<br />

privat versichert sind oder nicht<br />

6 7<br />

selbst Mitglied einer gesetzlichen<br />

Krankenkasse sind, erhalten Mutterschaftsgeld<br />

auf Antrag vom Bundesversicherungsamt,<br />

Friedrich-Ebert-<br />

Allee 38, 53113 Bonn.<br />

Der Anspruch auf Zuschuss des<br />

Arbeitgebers zum Mutterschaftsgeld<br />

ist gegenüber dem Arbeitgeber<br />

geltend zu machen.<br />

Ausfallzeiten wegen mutterschutzrechtlicher<br />

Beschäftigungsverbote<br />

gelten als Beschäftigungszeiten.<br />

Der Erholungsurlaub für werdende<br />

Mütter darf nicht um die Zeiten des<br />

<strong>Mutterschutz</strong>es gekürzt werden.<br />

<strong>Mutterschutz</strong><br />

<strong>Mutterschutz</strong> und<br />

Urlaub


Kolumnentitel<br />

<strong>Mutterschutz</strong><br />

und Sondervergütungen<br />

Hat die Arbeitnehmerin den Urlaub<br />

vor Beginn der Beschäftigungsverbote<br />

nicht oder nicht vollständig erhalten,<br />

kann sie diesen auch nach<br />

Ablauf der Schutzfristen im laufenden<br />

oder im nächsten Urlaubsjahr<br />

beanspruchen (anders als im Bundesurlaubsgesetz,<br />

da ist der Übertragungszeitraum<br />

nur auf das erste<br />

Quartal des nachfolgenden Kalenderjahres<br />

beschränkt!). Schließt sich<br />

an die <strong>Mutterschutz</strong>frist eine <strong>Elternzeit</strong><br />

an, so ist der Resturlaub nach der<br />

<strong>Elternzeit</strong> im dann laufenden oder im<br />

nächsten Urlaubsjahr zu gewähren.<br />

Wenn aus bestimmtem Anlass oder<br />

zu bestimmten Terminen, zusätzlich<br />

zum laufenden Arbeitsentgelt, Leistungen<br />

vom Arbeitgeber erbracht<br />

werden (z. B. Weihnachts- oder Urlaubsgeld),<br />

haben auch Arbeitnehmerinnen,<br />

für die mutterschutzrechtliche<br />

Beschäftigungsverbote gelten,<br />

einen Anspruch darauf (s. u. a.<br />

den jeweils gültigen Tarifvertrag,<br />

Betriebsvereinbarung oder Bestimmungen<br />

des Arbeitsvertrages).<br />

8<br />

Vom Beginn der Schwangerschaft<br />

bis 4 Monate nach der Geburt des<br />

Kindes ist eine Kündigung (von<br />

ganz wenigen Ausnahmen abgesehen)<br />

gegenüber der Frau unzulässig.<br />

Voraussetzung ist aber,<br />

dass dem Arbeitgeber zur Zeit der<br />

Kündigung die Schwangerschaft<br />

bekannt war oder ihm innerhalb<br />

von 2 Wochen nach Zugang der<br />

Kündigung mitgeteilt wird. Nur<br />

das sichere Wissen löst das Kündigungsverbot<br />

aus.<br />

Hat die Arbeitnehmerin einen befristeten<br />

Arbeitsvertrag, so endet<br />

dieses Arbeitsverhältnis mit Ablauf<br />

der Frist auch dann, wenn eine<br />

Arbeitnehmerin schwanger wird<br />

oder im <strong>Mutterschutz</strong> ist. In einigen<br />

wenigen besonders gelagerten<br />

Ausnahmefällen kann ein Anspruch<br />

auf Weiterbeschäftigung bestehen.<br />

Das könnte beispielsweise der Fall<br />

sein, wenn vergleichbare Arbeitsverhältnisse<br />

verlängert werden,<br />

nur das Arbeitsverhältnis der<br />

9<br />

<strong>Mutterschutz</strong><br />

Kündigungsschutz<br />

Werdende Mutter<br />

und Geburt des<br />

Kindes bei einem<br />

befristeten<br />

Arbeitsverhältnis


<strong>Mutterschutz</strong><br />

Schwangeren oder jungen Mutter<br />

nicht oder eine Übung (Regelmäßigkeit)<br />

im Betrieb besteht,<br />

befristete Verträge zu verlängern<br />

oder bei Projektarbeit, wenn die<br />

Höchstgrenze für befristete Arbeitsverträge<br />

noch nicht erreicht ist<br />

und das Projekt noch nicht abgeschlossen<br />

ist und es bisher keine<br />

Beanstandungen bezüglich der<br />

Arbeitsleistung gegeben hat.<br />

Bei Zweifeln bitte Rücksprache mit<br />

dem Betriebsrat oder der <strong>IG</strong> <strong>Metall</strong>-<br />

Verwaltungsstelle halten.<br />

10 11<br />

Bundeselterngeld- und <strong>Elternzeit</strong>gesetz<br />

2. Bundeselterngeld- und<br />

<strong>Elternzeit</strong>gesetz (kurz: BEEG)<br />

Das Bundeselterngeld- und <strong>Elternzeit</strong>gesetz<br />

wurde novelliert und<br />

bringt für Eltern mit Geburt eines<br />

Kindes ab dem 1. Januar 2007 viele<br />

neue Möglichkeiten. Für Kinder mit<br />

Geburtsdatum vor dem 1. Januar<br />

2007 gelten weiterhin die Regelungen<br />

des Bundeserziehungsgeldgesetzes.<br />

Grund für die Novellierung war u. a.<br />

die Tatsache, dass Frauen und Männer<br />

auch nach der Geburt eines<br />

Kindes weiterhin erwerbstätig sein<br />

wollen. Das BEEG orientiert sich am<br />

Ideal erwerbstätiger Eltern, die partnerschaftlich<br />

die Erziehung des Kindes<br />

organisieren. Durch die Neuregelungen<br />

soll mehr Wahlfreiheit bei<br />

der Aufgabenverteilung in der Familie,<br />

eine größere ökonomische Unabhängigkeit,<br />

eine bessere Vereinbarkeit<br />

von Familie und Beruf, sowie<br />

eine Attraktivitätssteigerung der<br />

Inanspruchnahme von <strong>Elternzeit</strong><br />

für Männer erzielt werden.


