Die Anwaltswoche Daten für Anwalt - Anwalt-Suchservice
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<strong>Anwalt</strong>sreport<br />
Das Magazin <strong>für</strong> die moderne Kanzlei<br />
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Ausgabe 3/2005 Juni 2005<br />
Vertrauen ist gut – Kontrolle besser<br />
Kommt die sanktionierte Fortbildungspflicht<br />
<strong>für</strong> den Allgemeinanwalt?<br />
Vergütungsvereinbarungen Ausfallrisiko Steuerrecht<br />
Bei Zeithonoraren<br />
sind die Gerichte großzügig<br />
Bonitätsfallen beim<br />
Mandanten vermeiden<br />
Verunsicherung nach<br />
Betreuer-Urteil des BFH
Kanzleifrischlinge<br />
✘<br />
Ihre Kanzlei ist neu am Markt?<br />
Sie sind frisch als Anwältin oder <strong>Anwalt</strong> zugelassen?<br />
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Ein neuer Zöller gehört in jedem Fall zur Grundausstattung<br />
und zum Erfolg versprechenden Startkapital.<br />
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25., neu bearbeitete Auflage 2005, 2.964 Seiten Lexikonformat, gbd. 154,80 € [D]. ISBN 3-504-47014-3<br />
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<strong>Anwalt</strong>sreport<br />
Das Magazin <strong>für</strong> die moderne Kanzlei<br />
Gustav-Heinemann-Ufer 58, 50968 Köln<br />
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Chefredakteur: RA Rolf Schröder (verantwortlich)<br />
Redaktion: RA Marcus Creutz,<br />
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Fotos:<br />
Titelbild: Archiv; Thema, Vergütungsvereinbarungen,<br />
Steuerrecht, Kanzlei: Böll & Fischer GbR, Unkel;<br />
Finanztipp: Postbank, Bonn.<br />
Der <strong>Anwalt</strong> muss wieder<br />
der Berater Nr. 1 werden<br />
Wenn am 1.Januar 2007 das neue Rechtsdienstleistungsgesetz in Kraft tritt, werden aller Voraussicht<br />
nach Handwerker, Unternehmensberater, Banken und alle weiteren <strong>Die</strong>nstleistungsberufe,<br />
obschon nicht da<strong>für</strong> ausgebildet, Rechtsrat erteilen dürfen – zumindest als Nebenleistung. Warum<br />
das? Weil sich Bundesjustizministerin Brigitte Zypries eine deutsche Wirtschaft wünscht, in der<br />
möglichst viele <strong>Die</strong>nstleistungen aus einer Hand erbracht werden. Das mag durchaus auf Kosten der<br />
Qualität gehen – zu ändern ist an diesem Faktum aber wohl kaum noch etwas.<br />
Doch schreiten wir zeitlich weiter voran in das Jahr 2017. Dann wird der Staat noch schwerer<br />
unter der Last der Beamtenpensionen ächzen, werden die Einnahmen weiter sinken und werden die<br />
Gerichte weiter konzentriert und reduziert. Konsequenz: Mit dem forensischen Aufkommen allein<br />
werden Anwälte kein einigermaßen auskömmliches Einkommen mehr erzielen – dies auch deshalb,<br />
weil die Rechtsschutzversicherungen bis dahin eigene <strong>Anwalt</strong>snetzwerke aufgebaut haben werden<br />
und damit die Rechtsschutzversicherung <strong>für</strong> die meisten Anwälte als Einnahmequelle ausscheidet.<br />
Nur die Beratung wird also das Überleben sichern. Und zwar aus einer Hand, ganz so, wie es<br />
Brigitte Zypries heute den Banken, den Rentenberatern, den Vereinen usw. zugestehen will. Was<br />
heißt nun „beraten“? Sicherlich weit mehr als einen Rechtsrat zu erteilen. Denn dazu werden sich mit<br />
der Gesetzesnovelle plötzlich viele andere Berufszweige berufen fühlen. Wirkliches Beraten aber ist<br />
weit mehr. Es bedeutet, eine Privatperson, eine Organisation oder einen Unternehmer zeitweise zu<br />
begleiten und echte Mitverantwortung zu übernehmen. Jemand, der sich umfassend um ein persönliches<br />
oder wirtschaftliches Problem kümmert und dem Mandanten, die Abstimmung mit diversen<br />
anderen Beratern und Experten abnimmt. Der <strong>Anwalt</strong> muss wieder – wie in früheren Zeiten – als<br />
seriöser Berater Nr. 1, als erste Anlaufstelle, in die Köpfe der Menschen gelangen. <strong>Die</strong> größte<br />
Marktchance besteht deshalb darin, durch Kompetenzaufbau in weiteren Disziplinen anderen Berufsgruppen<br />
wie Unternehmens- und Steuerberatern das Wasser abzugraben. Steuer- und Unternehmensberater<br />
sind heute vielfach viel näher am Mandanten dran als die Anwälte.<br />
Beratungschancen gibt es <strong>für</strong> Anwälte in jeder Branche. Alles ist möglich! Der <strong>Anwalt</strong> als derjenige,<br />
der <strong>für</strong> den Mandanten Expertennetzwerke aufbaut und im Bedarfsfall abruft und leitet, der<br />
aktives Projektmanagement betreibt und ganze Teams im Hintergrund lenkt. Erforderlich ist aber<br />
jedenfalls ein immenser Kompetenzaufbau während der nächsten Jahre und Jahrzehnte. Vielleicht<br />
hilft ja die aktuelle Diskussion um die Fortbildungspflicht, die Solidarität unter den Anwälten zu<br />
stärken, um die gemeinsamen Ziele nicht aus den Augen zu verlieren.<br />
Anzeigendisposition: Anja Fischer<br />
Tel.: 02 21/93 73 86 05<br />
Gültig ist Preisliste vom 1.10.2002<br />
ISSN 1433-4453<br />
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Gedruckt auf chlorfrei gebleichtem Papier.<br />
Hinweis <strong>für</strong> den Leser: Der Zeitschrifteninhalt wird nach<br />
bestem Wissen erstellt, Haftung und Gewähr müssen jedoch<br />
wegen der Komplexität und dem ständigen Wandel der<br />
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Urheber- und Verlagsrechte: <strong>Die</strong> Zeitschrift und alle<br />
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EDITORIAL<br />
IMPRESSUM<br />
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FAKTEN<br />
Kurzmeldungen<br />
Neue Fachanwaltschaften<br />
treten zum 1. Juli in Kraft<br />
<strong>Die</strong> Beschlüsse der 3. Sitzung der 3. Satzungsversammlung<br />
werden zum 1.7.2005<br />
in Kraft treten. Das bedeutet, dass Fachanwaltstitel<br />
nun auch in den Bereichen Medizinrecht,<br />
Miet – und Wohnungseigentumsrecht,<br />
Verkehrsrecht, Bau- und Architektenrecht,<br />
Erbrecht sowie Transport- und Speditionsrecht<br />
erworben werden können.<br />
Letzte Änderungen des RVG<br />
im Internet abrufbar<br />
Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)<br />
ist seit seinem In-Kraft-Treten mehrfach geändert<br />
worden. <strong>Die</strong> letzte Änderung erfolgte<br />
durch das Gesetz zum Internationalen<br />
Familienrecht, welches seit 1.3.2005 gilt.<br />
<strong>Die</strong> Bundesrechtsanwaltskammer hält<br />
unter http://brak.de/seiten/pdf/RVG/<br />
066Anlage.pdf eine Tabelle bereit, aus<br />
welcher sich die Gesetze entnehmen<br />
lassen, durch die das RVG seit seinem<br />
In-Kraft-Treten geändert worden ist.<br />
Fachanwaltszahlen weiter ansteigend<br />
Laut Statistik der BRAK (Stand: 1.1.2005)<br />
stieg die Zahl der Rechtsanwälte um 4,56 %<br />
gegenüber dem Vorjahr auf 132.569. <strong>Die</strong><br />
Gesamtzahl der Fachanwälte liegt bei<br />
19.879 und nimmt damit mittlerweile<br />
15 % der <strong>Anwalt</strong>schaft insgesamt ein.<br />
Europäisches Mahnverfahren nur bei<br />
grenzüberschreitenden Sachverhalten<br />
Der Rat Justiz und Inneres hat sich da<strong>für</strong><br />
ausgesprochen, das Europäische Mahnverfahren<br />
auf grenzüberschreitende Sachverhalte<br />
zu beschränken und wendet sich damit<br />
gegen den Vorschlag der Europäischen<br />
Kommission, nach dem das Verfahren auch<br />
auf nationale Sachverhalte Anwendung finden<br />
soll. Auch die BRAK hatte sich in ihren<br />
Stellungnahmen aus den Jahren 2003 und<br />
2004 zum Grünbuch Europäisches Mahnverfahren<br />
<strong>für</strong> eine Beschränkung auf grenzüberschreitende<br />
Sachverhalte ausgesprochen.<br />
Ausbildungsdauer der Jurastudenten<br />
hat sich verkürzt<br />
<strong>Die</strong> BRAK hat eine aktualisierte Statistik<br />
„Jurastudenten, Prüfungen, Rechtsanwälte“<br />
(2003) veröffentlicht. Vom Studienbeginn<br />
bis zur Zulassung zur <strong>Anwalt</strong>schaft vergehen<br />
derzeit durchschnittlich 8 Jahre. Damit<br />
ist die Ausbildungsdauer gegenüber dem<br />
Jahr 1993 sowie den vorangehenden Jahren<br />
um ca. 2 Jahre verkürzt worden.<br />
4 anwaltsreport 3 / 2005<br />
Hubert van Bühren ist<br />
neuer Präsident der RAK Köln<br />
Hubert van Bühren ist neuer Präsident<br />
der Rechtsanwaltskammer<br />
Köln. Van Bühren gehört dem Vorstand<br />
der Rechtsanwaltskammer Köln<br />
seit 20 Jahren an; über 10 Jahre war er<br />
ihr Pressesprecher. <strong>Die</strong> Interessen der<br />
<strong>Anwalt</strong>schaft im Kammerbezirk vertritt<br />
er als gewähltes Mitglied der Satzungsversammlung,<br />
dem Parlament<br />
der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte<br />
in Deutschland. Dort leitet<br />
er den <strong>für</strong> die Fachanwaltschaften zuständigen<br />
Ausschuss 1. Van Bühren ist<br />
64 Jahre alt, verheiratet und hat vier<br />
