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Die Anwaltswoche Daten für Anwalt - Anwalt-Suchservice

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VERGÜTUNGSVEREINBARUNGEN<br />

Wie es Euch gefällt<br />

70 Prozent der anwaltlichen Tätigkeit –<br />

so die bekannte Faustformel – entfällt<br />

auf die außergerichtliche Beratung, welche<br />

die <strong>Anwalt</strong>schaft mehrheitlich noch<br />

nach feststehenden RVG-Tarifen abrechnet.<br />

<strong>Die</strong> Betonung liegt auf „noch“ –<br />

denn das wird sich mit dem 1.7.2006<br />

ändern. Der Gesetzgeber hat nämlich<br />

aus Angst vor den EU-Wettbewerbshütern<br />

die gesamte außergerichtliche Beratung<br />

aus dem Tarifgesetz ausgeklammert<br />

und ohne Rücksicht auf Umfang und<br />

Schwierigkeit der jeweiligen Beratungsleistung<br />

eine Obergrenze von 250 Euro<br />

festgeschrieben, falls keine gesonderte<br />

Vergütungsvereinbarung abgeschlossen<br />

wurde. Das gilt zumindest dann, wenn<br />

Auftraggeber ein Verbraucher ist. Erklärtes<br />

Ziel des Bundesjustizministeriums<br />

ist eine Stärkung des Wettbewerbs –<br />

angesichts von über 135.000 Berufsträgern<br />

wohl eher eine Farce. Doch wie<br />

dem auch sei – Anwälte werden in Zukunft<br />

vermehrt zu individuell ausgehandelten<br />

Vergütungsvereinbarungen<br />

greifen müssen, wenn sie nicht unterhalb<br />

der Kostenquote arbeiten wollen.<br />

Zeithonorare in der Kritik<br />

Damit werden vor allem Zeithonorare<br />

stark zunehmen, die in den Großkanzleien<br />

schon seit langem Usus sind. Und<br />

stark in der Kritik stehen, wie etlichen<br />

Beiträgen aus der Presse zu entnehmen<br />

ist. <strong>Die</strong> Mandanten bemängeln vor al-<br />

<strong>Die</strong> Vergütungsvereinbarung<br />

im Gesetzeswortlaut<br />

§ 4 Abs. 1 RVG lautet:<br />

„Aus einer Vereinbarung kann eine<br />

höhere als die gesetzliche Gebühr nur<br />

gefordert werden, wenn die Erklärung<br />

des Auftraggebers schriftlich abgegeben<br />

und nicht in der Vollmacht enthalten<br />

ist. Ist das Schriftstück nicht<br />

von dem Auftraggeber verfasst, muss<br />

es als Vergütungsvereinbarung bezeichnet<br />

und die Vergütungsvereinbarung<br />

von anderen Vereinbarungen<br />

deutlich abgesetzt sein. Hat der<br />

Auftraggeber freiwillig und ohne Vorbehalt<br />

geleistet, kann er das Geleistete<br />

nicht deshalb zurückfordern,<br />

weil seine Erklärung den Vorschriften<br />

der Sätze 1 oder 2 nicht entspricht.“<br />

14 anwaltsreport 3 / 2005<br />

lem, dass die Großkanzleien die Honorare<br />

künstlich aufblähen – ein Vorwurf,<br />

der sich in den USA schon seit Beginn<br />

der 90er Jahre hartnäckig hält und dort<br />

bereits so genannte „legal auditing firms“<br />

hervorgebracht hat. <strong>Die</strong> Unternehmen<br />

überprüfen die anwaltlichen Honorarnoten<br />

und sparen den Mandanten durchschnittlich<br />

30 Prozent des in Rechnung<br />

gestellten Betrages. Rechtsanwalt Matthias<br />

Kilian, Vorstand des Soldan Instituts<br />

in Essen, hat weiteres Zahlenmaterial<br />

in den USA zusammen getragen, das die<br />

Probleme beim Zeithonorar verdeutlicht:<br />

„59 Prozent der amerikanischen<br />

Anwälte räumten in einer Umfrage ein,<br />

dass ein Tätigwerden gegen Zeithonorar<br />

regelmäßig oder gelegentlich dazu verleite,<br />