<strong>Elternzeit</strong><br />

a) <strong>Elternzeit</strong><br />

(früher: Erziehungsurlaub)<br />

Was ist<br />

<strong>Elternzeit</strong>?<br />

Wer kann<br />

<strong>Elternzeit</strong><br />

nehmen?<br />

Wie lange kann<br />

ich <strong>Elternzeit</strong><br />

nehmen?<br />

<strong>Elternzeit</strong> ist ein höchstpersönlicher,<br />

privatrechtlicher Anspruch auf Freistellung<br />

von der Arbeit zur Betreuung<br />

und Erziehung von Kindern.<br />

Alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,<br />

die als Elternteil ein Kind,<br />

mit dem sie in einem Haushalt<br />

zusammen leben, betreuen und<br />

versorgen wollen.<br />

Während der <strong>Elternzeit</strong> wird keine<br />

oder keine volle Erwerbstätigkeit<br />

ausgeübt. Eine <strong>Teilzeit</strong>beschäftigung<br />

bis zu 30 Stunden in der Woche ist<br />

erlaubt.<br />

Maximal 3 Jahre bis zur Vollendung<br />

des 3. Lebensjahres des Kindes,<br />

wobei max. 12 Monate mit Zustimmung<br />

des Arbeitgebers bis zum<br />

8. Lebensjahr des Kindes übertragen<br />

werden können. Damit soll ermöglicht<br />

werden, z. B. besser auf die Einschulungsphase<br />

zu reagieren. Ein<br />

Anteil der <strong>Elternzeit</strong> von bis zu zwölf<br />

Monaten kann mit Zustimmung des<br />

Arbeitgebers auf die Zeit bis zur<br />

Vollendung des 8. Lebensjahres des<br />

12 13<br />

Kindes auch dann übertragen werden,<br />

wenn sich wegen kurzer Geburtenfolge<br />

oder Mehrlingsgeburten<br />

Zeiträume überschneiden. Die Inanspruchnahme<br />

von <strong>Elternzeit</strong> ist<br />

letztlich ein Individualanspruch,<br />

d. h. jedes Elternteil hat die Möglichkeit,<br />

max. 3 Jahre (bis zur Vollendung<br />

des 3. Lebensjahres des Kindes)<br />

für sich in Anspruch zu nehmen.<br />

Mutter und Vater können die <strong>Elternzeit</strong><br />

jeweils alleine nehmen, sie<br />

können sich abwechseln oder die<br />

<strong>Elternzeit</strong> gemeinsam nehmen.<br />

<strong>Elternzeit</strong> kann für jedes Elternteil<br />

(unabhängig vom anderen) auf zwei<br />

Zeitabschnitte verteilt werden. Diese<br />

Regelung betrachtet jedes Arbeitsverhältnis<br />

der Elternteile für sich.<br />

Eine weitere Aufteilung ist nur mit<br />

Zustimmung des Arbeitgebers<br />

möglich.<br />

Wie kann ich<br />

die <strong>Elternzeit</strong><br />

einteilen?