Kinder. Der neue Kammerpräsident<br />
möchte sich neben einer intensiven<br />
BRAK über BMJ-Entwurf zum<br />
Rechtsdienstleistungsgesetz empört<br />
Auf der 104. Hauptversammlung der<br />
Bundesrechtsanwaltskammer am<br />
29.04.2005 in Bremen ging es heiß her.<br />
In einer Resolution zum Referentenentwurf<br />
Rechtsberatungsrecht redeten<br />
die <strong>Anwalt</strong>svertreter Tacheles: „<strong>Die</strong><br />
Bundesrechtsanwaltskammer hat in<br />
ihrer Hauptversammlung mit großer<br />
Empörung zur Kenntnis genommen,<br />
dass die vielfältige und gewichtige Kritik<br />
am Diskussionsentwurf eines Gesetzes<br />
zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts<br />
in dem jetzt vorgelegten<br />
Referentenwurf keinen Niederschlag<br />
BVerfG stärkt Werberecht<br />
bei <strong>Anwalt</strong>snotaren<br />
Das in § 29 Absatz 3 der Bundesnotarordnung<br />
enthaltene Verbot,<br />
wonach <strong>Anwalt</strong>snotaren in überörtlichen<br />
Sozietäten untersagt wird, die<br />
Amtsbezeichnung als Notar auf Geschäftspapieren<br />
anzugeben, die nicht<br />
von der Geschäftsstelle des Notars aus<br />
versandt werden, ist mit der Berufsfreiheit<br />
unvereinbar und insoweit auch<br />
nichtig. Das hat das Bundesverfassungsgericht<br />
(BVerfG) entschieden (Az.: 1<br />
BvR 2561/03). Hintergrund: Notare<br />
dürfen nur in einem fest definierten<br />
Amtsbezirk ihrer Tätigkeit nachgehen,<br />
um eine gleichmäßige und flächendeckende<br />
Versorgung der Bevölkerung<br />
zu gewährleisten. Mit dem Verbot der<br />
Öffentlichkeitsarbeit<br />
um eine<br />
größere Akzeptanz<br />
der Rechtsanwaltskammer<br />
bei ihren Mitgliedernbemühen.<br />
Dabei gilt sein besonderes Interesse<br />
den jüngeren Kolleginnen und<br />
Kollegen, <strong>für</strong> die es immer schwieriger<br />
wird, sich auf dem hart umkämpften<br />
Rechtsberatungsmarkt zu etablieren.<br />
„Nur Rechtsanwälte können, was<br />
Rechtsanwälte können – Rechtsberatung<br />
und Rechtsvertretung ist <strong>Anwalt</strong>ssache“,<br />
so van Bühren.<br />
gefunden hat. <strong>Die</strong>s offenbart eine<br />
erschreckende Sorglosigkeit des Bundesjustizministeriums<br />
im Umgang mit<br />
einem der wichtigsten Güter unserer<br />
Gesellschaft, dem gleichen Zugang<br />
zum Recht <strong>für</strong> jeden Bürger“. Auch an<br />
der derzeitigen Juristenausbildung will<br />
die Satzungsversammlung nicht rütteln.<br />
So wird die Einführung von Bachelor-<br />
und Masterabschlüssen in der<br />
Juristenausbildung abgelehnt, solange<br />
es ein die bisherige Qualität der universitären<br />
Ausbildung sicherndes<br />
Modell hier<strong>für</strong> nicht gibt.<br />
Werbung auf Geschäftspapieren überörtlicher<br />
Sozietäten aus § 29 Absatz 3<br />
der BNotO sollte verhindert werden,<br />
dass Rechtsuchende, die nicht am<br />
Amtssitz des Notars ansässig sind, von<br />
dessen Amt Kenntnis erlangen und<br />
dem jeweiligen Notarkollegen von mit<br />
der Sozietät verbundenen Berufsträgern<br />
Mandate zugeschoben werden.<br />
Doch das BVerfG hielt die Vorschrift<br />
<strong>für</strong> überaltert. Denn dem Notar könne<br />
es auch nicht verboten werden, im<br />
Internet auf seine <strong>Die</strong>nstleistungen aufmerksam<br />
zu machen. Und im World<br />
Wide Web gibt es eben keine Begrenzungen<br />
nach Amtsbezirken.
VerMonT Beratung untersucht Zusammensetzung<br />
der Satzungsversammlung<br />
<strong>Die</strong> VerMonT Kanzlei-Beratung hat<br />
erstmals die Struktur der Satzungsversammlung<br />
untersucht. Ergebnis:<br />
Von den insgesamt 137 Mitgliedern<br />
sind 101 Männer und 36 Frauen. München<br />
entsendet mit 15 Anwälten die<br />
meisten Vertreter, gefolgt von Frankfurt<br />
mit 14, Hamm mit 12 sowie Berlin<br />
und Köln mit je 10 Berufsvertretern.<br />
Nimmt man berufspolitisch die<br />
Bezirke München und Hamm als traditionell<br />
im Markt bekannte konservative<br />
Rechtsanwaltskammern zusam-<br />
men, stellen sie allein schon 27 Vertreter,<br />
also fast ein Fünftel der Satzungsversammlung.<br />
Schwach repräsentiert<br />
sind die fünf ostdeutschen<br />
Länder mit insgesamt nur 12 Vertretern.<br />
Näheren Aufschluss über die politische<br />
Zusammensetzung, und damit<br />
der „Ausrichtung“ der Satzungsversammlung<br />
können die vertretenen<br />
Kanzlei-Strukturen geben. Zu 85,68 %<br />
setzen sich die Vertreter der Satzungsversammlung<br />
aus Einzelkämpfern und<br />
Kleinkanzleien mit bis zu 9 Anwälten<br />
Statistik zu den freien Berufen veröffentlicht<br />
<strong>Die</strong> aktuelle Statistik „Freie Berufe“<br />
liegt vor. <strong>Die</strong> Angaben sind<br />
den Statistiken der jeweiligen Dachorganisationen<br />
entnommen (BStBK,<br />
WpK, BNotK, BRAK). Deutlich wird,<br />
dass im Bereich der Notare sowohl die<br />
Anzahl der Nur-Notare als auch die<br />
der <strong>Anwalt</strong>snotare rückläufig ist. <strong>Die</strong><br />
Zahl der Kapitalgesellschaften in den<br />
steuer- und wirtschaftsprüfenden Berufen<br />
ist weiterhin überdurchschnittlich<br />
gestiegen.<br />
FAKTEN<br />
zusammen. Mittelgroße Kanzleien<br />
und Großsozietäten sind dagegen nur<br />
mit 8,64 % bzw. 4,32 % in der Satzungsversammlung<br />
repräsentiert.<br />
Konsequenz: Der Beratermarkt in der<br />
Informationsgesellschaft boomt. Für<br />
Anwälte wird es allerdings immer<br />
schwieriger, die einstige Vormachtstellung<br />
zu halten.<br />
Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer, Berlin<br />
3 / 2005 anwaltsreport<br />
5
THEMA<br />
Fortbildungspflicht <strong>für</strong> Allgemeinanwälte<br />
– Europa macht’s vor<br />
Etwa 30.000 Anwältinnen und Anwälte besuchen jährlich die Fortbildungsveranstaltungen<br />
des Deutschen <strong>Anwalt</strong>sinstituts. Und<br />
ebenso viele sind es, die sich beim Deutschen <strong>Anwalt</strong>verein und<br />
weiteren Anbietern fortbilden. Bei derzeit über 130.000 Anwälten<br />
ist das aber nicht einmal die Hälfte der Berufsträger. Und das,<br />
obwohl § 43a Abs. 6 BRAO die Fortbildung aller Anwälte vorschreibt.<br />
Allerdings enthält die Vorschrift weder eine Regelung<br />
darüber, was ist, wenn der <strong>Anwalt</strong> dieser Pflicht nicht nachkommt,<br />
noch sind die Inhalte der Fortbildung und die Form der Wissensaufnahme<br />
näher beschrieben.<br />
Doch das soll sich nach dem Willen der<br />
Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK)<br />
ändern. Anfang April 2005 diskutierten<br />
hochrangige <strong>Anwalt</strong>svertreter aus ganz<br />
Europa auf Einladung der BRAK in Berlin<br />
über die Qualitätssicherung durch<br />
überprüfbare Pflichtfortbildung. Dort forderte<br />
der Präsident der BRAK, Bernhard<br />
Dombek, in Anwesenheit der Bundesministerin<br />
der Justiz Brigitte Zypries und<br />
der Bürgermeisterin von Berlin und Senatorin<br />
<strong>für</strong> Justiz Karin Schubert sowie Vertretern<br />
von 17 europäischen <strong>Anwalt</strong>schaften,<br />
dass sich die Anwälte in Deutschland<br />
in Zukunft zwingend fortbilden müssen.<br />
Bisher unterliegen Deutschlands Anwälte<br />
zwar einer allgemeinen Fortbildungspflicht.<br />
<strong>Die</strong>se ist nach Auffassung<br />
der BRAK jedoch ein zahnloser Tiger,<br />
6 anwaltsreport 3 / 2005<br />
da die Fortbildung nicht überprüft werden<br />
kann. In den Nachbarländern sieht<br />
das ganz anders aus. „In den letzten 10<br />
Jahren wurde in England, Frankreich, Belgien,<br />
Niederlanden, Irland, Schottland,<br />
Finnland und Litauen eine kontrollierte<br />
Pflichtfortbildung bei den <strong>Anwalt</strong>schaften<br />
eingeführt“, informierte Dombek<br />
(siehe auch „Nachgefragt“, Seite 9). <strong>Die</strong><br />
Ergebnisse der Europäischen Konferenz<br />
der BRAK belegen, dass auch andere Länder,<br />
z. B. Spanien, Dänemark, Tschechien,<br />
Slowakei und Luxemburg gesetzgeberische<br />
Maßnahmen prüfen oder bereits<br />
umsetzen. „Deutschlands Anwälte beraten<br />
auf qualitativ hohem Niveau. <strong>Die</strong>se<br />
Qualität muss jedoch gerade im europäischen<br />
Vergleich aufrechterhalten werden<br />
im Interesse unserer Mandanten“, forderte<br />
Dombek und wies auf die bereits bestehende<br />
kontrollierbare Fortbildungspflicht<br />
bei Fachanwälten hin, die sich jährlich 10<br />
Stunden fortbilden müssen, wollen sie<br />
nicht ihre Fachanwaltszulassung verlieren.<br />
„Wir haben gute Erfahrungen mit der<br />
Fortbildungspflicht der Fachanwälte gemacht.<br />
Wer rastet der rostet! Wir wollen<br />
weiter stolz auf gute Anwälte sein. Deshalb<br />
sollte jeder <strong>Anwalt</strong>, insbesondere<br />
wenn er mit seinen Qualitäten wirbt, sich<br />
fortbilden und dies auch nachweisen“, so<br />
