Die Anwaltswoche Daten für Anwalt - Anwalt-Suchservice
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Ab 1.7.2006 steigt der Wettbewerbsdruck<br />
– § 34 RVG (neu)<br />
birgt erheblichen Sprengstoff<br />
„Für einen mündlichen oder schriftlichen<br />
Rat oder eine Auskunft (Beratung),<br />
die nicht mit einer anderen<br />
gebührenpflichtigen Tätigkeit zusammenhängen,<br />
<strong>für</strong> die Ausarbeitung<br />
eines schriftlichen Gutachtens<br />
und <strong>für</strong> die Tätigkeit als Mediator<br />
soll der Rechtsanwalt auf eine Gebührenvereinbarung<br />
hinwirken, soweit<br />
in Teil 2 Abschnitt 1 des Vergütungsverzeichnisses<br />
keine Gebühren<br />
bestimmt sind. Wenn keine<br />
Vereinbarung getroffen worden ist,<br />
erhält der Rechtsanwalt Gebühren<br />
nach den Vorschriften des bürgerlichen<br />
Rechts. Ist im Fall des Satzes<br />
2 der Auftraggeber Verbraucher,<br />
beträgt die Gebühr <strong>für</strong> die<br />
Beratung oder <strong>für</strong> die Ausarbeitung<br />
eines schriftlichen Gutachtens jeweils<br />
höchstens 250 Euro, § 14 Abs. 1<br />
gilt entsprechend; <strong>für</strong> ein erstes Beratungsgespräch<br />
beträgt die Gebühr<br />
jedoch höchstens 190 Euro“.<br />
etwas anfangen konnte. <strong>Die</strong>se Zahl<br />
dürfte sich seit Inkrafttreten des RVG<br />
nicht wesentlich geändert haben. <strong>Die</strong><br />
Folge: Der Mandant tappt bei der Frage<br />
nach der angemessenen Vergütung <strong>für</strong><br />
seinen Rechtsberater weitestgehend im<br />
Dunkeln. Noch schlimmer: Das Vorurteil,<br />
der <strong>Anwalt</strong> sei zu teuer, kann sich<br />
weiter ausbreiten. Interessant ist an der<br />
Studie auch, dass über 50 Prozent der<br />
Befragten die Begriffe Erfolgshonorar,<br />
Wie viele Stunden kann der<br />
<strong>Anwalt</strong> pro Jahr abrechnen?<br />
Ausgehend von einer 50-Stunden-<br />
Woche arbeitet ein durchschnittlicher<br />
<strong>Anwalt</strong> im Jahr etwa 2.500<br />
Stunden. Dabei gilt die Faustregel,<br />
dass der <strong>Anwalt</strong> <strong>für</strong> zwei abrechenbare<br />
Stunden effektiv drei Stunden<br />
in der Kanzlei arbeiten muss.<br />
Seriöserweise dürfte das Spektrum<br />
abrechenbarer Stunden bei etwa<br />
1.200 bis 1.500 Stunden liegen –<br />
ein Korridor, der in den USA und in<br />
deutschen Großkanzleien immer<br />
weiter nach oben geschraubt wird.<br />
Pauschalhonorar oder Zeithonorar auf<br />
Anhieb verstanden.<br />
Anwälte nutzen Zeithonorare<br />
zu wenig<br />
Umso erstaunlicher ist es da, dass laut<br />
Untersuchung des Instituts der freien<br />
Berufe in Nürnberg 1997 über 60<br />
Prozent der Allgemeinanwälte und 40<br />
Prozent der spezialisierten Anwälte noch<br />
nie nach Stundensätzen abgerechnet<br />
haben. Doch das dürfte sich hierzulande<br />
spätestens am 1.7.2006 ändern, wenn die<br />
Anwälte bei der außergerichtlichen<br />
Beratung von Verbrauchern mehr als 250<br />
Euro vereinnahmen möchten. Der dann<br />
geltende neue § 34 RVG zwingt die<br />
<strong>Anwalt</strong>schaft zum freien Aushandeln<br />
ihres Honorars. Und Zeithonorare werden<br />
dann eine herausragende Rolle<br />
spielen. Doch wie sich das Zeithonorar<br />
zusammensetzt und wo die Grenzen<br />
liegen – darüber schweigt sich das Gesetz<br />
völlig aus. „Nur“ in formeller Hinsicht<br />
muss die Vergütungsvereinbarung bestimmte<br />
gesetzliche Voraussetzungen<br />
erfüllen.<br />
Rechtsprechung eröffnet<br />
weiten Spielraum<br />
<strong>Die</strong> Kalkulation an sich ist dem <strong>Anwalt</strong><br />
dagegen weitestgehend frei gestellt. Und<br />