<strong>Elternzeit</strong><br />

Kann mein<br />

Arbeitgeber mir<br />

die <strong>Elternzeit</strong><br />

verbieten?<br />

Wirksamwerden<br />

der <strong>Elternzeit</strong>?<br />

Nein, es bedarf auch keiner Zustimmung<br />

des Arbeitgebers. Sollte der<br />

Wunsch bestehen, einen <strong>Elternzeit</strong>-<br />

Anteil von bis zu 12 Monaten auf<br />

den Zeitraum bis zum max. 8. Lebensjahr<br />

des Kindes zu übertragen, ist<br />

die Zustimmung des Arbeitgebers<br />

zur Übertragung erforderlich. Sollte<br />

allerdings zwischenzeitlich der Arbeitgeber<br />

gewechselt werden, ist<br />

ein neuer Arbeitgeber nicht an die<br />

Zustimmung zur Übertragung gebunden<br />

und der Rest <strong>Elternzeit</strong> verfällt.<br />

Anders beim Betriebsübergang: Hier<br />

muss der Erwerber die Vereinbarung<br />

gegen sich gelten lassen.<br />

Die <strong>Elternzeit</strong> wird wirksam, wenn die<br />

Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer<br />

fristgemäß seine Erklärung gegenüber<br />

dem Arbeitgeber abgegeben hat und<br />

zwar spätestens 7 Wochen vor Beginn<br />

der <strong>Elternzeit</strong>. Dabei muss man erklären,<br />

<strong>Elternzeit</strong> beanspruchen zu wollen<br />

und dabei angeben, für welche<br />

Zeiten innerhalb von zwei Jahren sie<br />

<strong>Elternzeit</strong> nehmen werden. Der Arbeitgeber<br />

soll die <strong>Elternzeit</strong> bestätigen.<br />

14 15<br />

Die Dauer der <strong>Elternzeit</strong> sollte<br />

sorgfältig überdacht werden, bevor<br />

die <strong>Elternzeit</strong> vom Arbeitgeber verlangt<br />

und verbindlich festgelegt<br />

wird. Falls bei der Festlegung der<br />

<strong>Elternzeit</strong> nicht die gesamte Dauer<br />

des Zweijahreszeitraums, für den<br />

die <strong>Elternzeit</strong> beim erstmaligen<br />

Verlangen festzulegen ist, verlangt<br />

worden ist, ist eine Verlängerung<br />

nur mit Zustimmung des Arbeitgebers<br />

möglich.<br />

Der Arbeitgeber muss der Verlängerung<br />

(bis zur vollen Dauer der<br />

<strong>Elternzeit</strong>) allerdings zustimmen,<br />

wenn sich die Ehepartner die<br />

<strong>Elternzeit</strong> aufgeteilt haben, der vorgesehene<br />

Wechsel aber aus wichtigem<br />

Grund nicht erfolgen kann.<br />

Die unmittelbar im Anschluss an<br />

den Zweijahreszeitraum beanspruchte<br />

weitere <strong>Elternzeit</strong> bedarf<br />

nicht der Zustimmung des/der<br />

Arbeitgeber/in. Die Anmeldung der<br />

<strong>Elternzeit</strong> für das dritte Lebensjahr<br />

muss dem Arbeitgeber sieben<br />

<strong>Elternzeit</strong><br />

Vorzeitige<br />

Beendigung oder<br />

Verlängerung der<br />

<strong>Elternzeit</strong>


<strong>Elternzeit</strong><br />

Geburt eines<br />

weiteren Kindes<br />

in der <strong>Elternzeit</strong><br />

Wochen vor Beginn schriftlich zugegangen<br />

sein.<br />

Der vorzeitigen Beendigung wegen<br />

der Geburt eines weiteren Kindes<br />

oder wegen eines besonderen Härtefalles<br />

(z. B. schwere Krankheit,<br />

Schwerbehinderung oder Tod eines<br />

Elternteils oder eines Kindes oder<br />

bei erheblich gefährdeter wirtschaftlicher<br />

Existenz der Eltern)<br />

kann der Arbeitgeber nur innerhalb<br />

von vier Wochen aus dringenden<br />

betrieblichen Gründen schriftlich<br />

widersprechen.<br />

Wird während der <strong>Elternzeit</strong> ein<br />

weiteres Kind geboren, wird die<br />

laufende <strong>Elternzeit</strong> dadurch nicht<br />

automatisch beendet. Es bleibt bei<br />

der ursprünglichen <strong>Elternzeit</strong>. Eine<br />

weitere <strong>Elternzeit</strong> für das zweite<br />

Kind kann sich demnach erst an die<br />

abgelaufene <strong>Elternzeit</strong> des ersten<br />

Kindes anschließen.<br />

Soll z. B. die Kinderbetreuung unter<br />

den Elternteilen neu geregelt wer-<br />

16 17<br />

den, kann mit Zustimmung des<br />

Arbeitgebers die erste <strong>Elternzeit</strong><br />

vorzeitig beendet werden.<br />

Die vorzeitige Beendigung wegen<br />

der Geburt eines weiteren Kindes<br />

kann der Arbeitgeber nur innerhalb<br />

von vier Wochen aus dringenden<br />

betrieblichen Gründen schriftlich<br />

ablehnen.<br />

Erholungsurlaub kann anteilig für<br />

jeden vollen Monat <strong>Elternzeit</strong> um<br />

ein Zwölftel gekürzt werden (das<br />

gilt nicht bei <strong>Elternzeit</strong> <strong>–</strong> <strong>Teilzeit</strong>arbeit!).<br />

Restlichen Erholungsurlaub<br />

hat der Arbeitgeber dem/der<br />

Arbeitnehmer/in nach der <strong>Elternzeit</strong><br />

im laufenden oder nächsten<br />

Urlaubsjahr zu gewähren. Der<br />

Erholungsurlaub wird automatisch<br />

übertragen.<br />

<strong>Elternzeit</strong> und<br />

Urlaub


<strong>Elternzeit</strong><br />

<strong>Elternzeit</strong> und<br />

Sondervergütungen<br />

Ein im direkten Anschluss an die<br />

<strong>Mutterschutz</strong>frist genommener<br />

Erholungsurlaub wird auf die <strong>Elternzeit</strong><br />

angerechnet.<br />

Durch die Geburt eines weiteren<br />

Kindes wird der Übertragungszeitraum<br />

verlängert, wenn sich an die<br />

erste <strong>Elternzeit</strong> nahtlos eine weitere<br />

anschließt. Der übertragene Resturlaub<br />

kann dann im laufenden oder<br />

im nächsten Urlaubsjahr nach Ende<br />

der weiteren <strong>Elternzeit</strong> genommen<br />

werden.<br />

Wenn das Arbeitsverhältnis während<br />

oder mit Ablauf der <strong>Elternzeit</strong><br />

endet, wird der verbleibende Urlaub<br />

in Geld abgegolten.<br />

Zum Thema Sondervergütungen<br />

(z. B. Weihnachts- und Urlaubsgeld)<br />

findet sich im BEEG keine ausdrückliche<br />

Regelung. Ob Sondervergütungen<br />

auch für Arbeitnehmer/innen in<br />

<strong>Elternzeit</strong> zu gewähren sind, hängt<br />

im Einzelfall vom jeweiligen Tarifvertrag,<br />

Betriebsvereinbarung oder<br />

18 19<br />

Arbeitsvertrag ab. Ist eine ausdrückliche<br />

Regelung nicht getroffen worden,<br />

muss jeweils auf den Zweck<br />

der Leistung durch den Arbeitgeber<br />

abgestellt werden.<br />

Eine Sondervergütung muss während<br />

der <strong>Elternzeit</strong> dann gezahlt werden,<br />

wenn diese nicht auf die Arbeitsleistung<br />

(die während der <strong>Elternzeit</strong><br />

nicht erbracht wird), sondern auf die<br />

Betriebszugehörigkeit abstellt. Hat<br />

eine Leistung Mischcharakter, darf<br />

die Leistung ohne ausdrückliche Regelungen<br />

nicht gekürzt oder ganz<br />

ausgeschlosssen werden.<br />

<strong>Elternzeit</strong>


Elterngeld<br />

b) Elterngeld<br />

Was ist<br />

Elterngeld?<br />

Wer bekommt<br />

Elterngeld?<br />

Wie lange wird<br />

Elterngeld<br />

gezahlt?<br />

Elterngeld ist eine Einkommensersatzleistung,<br />

die vom Tag der Geburt<br />

des Kindes bis zur Vollendung<br />

des 12. bzw. 14. Lebensmonats<br />

gezahlt wird.<br />

Einen Anspruch auf Elterngeld hat,<br />

wer (wie bei der <strong>Elternzeit</strong>) mit<br />

einem Kind in einem Haushalt lebt,<br />

dieses Kind selbst betreut und<br />

erzieht und keine oder keine volle<br />

(bis 30 Std. wöchentlich oder<br />

Beschäftigung zur Berufsausbildung)<br />

Erwerbstätigkeit ausübt.<br />

Auch nichteheliche Väter können,<br />

bei Glaubhaftmachung einer Anerkennung<br />

der Vaterschaft, Elterngeld<br />

erhalten, bereits vor förmlicher<br />

Vaterschaftsfeststellung.<br />

Elterngeld wird maximal bis zum<br />

14. Lebensmonat des Kindes gezahlt.<br />

Ein Elternteil kann mindestens<br />

für 2 Monate und höchstens<br />

für 12 Monate Elterngeld beantragen<br />

(Ausnahme: Alleinerziehende).<br />

Um die vollen 14 Monate Elterngeld<br />

zu bekommen, muss der andere<br />

20<br />

Elternteil für mindestens 2 Monate<br />

Elterngeld beantragen.<br />

Eine Ausnahme gilt für Arbeitslose:<br />

Sie erhalten nur 12 Monate Elterngeld.<br />

Beide Partner können auch gleichzeitig<br />

Elterngeld beziehen, dann<br />

reduziert sich die Zahl der Monate<br />

entsprechend.<br />

Die Bezugsdauer des Elterngeldes<br />

kann bei gleichem Budget auf die<br />

doppelte Anzahl Monate verlängert<br />

werden. Ein Elternteil kann bis zu<br />

24 Monate halbes Elterngeld beziehen.<br />

Das Elterngeld beträgt 67 Prozent<br />

des individuellen pauschalierten<br />

Nettoentgelts. Jedoch mindestens<br />

300 Euro und maximal 1.800 Euro<br />

pro Monat (67 % von maximal 2.700<br />

Euro, die als Netto-Einkommen<br />

berücksichtigt werden).<br />

21<br />

Elterngeld<br />

Wie viel Geld<br />

bekomme ich?