Dombek. Wie ernst die BRAK die neue<br />
Qualitätsoffensive nimmt, verdeutlicht<br />
auch eine europäische Vergleichsstudie,<br />
die sie selbst durch umfangreiche Befragungen<br />
bei den europäischen Funktionärskollegen<br />
durchgeführt hat und deren<br />
Ergebnisse auszugsweise in den nachfolgenden<br />
Schaukästen wiedergegeben werden.<br />
Zypries blockt ab<br />
Dombek informierte in seiner Begrüßungsrede<br />
die anwesenden Gäste darüber,<br />
dass die BRAK bereits vor einem halben<br />
Jahr beim BMJ einen Vorschlag eingereicht<br />
habe, wonach die Satzungsversammlung<br />
ermächtigt werden soll, Vorschriften<br />
zur Fortbildungspflicht, deren<br />
Kontrolle und Sanktionierung beschließen<br />
zu können. <strong>Die</strong> zuständige Bundesjustizministerin<br />
Brigitte Zypries zeigte
sich allerdings in ihrer Eröffnungsrede<br />
skeptisch bis zugeknöpft. Spaßeshalber<br />
sprach sie davon, dass viel Wissen Kopfweh<br />
bereite, um dann aber zuzugestehen,<br />
dass Wissen ein wichtiger Marketingfaktor<br />
sei. Allerdings habe der Gesetzgeber<br />
1994 mit Einführung der allgemeinen<br />
Fortbildungspflicht bewusst auf eine Fortbildung<br />
verzichtet. „Ich halte das nach wie<br />
vor <strong>für</strong> richtig“, sagte Zypries. <strong>Die</strong> Eigeninitiative<br />
in Sachen Fortbildung habe<br />
sich bei den Anwälten bewährt. Im Übrigen<br />
sei fraglich, ob eine sanktionierte<br />
Fortbildung mit der Selbstbestimmung<br />
eines freien Berufes zu vereinbaren sei.<br />
Jedenfalls bedürfe es guter Gründe, um in<br />
diesem Bereich eine gesetzliche Reglementierung<br />
in Angriff zu nehmen.<br />
Schließlich sei die Ausbildungsqualität<br />
der deutschen Anwälte sehr hoch. Der<br />
Standard sei mit der letzten Ausbildungsreform<br />
bei Studenten und Referendaren<br />
nochmals verbessert worden. Außerdem<br />
gebe es vielfältige Ausbildungsangebote<br />
<strong>für</strong> Anwälte. Zypries verwies<br />
zudem auf die fortschreitende Spezialisierung<br />
der <strong>Anwalt</strong>schaft mit mittlerweile<br />
über 18.000 Fachanwälten – „und es<br />
werden immer mehr“, stellte sie fest. Freilich<br />
– die Tür ganz verschließen wollte<br />
Zypries denn auch nicht. Aber sie ließ<br />
keinen Zweifel daran, dass „der Aufwand<br />
<strong>für</strong> ein stimmiges Konzept“ erheblich sei.<br />
Denn die Satzungsversammlung müsse<br />
sowohl Ausbildungszeiträme als auch<br />
Ausbildungsinhalte festlegen. Außerdem<br />
stelle sich die Frage, wie der Nachweis der<br />
regelmäßigen Fortbildung geführt werden<br />
soll. So müsste zum Beispiel die<br />
Inhouse-Fortbildung anders bewertet werden<br />
als die externe Fortbildung. Ein Fortbildungskonzept<br />
wäre in jedem Fall am<br />
Verhältnismäßigkeitsprinzip zu messen.<br />
Insgesamt führe die sanktionierte und<br />
gesetzlich normierte Fortbildung zu mehr<br />
Regulierung statt – wie auf europäischer<br />
Ebene favorisiert – zur Deregulierung des<br />
Berufsrechts.<br />
Europäische Anwälte mehrheitlich<br />
<strong>für</strong> überprüfbare Fortbildung<br />
Natürlich wird Zypries <strong>für</strong> diese Meinung<br />
bei der Mehrheit der Anwälte Sympathien<br />
geweckt haben. Ein Beobachter des<br />
Kongresses äußerte denn auch hinter vorgehaltener<br />
Hand den Verdacht, dass der<br />
Wahlkampf bereits begonnen habe. Tatsache<br />
ist aber: <strong>Die</strong> Qualitätsoffensive der<br />
BRAK kommt letztendlich nicht nur den<br />
Verbrauchern zu Gute, sondern liegt auch<br />
ganz im Trend der europäischen Nachbarländer.<br />
So leben die Angelsachsen<br />
Länder ohne Fortbildungspflicht<br />
In Bulgarien, Dänemark, Israel, Lettland, Liechtenstein,<br />
Österreich, Polen, Slowakei, Slowenien,<br />
Tschechien, Türkei sowie Ungarn gibt es derzeit<br />
keine (überprüfbare) Fortbildungspflicht,<br />
wobei in einigen Ländern die Diskussion hierüber<br />
erst einsetzt oder Kommissionen mit der<br />
Ausgestaltung eines Fortbildungsmodells beauftragt<br />
wurden.<br />
bereits seit Anfang der 90er Jahre sehr gut<br />
mit der überprüfbaren Fortbildungspflicht.<br />
Und die Franzosen haben gerade nachgelegt.<br />
Der dortige Kammerpräsident<br />
Michel Benichou erwies sich denn auch<br />
in Berlin als leidenschaftlicher Verfechter<br />
<strong>für</strong> ein Fortbildungssystem. Der <strong>Anwalt</strong>sberuf<br />
dürfe kein Beruf ohne Regeln<br />
sein. „Wir sind keine Händler oder Rechtsverkäufer“,<br />
betonte Benichou. Der Qualitätsehrgeiz<br />
in Frankreich fuße auf der<br />
Erkenntnis, dass die Solidarität der Anwälte<br />
untereinander das Image des Berufes<br />
insgesamt verbessere. Über die nächsten<br />
3 Jahre gebe die Kammer 10 Mio.<br />
Euro an Werbung aus, um der Bevölkerung<br />
zu zeigen, was Anwälte alles zu leisten<br />
im Stande sind. Zu diesen Kompetenzen<br />
gehöre die regelmäßige Weiterbildung<br />
zwingend dazu. Deshalb bestehe<br />
eine Pflicht der Kammern, Fortbildungsregeln<br />
zu erlassen, „um niemand<br />
auf unserem gemeinsam festgelegten Weg<br />
außen vor zu lassen. Wir wollen eine<br />
Rechtsanwalts-Gemeinschaft sein und<br />
bleiben – der Gedanke der Solidarität und<br />
Ethik spielt dabei eine entscheidende<br />
Rolle“, so Benichou. Und in Richtung<br />
Länder mit eingeschränkter Fortbildungspflicht<br />
THEMA<br />
Brüssel schickte er gleich hinterher: „Damit<br />
verfolgen wir auch die Strategie der<br />
Lissabon-Beschlüsse“.<br />
Fortbildung ist wichtiges<br />
Positionierungsinstrument<br />
Dass die sanktionierte Fortbildung zu<br />
zeitlichen und finanziellen Mehrbelastungen<br />
gerade in den kleinen <strong>Anwalt</strong>skanzleien<br />
führt – daran kann kein Zweifel<br />
bestehen. Der Vorstoß der BRAK muss<br />
allerdings auch strategisch beurteilt werden.<br />
Denn der <strong>Anwalt</strong>schaft drohen mit<br />
dem neuen Rechtsdienstleistungsgesetz<br />
weitere Umsatzeinbußen, weil über die<br />
so genannte Annexkompetenz andere<br />
nicht verkammerte <strong>Die</strong>nstleistungsberufe<br />
Rechtsrat erteilen dürfen. Damit wird die<br />
<strong>Anwalt</strong>sdienstleistung aber erheblich verwässert.<br />
Deshalb muss sich die BRAK<br />
etwas einfallen lassen, um die Alleinstellungsmerkmale<br />
des Berufsstandes als<br />
Ganzes zu sichern und dauerhaft zu festigen.<br />
Europa erweist sich in diesem Zusammenhang<br />
als echter Hemmschuh.<br />
Denn mit der künftigen Einführung von<br />
Bachelor- und Masterstudiengängen,<br />
über die die Ausbildungszeiten erheblich<br />
reduziert werden, wird die Qualität der<br />
<strong>Anwalt</strong>sausbildung zwangsläufig leiden.<br />
Darauf wies in Berlin der Leiter der Abteilung<br />
Ausbildung bei der CCBE, Julian<br />
Lonbay, hin. „Der Druck auf weniger<br />
strenge Zugangsqualifikationen ist unverkennbar.“<br />
Damit aber dürfte auch der<br />
Verweis von Brigitte Zypries auf die gute<br />
Ausbildung deutscher Anwälte schon<br />
bald in sich zusammenbrechen.<br />
Deutschland<br />
Eine sanktionierte Fortbildungspflicht kennt das deutsche <strong>Anwalt</strong>srecht nur bei den<br />
Fachanwälten, die der zuständigen Kammer jährlich 10 Stunden nachweisen müssen.<br />
Im Extremfall kann die fehlende Fortbildung die Fachanwaltszulassung kosten.<br />
<strong>Die</strong> allgemeine Fortbildungspflicht nach § 43a VI der BRAO wird als zahnloser<br />
Tiger angesehen, weil weder Umfang noch Art der Fortbildung vorgegeben werden und ein Verstoß<br />
weitestgehend ohne Sanktionen bleibt. Erst wenn sich im Rahmen eines Regressprozesses herausstellen<br />
sollte, dass ein Rechtsanwalt seine Fortbildungspflicht vernachlässigt hat, drohen berufsrechtliche<br />
Konsequenzen. <strong>Die</strong> BRAK hat demzufolge einen Antrag beim Bundesjustizministerium<br />
gestellt, künftig eine sanktionierte Fortbildungspflicht einzuführen.<br />
Schweiz<br />
Bei den Eidgenossen besteht ebenfalls keine generelle Pflichtfortbildung. Ausnahmen gelten<br />
aber <strong>für</strong> die Mediation, den Bereich der Geldwäsche bei Anwälten, die als so genannte<br />
Finanzintermediäre tätig sind, sowie den Fachanwälten. Letztere müssen sich jährlich<br />
an zwei Tagen weiterbilden, was sie alle drei Jahre gegenüber den Fachkommissionen<br />
nachweisen müssen. Fachanwälten und Mediatoren, die ihrer Fortbildungsverpflichtung nicht<br />
nachkommen, kann der Titel im Extremfall entzogen werden.<br />
Spanien<br />
In Spanien besteht eine Fortbildungspflicht nur im Rahmen der Prozesskostenhilfe<br />
<strong>für</strong> spezielle Rechtsgebiete. Da die Anwälte schon bisher an den nicht verpflichtend<br />
angebotenen Fortbildungsprogrammen der Kammer teilnehmen, wird eine Pflichtfortbildung<br />
nicht als dringend angesehen.<br />
