Die Anwaltswoche Daten für Anwalt - Anwalt-Suchservice
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VERGÜTUNGSVEREINBARUNGEN<br />
Wie es Euch gefällt<br />
70 Prozent der anwaltlichen Tätigkeit –<br />
so die bekannte Faustformel – entfällt<br />
auf die außergerichtliche Beratung, welche<br />
die <strong>Anwalt</strong>schaft mehrheitlich noch<br />
nach feststehenden RVG-Tarifen abrechnet.<br />
<strong>Die</strong> Betonung liegt auf „noch“ –<br />
denn das wird sich mit dem 1.7.2006<br />
ändern. Der Gesetzgeber hat nämlich<br />
aus Angst vor den EU-Wettbewerbshütern<br />
die gesamte außergerichtliche Beratung<br />
aus dem Tarifgesetz ausgeklammert<br />
und ohne Rücksicht auf Umfang und<br />
Schwierigkeit der jeweiligen Beratungsleistung<br />
eine Obergrenze von 250 Euro<br />
festgeschrieben, falls keine gesonderte<br />
Vergütungsvereinbarung abgeschlossen<br />
wurde. Das gilt zumindest dann, wenn<br />
Auftraggeber ein Verbraucher ist. Erklärtes<br />
Ziel des Bundesjustizministeriums<br />
ist eine Stärkung des Wettbewerbs –<br />
angesichts von über 135.000 Berufsträgern<br />
wohl eher eine Farce. Doch wie<br />
dem auch sei – Anwälte werden in Zukunft<br />
vermehrt zu individuell ausgehandelten<br />
Vergütungsvereinbarungen<br />
greifen müssen, wenn sie nicht unterhalb<br />
der Kostenquote arbeiten wollen.<br />
Zeithonorare in der Kritik<br />
Damit werden vor allem Zeithonorare<br />
stark zunehmen, die in den Großkanzleien<br />
schon seit langem Usus sind. Und<br />
stark in der Kritik stehen, wie etlichen<br />
Beiträgen aus der Presse zu entnehmen<br />
ist. <strong>Die</strong> Mandanten bemängeln vor al-<br />
<strong>Die</strong> Vergütungsvereinbarung<br />
im Gesetzeswortlaut<br />
§ 4 Abs. 1 RVG lautet:<br />
„Aus einer Vereinbarung kann eine<br />
höhere als die gesetzliche Gebühr nur<br />
gefordert werden, wenn die Erklärung<br />
des Auftraggebers schriftlich abgegeben<br />
und nicht in der Vollmacht enthalten<br />
ist. Ist das Schriftstück nicht<br />
von dem Auftraggeber verfasst, muss<br />
es als Vergütungsvereinbarung bezeichnet<br />
und die Vergütungsvereinbarung<br />
von anderen Vereinbarungen<br />
deutlich abgesetzt sein. Hat der<br />
Auftraggeber freiwillig und ohne Vorbehalt<br />
geleistet, kann er das Geleistete<br />
nicht deshalb zurückfordern,<br />
weil seine Erklärung den Vorschriften<br />
der Sätze 1 oder 2 nicht entspricht.“<br />
14 anwaltsreport 3 / 2005<br />
lem, dass die Großkanzleien die Honorare<br />
künstlich aufblähen – ein Vorwurf,<br />
der sich in den USA schon seit Beginn<br />
der 90er Jahre hartnäckig hält und dort<br />
bereits so genannte „legal auditing firms“<br />
hervorgebracht hat. <strong>Die</strong> Unternehmen<br />
überprüfen die anwaltlichen Honorarnoten<br />
und sparen den Mandanten durchschnittlich<br />
30 Prozent des in Rechnung<br />
gestellten Betrages. Rechtsanwalt Matthias<br />
Kilian, Vorstand des Soldan Instituts<br />
in Essen, hat weiteres Zahlenmaterial<br />
in den USA zusammen getragen, das die<br />
Probleme beim Zeithonorar verdeutlicht:<br />
„59 Prozent der amerikanischen<br />
Anwälte räumten in einer Umfrage ein,<br />
dass ein Tätigwerden gegen Zeithonorar<br />
regelmäßig oder gelegentlich dazu verleite,<br />
nicht notwendige, aber abrechenbare<br />