Elterngeld<br />

Wie wird die Höhe<br />

des Elterngeldes<br />

errechnet?<br />

Das Elterngeld wird auf der Basis<br />

des durchschnittlichen Einkommens<br />

der Antragstellenden in den letzten<br />

zwölf Kalendermonaten vor der<br />

Geburt des Kindes bzw. vor der in<br />

Anspruch genommenen <strong>Mutterschutz</strong>frist<br />

berechnet.<br />

Dieser Zeitraum gilt auch, wenn<br />

nicht durchgehend gearbeitet wurde.<br />

Nicht mitgezählt werden von vornherein<br />

Kalendermonate, in denen<br />

> Mutterschaftsgeld oder<br />

> Elterngeld für ein früher<br />

geborenes Kind, oder<br />

> Wehr- und Zivildienst<br />

geleistet wurden oder<br />

> aufgrund einer schwangerschaftsbedingten<br />

Erkrankung<br />

das Einkommen gesunken ist<br />

(ärztliches Attest erforderlich!).<br />

22<br />

Anstelle dieser Monate werden<br />

weiter zurückliegende Monate herangezogen.<br />

Das Elterngeld verringert<br />

sich in diesen Fällen nicht.<br />

Das Nettoeinkommen ergibt sich<br />

aus der Entgeltbescheinigung des/<br />

der Arbeitgeber/in.<br />

Bei nichtselbständiger Arbeit werden<br />

vom Brutto als Erstes Einmalzahlungen<br />

wie z. B. Weihnachtsund<br />

Urlaubsgeld abgezogen.<br />

Dann werden die Lohnsteuer einschließlich<br />

Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag,<br />

Sozialabgaben<br />

einschließlich der Beiträge zur<br />

Arbeitsförderung sowie Arbeitnehmerpauschbetrag<br />

in Höhe von<br />

monatlich rund 77 Euro (pro Jahr<br />

920 Euro) abgezogen.<br />

Ja. Vor der Geburt des Kindes dürfen<br />

die angehenden Eltern ihre<br />

Lohnsteuerklassen wechseln, um<br />

so mehr Elterngeld zu erhalten.<br />

23<br />

Elterngeld<br />

Berechnung des<br />

monatlichen<br />

berücksichtigungsfähigenNettoeinkommens<br />

Ist Steuerklassenwechsel<br />

für<br />

höheres Elterngeld<br />

erlaubt?


Elterngeld<br />

Wie werden<br />

Einnahmen, die<br />

nicht Erwerbseinkommen<br />

sind,<br />

berücksichtigt?<br />

Wie sieht es mit<br />

dem Elterngeld<br />

für Geringverdiener<br />

aus?<br />

Will nur ein Elternteil Elterngeld<br />

beanspruchen, kann es sich daher<br />

lohnen, möglichst früh, gegebenenfalls<br />

sogar schon vor der Schwangerschaft,<br />

die Steuerklassen zu<br />

wechseln. Die dann zunächst fälligen<br />

höheren Steuerabzüge der<br />

Partnerin/des Partners bekommt<br />

das Paar mit der Steuererklärung<br />

zurück.<br />

Nicht zum Erwerbseinkommen<br />

zählen zum Beispiel Kurzarbeitergeld,<br />

Krankengeld, Renten, Stipendien,<br />

BAföG oder Arbeitslosengeld.<br />

Diese Zahlungen fließen in die Berechnung<br />

des Elterngeldes nicht<br />

ein und mindern entsprechend das<br />

zustehende Elterngeld.<br />

Geringverdiener/innen mit einem<br />

Nettoeinkommen unter 1.000 Euro<br />

bekommen ein erhöhtes Elterngeld.<br />

Für je 20 Euro, die ihr Einkommen<br />

unter 1.000 Euro liegt, bekommen<br />

sie zusätzlich zu den 67 Prozent<br />

1 Prozentpunkt dazu.<br />

24 25<br />

Das Mutterschaftsgeld (einschließlich<br />

Arbeitgeberzuschuss) wird taggenau<br />

auf das Elterngeld der Mutter<br />

voll angerechnet. Nicht angerechnet<br />

wird das einmalige Mutterschaftsgeld<br />

i. H. v. 210 Euro, das vom BVA<br />

gezahlt wird (siehe S. 7).<br />

Wenn nach der Geburt eines Kindes<br />

Entgeltersatzleistungen (also<br />

Arbeitslosengeld, Krankengeld,<br />

Kurzarbeitergeld oder Rente), oder<br />

andere einkommensabhängige<br />

Sozialleistungen (wie Arbeitslosengeld<br />

II, Sozialhilfe, Unterhalt, Wohngeld,<br />

Kinderzuschlag) gezahlt werden,<br />

werden diese auf das Elterngeld<br />

angerechnet, soweit das<br />

Elterngeld 300 Euro übersteigt.<br />

Beachte: Bei Mehrlingen gilt ein<br />

erhöhter Freibetrag von je 300 Euro<br />

für das zweite und jedes weitere<br />

Kind. Bei Inanspruchnahme der verlängerten<br />

Auszahlung des Elterngeldes<br />

gilt der halbierte Freibetrag von<br />

i. d. R. 150 Euro.<br />

Elterngeld<br />

Wird Mutterschaftsgeld<br />

auf<br />

das Elterngeld<br />

angerechnet?<br />

Wie wirkt sich<br />

das Elterngeld auf<br />

andere Zahlungen<br />

aus?


