Die Anwaltswoche Daten für Anwalt - Anwalt-Suchservice
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esteuerpflicht verschaffen dürfte. Wer<br />
danach dennoch Gewerbesteuern zahlen<br />
muss, kann diese als Betriebsausgaben<br />
wieder von der Einkommensteuer<br />
abziehen. Bei einem von der<br />
Gemeinde festgesetzten Gewerbesteuerhebesatz<br />
von 400 Prozent wird die<br />
Gewerbesteuer durch die entsprechend<br />
niedrigere Einkommensteuer voll kompensiert,<br />
das heißt: Unter dem Strich<br />
kommt <strong>für</strong> das Finanzamt nichts dabei<br />
heraus. Beim <strong>Anwalt</strong> bleibt dann nur<br />
der Ärger, dass der Staat durch chaotische<br />
Steuergesetze teure und völlig<br />
unnötige Bürokratiehürden aufgebaut<br />
hat. Davon profitieren kann allerdings,<br />
wer in einer Gemeinde arbeitet, die<br />
weniger 400 % als Hebesatz <strong>für</strong> die<br />
Gewerbesteuer veranschlagt: Dann<br />
wirkt sich nämlich die pauschalierte<br />
Anrechnung der Gewerbesteuer zu<br />
Gunsten des Steuerpflichtigen aus.<br />
Nachlasspfleger nicht betroffen<br />
Ruhig zurücklehnen können sich dagegen<br />
diejenigen Anwälte, die als Nachlasspfleger<br />
arbeiten. „Seine Einkünfte<br />
sind Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit“,<br />
stellt Klaus Otto fest. „Nachlasspfleger<br />
werden entweder <strong>für</strong> die Zeit<br />
bestellt, in der noch unbekannte Erben<br />
ermittelt werden müssen oder als Pro-<br />
Syndikusanwalt darf Arbeitszimmer<br />
nur bedingt von der Steuer<br />
absetzen<br />
Nutzt ein selbstständig tätiger Steuerpflichtiger<br />
sein häusliches Arbeitszimmer<br />
zu 20 % zu beruflichen Zwecken<br />
und steht ihm <strong>für</strong> diese Tätigkeit kein<br />
anderer Arbeitsplatz zur Verfügung,<br />
so kann er 20 % seiner tatsächlichen<br />
Aufwendungen, nicht aber pauschal<br />
1.250 Euro als Betriebsausgaben<br />
absetzen. Ist ein nicht selbstständig<br />
tätiger Steuerpflichtiger Mitglied der<br />
Geschäftsleitung eines Unternehmens,<br />
so besteht die widerlegbare<br />
Vermutung, dass ihm sein Arbeitsplatz<br />
im Betrieb seines Arbeitgebers<br />
ständig zur Verfügung steht. Ist das<br />
Gebäude, in dem sich der „andere<br />
Arbeitsplatz“ befindet, allerdings an<br />
Feierabenden und/oder Wochenenden<br />
verschlossen, steht dem Steuerpflichtigen<br />
<strong>für</strong> diese Zeit grundsätzlich kein<br />
anderer Arbeitsplatz zur Verfügung.<br />
BFH, Az.: XI R 13/04<br />
zesspfleger, damit die Erben verklagt<br />
werden können (§ 1960, 1961 BGB).<br />
Überwiegend besteht die Aufgabe des<br />
Nachlasspflegers darin, das Nachlassvermögen<br />
zu verwalten“, so Otto.<br />
Vermögensverwaltung grundsätzlich<br />
nicht gewerbesteuerpflichtig<br />
Und die Vermögensverwaltung ist<br />
grundsätzlich nicht gewerbesteuerpflichtig.<br />
Erst wenn der <strong>Anwalt</strong> ständig<br />
mehrere qualifizierte Angestellte<br />
beschäftigen oder Subunternehmer<br />
beauftragen muss, um die Tätigkeit aus<br />
Vermögensverwaltung vom Umfang<br />
her bewerkstelligen zu können, wird<br />
Gewerbesteuer fällig. Der Betreuer<br />
dagegen wird per se als Gewerbetreibender<br />
eingestuft.<br />
Abfärberegelung weiter<br />
auf dem Prüfstand<br />
<strong>Die</strong> unterschiedliche gewerbesteuerliche<br />
Behandlung von Einzelanwälten<br />
und Rechtsanwälten in Personengesellschaften<br />
wird allgemein als unbefriedigend<br />
empfunden. Vor allem die Abfärberegelung<br />
ist starker Kritik ausgesetzt.<br />
Nur gut, dass das niedersächsische Finanzgericht<br />
nicht locker lässt. Mit Beschluss<br />
vom 14.04.2005 hat der 4. Senat<br />
