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Die Anwaltswoche Daten für Anwalt - Anwalt-Suchservice

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16 anwaltsreport 3 / 2005<br />

STEUERRECHT<br />

Das Chaos um die Gewerbesteuer<br />

geht weiter<br />

Gesellschafter einer Rechtsanwaltssozietät<br />

in der Rechtsform einer<br />

Gesellschaft bürgerlichen Rechts<br />

oder einer Partnerschaftsgesellschaft<br />

kennen das Problem: Erzielt auch nur<br />

einer der Partner Einkünfte aus einer<br />

gewerblichen Tätigkeit werden die<br />

gesamten Sozietätseinkünfte „infiziert“.<br />

<strong>Die</strong>se als Abfärbetheorie bekannte<br />

Tatsache wird nunmehr um eine<br />

weitere Variante verschärft, die den<br />

Anwälten der Bundesfinanzhof einge-<br />

Keine Umsatzsteuererstattung <strong>für</strong><br />

<strong>Anwalt</strong> in eigenen Angelegenheiten<br />

Zieht ein Rechtsanwalt gegen einen<br />

Kollegen wegen wettbewerbswidriger<br />

Werbung vor Gericht, kann er im Zusammenhang<br />

mit der späteren Kostenerstattung<br />

keine Umsatzsteuer <strong>für</strong><br />

sich in Anspruch nehmen. Den Grund<br />

nennt der Bundesgerichtshof in einem<br />

neuen Beschluss: Es handele sich um<br />

ein so genanntes Innengeschäft,<br />

weshalb die Leistung des <strong>Anwalt</strong>s<br />

nicht umsatzsteuerbar sei.<br />

BGH, Az.: I ZB 16/04<br />

brockt hat: Auch Anwälte, die als Berufsbetreuer<br />

arbeiten, sind gewerbesteuerpflichtig<br />

(IV R 26/03). Begründung:<br />

Es liege keine selbstständige<br />

Tätigkeit vor, weil der Berufsbetreuer<br />

erstens keine nur vorübergehende Tätigkeit<br />

wahrnehme und er zweitens<br />

viele andere Tätigkeiten ausübe, die<br />

über eine Vermögensverwaltung hinausgehen.<br />

Konsequenz: Falls die Berufsbetreuer<br />

ihre Kollegen nicht anstecken<br />

wollen, müssen sie quasi in Quarantäne.<br />

Das bedeutet, dass sie eine<br />

Tochtergesellschaft gründen sollten,<br />

über die dann die Tätigkeit aus den<br />

Betreuungen abgewickelt werden.<br />

Geringfügige gewerbliche<br />

Tätigkeiten<br />

Das gilt allerdings nicht, falls die Betreuertätigkeit<br />

nur in geringfügigem<br />

Umfang ausgeübt wird. „Der BFH hat<br />

im Urteil vom 11.08.1999 (XI R 12/98<br />

DStR 1999, 1688) entschieden, dass<br />

die Abfärbetheorie nicht bei nur ganz<br />

geringfügigen gewerblichen Tätigkeiten<br />

gilt. Als geringfügig wird ein<br />

Umsatzanteil von 1,25 % beurteilt oder<br />

ein Gewinnanteil, der innerhalb des<br />

Freibetrages von § 11 Gewerbesteuergesetz<br />

liegt“, erläutert Rechtsanwalt<br />

Klaus Otto, Vorsitzender des Ausschusses<br />

Steuerrecht der Bundesrechtsanwaltskammer.<br />

Einzelkämpfer brauchen<br />

Abfärbung nicht zu <strong>für</strong>chten<br />

Einzelanwälte, die schwerpunktmäßig<br />

als Betreuer gemäß der §§ 1896 ff. BGB<br />

arbeiten, müssen dagegen nicht be<strong>für</strong>chten,<br />

dass ihre Einnahmen aus der<br />

Betreuung gebrechlicher Menschen<br />

ihre sonstigen Einnahmen aus <strong>Anwalt</strong>stätigkeit<br />

infizieren. Im Übrigen unterliegen<br />

sie der Gewerbesteuer erst ab<br />

Gewinnen von über 24.500 Euro – aus<br />

der Betreuertätigkeit wohlgemerkt.<br />

Allerdings sind sie aufgrund der BFH-<br />

Entscheidung fortan dazu gezwungen,<br />

bei den <strong>Anwalt</strong>s- und den Betreuereinkünften<br />

getrennte Gewinnermittlungen<br />

anzustellen. Außerdem unterfallen<br />

die berufstypischen anwaltlichen<br />

Tätigkeiten im Rahmen einer Betreuung<br />

nicht der Gewerbesteuer und können<br />

dem Gewinn aus der <strong>Anwalt</strong>stätigkeit<br />

hinzugerechnet werden, so<br />

dass dies weitere Luft bis zur Gewer-

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