Elterngeld<br />

Mit<br />

Erwerbseinkommen<br />

67 % des wegfallenden durchschnittlichen<br />

Nettogehalts der<br />

letzten 12 Monate ohne <strong>Mutterschutz</strong>frist.<br />

Mind. 300 Euro,<br />

max. 1.800 Euro monatlich für<br />

Arbeitnehmer/innen, Selbstständige,<br />

Auszubildende, Studierende<br />

mit Nebeneinkünften.<br />

<strong>Teilzeit</strong>arbeit von bis zu 30<br />

Stunden pro Woche möglich.<br />

Für<br />

Elternpaare:<br />

Auszahlung<br />

12 Monate plus<br />

2 Partnermonate<br />

Alleinerziehende:<br />

Auszahlung<br />

14 Monate<br />

Ohne<br />

Erwerbseinkommen<br />

300 Euro monatlich <strong>–</strong><br />

gegebenenfalls<br />

zusätzlich zu anderen<br />

Sozialleistungen.<br />

Für Elternpaare und<br />

Alleinerziehende:<br />

Auszahlung<br />

12 Monate<br />

> Bei Mehrlingsgeburten erhöht sich das Elterngeld um<br />

300 Euro je Kind.<br />

> Familien mit mehreren Kindern erhalten zusätzlich einen<br />

Geschwisterbonus von 10 % oder mind. 75 Euro.<br />

> Der Auszahlungszeitraum lässt sich verdoppeln, dann<br />

wird die monatliche Leistung halbiert.<br />

26 27<br />

<strong>Teilzeit</strong> während der <strong>Elternzeit</strong> ist<br />

bis zu einer Erwerbstätigkeit von<br />

maximal 30 Stunden pro Woche für<br />

jeden Elternteil zulässig.<br />

Sind beide Eltern gemeinsam in<br />

der <strong>Elternzeit</strong>, können beide eine<br />

Erwerbstätigkeit von jeweils bis zu<br />

30 Wochenstunden (zusammen<br />

60 Stunden) ausüben. Väter und<br />

Mütter sind also nicht mehr gezwungen,<br />

ihre Erwerbstätigkeit zu<br />

unterbrechen, und können trotzdem<br />

die Betreuung ihres Kindes<br />

selbst übernehmen.<br />

Findet zwischen der/dem Arbeitnehmer/in<br />

keine Einigung statt,<br />

besteht unter bestimmten Bedingungen<br />

ein einklagbarer Anspruch<br />

auf Arbeitszeitreduzierung während<br />

der <strong>Elternzeit</strong>.<br />

<strong>Teilzeit</strong>arbeit<br />

c) <strong>Teilzeit</strong>arbeit in der <strong>Elternzeit</strong><br />

Was ist <strong>Teilzeit</strong>arbeit<br />

in der<br />

<strong>Elternzeit</strong>?<br />

Gibt es einen<br />

Rechtsanspruch<br />

auf <strong>Teilzeit</strong><br />

während der<br />

<strong>Elternzeit</strong>?


<strong>Teilzeit</strong>arbeit<br />

Elterngeld bei<br />

<strong>Teilzeit</strong>tätigkeit<br />

Die Voraussetzungen im Einzelnen:<br />

> Der/die Arbeitgeber/in<br />

beschäftigt in der Regel mehr<br />

als 15 Arbeitnehmer/innen<br />

(ohne Azubis)<br />

> Arbeitsverhältnis besteht<br />

seit mehr als 6 Monaten<br />

> Arbeitszeit ist für mindestens<br />

2 Monate zwischen 15 und<br />

30 Wochenstunden verringert<br />

> Antragsfrist: 7 Wochen vor<br />

Beginn<br />

> Keine entgegenstehenden<br />

dringenden betrieblichen<br />

Gründe<br />

Eine <strong>Teilzeit</strong>arbeit bis zu 30 Stunden<br />

wöchentlich steht dem Anspruch auf<br />

Elterngeld nicht entgegen. Das Einkommen<br />

aus der <strong>Teilzeit</strong>beschäftigung<br />

wird aber bei der Berechnung<br />

des Elterngelds berücksichtigt.<br />

28 29<br />

Alle Elternteile, die elternzeitberechtigt<br />

wären und seit mindestens<br />

6 Monaten bei ihrem Arbeitgeber<br />

(der mehr als 15 Arbeitnehmerinnen<br />

und Arbeitnehmer beschäftigt, Auszubildende<br />

nicht mitgerechnet)<br />

beschäftigt sind.<br />

Nein, grundsätzlich muss der Antrag<br />

auf Verringerung der Arbeitszeit in<br />

der <strong>Elternzeit</strong> nicht begründet werden.<br />

Allerdings muss der Beginn<br />

und die gewünschte Arbeitszeitreduzierung<br />

im Antrag angegeben<br />

werden. Die gewünschte Verteilung<br />

sollte ebenfalls angegeben werden.<br />

Der Arbeitgeber kann die Inanspruchnahme<br />

der <strong>Elternzeit</strong> nicht<br />

verhindern, d. h. die gänzliche Freistellung<br />

von der Arbeit. Er kann<br />

aber dem Wunsch auf <strong>Teilzeit</strong>arbeit<br />

während der <strong>Elternzeit</strong> sog. „dringende<br />

betriebliche Gründe“ entgegen<br />

bringen. Sollte zwar der Wunsch<br />

nach <strong>Elternzeit</strong> bestehen, ist aber<br />

der oder die Antragsteller/in auf<br />

eine <strong>Teilzeit</strong>beschäftigung aus<br />

<strong>Teilzeit</strong>arbeit<br />

Wer kann in der<br />

<strong>Elternzeit</strong> <strong>Teilzeit</strong><br />

arbeiten?<br />

Muss ich meinen<br />

<strong>Teilzeit</strong>wunsch<br />

begründen?<br />

Kann mein Arbeitgeber<br />

mir meinen<br />

Wunsch nach<br />

<strong>Teilzeit</strong>arbeit<br />

ablehnen?


