Die Anwaltswoche Daten für Anwalt - Anwalt-Suchservice
Die Anwaltswoche Daten für Anwalt - Anwalt-Suchservice
Die Anwaltswoche Daten für Anwalt - Anwalt-Suchservice
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
16 anwaltsreport 3 / 2005<br />
STEUERRECHT<br />
Das Chaos um die Gewerbesteuer<br />
geht weiter<br />
Gesellschafter einer Rechtsanwaltssozietät<br />
in der Rechtsform einer<br />
Gesellschaft bürgerlichen Rechts<br />
oder einer Partnerschaftsgesellschaft<br />
kennen das Problem: Erzielt auch nur<br />
einer der Partner Einkünfte aus einer<br />
gewerblichen Tätigkeit werden die<br />
gesamten Sozietätseinkünfte „infiziert“.<br />
<strong>Die</strong>se als Abfärbetheorie bekannte<br />
Tatsache wird nunmehr um eine<br />
weitere Variante verschärft, die den<br />
Anwälten der Bundesfinanzhof einge-<br />
Keine Umsatzsteuererstattung <strong>für</strong><br />
<strong>Anwalt</strong> in eigenen Angelegenheiten<br />
Zieht ein Rechtsanwalt gegen einen<br />
Kollegen wegen wettbewerbswidriger<br />
Werbung vor Gericht, kann er im Zusammenhang<br />
mit der späteren Kostenerstattung<br />
keine Umsatzsteuer <strong>für</strong><br />
sich in Anspruch nehmen. Den Grund<br />
nennt der Bundesgerichtshof in einem<br />
neuen Beschluss: Es handele sich um<br />
ein so genanntes Innengeschäft,<br />
weshalb die Leistung des <strong>Anwalt</strong>s<br />
nicht umsatzsteuerbar sei.<br />
BGH, Az.: I ZB 16/04<br />
brockt hat: Auch Anwälte, die als Berufsbetreuer<br />
arbeiten, sind gewerbesteuerpflichtig<br />
(IV R 26/03). Begründung:<br />
Es liege keine selbstständige<br />
Tätigkeit vor, weil der Berufsbetreuer<br />
erstens keine nur vorübergehende Tätigkeit<br />
wahrnehme und er zweitens<br />
viele andere Tätigkeiten ausübe, die<br />
über eine Vermögensverwaltung hinausgehen.<br />
Konsequenz: Falls die Berufsbetreuer<br />
ihre Kollegen nicht anstecken<br />
wollen, müssen sie quasi in Quarantäne.<br />
Das bedeutet, dass sie eine<br />
Tochtergesellschaft gründen sollten,<br />
über die dann die Tätigkeit aus den<br />
Betreuungen abgewickelt werden.<br />
Geringfügige gewerbliche<br />
Tätigkeiten<br />
Das gilt allerdings nicht, falls die Betreuertätigkeit<br />
nur in geringfügigem<br />
Umfang ausgeübt wird. „Der BFH hat<br />
im Urteil vom 11.08.1999 (XI R 12/98<br />
DStR 1999, 1688) entschieden, dass<br />
die Abfärbetheorie nicht bei nur ganz<br />
geringfügigen gewerblichen Tätigkeiten<br />
gilt. Als geringfügig wird ein<br />
Umsatzanteil von 1,25 % beurteilt oder<br />
ein Gewinnanteil, der innerhalb des<br />
Freibetrages von § 11 Gewerbesteuergesetz<br />
liegt“, erläutert Rechtsanwalt<br />
Klaus Otto, Vorsitzender des Ausschusses<br />
Steuerrecht der Bundesrechtsanwaltskammer.<br />
Einzelkämpfer brauchen<br />
Abfärbung nicht zu <strong>für</strong>chten<br />
Einzelanwälte, die schwerpunktmäßig<br />
als Betreuer gemäß der §§ 1896 ff. BGB<br />
arbeiten, müssen dagegen nicht be<strong>für</strong>chten,<br />
dass ihre Einnahmen aus der<br />
Betreuung gebrechlicher Menschen<br />
ihre sonstigen Einnahmen aus <strong>Anwalt</strong>stätigkeit<br />
infizieren. Im Übrigen unterliegen<br />
sie der Gewerbesteuer erst ab<br />
Gewinnen von über 24.500 Euro – aus<br />
der Betreuertätigkeit wohlgemerkt.<br />
Allerdings sind sie aufgrund der BFH-<br />
Entscheidung fortan dazu gezwungen,<br />
bei den <strong>Anwalt</strong>s- und den Betreuereinkünften<br />
getrennte Gewinnermittlungen<br />
anzustellen. Außerdem unterfallen<br />
die berufstypischen anwaltlichen<br />
Tätigkeiten im Rahmen einer Betreuung<br />
nicht der Gewerbesteuer und können<br />
dem Gewinn aus der <strong>Anwalt</strong>stätigkeit<br />
hinzugerechnet werden, so<br />
dass dies weitere Luft bis zur Gewer-