nicht notwendige, aber abrechenbare<br />

Tätigkeiten zu entfalten“. Umso erstaunlicher<br />

ist es da, dass der deutsche Gesetzgeber<br />

zu den Zeithonoraren im RVG<br />

keine Regelungen getroffen hat, obwohl<br />

er ansonsten jeden einzelnen Gebührentatbestand<br />

minutiös ausformuliert hat.<br />

Doch der durchschnittliche Verbraucher<br />

versteht all die Regeln und Ausnahmen<br />

rund um die <strong>Anwalt</strong>sgebühren ohnehin<br />

nicht: zu kompliziert, zu langatmig und<br />

verworren. Der seitens der Bundesregierung<br />

angestrebte Verbraucherschutz hat<br />

sich zur Verbraucherverwirrung ungekehrt.<br />

Und das völlige Auslassen von<br />

Regelungen zu den Zeithonoraren lässt<br />

be<strong>für</strong>chten, dass wir über kurz oder lang<br />

auch in Deutschland amerikanische<br />

Verhältnisse bekommen werden. Ob der<br />

<strong>Anwalt</strong>schaft der Freiraum bei den Zeithonoraren<br />

wirtschaftlich gut tun wird,<br />

muss bezweifelt werden, weil ausufernde<br />

Zeithonorare den Berufsstand in Verruf<br />

bringen könnten. Matthias Kilian zeigt<br />

sich deshalb <strong>für</strong> die Zukunft eher skeptisch:<br />

„Das Bewusstsein der besonderen<br />

berufsethischen Verantwortung bei einem<br />

Tätigwerden auf Grundlage von<br />

Zeithonoraren wird sich dem Rechtsanwalt<br />

bei einer Formulierung des § 4<br />

RVG, der den Eindruck erweckt, dass<br />

erlaubt ist, was gefällt, schwerlich aufdrängen.<br />

Sinnvoll erscheint, dem Rechtsanwalt<br />

– wie in praktisch allen wichtigen<br />

ausländischen Rechtsordnungen – einen<br />

Hinweis zu geben, wie er sein Honorar<br />

grundsätzlich zu kalkulieren hat: Nicht<br />

wie der Handwerker zu einem Marktpreis,<br />

sondern einem Freiberufler angemessen<br />

unter Berücksichtigung aller<br />

Umstände des Falles, insbesondere des<br />

Umfangs und der Schwierigkeiten der<br />

anwaltlichen Tätigkeit, der besonderen<br />

Fähigkeiten und Kenntnisse des <strong>Anwalt</strong>s,<br />

der Vermögens- und Einkommensverhältnisse<br />

des Auftraggebers sowie der<br />

Bedeutung der Angelegenheit <strong>für</strong> ihn“.<br />

Mandant will Preissicherheit<br />

Über 50 Prozent der Mandanten sehen<br />

das dominierende Auswahlkriterium<br />

eines <strong>Anwalt</strong>s in der Preiswürdigkeit der<br />

angebotenen <strong>Die</strong>nste – so das Ergebnis<br />

einer neuen repräsentativen Studie der<br />

exeo Strategic Consulting AG aus Bonn.<br />

Doch dieses immer wieder als Zugangsbarriere<br />

<strong>für</strong> den Gang zum <strong>Anwalt</strong> angeführte<br />

Argument ist mehrdimensional.<br />

Denn Kompetenz, Erfahrung und Reputation<br />

des <strong>Anwalt</strong>s haben nun einmal<br />

ihren Preis. Das wissen auch die Mandanten.<br />

Hinter den Vorbehalten beim<br />

Salär der Robenträger dürften vielmehr<br />

fehlende Preistransparenz, Preisfairness<br />

und Preissicherheit stehen. Schließlich<br />

kauft niemand gerne die Katze im Sack.<br />

Nachvollziehbarkeit und Planbarkeit der<br />

<strong>Anwalt</strong>srechnung spielen daher <strong>für</strong> die<br />

Mandanten eine immer größere Rolle.<br />

Einer STAR-Untersuchung aus dem Jahre<br />

1997 kann man allerdings auch entnehmen,<br />

dass nur etwa ein Drittel der<br />

Mandanten mit dem Begriff BRAGO

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