<strong>Teilzeit</strong>arbeit<br />

Bekomme ich<br />

nach Beendigung<br />

der <strong>Elternzeit</strong><br />

meinen alten<br />

Arbeitsplatz<br />

wieder?<br />

finanziellen Gründen angewiesen,<br />

so sollte die <strong>Elternzeit</strong> nur unter<br />

der Bedingung in Anspruch genommen<br />

werden, dass eine gleichzeitige<br />

<strong>Teilzeit</strong>arbeit ermöglicht wird.<br />

Gelingt mit dem Arbeitgeber keine<br />

einvernehmliche Regelung über die<br />

angestrebte <strong>Teilzeit</strong>arbeit, so ist als<br />

letzte Möglichkeit der Gang vor ein<br />

Arbeitsgericht erforderlich. Dort<br />

trifft den Arbeitgeber die volle Beweislast<br />

für seine, die <strong>Teilzeit</strong>arbeit<br />

ablehnenden Gründe.<br />

Sofern die Arbeitnehmerin oder der<br />

Arbeitnehmer in der <strong>Elternzeit</strong> das<br />

Arbeitsverhältnis nicht selbst beendet<br />

hat, so lebt das Arbeitsverhältnis<br />

mit Ende der <strong>Elternzeit</strong> wieder<br />

voll auf. Der Arbeitgeber muss die<br />

Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer<br />

wieder entsprechend dem<br />

Arbeitsvertrag beschäftigen. Es<br />

besteht aber kein Anspruch auf<br />

den alten Arbeitsplatz. Der Arbeitgeber<br />

kann den/die Arbeitnehmer/in<br />

unter Umständen auf einem<br />

30<br />

anderen, aber gleichwertigen<br />

Arbeitsplatz einsetzen.<br />

Allgemeiner Hinweis:<br />

Solange und soweit eine eigene<br />

Erwerbstätigkeit wegen der Eziehung<br />

eines Kindes nicht erwartet<br />

werden kann, kann Betreuungsunterhalt<br />

verlangt werden. Aber aktuelle<br />

Änderungen im Unterhaltsrecht<br />

machen deutlich, dass ein kinderbetreuender<br />

Elternteil besondere<br />

Gründe darlegen und beweisen<br />

muss, die für eine Verlängerung des<br />

Betreuungsunterhalts über das<br />

3. Lebensjahr des Kindes hinaus<br />

sprechen. Liegen diese Gründe nicht<br />

31<br />

<strong>Teilzeit</strong>arbeit


<strong>Teilzeit</strong>arbeit <strong>Teilzeit</strong>anspruch<br />

<strong>Elternzeit</strong> <strong>–</strong><br />

<strong>Teilzeit</strong>arbeit und<br />

Kündigungsschutz<br />

bei<br />

„seinem“<br />

Arbeitgeber<br />

<strong>Elternzeit</strong> <strong>–</strong><br />

<strong>Teilzeit</strong>arbeit bei<br />

einem „anderen“<br />

Arbeitgeber<br />

vor, muss der betreuende Elternteil<br />

früher Vollzeit arbeiten gehen.<br />

Der Arbeitgeber darf das Arbeitsverhältnis<br />

ab dem Zeitpunkt, von dem<br />

an <strong>Elternzeit</strong> verlangt worden ist,<br />

höchstens jedoch acht Wochen vor<br />

Beginn der <strong>Elternzeit</strong> und während<br />

der <strong>Elternzeit</strong> nicht kündigen. Das<br />

gilt grundsätzlich auch dann, wenn<br />

der/die Arbeiternehmer/in während<br />

der <strong>Elternzeit</strong> bei „seinem“ Arbeitgeber<br />

<strong>Teilzeit</strong>arbeit bis zu 30 Std.<br />

wöchentlich leistet (<strong>Elternzeit</strong>-<strong>Teilzeit</strong>).<br />