Tätigkeiten zu entfalten“. Umso erstaunlicher<br />
ist es da, dass der deutsche Gesetzgeber<br />
zu den Zeithonoraren im RVG<br />
keine Regelungen getroffen hat, obwohl<br />
er ansonsten jeden einzelnen Gebührentatbestand<br />
minutiös ausformuliert hat.<br />
Doch der durchschnittliche Verbraucher<br />
versteht all die Regeln und Ausnahmen<br />
rund um die <strong>Anwalt</strong>sgebühren ohnehin<br />
nicht: zu kompliziert, zu langatmig und<br />
verworren. Der seitens der Bundesregierung<br />
angestrebte Verbraucherschutz hat<br />
sich zur Verbraucherverwirrung ungekehrt.<br />
Und das völlige Auslassen von<br />
Regelungen zu den Zeithonoraren lässt<br />
be<strong>für</strong>chten, dass wir über kurz oder lang<br />
auch in Deutschland amerikanische<br />
Verhältnisse bekommen werden. Ob der<br />
<strong>Anwalt</strong>schaft der Freiraum bei den Zeithonoraren<br />
wirtschaftlich gut tun wird,<br />
muss bezweifelt werden, weil ausufernde<br />
Zeithonorare den Berufsstand in Verruf<br />
bringen könnten. Matthias Kilian zeigt<br />
sich deshalb <strong>für</strong> die Zukunft eher skeptisch:<br />
„Das Bewusstsein der besonderen<br />
berufsethischen Verantwortung bei einem<br />
Tätigwerden auf Grundlage von<br />
Zeithonoraren wird sich dem Rechtsanwalt<br />
bei einer Formulierung des § 4<br />
RVG, der den Eindruck erweckt, dass<br />
erlaubt ist, was gefällt, schwerlich aufdrängen.<br />
Sinnvoll erscheint, dem Rechtsanwalt<br />
– wie in praktisch allen wichtigen<br />
ausländischen Rechtsordnungen – einen<br />
Hinweis zu geben, wie er sein Honorar<br />
grundsätzlich zu kalkulieren hat: Nicht<br />
wie der Handwerker zu einem Marktpreis,<br />
sondern einem Freiberufler angemessen<br />
unter Berücksichtigung aller<br />
Umstände des Falles, insbesondere des<br />
Umfangs und der Schwierigkeiten der<br />
anwaltlichen Tätigkeit, der besonderen<br />
Fähigkeiten und Kenntnisse des <strong>Anwalt</strong>s,<br />
der Vermögens- und Einkommensverhältnisse<br />
des Auftraggebers sowie der<br />
Bedeutung der Angelegenheit <strong>für</strong> ihn“.<br />
Mandant will Preissicherheit<br />
Über 50 Prozent der Mandanten sehen<br />
das dominierende Auswahlkriterium<br />
eines <strong>Anwalt</strong>s in der Preiswürdigkeit der<br />
angebotenen <strong>Die</strong>nste – so das Ergebnis<br />
einer neuen repräsentativen Studie der<br />
exeo Strategic Consulting AG aus Bonn.<br />
Doch dieses immer wieder als Zugangsbarriere<br />
<strong>für</strong> den Gang zum <strong>Anwalt</strong> angeführte<br />
Argument ist mehrdimensional.<br />
Denn Kompetenz, Erfahrung und Reputation<br />
des <strong>Anwalt</strong>s haben nun einmal<br />
ihren Preis. Das wissen auch die Mandanten.<br />
Hinter den Vorbehalten beim<br />
Salär der Robenträger dürften vielmehr<br />
fehlende Preistransparenz, Preisfairness<br />
und Preissicherheit stehen. Schließlich<br />
kauft niemand gerne die Katze im Sack.<br />
Nachvollziehbarkeit und Planbarkeit der<br />
<strong>Anwalt</strong>srechnung spielen daher <strong>für</strong> die<br />
Mandanten eine immer größere Rolle.<br />
Einer STAR-Untersuchung aus dem Jahre<br />
1997 kann man allerdings auch entnehmen,<br />
dass nur etwa ein Drittel der<br />
Mandanten mit dem Begriff BRAGO