3 / 2005 anwaltsreport<br />
7
8<br />
THEMA<br />
Länder mit überprüfbarer Fortbildungspflicht<br />
Belgien<br />
In Wallonien existiert ein Kreditpunktesystem. <strong>Die</strong> Pflichtfortbildung umfasst 20<br />
Fortbildungspunkte pro Kalenderjahr, den die Anwälte innerhalb von 3 Jahren erreichen<br />
müssen. Eine Stunde als Zuhörer eines Fortbildungskurses entspricht einem<br />
Punkt. Wer juristische Fachtexte veröffentlicht, bekommt 4 Punkte gutgeschrieben, <strong>für</strong> Lehr- und Vortragstätigkeiten<br />
gibt es jeweils 2 Punkte. Auch E-Learning und Fernunterricht sind möglich. Der<br />
Kammerpräsident überwacht die Einhaltung der Fortbildungspflicht. Neben dieser individuellen Kontrolle<br />
werden jährlich bis zu 10 Prozent der Anwälte einer Kammer überprüft. Bei Verstoß gegen die<br />
Regeln müssen die Anwälte vor einer Anerkennungskommission Rede und Antwort stehen. Danach<br />
kann ein Aufschub von maximal einem Jahr gewährt werden. Auch in Flandern existiert ein Kreditpunktesystem:<br />
16 Punkte in einem Jahr muss der <strong>Anwalt</strong> erreichen, wovon die Hälfte aus rein juristischen<br />
Themenbereichen stammen muss.<br />
England und Wales<br />
Besonders streng geht man auf der Insel mit den Prozessanwälten,<br />
den Barristern um. Innerhalb der ersten drei Berufsjahre müssen<br />
sie 45 Stunden Fortbildung nachweisen, davon mindestens neun<br />
Stunden Prozessrecht und drei Stunden Berufsethik. Wer länger als drei Jahre dabei ist, muss sich<br />
jährlich 12 Stunden fortbilden. Das müssen sie dem Counsel jährlich über Nachweiskarten belegen.<br />
Wer nicht mitzieht, muss ein Bußgeld gegen sich ergehen lassen. Fristverlängerungen werden aber<br />
gewährt, soweit die Advokaten rechtzeitig einen Antrag stellen. <strong>Die</strong> Solicitors, die der Law Society<br />
unterstehen, müssen dagegen jährlich 16 Stunden Fortbildung absolvieren. Eine Übertragung überschüssiger<br />
Punkte in das Folgejahr ist nicht möglich. Auch die Solicitors müssen sich hierzu jährlich<br />
schriftlich erklären. Da die Zulassung ohnehin jährlich neu erteilt wird, kann es bei Nichteinhaltung<br />
der Fortbildungspflicht zu einer Verzögerung der Neuzulassung kommen. Im Extremfall droht gar der<br />
Entzug der Zulassung, was aber wohl in der Praxis nur äußerst selten vorkommt.<br />
Finnland<br />
<strong>Die</strong> Finnen müssen sich jährlich 3 Tage fortbilden – ein Kreditpunktesystem gibt es<br />
nicht. Gegen säumige Anwälte können Disziplinarmaßnahmen verhängt werden.<br />
Frankreich<br />
Seit Anfang dieses Jahres müssen auch die französischen Anwälte 20 Stunden<br />
jährlich zwangsweise die Schulbank drücken. <strong>Die</strong> Fortbildungsveranstaltungen müssen<br />
eine Mindestdauer von 2 Stunden haben. Je nach Art der Veranstaltung dürfen<br />
die Teilnehmerzahlen von 8 bzw. 20 Anwälten nicht unterschritten werden; ansonsten wird die Fortbildung<br />
nicht anerkannt. Anwälte, die Kollegen ausbilden, bekommen pro Unterrichtsstunde selbst<br />
vier Stunden gutgeschrieben. Und wer einen juristischen Text mit mindestens 10.000 Wörtern veröffentlicht,<br />
kann sich drei Stunden eigene Fortbildung sparen. Jeder <strong>Anwalt</strong> muss sich bis zum 31.<br />
Januar eines Jahres gegenüber der Kammer hinsichtlich seines Fortbildungsstandes erklären. Disziplinarmaßnahmen<br />
der Kammern sind möglich.<br />
Litauen<br />
Hier müssen sich die Anwälte seit 2004 fortbilden – allerdings auf niedrigem Kreditpunkte-Niveau:<br />
Junganwälte müssen jährlich sechs Kreditpunkte nachweisen,<br />
wohingegen Anwälte mit mehr als drei Jahren Zulassung drei Kreditpunkte benötigen.<br />
Schon <strong>für</strong> 4 Unterrichtsstunden gibt es 2 Punkte. Zur Überwachung wurde eine elektronische<br />
<strong>Daten</strong>bank eingerichtet, in welcher jeder <strong>Anwalt</strong> seine Punkte selbst eintragen kann. Wer schummelt<br />
oder schwänzt, muss mit disziplinarischen Maßnahmen rechnen.<br />
Niederlande<br />
<strong>Die</strong> niederländischen Anwälte müssen pro Jahr 16 Fortbildungspunkte erreichen.<br />
Eine einstündige Teilnahme entspricht dabei einem Punkt. Neben von der Kammer<br />
anerkannten Seminaren kann die Hälfte der Kreditpunkte auch auf andere Weise<br />
erreicht werden. So kann zum Beispiel <strong>für</strong> Fortbildungen über Kanzleimanagement, die von nicht<br />
anerkannten Instituten angeboten werden, ein Punkt pro halbem Tag vergeben werden, wobei ein halber<br />
Tag mit drei Stunden gerechnet wird. <strong>Die</strong> niederländischen Anwälte müssen der Kammer jährlich<br />
Rechenschaft über ihren Fortbildungsstand ablegen – Schlendrianen drohen auch hier Disziplinarmaßnahmen.<br />
Nordirland<br />
In Nordirland praktizierende Solicitor sind derzeit zu 15 Fortbildungsstunden jährlich<br />
verpflichtet, von denen mindestens 10 Stunden in so genannten „Group Studies“<br />
erfolgen müssen, also Kursen mit drei Teilnehmern oder mehr. <strong>Die</strong> Law Society<br />
wacht über die Einhaltung der Regeln, die disziplinarrechtlich sanktionierbar sind.<br />
Schottland<br />
Jeder schottische Solicitor muss jährlich 20 Stunden ran. Das Pflichtfortbildungsprogramm<br />
umfasst dabei Themen wie Praxismanagement und -verwaltung, Kommunikation<br />
und Mandantenumgang, sowie Rechtsgebiete, auf die sich der Solicitor<br />
spezialisiert hat. Wer das Programm versäumt, muss nachsitzen. Danach droht die Sanktionskeule.<br />
anwaltsreport 3 / 2005<br />
Viele Einzelfragen noch ungeklärt<br />
Dass die derzeitige Bundesregierung dennoch<br />
nicht bereit sein wird, der Satzungsversammlung<br />
bei der BRAK quasi<br />
einen Blankoscheck zur eigenverantwortlichen<br />
Regelung der Pflichtfortbildung<br />
auszustellen, daran ließ auch BMJ-<br />
Ministerialrat Kurt Franz in seiner Rede<br />
keinen Zweifel. <strong>Die</strong> BRAK wird ihren<br />
Vorschlag daher weiter verfeinern müssen,<br />
um sich im BMJ Gehör zu verschaffen.<br />
Dazu zählt zunächst auch der<br />
Nachweis, dass die Fortbildung weiter<br />
Teile der <strong>Anwalt</strong>schaft tatsächlich verlottert.<br />
Außerdem muss sie sich dazu<br />
erklären, auf welchen Gebieten genau<br />
sich die Anwälte weiterbilden und welche<br />
Fortbildungsmittel und -medien<br />
dazu eingesetzt werden müssen. Während<br />
der Berliner Konferenz wurde zudem<br />
deutlich, dass nicht alle Kammern<br />
in Deutschland glücklich über die künftigen<br />
neuen Kotrollaufgaben im Zusammenhang<br />
mit der Weiterbildung sind. In<br />
den angelsächsischen Ländern hat man<br />
dieses Problem aber letztlich auch in den<br />
Griff bekommen. Stichprobenartige<br />
Kontrollen dürften sicherstellen, dass der<br />
Verwaltungsaufwand nicht uferlos aufgebläht<br />
wird. Zudem könnte eine elektronische<br />
<strong>Daten</strong>bank per Internet viel<br />
Papierkrieg ersparen. Darin könnten die<br />
Anwälte ihren Punktestand in Sachen<br />
Fortbildung selbst eintragen. Wie auch<br />
immer man zu der neuen Fortbildungsdiskussion<br />
stehen mag – die BRAK hat<br />
mit der europäischen Konferenz einen<br />
sachlichen Beitrag dazu geleistet, dieses<br />
heiße Eisen anzupacken. Und das gegen<br />
den teilweise erbitterten und polemischen<br />
Widerstand vieler Berufsträger, der<br />
in der Äußerung des Kölner Kammerpräsidenten<br />
gipfelte, jeder <strong>Anwalt</strong> habe<br />
ein grundrechtlich verbrieftes Recht auf<br />
Faulheit. Zu viele faule Äpfel könnten<br />
aber am Ende den gesamten Berufsstand<br />
in Misskredit bringen. Für die Faulheit<br />
einzelner zahlen dann alle.<br />
Link zum Thema:<br />
Presseerklärung der BRAK zur<br />
Pflichtfortbildung<br />
www.brak.de/seiten/04_05_10.php<br />
Zur Paralleldiskussion bei den Ärzten:<br />
Bundesministerium <strong>für</strong> Gesundheit<br />
und Soziale Sicherung<br />
www.die-gesundheitsreform.de/glossar/fortbildungspflicht_fuer_aerzte.html
Haben Anwälte ein grundrechtlich verbrieftes<br />
Recht auf Faulheit?<br />
Dombek: Wenn Faulheit zum Abbau<br />
von Qualität führt, sage ich klar „Nein“.<br />
Jede Anwältin, jeder <strong>Anwalt</strong> muss selbstverständlich<br />
selbst beurteilen, wie er die<br />
Interessen seiner Mandanten am besten<br />
behandelt und durchsetzt. Ein verbrieftes<br />
Recht auf Faulheit kann es aber nicht<br />
geben. Denn dann ist die Wahrscheinlichkeit<br />
größer, dass wir Anwälte unsere<br />
Arbeit eher schlechter statt besser<br />
machen. § 43a Abs. 6 BRAO ist hier<br />
übrigens sehr eindeutig. <strong>Die</strong> Fortbildung<br />
ist eine anwaltliche Grundpflicht<br />
und sollte auch so von uns Anwälten<br />
verstanden werden. Fortbildung bedeutet<br />
<strong>für</strong> mich deshalb auch immer, fleißig<br />
zu sein. Und wer fleißig ist, ist nicht faul.<br />