während zum Beispiel Makler, die <strong>für</strong><br />
die Vermittlung einer Immobilie das<br />
Doppelte dessen in Ansatz bringen, was<br />
gesetzlich zulässig ist, von der Rechtsprechung<br />
wegen Sittenwidrigkeit ihrer<br />
Provisionen zurückgepfiffen werden, gilt<br />
gleiches nicht <strong>für</strong> Anwälte, die ihr<br />
Zeithonorar 100 Prozent über der gesetzlichen<br />
Vergütung nach RVG kalkulieren.<br />
„<strong>Die</strong> Rechtsprechung, die sich<br />
naturgemäß nur mit unangemessen<br />
hohen Vergütungen zu befassen hatte,<br />
ist insgesamt erstaunlich großzügig. Eine<br />
der seit Jahrzehnten festgeschriebenen<br />
Faustregeln besagt, dass das Fünf- bis<br />
Sechsfache der im konkreten Mandat<br />
angefallenen gesetzlichen Gebühren<br />
noch nicht unangemessen ist“, erläutert<br />
Prof. Dr. Martin Henssler von der Uni<br />
Köln, der sich angesichts dieser Relationen<br />
Sorgen um das Image der Anwälte<br />
macht. „Vor den massiven Gefahren, die<br />
von den berufsrechtlich nur scheinbar<br />
harmlosen Zeithonoraren <strong>für</strong> das anwaltliche<br />
Ansehen ausgehen, kann man<br />
angesichts der schlechten Erfahrungen<br />
im angelsächsischen Ausland gar nicht<br />
eindringlich genug warnen: Bei einer<br />
input-basierten Vergütung ist der Auf-<br />
VERGÜTUNGSVEREINBARUNGEN<br />
Vor- und Nachteile von<br />
Vergütungsvereinbarungen<br />
Zeithonorar: Der effektive <strong>Anwalt</strong><br />
wird bestraft, weil er schneller fertig<br />
ist und da<strong>für</strong> nur die Hälfte an<br />
Honorar erhält. Honorarabrechnungen<br />
werden gern aufgebläht und die<br />
Einführung zeitsparender technischer<br />
Neuerungen wird verzögert.<br />
Pauschalhonorar: Setzt auf Seiten<br />
des <strong>Anwalt</strong>s voraus, dass er einerseits<br />
seine Kostenqoute kennt und<br />
davon ausgehend in der Lage ist,<br />
den Rechtsfall oder das von ihm zu<br />
steuernde Projekt adäquat zu kalkulieren.<br />
Andererseits braucht er<br />
viel Erfahrung, um die Arbeitsintensität<br />
im Vorfeld beurteilen zu können.<br />
Sonst zahlt er am Ende drauf.<br />
Der Mandant weiß von vornherein,<br />
welche Kosten auf ihn zukommen.<br />
Erfolgshonorar: Ist nach derzeitiger<br />
Rechtslage unzulässig. <strong>Die</strong> CCBE<br />
lässt allerdings auf europäischer<br />
Ebene das nachträgliche Verhandeln<br />
über das Honorar zu. Erosionen<br />
gibt es auch im Zusammenhang<br />
mit Prozessfinanzierungsgesellschaften,<br />
an denen auch Anwälte<br />
(oder deren Familienangehörige)<br />
beteiligt sein können.<br />
Abrechnung nach RVG: Für die Mandanten,<br />
zumal Verbraucher, sehr<br />
intransparent. Ab 1. Juli 2006 geraten<br />
Anwälte bei der außergerichtlichen<br />
Beratung in Zugzwang: Für<br />
den Rechtsrat gegenüber Verbrauchern<br />
gibt es dann nach § 34 RVG<br />
nur noch maximal 250 Euro, wenn<br />
keine Vergütungsvereinbarung mit<br />
dem Mandanten ausgehandelt wurde.<br />
traggeber in besonderem Maße auf die<br />
Seriösität des Rechtsanwalts bei der<br />
Arbeit am Mandat angewiesen, da er die<br />
aufgewendete Zeit bezahlen muss, ohne<br />
sie effektiv kontrollieren zu können“, so<br />
Henssler. Der <strong>Anwalt</strong> dürfe den Aufwand<br />
nicht eigensüchtig aufblähen und<br />
müsse im Mandanteninteresse das Wirtschaftlichkeitsgebot<br />
beachten. „Beides<br />
sollten bare Selbstverständlichkeiten<br />
sein, die Entscheidungspraxis der Gerichte<br />
belehrt indes eines Besseren“,<br />
resümiert Henssler.<br />
3 / 2005 anwaltsreport<br />
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