Wird die <strong>Elternzeit</strong> auf Teilabschnitte<br />

aufgeteilt, so gilt der Kündigungsschutz<br />

nur für diesen jeweiligen<br />

Zeitraum.<br />

In der <strong>Elternzeit</strong> kann auch bei<br />

einem „anderen“ Arbeitgeber eine<br />

<strong>Teilzeit</strong>arbeit bis zu 30 Stunden<br />

wöchentlich aufgenommen werden.<br />

Der „andere“ Arbeitgeber ist dann<br />

ein Zweitarbeitgeber.<br />

32<br />

Die <strong>Elternzeit</strong> beim Erstarbeitgeber<br />

wirkt wie eine Freitstellung von der<br />

Arbeit. Das Arbeitsverhältnis bleibt<br />

bestehen und lebt nach der <strong>Elternzeit</strong><br />

in seiner urspünglich vereinbarten<br />

Form wieder auf.<br />

Arbeitnehmer/innen, die bei einem<br />

„anderen“ Arbeitgeber einer <strong>Teilzeit</strong>beschäftigung<br />

nachgehen wollen,<br />

während sie bei ihrem Arbeitgeber<br />

<strong>Elternzeit</strong> beansprucht<br />

haben, bedürfen dazu der Zustimmung<br />

ihre Arbeitgebers; es sei<br />

denn, es wird ein bereits vor der<br />

Geburt des Kindes begründetes<br />

Zweitarbeitsverhältnis fortgesetzt.<br />

Der Arbeitgeber kann seine Zustimmung<br />

nur binnen vier Wochen aus<br />

dringenden betrieblichen Gründen<br />

verweigern.<br />

Der besondere Kündigungsschutz<br />

nach BEEG gilt nicht gegenüber<br />

anderen Arbeitgeber/innen, bei<br />

denen keine <strong>Elternzeit</strong> genommen<br />

wird.<br />

33<br />

Kündigungsschutz<br />

bei einem<br />

„anderen“<br />

Arbeitgeber


<strong>Teilzeit</strong>anspruch<br />

3. Der <strong>Teilzeit</strong>anspruch nach dem<br />

<strong>Teilzeit</strong>- und Befristungsgesetz<br />

Was regelt das<br />

neue TzBfG?<br />

Wer hat einen<br />

Anspruch auf<br />

<strong>Teilzeit</strong>arbeit?<br />

Auch nach der <strong>Elternzeit</strong> kann<br />

weiterhin <strong>Teilzeit</strong> gearbeitet werden.<br />

Dann richtet sich der <strong>Teilzeit</strong>wunsch<br />

nach dem gültigen <strong>Teilzeit</strong>und<br />

Befristungsgesetz.<br />

Regelungsgegenstand des Gesetzes<br />

ist die Förderung von <strong>Teilzeit</strong>arbeit,<br />

die Festlegung der Voraussetzungen<br />

für die Zulässigkeit befristeter<br />

Arbeitsverträge sowie die Verhinderung<br />

der Diskriminierung von<br />

<strong>Teilzeit</strong>beschäftigten und befristet<br />

beschäftigten Arbeitnehmerinnen<br />

und Arbeitnehmern. <strong>Teilzeit</strong>beschäftigt<br />

ist der- bzw. diejenige,<br />

dessen/deren regelmäßige wöchentliche<br />

Arbeitszeit kürzer ist als<br />

die eines vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten.<br />

<strong>Teilzeit</strong>beschäftigt<br />

sind auch Arbeitnehmer/innen, die<br />

einer geringfügigen Beschäftigung<br />

(sog. 400-Euro- oder „Mini-Jobs“)<br />

nachgehen.<br />

Einen Rechtsanspruch auf <strong>Teilzeit</strong>arbeit<br />

haben Arbeitnehmerinnen<br />

und Arbeitnehmer, deren Arbeits-<br />

34<br />

verhältnis mehr als 6 Monate besteht<br />

und deren Arbeitgeber mindestens<br />

15 Arbeitnehmerinnen und<br />

Arbeitnehmer beschäftigt (ohne<br />

Azubis).<br />

Nein, es muss aber der Umfang der<br />

Arbeitszeitverringerung (z. B. 25<br />

statt 35 Stunden/Woche) angegeben<br />

werden. Daneben sollten Beschäftigte<br />

auch die gewünschte<br />

Verteilung der Arbeitszeit innerhalb<br />

der Woche angeben (z. B. montags<br />

bis donnerstags ganztägig oder<br />

Montag bis Freitag nur 8.00 Uhr bis<br />

14.00 Uhr usw.)<br />

Das <strong>Teilzeit</strong>- und Befristungsgesetz<br />

verlangt keine bestimmte Form bei<br />

der Anmeldung des <strong>Teilzeit</strong>wunsches.<br />

Aus Beweisgründen sollte aber ein<br />

schriftlicher Antrag erfolgen.<br />

Allerspätestens 3 Monate vor dem<br />

gewünschten Beginn der <strong>Teilzeit</strong>arbeit<br />

müssen Beschäftigte ihren Anspruch<br />

auf Arbeitszeitverringerung<br />

beim Arbeitgeber geltend machen.<br />

35<br />

<strong>Teilzeit</strong>anspruch<br />

Muss ich meinen<br />

<strong>Teilzeit</strong>wunsch<br />

beim Arbeitgeber<br />

begründen?<br />

Was muss ich bei<br />

der Anmeldung<br />

meines <strong>Teilzeit</strong>wunsches<br />

beachten?<br />

Wie ist das weitere<br />

Verfahren nach der<br />

Anmeldung meines<br />

<strong>Teilzeit</strong>wunsches?