Macht es sich Frau Zypries nicht zu einfach,<br />
wenn sie sich auf die Selbstbestimmung<br />
des freien Berufs <strong>Anwalt</strong><br />
zurückzieht? Immerhin sieht das ihre<br />
Amtskollegin Ulla Schmidt im Zusammenhang<br />
mit den Ärzten ganz anders.<br />
Dombek: Mit der Meinungsbildung<br />
von Frau Zypries ist das nicht anders als<br />
bei den Anwälten. Anfangs haben auch<br />
wir kategorisch jede kontrollierbare und<br />
sanktionierbare Fortbildungspflicht<br />
abgelehnt. Wir meinten, dass sich dies<br />
mit unserem freiheitlichen Selbstverständnis<br />
nicht vertrage. <strong>Die</strong> Entwicklungen<br />
in der letzten Zeit haben uns<br />
aber nachdenklich gemacht. Wir Anwälte<br />
kommen in der Öffentlichkeit zunehmend<br />
in die Kritik und die öffentliche<br />
Berichterstattung über tatsächliche<br />
oder vermeidliche <strong>Anwalt</strong>sfehler ist<br />
nicht zu übersehen. Im Ranking der<br />
Beliebtheitsskala der Berufe sinken<br />
unsere Umfragewerte. Zudem kommt<br />
erheblicher Druck der Europäischen<br />
Kommission, die die Märkte öffnen<br />
will. Deregulierung der Märkte bedeutet<br />
auch, dass andere Beratergruppen in<br />
den bisher den Anwälten im Wesentlichen<br />
vorbehaltenen Markt eindringen<br />
werden. Wir Anwälte müssen uns deshalb<br />
darauf einstellen, dass die Konkurrenz<br />
nicht nur durch die Berufsgruppe<br />
selbst, sondern auch von außen her<br />
erheblich zunehmen wird. Wir müssen<br />
also etwas tun und wenn wir mit einem<br />
überzeugen können, dann ist dies unsere<br />
Qualität. Und da ist das Thema Fortbildung<br />
ein wichtiger Faktor. Zurück zu<br />
Frau Zypries: Auch diese scheint ihre<br />
Meinung zu korrigieren. <strong>Die</strong> noch anlässlich<br />
unserer Europäischen Konferenz<br />
sehr deutlich geäußerte Ablehnung<br />
wurde jetzt anlässlich des <strong>Anwalt</strong>stages<br />
in Dresden von ihr korrigiert. Frau Zypries<br />
möchte jetzt Tatsachenforschungen<br />
sehen über das Fortbildungsverhalten<br />
der <strong>Anwalt</strong>schaft.<br />
Ist es überhaupt möglich, die Fortbildung<br />
qualitativ zu messen?<br />
Dombek: Natürlich! Wir sehen dies bei<br />
den Fachanwälten. 10 Stunden Pflichtfortbildung<br />
sind sicherlich kein Übermaß.<br />
Aber die Fachanwälte, die ich<br />
kenne, sagen mir, dass ihnen diese Fortbildungseinheiten<br />
immer etwas gebracht<br />
haben. Bemessen kann man dies<br />
konkret auch an den Umsatz- und Einkommenszahlen.<br />
Fachanwälte verdienen<br />
nachweislich mehr. Und <strong>für</strong> die<br />
allgemeine Fortbildung meine ich, dass<br />
dies nicht anders sein kann. Jede Art<br />
von Fortbildung führt zur Kompetenzerweiterung<br />
und damit zwangsläufig zu<br />
besserer Qualität. <strong>Die</strong>s hilft den Mandanten<br />
und kann sich auch <strong>für</strong> den <strong>Anwalt</strong><br />
bezahlt machen.<br />
Ärztevertreter bemängeln, dass es trotz<br />
Einführung der Fortbildungspflicht bei<br />
den Medizinern an der richtigen Kommunikation<br />
mit den Patienten mangelt.<br />
Gilt das nicht auch <strong>für</strong> etliche Anwälte<br />
– z.B. bei der Preistransparenz?<br />
THEMA<br />
„Wir Anwälte kommen in der<br />
Öffentlichkeit zunehmend in die Kritik“<br />
Nachgefragt bei Rechtsanwalt und Notar<br />
Dr. Bernhard Dombek, Präsident der Bundesrechtsanwaltskammer,<br />
Berlin<br />
Dombek: Das ist uneingeschränkt zu<br />
bejahen. Wir Anwälte müssen da noch<br />
viel lernen. Wir müssen begreifen, dass<br />
wir unsere Stärken nach außen kommunizieren<br />
müssen. Wir müssen über unsere<br />
Leistungen reden und wir müssen<br />
über unsere Preise reden. <strong>Die</strong> BRAK<br />
hat sich deshalb auch zum Ziel gesetzt,<br />
mit ihrer Dachkampagne „Anwälte –<br />
mit Recht im Markt“ einen Bewusstseinswandel<br />
in der <strong>Anwalt</strong>schaft herbeizuführen.<br />
Dabei wollen wir der <strong>Anwalt</strong>schaft<br />
natürlich auch helfen, denn nicht<br />
jeder hat hinreichend Zeit und Geld <strong>für</strong><br />
eine ordentliche Außendarstellung.<br />
Unsere Initiative setzt allerdings auch<br />
voraus, dass unsere Leute mitmachen.<br />
Wie ist es mit den Kosten, <strong>für</strong> Kammern<br />
und Anwälte?<br />
Dombek: Natürlich wird Fortbildung<br />
auch Kosten nach sich ziehen. In keinem<br />
Fall wollen wir eine Geldmaschine<br />
<strong>für</strong> die Anbieter von Kursen etablieren.<br />
Kammern und Vereine sind deshalb<br />
insbesondere gefragt, unseren Kolleginnen<br />
und Kollegen möglichst günstige<br />
Fortbildungskurse anzubieten.<br />
Welche weiteren Schritte werden Sie jetzt<br />
gehen?<br />
Dombek: Ein ganz wichtiger Schritt<br />
ist schon getan. Es besteht weitgehend<br />
Einvernehmen bei den Kammern, dass<br />
wir eine kontrollierbare und ggf. sanktionierbare<br />
Fortbildungspflicht wollen.<br />
<strong>Die</strong>s ist Beschlusslage unserer Hauptversammlung<br />
und wir haben jetzt eine<br />
hochkarätig besetzte Arbeitsgruppe<br />
eingerichtet, die bis zur nächsten Hauptversammlung<br />
im September Vorschläge<br />
ausarbeiten soll. Dabei werden wir die<br />
Erkenntnisse unserer Europäischen<br />
Konferenz einbeziehen. Im Herbst erhoffe<br />
ich mir von dieser Arbeitsgruppe<br />
klare Vorschläge.<br />
3 / 2005 anwaltsreport<br />
9
INTERNET<br />
Betrügereien mit Klicks auf<br />
Suchmaschineneinträgen nimmt zu<br />
Wer heutzutage als <strong>Anwalt</strong> eine<br />
Internetseite unterhält, der<br />
will natürlich auch von den<br />
aktuellen und künftigen Mandanten<br />
gefunden werden. Da die meisten Internetuser,<br />
die etwas kaufen oder eine<br />
<strong>Die</strong>nstleitung in Anspruch nehmen wollen,<br />
über Suchmaschinenabfragen auf<br />
entsprechende Anbieter stoßen, boomt<br />
das Geschäft mit bezahlten Einträgen in<br />
den Trefferlisten von Google & Co. Und<br />
<strong>für</strong> die Werbekunden scheint das Geschäft<br />
auch fair zu sein: Bezahlt wird<br />
vielfach nur <strong>für</strong> den einzelnen Kontakt,<br />
der über die Suchmaschine zwischen<br />
<strong>Anwalt</strong> und Mandant erzielt wird. Doch<br />
Vorsicht: Jüngste Presseberichte lassen<br />
be<strong>für</strong>chten, dass es bei den vermeintlichen<br />
Kundenkontakten, die über Suchmaschinen<br />
auf die Homepage des Werbekunden<br />
klicken, nicht immer mit<br />
rechten Dingen zugeht. Der Grund: <strong>Die</strong><br />
Klickraten werden vereinzelt entweder<br />
über Roboter gesteuert oder direkt von<br />
menschlicher Hand verrichtet – vor allem<br />
von Indien aus sollen Betrügereien<br />
die Suchergebnisse der größten Suchmaschinenbetreiber<br />
massiv beeinflussen.<br />
Schaden <strong>für</strong> die Werbekunden<br />
groß<br />
Der noch jungen Online-Marketing-<br />
Branche droht damit ein eklatanter Vertrauensverlust.<br />
Denn den meisten Werbekunden<br />
fehlt das Verständnis <strong>für</strong> die<br />
Schwachstellen in den Internetübertragungskanälen.<br />
Falls sie aber nicht mehr<br />
sicher sein können, dass der Klick von<br />
einem echten Interessenten herrührt,<br />
sondern vielleicht auch Ergebnis eines<br />
Betruges sein kann, werden sie sich in<br />
Scharen von Google und den anderen<br />
Suchmaschinenanbietern abwenden.<br />
Deshalb hat etwa Google einzelnen Werbekunden,<br />
die Opfer von Klickbetrügereien<br />
geworden sind, bereits abgerechnete<br />
Klickkontakte wieder zurückerstattet.<br />
Bislang allerdings schenken die Suchmaschinenbetreiber<br />
ihren Kunden keinen<br />
reinen Wein ein. So verweigern sie<br />
genaue Auskunft darüber, wie sich die<br />
Betrüger in die Systeme einschleichen<br />
und begründen das damit, dass man<br />
keine schlafende Hunde wecken wolle.<br />
10 anwaltsreport 3 / 2005<br />
Keyword-Advertising besonders<br />
betroffen<br />
In den USA werden mittlerweile <strong>für</strong> einzelne<br />
Suchbegriffe Preise von bis zu 30<br />
$ pro Klick bezahlt – so etwa <strong>für</strong> den<br />
Begriff „Mesothelioma“, einer seltenen<br />
Krebserkrankung infolge Asbesteinatmung.<br />
<strong>Die</strong>ses Keyword, das im Falle<br />
einer Suchmaschinenanfrage an oberster<br />
Position der Trefferliste erscheint, ist<br />
<strong>für</strong> einen US-<strong>Anwalt</strong> reserviert, der sich<br />
davon lukrative Schadensersatzmandate<br />
erhofft. Bei nur 10 irregulären Klicks<br />
pro Tag liegt der Schaden bei über 8.000<br />
$ pro Monat. In Deutschland rangiert<br />
dagegen der Begriff „Krankenversicherung“<br />
auf einem der vordersten Plätze.<br />
Der Preis: 5 Euro. Auch hier können<br />
sich schnell Klick-Spammer einnisten<br />
und die Werbekosten ohne entsprechende<br />
Gegenleistungen in die Höhe treiben.<br />