des Niedersächsischen Finanzgerichts<br />
seinen Vorlagebeschluss an das Bundesverfassungsgericht<br />
vom 21.04.2004<br />
(Az. 4 K 317/91) ergänzt. Im Vorlagebeschluss<br />
aus 2004 hatte das Gericht nicht<br />
nur die Gewerbesteuer, sondern auch<br />
die sog. Abfärberegelung in § 15 Abs. 3<br />
Nr. 1 EStG <strong>für</strong> verfassungswidrig gehalten.<br />
In seinem Ergänzungsbeschluss<br />
setzt sich das niedersächsische Finanzgericht<br />
mit einer aktuellen Entscheidung<br />
des BVerfG zur Abfärberegelung auseinander:<br />
Darin hatte die 3. Kammer<br />
des 2. Senats des BVerfG die Abfärberegelung<br />
in § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG <strong>für</strong><br />
verfassungsrechtlich unbedenklich erachtet<br />
und eine Verfassungsbeschwerde<br />
nicht zur Entscheidung angenommen<br />
(BVerfG v. 26.10.2004 – 2 BvR 246/98,<br />
FR 2005, 139). Zur Begründung hatte<br />
das BVerfG u.a. ausgeführt, dass ein<br />
praktisches Bedürfnis nach vereinfachter<br />
Steuerfestsetzung die Abfärberegelung<br />
rechtfertige und der Steuerpflichtige<br />
außerdem die Möglichkeit habe,<br />
durch alternative Sachverhaltsgestaltung<br />
(Ausgliederung auf eine personenidentische<br />
zweite Personengesellschaft) die<br />
Anwendung der Abfärberegelung zu vermeiden.<br />
STEUERRECHT<br />
Hauptberufliche Betreuer<br />
unterliegen der Gewerbesteuer<br />
Wer berufsmäßig die Betreuung <strong>für</strong><br />
Geschäftsunfähige und Gebrechliche<br />
übernimmt, unterliegt mit seinen daraus<br />
erzielten Einkünften der Gewerbesteuer.<br />
Der Betreuer wird danach<br />
im Unterschied etwa zum Testamentsvollstrecker<br />
oder Insolvenzverwalter<br />
als Gewerbetreibender behandelt. Im<br />
entschiedenen Fall hatte sich ein Diplom-Pädagoge<br />
als berufsmäßiger<br />
Betreuer im Sinne der §§ 1896 ff.<br />
BGB selbstständig gemacht. <strong>Die</strong> Betreuung<br />
bedeutet keine Pflegetätigkeit,<br />
sondern die Besorgung von Rechtsangelegenheiten<br />
auf Gebieten, die der<br />
Betreute nach Auffassung des Vormundschaftsgerichts<br />
nicht mehr<br />
selbst wahrnehmen kann (z.B. neben<br />
Vermögensfragen auch Gesundheitsangelegenheiten,<br />
Wohnungsfragen,<br />
Bestimmung des Aufenthalts etc.).<br />
Der BFH war deshalb der Auffassung,<br />
dass ein Betreuer weder freiberuflich<br />
nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes<br />
(EStG) – (etwa<br />
ähnlich einem Krankenpfleger) noch<br />
als Verwalter fremden Vermögens<br />
nach § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG selbstständig<br />
tätig wird. Bei dieser Sachlage<br />
kann die Tätigkeit eines Betreuers nur<br />
noch als gewerblich beurteilt werden<br />
und unterliegt folglich der Gewerbesteuer.<br />
Sollte die Gewerbesteuerpflicht<br />
vom Gesetzgeber nicht beabsichtigt<br />
gewesen sein, müsste eine<br />
Ausnahmeregelung <strong>für</strong> berufsmäßige<br />
Betreuer geschaffen werden. Darauf<br />
weist der BFH in seinem Urteil ausdrücklich<br />
hin.<br />
BFH, Az.: IV R 26/03<br />
Das Niedersächsische Finanzgericht<br />
folgt dieser Rechtsauffassung<br />
nicht: Ein praktisches Bedürfnis nach<br />
vereinfachter Steuerfestsetzung nur bei<br />
Personengesellschaften bestehe nicht.<br />
<strong>Die</strong> Rechtsordnung kenne außerdem<br />
keine Regel, nach der Bürger mit der<br />
Anwendung einer verfassungswidrigen<br />
Regelung bestraft werden könnten,<br />
weil es ihnen nicht gelungen sei, dieser<br />
verfassungswidrigen Norm auszuweichen.<br />
Das Verfahren ist beim<br />
BVerfG weiterhin unter dem Az. 1 BvL<br />
2/04 anhängig.<br />
3 / 2005 anwaltsreport<br />
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