<strong>Teilzeit</strong>anspruch<br />

Kann der Arbeitgeber<br />

meinen <strong>Teilzeit</strong>wunschablehnen?<br />

Was kann<br />

ich dann machen?<br />

Nach der Antragstellung „hat“ der<br />

Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer/der<br />

Arbeitnehmerin den <strong>Teilzeit</strong>wunsch<br />

mit dem Ziel zu erörtern,<br />

zu einer Vereinbarung zu<br />

kommen. Den Abschluss dieser<br />

angestrebten einvernehmlichen<br />

Vorgehensweise würde eine <strong>Teilzeit</strong>vereinbarung<br />

darstellen.<br />

Haben der/die Arbeitnehmer/in<br />

und der Arbeitgeber keine einvernehmliche<br />

Lösung gefunden, kann<br />

es verschiedene Reaktionen geben:<br />

Entweder der Arbeitgeber reagiert<br />

36<br />

gar nicht bis spätestens 1 Monat<br />

vor dem gewünschten Beginn der<br />

<strong>Teilzeit</strong>arbeit. Dann tritt die Verteilung<br />

und Verringerung der Arbeitszeit<br />

wie vom/von der Arbeitnehmer/in<br />

gewünscht mit Ablauf der<br />

Monatsfrist in Kraft oder der Arbeitgeber<br />

lehnt den <strong>Teilzeit</strong>wunsch<br />

(Arbeitszeitverringerung und/oder<br />

-verteilung) schriftlich ab. Dies hat<br />

er spätestens 1 Monat vor Beginn<br />

der gewünschten Verringerung der<br />

Arbeitszeit zu tun. Der Arbeitgeber<br />

muss seine Ablehnung nicht begründen.<br />

Zwar ist es schwierig,<br />

aus einem bestehenden, gut funktionierenden<br />

Arbeitsverhältnis heraus<br />

einen Rechtsstreit mit seinem<br />

Arbeitgeber vom Zaun zu brechen,<br />

trotzdem sollte die arbeitsgerichtliche<br />

Erzwingung des <strong>Teilzeit</strong>anspruches<br />

überlegt werden. In<br />

einem solchen Verfahren muss<br />

dann der Arbeitgeber (und nicht<br />

der oder die Arbeitnehmer/in)<br />

seine betrieblichen (Ablehnungs-)<br />

Gründe vollständig beweisen.<br />

37<br />

<strong>Teilzeit</strong>anspruch


<strong>Teilzeit</strong>anspruch<br />

Kann ich<br />

unproblematisch<br />

wieder zu meiner<br />

ursprünglichen<br />

Arbeitszeit<br />

zurückkehren?<br />

Das kommt darauf an, welche Art<br />

von <strong>Teilzeit</strong>vereinbarung mit dem<br />

Arbeitgeber geschlossen wurde.<br />

Entweder wurde eine <strong>Teilzeit</strong>vereinbarung<br />

auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.<br />

Dann besteht kein<br />

Rechtsanspruch auf Rückkehr zur<br />

Vollzeitarbeit, sondern nur eine<br />

bevorzugte Berücksichtigung bei<br />

der Besetzung frei werdender Vollzeitarbeitsplätze.<br />

Hier kann evtl.<br />

eine Rückkehr zur Vollzeitarbeit<br />

problematisch werden. Es besteht<br />

aber auch die Möglichkeit, sich mit<br />

seinem Arbeitgeber auf eine Reduzierung<br />

der Arbeitszeit für einen<br />

ganz bestimmten Zeitraum, z. B.<br />

24 Monate zu einigen. Nach der<br />

vertraglich bestimmten Zeit gilt<br />

dann die ursprünglich vereinbarte<br />

Arbeitszeit (Vollzeit) wieder.<br />

Hinweis: Grundsätzlich besteht kein<br />

Anspruch auf eine befristete Reduzierung.<br />

Eine unbedingte Befristung<br />

kann dazu führen, dass der Antrag<br />

unzulässig wird. So dass der Arbeitgeber<br />

frei darüber entscheiden<br />

38 39<br />

kann, ob er den Antrag auf Änderung<br />

des Arbeitsvertrags annimmt oder<br />

ablehnt. Lehnt er ihn nicht frist- und<br />

formgerecht ab, so tritt die Zustimmungsfiktion<br />

des § 8 Abs. 5 Satz 2<br />

TzBfG nicht ein. Deshalb sollte auf<br />

jeden Fall bei einem Antrag auf Befristung<br />

der Zusatz aufgenommen werden,<br />

dass für den Fall der Ablehnung<br />

ein unbefristeter Antrag gestellt wird.<br />

Der Arbeitgeber kann die vereinbarte<br />

Arbeitszeitverringerung (z. B.<br />

25 statt 35 Stunden/Woche) nicht<br />

mehr einseitig ändern. Allerdings<br />

kann er aber, sofern ein „überwiegendes<br />

betriebliches Interesse“<br />

bestehen sollte, die Verteilung der<br />

Arbeitszeit auf die verschiedenen<br />

Wochentage wieder einseitig ändern.<br />

Er muss dazu (mündlich oder<br />

schriftlich) eine einmonatige Ankündigungsfrist<br />

einhalten.<br />

Weitere Verkürzungen oder Verlängerungen<br />

der Arbeitszeit sind nur<br />

mit Zustimmung des Arbeitgebers<br />

möglich.<br />

<strong>Teilzeit</strong>anspruch<br />

Kann der<br />

Arbeitgeber meine<br />

bestehende <strong>Teilzeit</strong>vereinbarung<br />

ändern?<br />

<strong>Teilzeit</strong>änderung<br />

durch<br />

Arbeitnehmer/in?


Qualifizierung<br />

4. „Kontakt halten zum Betrieb“<br />

Qualifizierung in der <strong>Elternzeit</strong><br />

Arbeitsabläufe und Arbeitsorganisationen<br />

sind einem schnellen Wandel<br />

unterworfen. Gerade Beschäftigte,<br />

die sich in <strong>Elternzeit</strong> befinden, haben<br />

es schwer, mit diesen Entwicklungen<br />

Schritt zu halten. Kommen sie nach<br />

einem oder mehreren Jahren in ihren<br />

Betrieb zurück, finden sie u. U. einen<br />

völlig veränderten Arbeitsplatz mit<br />

völlig neuen Anforderungen vor. Für<br />

die Rückkehrer/innen ist dieses Erlebnis<br />

oftmals mit der Angst verbunden,<br />

nicht mehr den Anforderungen<br />

gewachsen zu sein.<br />

Es ist daher sehr wichtig, dass die<br />

Kolleginnen und Kollegen, die sich<br />

in der <strong>Elternzeit</strong> befinden, während<br />

dieser Zeit die Möglichkeit erhalten<br />

und wahrnehmen können, in Kontakt<br />

mit ihrem Beruf zu bleiben, zu<br />

erfahren, wenn es irgendwo Veränderungen<br />

gibt, ihre Kenntnisse aufzufrischen<br />

oder auch neue Fachkenntnisse<br />

hinzuzugewinnen.<br />

40 41<br />

Das Ziel sollte sein:<br />

Beschäftigte in <strong>Elternzeit</strong> sollten<br />

Kontakt halten zum Betrieb und<br />

Fortbildungen wahrnehmen.<br />

Erhalt und Anpassung der beruflichen<br />

Qualifizierung (Teilnahme<br />

an allgemeinen und evtl. speziell<br />

betrieblichen Bildungsmaßnahmen).<br />

Aufrechterhalten des Kontakts zum<br />

Betrieb (Urlaubs-, Krankheitsvertretungen<br />

und ggf. kleinere Projektarbeiten<br />

wahrnehmen, um nicht den<br />

Anschluss an die Arbeit zu verlieren).<br />

Qualifizierung


Informationen<br />

Weitere Informationen:<br />

Weitere Informationen sind erhältlich<br />

beim Betriebsrat, den Vertrauensfrauen<br />

und -männern der<br />

<strong>IG</strong> <strong>Metall</strong> oder direkt in der örtlichen<br />

<strong>IG</strong> <strong>Metall</strong>-Verwaltungsstelle.<br />

42 43<br />

Infomaterial<br />

5. Unsere Broschüren und Flyer<br />

zum Thema <strong>Mutterschutz</strong>, <strong>Elternzeit</strong>,<br />

Elterngeld und <strong>Teilzeit</strong>arbeit<br />

<strong>Teilzeit</strong><br />

„Das <strong>Teilzeit</strong>gesetz <strong>–</strong> Eine Chance auch für Männer“<br />

(Flyer)<br />

„<strong>Teilzeit</strong>: Das aktuelle Gesetz betrieblich umsetzen<br />

<strong>–</strong> Hinweise für Betriebsräte“ (Broschüre)<br />

<strong>Mutterschutz</strong> und <strong>Elternzeit</strong><br />

„Für zwei denken <strong>–</strong> Informationen zum <strong>Mutterschutz</strong>“<br />

(Broschüre und Flyer)<br />

„Elterngeld <strong>–</strong> Neue Chancen für Väter und Mütter“<br />

(Broschüre)<br />

„Neue Chancen für Väter <strong>–</strong> Informationen zur<br />

<strong>Elternzeit</strong>“ (Flyer)<br />

„Zeit fürs Kind <strong>–</strong> Informationen zum<br />

Bundeselterngeld- und <strong>Elternzeit</strong>gesetz“ (Flyer)<br />

„Wenn mein Kind krank ist <strong>–</strong><br />

Freistellung bei Erkrankung des Kindes“ (Flyer)<br />

Unsere Broschüren und Flyer sind in Einzelexemplaren<br />

via Internet zu bestellen<br />

www.igmetall.de oder über die örtliche <strong>IG</strong> <strong>Metall</strong>-<br />

Verwaltungsstelle erhältlich.


Impressum<br />

Impressum:<br />

<strong>IG</strong> <strong>Metall</strong>-Vorstand<br />

FB Frauen- und Gleichstellungspolitik,<br />

FB Sozialpolitik / Ressort Arbeitsrecht<br />

Redaktion: Isaf Gün<br />

Gestaltung: kus-design, Mannheim<br />

Fotos: Sven Ehlers; Ingram<br />

Druck: apm AG, Darmstadt<br />

Dezember 2009<br />

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