Klick-Limit vereinbaren<br />
Um das zu verhindern, haben viele Werbekunden<br />
mit den Suchmaschinen ein<br />
Abkommen, wonach die Weiterleitung<br />
auf ihre Homepage ab einer bestimmten<br />
Klickzahl automatisch ausgesetzt<br />
wird. Nur: Damit sind sie dann auch die<br />
erste Position in der Trefferliste der Suchmaschine<br />
los und müssen ansehen, wie<br />
Interessenten auf die Seiten der Konkurrenz<br />
abwandern. In dem einen oder<br />
anderen Fall wird deshalb hinter plötzlich<br />
ansteigenden Zugriffszahlen auf eine<br />
Internetseite auch ein unmittelbarer<br />
Konkurrent vermutet, der, um selbst an<br />
die erste Position in den Trefferlisten<br />
zu kommen, den zuvorderst gelisteten<br />
Anbieter mit Klicks überschüttet, in der<br />
Hoffnung, dass er angesichts der massiv<br />
steigenden Werbekosten schnell aufgibt.<br />
Schätzungen über Manipulationsraten<br />
schwanken<br />
Derzeit gibt es allerdings noch keine<br />
genauen Zahlen über das wahre Ausmaß<br />
der Betrügereien. Schätzungen zufolge<br />
belaufen sich die manipulierten Tricksereien<br />
mit den Klicks in den USA zwischen<br />
10 und 25 Prozent. Näheren Aufschluss<br />
erhoffen sich die Experten allerdings<br />
von einem im Februar gegen Google,<br />
Yahoo, AOL und andere Suchma-<br />
schinenbetreiber angestrengten Prozess<br />
im US-Bundesstaat Arkansas. Der Online-Händler<br />
Lane's Gifts & Collectibles<br />
wirft ihnen vor, überhöhte Preise <strong>für</strong> Anzeigenplätze<br />
auf Suchergebnis- und Partnerseiten<br />
verlangt zu haben, obwohl den<br />
Firmen bekannt gewesen sei, dass die<br />
Klickraten teilweise manipuliert waren.<br />
Zudem sollen sich die Unternehmen<br />
untereinander abgesprochen haben, um<br />
die Problematik des Klickbetrugs zu vertuschen.<br />
Erste <strong>Die</strong>nstleister bieten Abhilfe<br />
Wegen der derzeit eingetretenen Verunsicherung<br />
treten auch hierzulande<br />
erste <strong>Die</strong>nstleister auf, die den Werbekunden<br />
Softwaretools anbieten, welche<br />
angeblich die Tricksereien erkennen.<br />
Nicht selten handelt es sich dabei aber<br />
um Online-Marketingagenturen, deren<br />
eigentliches Hauptgeschäft nicht die<br />
Internetsicherheit ist, sondern der Verkauf<br />
von Keywords gegen Provision.<br />
Hellhörig sollte man als Werbekunde<br />
einer Suchmaschine allerdings spätestens<br />
dann werden, wenn das Unternehmen<br />
Teile von bereits abgebuchten Werbekosten<br />
wieder erstattet, weil hinter den<br />
abgerechneten Klicks Betrüger stehen.<br />
Denn solange die Suchmaschinen keine<br />
technischen Details nennen, wie es zu<br />
den Manipulationen kommen konnte,<br />
bleibt trotz der freiwilligen Rückerstattung<br />
ein schaler Beigeschmack. Deshalb<br />
gilt: Wer trotz dieser Unwägbarkeiten<br />
weiter <strong>für</strong> bestimmte Keywords in den<br />
Suchmaschinen gelistet bleiben möchte,<br />
der tut gut daran, bei einer Abrechnung<br />
nach dem Prinzip „Pay per Click“<br />
ein Limit zu vereinbaren. Außerdem<br />
sollte er ein Warnsystem auf seiner Internetseite<br />
installieren, welches einen etwaigen<br />
sprunghaften Anstieg der Klickraten<br />
unmittelbar meldet. Durch Zurückverfolgung<br />
der einzelnen Besucher lässt<br />
sich so zeitnah ermitteln, ob die vermehrten<br />
Anfragen vielleicht einen gemeinsamen<br />
Ursprung haben.<br />
Link zum Thema:<br />
6 Tipps gegen Klickbetrug unter<br />
www.klickbetrug.de/index.php/klickbetrugartikel/weiter/6_tips_gegen_klickbetrug/
Wie geschäftliche Kreditkarten<br />
Kosten sparen<br />
Bezahlen mit Kreditkarte ist im<br />
privaten Leben längst selbstverständlich.<br />
Besonders Online-<br />
Shopper und Reisefreudige schätzen<br />
die Karte als bequemes Zahlungsmittel.<br />
Aber nicht nur privat, auch geschäftlich<br />
können Kreditkarten viele<br />
Vorteile bringen. Sie erhöhen die Transparenz<br />
bei den Ausgaben, vergrößern<br />
den Liquiditätsspielraum und helfen<br />
dadurch, unnötige Kosten zu vermeiden,<br />
zum Beispiel bei den Zinsen <strong>für</strong><br />
Dispositionskredite.<br />
<strong>Die</strong> Einsatzmöglichkeiten reichen<br />
von der Beschaffung der Büroeinrichtung<br />
über Büromaterialien und Fachliteratur<br />
bis hin zur Bezahlung von<br />
Reisekosten <strong>für</strong> Fahrten zu Klienten<br />
oder Fachkongressen. Neben schlankeren<br />
Abrechnungsprozessen überzeugen<br />
Kreditkarten zusätzlich durch<br />
Leistungen, die bei Kartennutzung<br />
entweder deutlich preisreduziert oder<br />
oft auch zum Nulltarif zur Verfügung<br />
stehen.<br />
Zunehmend setzen sich deshalb<br />
auch auf dem deutschen Markt spezielle<br />
Kreditkarten <strong>für</strong> den geschäftlichen<br />
Bedarf, so genannte „Business<br />
Cards“ durch. Sie erleichtern eine saubere<br />
Trennung zwischen geschäftlichen<br />
und privaten Ausgaben. Zum Beispiel<br />
können damit Kanzleiangestellte geschäftliche<br />
Ausgaben im Auftrag abwickeln.<br />
Gerade in Sozietäten werden<br />
dadurch Kosten bereits bei der Entstehung<br />
bequem getrennt erfasst. Mit<br />
dem Firmenlogo oder der Sozietätsbezeichnung<br />
auf der Karte werden<br />
Business Kreditkarten sogar zu einer<br />
Art „Visitenkarte“ der Kanzlei.<br />
Auch bei der Abwicklung von Reisen<br />
zu Kongressen und Fachtagungen<br />
unterstützen Business Kreditkarten:<br />
Durch Kooperationen mit Reiseveranstaltern<br />
können Karteninhaber Buchungen<br />
von Reiseleistungen zu besonders<br />
günstigen Konditionen bekommen.<br />
Für die Reise selbst werden<br />
häufig günstige Versicherungspakete<br />
mit der Karte angeboten. Sie reichen<br />
von der Auslandsreisekrankenversicherung<br />
über die Auslandsreiseunfallversicherung<br />
bis hin zur Reiserücktrittskostenversicherung.<br />
Oft gibt es zusätzlich<br />
noch Vergünstigungen bei weiteren<br />
Kooperationspartnern der ausgeben-<br />
den Institute, zum Beispiel in Restaurants,<br />
bei Büroausstattern oder bei Verlagen,<br />
wenn man dort mit der Karte<br />
bezahlt.<br />
Haupteinsatz ist auch <strong>für</strong> geschäftliche<br />
Kreditkarten weiterhin das bargeldlose<br />
Bezahlen. Weit über 20 Millionen<br />
Akzeptanzstellen gibt es inzwischen<br />
weltweit. Der „grenzenlose“ Einkauf,<br />
zum Beispiel im Internet, ist dadurch<br />
denkbar einfach. Gerade bei der<br />
Zahlung in Fremdwährung ist die Kreditkarte<br />
auch ein preisgünstiges Zahlungsmittel.<br />
Business Kreditkarten erweitern zudem<br />
den Liquiditätsspielraum. Für den<br />
Verfügungsrahmen auf der Karte fallen,<br />
im Gegensatz zum Kontokorrentkredit,<br />
keine Sollzinsen an. Durch das<br />
häufig angebotene verlängerte Zahlungsziel<br />
von bis zu weit über einem<br />
Monat und durch die Möglichkeit,<br />
auch die Rückzahlung in Raten abzuwickeln,<br />
kann die Business Kreditkarte<br />
die finanzielle Flexibilität merklich<br />
erweitern.<br />
Online-Services erhöhen die Transparenz<br />
bei den Ausgaben. Auch zwischen<br />
den Abrechnungen können<br />
FINANZTIPP<br />
Kunden ihre Kartenumsätze online<br />
abfragen. Sie haben dadurch permanent<br />
einen aktuellen Überblick über<br />
noch offene Positionen. Durch die<br />
monatliche Auflistung aller Zahlungen<br />
reduziert sich zusätzlich der Aufwand<br />
in der Buchhaltung.<br />
Interessant ist <strong>für</strong> viele Geschäftskunden<br />
auch das Angebot einiger Kartenanbieter,<br />
kurzfristige Geldanlagen<br />
mit attraktiver Verzinsung bei täglicher<br />
Verfügbarkeit auf dem Kartenkonto<br />
anzulegen. Dabei gewähren einige<br />
Banken im Vergleich zum Privatkundengeschäft<br />
zum Teil deutlich überdurchschnittliche<br />
Guthabenzinsen.<br />
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Fon: +49 228 920 12103<br />
Fax: +49 228 920 12199<br />
E-Mail:<br />
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3 / 2005 anwaltsreport<br />
11
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12 anwaltsreport 3 / 2005<br />
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Änderungen können noch berücksichtigt werden, wenn sie uns bis spätestens 29. Juli vorliegen. In Ihrem<br />
eigenen Interesse bitten wir Sie, unserer Mitgliederbetreuung Änderungen Ihrer Teilnehmerdaten immer möglichst<br />
zeitnah mitzuteilen; egal, ob eine Sozietät aufgelöst wird, sich Ihre Anschrift und Telefonnummer ändert oder ein<br />
<strong>Anwalt</strong> aus Ihrer Sozietät ausscheidet. Es ist uns besonders wichtig, den Rechtsuchenden immer präzise und<br />
korrekte Angaben machen zu können und Ihre Kanzlei möglichst genau darzustellen.<br />
Ihre Ansprechpartnerinnen in der Mitgliederbetreuung sind:<br />
Frau Anne Polifke, Tel: 02 21-9 37 38-630 und Frau Claudia Geller Tel: 02 21-9 37 38-615.
Ihre Meinung zählt<br />
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Wir haben bereits im vorigen Heft des <strong>Anwalt</strong>sreports über diese neuartige <strong>Die</strong>nstleistung ausführlich berichtet. Auf<br />
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Was halten Sie von dieser neuen <strong>Die</strong>nstleistung? Sind Sie interessiert? Haben Sie weitere Fragen oder Anregungen?<br />
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Mandatsannahme<br />
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Fax-Rückantwort<br />
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❏ Nein, derzeit besteht kein Interesse an einer Abwicklung<br />
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Kanzleistempel<br />
3 / 2005 anwaltsreport<br />
13
VERGÜTUNGSVEREINBARUNGEN<br />
Wie es Euch gefällt<br />
70 Prozent der anwaltlichen Tätigkeit –<br />
so die bekannte Faustformel – entfällt<br />
auf die außergerichtliche Beratung, welche<br />
die <strong>Anwalt</strong>schaft mehrheitlich noch<br />
nach feststehenden RVG-Tarifen abrechnet.<br />
<strong>Die</strong> Betonung liegt auf „noch“ –<br />
denn das wird sich mit dem 1.7.2006<br />
ändern. Der Gesetzgeber hat nämlich<br />
aus Angst vor den EU-Wettbewerbshütern<br />
die gesamte außergerichtliche Beratung<br />
aus dem Tarifgesetz ausgeklammert<br />
und ohne Rücksicht auf Umfang und<br />
Schwierigkeit der jeweiligen Beratungsleistung<br />
eine Obergrenze von 250 Euro<br />
festgeschrieben, falls keine gesonderte<br />
Vergütungsvereinbarung abgeschlossen<br />
wurde. Das gilt zumindest dann, wenn<br />
Auftraggeber ein Verbraucher ist. Erklärtes<br />
Ziel des Bundesjustizministeriums<br />
ist eine Stärkung des Wettbewerbs –<br />
angesichts von über 135.000 Berufsträgern<br />
wohl eher eine Farce. Doch wie<br />
dem auch sei – Anwälte werden in Zukunft<br />
vermehrt zu individuell ausgehandelten<br />
Vergütungsvereinbarungen<br />
greifen müssen, wenn sie nicht unterhalb<br />
der Kostenquote arbeiten wollen.<br />
Zeithonorare in der Kritik<br />
Damit werden vor allem Zeithonorare<br />
stark zunehmen, die in den Großkanzleien<br />
schon seit langem Usus sind. Und<br />
stark in der Kritik stehen, wie etlichen<br />
Beiträgen aus der Presse zu entnehmen<br />
ist. <strong>Die</strong> Mandanten bemängeln vor al-<br />
<strong>Die</strong> Vergütungsvereinbarung<br />
im Gesetzeswortlaut<br />
§ 4 Abs. 1 RVG lautet:<br />
„Aus einer Vereinbarung kann eine<br />
höhere als die gesetzliche Gebühr nur<br />
gefordert werden, wenn die Erklärung<br />
des Auftraggebers schriftlich abgegeben<br />
und nicht in der Vollmacht enthalten<br />
ist. Ist das Schriftstück nicht<br />
von dem Auftraggeber verfasst, muss<br />
es als Vergütungsvereinbarung bezeichnet<br />
und die Vergütungsvereinbarung<br />
von anderen Vereinbarungen<br />
deutlich abgesetzt sein. Hat der<br />
Auftraggeber freiwillig und ohne Vorbehalt<br />
geleistet, kann er das Geleistete<br />
nicht deshalb zurückfordern,<br />
weil seine Erklärung den Vorschriften<br />
der Sätze 1 oder 2 nicht entspricht.“<br />
14 anwaltsreport 3 / 2005<br />
lem, dass die Großkanzleien die Honorare<br />
künstlich aufblähen – ein Vorwurf,<br />
der sich in den USA schon seit Beginn<br />
der 90er Jahre hartnäckig hält und dort<br />
bereits so genannte „legal auditing firms“<br />
hervorgebracht hat. <strong>Die</strong> Unternehmen<br />
überprüfen die anwaltlichen Honorarnoten<br />
und sparen den Mandanten durchschnittlich<br />
30 Prozent des in Rechnung<br />
gestellten Betrages. Rechtsanwalt Matthias<br />
Kilian, Vorstand des Soldan Instituts<br />
in Essen, hat weiteres Zahlenmaterial<br />
in den USA zusammen getragen, das die<br />
Probleme beim Zeithonorar verdeutlicht:<br />
„59 Prozent der amerikanischen<br />
Anwälte räumten in einer Umfrage ein,<br />
dass ein Tätigwerden gegen Zeithonorar<br />
regelmäßig oder gelegentlich dazu verleite,<br />
nicht notwendige, aber abrechenbare<br />
Tätigkeiten zu entfalten“. Umso erstaunlicher<br />
ist es da, dass der deutsche Gesetzgeber<br />
zu den Zeithonoraren im RVG<br />
keine Regelungen getroffen hat, obwohl<br />
er ansonsten jeden einzelnen Gebührentatbestand<br />
minutiös ausformuliert hat.<br />
Doch der durchschnittliche Verbraucher<br />
versteht all die Regeln und Ausnahmen<br />
rund um die <strong>Anwalt</strong>sgebühren ohnehin<br />
nicht: zu kompliziert, zu langatmig und<br />
verworren. Der seitens der Bundesregierung<br />
angestrebte Verbraucherschutz hat<br />
sich zur Verbraucherverwirrung ungekehrt.<br />
Und das völlige Auslassen von<br />
Regelungen zu den Zeithonoraren lässt<br />
be<strong>für</strong>chten, dass wir über kurz oder lang<br />
auch in Deutschland amerikanische<br />
Verhältnisse bekommen werden. Ob der<br />
<strong>Anwalt</strong>schaft der Freiraum bei den Zeithonoraren<br />
wirtschaftlich gut tun wird,<br />
muss bezweifelt werden, weil ausufernde<br />
Zeithonorare den Berufsstand in Verruf<br />
bringen könnten. Matthias Kilian zeigt<br />
sich deshalb <strong>für</strong> die Zukunft eher skeptisch:<br />
„Das Bewusstsein der besonderen<br />
berufsethischen Verantwortung bei einem<br />
Tätigwerden auf Grundlage von<br />
Zeithonoraren wird sich dem Rechtsanwalt<br />
bei einer Formulierung des § 4<br />
RVG, der den Eindruck erweckt, dass<br />
erlaubt ist, was gefällt, schwerlich aufdrängen.<br />
Sinnvoll erscheint, dem Rechtsanwalt<br />
– wie in praktisch allen wichtigen<br />
ausländischen Rechtsordnungen – einen<br />
Hinweis zu geben, wie er sein Honorar<br />
grundsätzlich zu kalkulieren hat: Nicht<br />
wie der Handwerker zu einem Marktpreis,<br />
sondern einem Freiberufler angemessen<br />
unter Berücksichtigung aller<br />
Umstände des Falles, insbesondere des<br />
Umfangs und der Schwierigkeiten der<br />
anwaltlichen Tätigkeit, der besonderen<br />
Fähigkeiten und Kenntnisse des <strong>Anwalt</strong>s,<br />
der Vermögens- und Einkommensverhältnisse<br />
des Auftraggebers sowie der<br />
Bedeutung der Angelegenheit <strong>für</strong> ihn“.<br />
Mandant will Preissicherheit<br />
Über 50 Prozent der Mandanten sehen<br />
das dominierende Auswahlkriterium<br />
eines <strong>Anwalt</strong>s in der Preiswürdigkeit der<br />
angebotenen <strong>Die</strong>nste – so das Ergebnis<br />
einer neuen repräsentativen Studie der<br />
exeo Strategic Consulting AG aus Bonn.<br />
Doch dieses immer wieder als Zugangsbarriere<br />
<strong>für</strong> den Gang zum <strong>Anwalt</strong> angeführte<br />
Argument ist mehrdimensional.<br />
Denn Kompetenz, Erfahrung und Reputation<br />
des <strong>Anwalt</strong>s haben nun einmal<br />
ihren Preis. Das wissen auch die Mandanten.<br />
Hinter den Vorbehalten beim<br />
Salär der Robenträger dürften vielmehr<br />
fehlende Preistransparenz, Preisfairness<br />
und Preissicherheit stehen. Schließlich<br />
kauft niemand gerne die Katze im Sack.<br />
Nachvollziehbarkeit und Planbarkeit der<br />
<strong>Anwalt</strong>srechnung spielen daher <strong>für</strong> die<br />
Mandanten eine immer größere Rolle.<br />
Einer STAR-Untersuchung aus dem Jahre<br />
1997 kann man allerdings auch entnehmen,<br />
dass nur etwa ein Drittel der<br />
Mandanten mit dem Begriff BRAGO
Ab 1.7.2006 steigt der Wettbewerbsdruck<br />
– § 34 RVG (neu)<br />
birgt erheblichen Sprengstoff<br />
„Für einen mündlichen oder schriftlichen<br />
Rat oder eine Auskunft (Beratung),<br />
die nicht mit einer anderen<br />
gebührenpflichtigen Tätigkeit zusammenhängen,<br />
<strong>für</strong> die Ausarbeitung<br />
eines schriftlichen Gutachtens<br />
und <strong>für</strong> die Tätigkeit als Mediator<br />
soll der Rechtsanwalt auf eine Gebührenvereinbarung<br />
hinwirken, soweit<br />
in Teil 2 Abschnitt 1 des Vergütungsverzeichnisses<br />
keine Gebühren<br />
bestimmt sind. Wenn keine<br />
Vereinbarung getroffen worden ist,<br />
erhält der Rechtsanwalt Gebühren<br />
nach den Vorschriften des bürgerlichen<br />
Rechts. Ist im Fall des Satzes<br />
2 der Auftraggeber Verbraucher,<br />
beträgt die Gebühr <strong>für</strong> die<br />
Beratung oder <strong>für</strong> die Ausarbeitung<br />
eines schriftlichen Gutachtens jeweils<br />
höchstens 250 Euro, § 14 Abs. 1<br />
gilt entsprechend; <strong>für</strong> ein erstes Beratungsgespräch<br />
beträgt die Gebühr<br />
jedoch höchstens 190 Euro“.<br />
etwas anfangen konnte. <strong>Die</strong>se Zahl<br />
dürfte sich seit Inkrafttreten des RVG<br />
nicht wesentlich geändert haben. <strong>Die</strong><br />
Folge: Der Mandant tappt bei der Frage<br />
nach der angemessenen Vergütung <strong>für</strong><br />
seinen Rechtsberater weitestgehend im<br />
Dunkeln. Noch schlimmer: Das Vorurteil,<br />
der <strong>Anwalt</strong> sei zu teuer, kann sich<br />
weiter ausbreiten. Interessant ist an der<br />
Studie auch, dass über 50 Prozent der<br />
Befragten die Begriffe Erfolgshonorar,<br />
Wie viele Stunden kann der<br />
<strong>Anwalt</strong> pro Jahr abrechnen?<br />
Ausgehend von einer 50-Stunden-<br />
Woche arbeitet ein durchschnittlicher<br />
<strong>Anwalt</strong> im Jahr etwa 2.500<br />
Stunden. Dabei gilt die Faustregel,<br />
dass der <strong>Anwalt</strong> <strong>für</strong> zwei abrechenbare<br />
Stunden effektiv drei Stunden<br />
in der Kanzlei arbeiten muss.<br />
Seriöserweise dürfte das Spektrum<br />
abrechenbarer Stunden bei etwa<br />
1.200 bis 1.500 Stunden liegen –<br />
ein Korridor, der in den USA und in<br />
deutschen Großkanzleien immer<br />
weiter nach oben geschraubt wird.<br />
Pauschalhonorar oder Zeithonorar auf<br />
Anhieb verstanden.<br />
Anwälte nutzen Zeithonorare<br />
zu wenig<br />
Umso erstaunlicher ist es da, dass laut<br />
Untersuchung des Instituts der freien<br />
Berufe in Nürnberg 1997 über 60<br />
Prozent der Allgemeinanwälte und 40<br />
Prozent der spezialisierten Anwälte noch<br />
nie nach Stundensätzen abgerechnet<br />
haben. Doch das dürfte sich hierzulande<br />
spätestens am 1.7.2006 ändern, wenn die<br />
Anwälte bei der außergerichtlichen<br />
Beratung von Verbrauchern mehr als 250<br />
Euro vereinnahmen möchten. Der dann<br />
geltende neue § 34 RVG zwingt die<br />
<strong>Anwalt</strong>schaft zum freien Aushandeln<br />
ihres Honorars. Und Zeithonorare werden<br />
dann eine herausragende Rolle<br />
spielen. Doch wie sich das Zeithonorar<br />
zusammensetzt und wo die Grenzen<br />
liegen – darüber schweigt sich das Gesetz<br />
völlig aus. „Nur“ in formeller Hinsicht<br />
muss die Vergütungsvereinbarung bestimmte<br />
gesetzliche Voraussetzungen<br />
erfüllen.<br />
Rechtsprechung eröffnet<br />
weiten Spielraum<br />
<strong>Die</strong> Kalkulation an sich ist dem <strong>Anwalt</strong><br />
dagegen weitestgehend frei gestellt. Und<br />
während zum Beispiel Makler, die <strong>für</strong><br />
die Vermittlung einer Immobilie das<br />
Doppelte dessen in Ansatz bringen, was<br />
gesetzlich zulässig ist, von der Rechtsprechung<br />
wegen Sittenwidrigkeit ihrer<br />
Provisionen zurückgepfiffen werden, gilt<br />
gleiches nicht <strong>für</strong> Anwälte, die ihr<br />
Zeithonorar 100 Prozent über der gesetzlichen<br />
Vergütung nach RVG kalkulieren.<br />
„<strong>Die</strong> Rechtsprechung, die sich<br />
naturgemäß nur mit unangemessen<br />
hohen Vergütungen zu befassen hatte,<br />
ist insgesamt erstaunlich großzügig. Eine<br />
der seit Jahrzehnten festgeschriebenen<br />
Faustregeln besagt, dass das Fünf- bis<br />
Sechsfache der im konkreten Mandat<br />
angefallenen gesetzlichen Gebühren<br />
noch nicht unangemessen ist“, erläutert<br />
Prof. Dr. Martin Henssler von der Uni<br />
Köln, der sich angesichts dieser Relationen<br />
Sorgen um das Image der Anwälte<br />
macht. „Vor den massiven Gefahren, die<br />
von den berufsrechtlich nur scheinbar<br />
harmlosen Zeithonoraren <strong>für</strong> das anwaltliche<br />
Ansehen ausgehen, kann man<br />
angesichts der schlechten Erfahrungen<br />
im angelsächsischen Ausland gar nicht<br />
eindringlich genug warnen: Bei einer<br />
input-basierten Vergütung ist der Auf-<br />
VERGÜTUNGSVEREINBARUNGEN<br />
Vor- und Nachteile von<br />
Vergütungsvereinbarungen<br />
Zeithonorar: Der effektive <strong>Anwalt</strong><br />
wird bestraft, weil er schneller fertig<br />
ist und da<strong>für</strong> nur die Hälfte an<br />
Honorar erhält. Honorarabrechnungen<br />
werden gern aufgebläht und die<br />
Einführung zeitsparender technischer<br />
Neuerungen wird verzögert.<br />
Pauschalhonorar: Setzt auf Seiten<br />
des <strong>Anwalt</strong>s voraus, dass er einerseits<br />
seine Kostenqoute kennt und<br />
davon ausgehend in der Lage ist,<br />
den Rechtsfall oder das von ihm zu<br />
steuernde Projekt adäquat zu kalkulieren.<br />
Andererseits braucht er<br />
viel Erfahrung, um die Arbeitsintensität<br />
im Vorfeld beurteilen zu können.<br />
Sonst zahlt er am Ende drauf.<br />
Der Mandant weiß von vornherein,<br />
welche Kosten auf ihn zukommen.<br />
Erfolgshonorar: Ist nach derzeitiger<br />
Rechtslage unzulässig. <strong>Die</strong> CCBE<br />
lässt allerdings auf europäischer<br />
Ebene das nachträgliche Verhandeln<br />
über das Honorar zu. Erosionen<br />
gibt es auch im Zusammenhang<br />
mit Prozessfinanzierungsgesellschaften,<br />
an denen auch Anwälte<br />
(oder deren Familienangehörige)<br />
beteiligt sein können.<br />
Abrechnung nach RVG: Für die Mandanten,<br />
zumal Verbraucher, sehr<br />
intransparent. Ab 1. Juli 2006 geraten<br />
Anwälte bei der außergerichtlichen<br />
Beratung in Zugzwang: Für<br />
den Rechtsrat gegenüber Verbrauchern<br />
gibt es dann nach § 34 RVG<br />
nur noch maximal 250 Euro, wenn<br />
keine Vergütungsvereinbarung mit<br />
dem Mandanten ausgehandelt wurde.<br />
traggeber in besonderem Maße auf die<br />
Seriösität des Rechtsanwalts bei der<br />
Arbeit am Mandat angewiesen, da er die<br />
aufgewendete Zeit bezahlen muss, ohne<br />
sie effektiv kontrollieren zu können“, so<br />
Henssler. Der <strong>Anwalt</strong> dürfe den Aufwand<br />
nicht eigensüchtig aufblähen und<br />
müsse im Mandanteninteresse das Wirtschaftlichkeitsgebot<br />
beachten. „Beides<br />
sollten bare Selbstverständlichkeiten<br />
sein, die Entscheidungspraxis der Gerichte<br />
belehrt indes eines Besseren“,<br />
resümiert Henssler.<br />
3 / 2005 anwaltsreport<br />
15
16 anwaltsreport 3 / 2005<br />
STEUERRECHT<br />
Das Chaos um die Gewerbesteuer<br />
geht weiter<br />
Gesellschafter einer Rechtsanwaltssozietät<br />
in der Rechtsform einer<br />
Gesellschaft bürgerlichen Rechts<br />
oder einer Partnerschaftsgesellschaft<br />
kennen das Problem: Erzielt auch nur<br />
einer der Partner Einkünfte aus einer<br />
gewerblichen Tätigkeit werden die<br />
gesamten Sozietätseinkünfte „infiziert“.<br />
<strong>Die</strong>se als Abfärbetheorie bekannte<br />
Tatsache wird nunmehr um eine<br />
weitere Variante verschärft, die den<br />
Anwälten der Bundesfinanzhof einge-<br />
Keine Umsatzsteuererstattung <strong>für</strong><br />
<strong>Anwalt</strong> in eigenen Angelegenheiten<br />
Zieht ein Rechtsanwalt gegen einen<br />
Kollegen wegen wettbewerbswidriger<br />
Werbung vor Gericht, kann er im Zusammenhang<br />
mit der späteren Kostenerstattung<br />
keine Umsatzsteuer <strong>für</strong><br />
sich in Anspruch nehmen. Den Grund<br />
nennt der Bundesgerichtshof in einem<br />
neuen Beschluss: Es handele sich um<br />
ein so genanntes Innengeschäft,<br />
weshalb die Leistung des <strong>Anwalt</strong>s<br />
nicht umsatzsteuerbar sei.<br />
BGH, Az.: I ZB 16/04<br />
brockt hat: Auch Anwälte, die als Berufsbetreuer<br />
arbeiten, sind gewerbesteuerpflichtig<br />
(IV R 26/03). Begründung:<br />
Es liege keine selbstständige<br />
Tätigkeit vor, weil der Berufsbetreuer<br />
erstens keine nur vorübergehende Tätigkeit<br />
wahrnehme und er zweitens<br />
viele andere Tätigkeiten ausübe, die<br />
über eine Vermögensverwaltung hinausgehen.<br />
Konsequenz: Falls die Berufsbetreuer<br />
ihre Kollegen nicht anstecken<br />
wollen, müssen sie quasi in Quarantäne.<br />
Das bedeutet, dass sie eine<br />
Tochtergesellschaft gründen sollten,<br />
über die dann die Tätigkeit aus den<br />
Betreuungen abgewickelt werden.<br />
Geringfügige gewerbliche<br />
Tätigkeiten<br />
Das gilt allerdings nicht, falls die Betreuertätigkeit<br />
nur in geringfügigem<br />
Umfang ausgeübt wird. „Der BFH hat<br />
im Urteil vom 11.08.1999 (XI R 12/98<br />
DStR 1999, 1688) entschieden, dass<br />
die Abfärbetheorie nicht bei nur ganz<br />
geringfügigen gewerblichen Tätigkeiten<br />
gilt. Als geringfügig wird ein<br />
Umsatzanteil von 1,25 % beurteilt oder<br />
ein Gewinnanteil, der innerhalb des<br />
Freibetrages von § 11 Gewerbesteuergesetz<br />
liegt“, erläutert Rechtsanwalt<br />
Klaus Otto, Vorsitzender des Ausschusses<br />
Steuerrecht der Bundesrechtsanwaltskammer.<br />
Einzelkämpfer brauchen<br />
Abfärbung nicht zu <strong>für</strong>chten<br />
Einzelanwälte, die schwerpunktmäßig<br />
als Betreuer gemäß der §§ 1896 ff. BGB<br />
arbeiten, müssen dagegen nicht be<strong>für</strong>chten,<br />
dass ihre Einnahmen aus der<br />
Betreuung gebrechlicher Menschen<br />
ihre sonstigen Einnahmen aus <strong>Anwalt</strong>stätigkeit<br />
infizieren. Im Übrigen unterliegen<br />
sie der Gewerbesteuer erst ab<br />
Gewinnen von über 24.500 Euro – aus<br />
der Betreuertätigkeit wohlgemerkt.<br />
Allerdings sind sie aufgrund der BFH-<br />
Entscheidung fortan dazu gezwungen,<br />
bei den <strong>Anwalt</strong>s- und den Betreuereinkünften<br />
getrennte Gewinnermittlungen<br />
anzustellen. Außerdem unterfallen<br />
die berufstypischen anwaltlichen<br />
Tätigkeiten im Rahmen einer Betreuung<br />
nicht der Gewerbesteuer und können<br />
dem Gewinn aus der <strong>Anwalt</strong>stätigkeit<br />
hinzugerechnet werden, so<br />
dass dies weitere Luft bis zur Gewer-
esteuerpflicht verschaffen dürfte. Wer<br />
danach dennoch Gewerbesteuern zahlen<br />
muss, kann diese als Betriebsausgaben<br />
wieder von der Einkommensteuer<br />
abziehen. Bei einem von der<br />
Gemeinde festgesetzten Gewerbesteuerhebesatz<br />
von 400 Prozent wird die<br />
Gewerbesteuer durch die entsprechend<br />
niedrigere Einkommensteuer voll kompensiert,<br />
das heißt: Unter dem Strich<br />
kommt <strong>für</strong> das Finanzamt nichts dabei<br />
heraus. Beim <strong>Anwalt</strong> bleibt dann nur<br />
der Ärger, dass der Staat durch chaotische<br />
Steuergesetze teure und völlig<br />
unnötige Bürokratiehürden aufgebaut<br />
hat. Davon profitieren kann allerdings,<br />
wer in einer Gemeinde arbeitet, die<br />
weniger 400 % als Hebesatz <strong>für</strong> die<br />
Gewerbesteuer veranschlagt: Dann<br />
wirkt sich nämlich die pauschalierte<br />
Anrechnung der Gewerbesteuer zu<br />
Gunsten des Steuerpflichtigen aus.<br />
Nachlasspfleger nicht betroffen<br />
Ruhig zurücklehnen können sich dagegen<br />
diejenigen Anwälte, die als Nachlasspfleger<br />
arbeiten. „Seine Einkünfte<br />
sind Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit“,<br />
stellt Klaus Otto fest. „Nachlasspfleger<br />
werden entweder <strong>für</strong> die Zeit<br />
bestellt, in der noch unbekannte Erben<br />
ermittelt werden müssen oder als Pro-<br />
Syndikusanwalt darf Arbeitszimmer<br />
nur bedingt von der Steuer<br />
absetzen<br />
Nutzt ein selbstständig tätiger Steuerpflichtiger<br />
sein häusliches Arbeitszimmer<br />
zu 20 % zu beruflichen Zwecken<br />
und steht ihm <strong>für</strong> diese Tätigkeit kein<br />
anderer Arbeitsplatz zur Verfügung,<br />
so kann er 20 % seiner tatsächlichen<br />
Aufwendungen, nicht aber pauschal<br />
1.250 Euro als Betriebsausgaben<br />
absetzen. Ist ein nicht selbstständig<br />
tätiger Steuerpflichtiger Mitglied der<br />
Geschäftsleitung eines Unternehmens,<br />
so besteht die widerlegbare<br />
Vermutung, dass ihm sein Arbeitsplatz<br />
im Betrieb seines Arbeitgebers<br />
ständig zur Verfügung steht. Ist das<br />
Gebäude, in dem sich der „andere<br />
Arbeitsplatz“ befindet, allerdings an<br />
Feierabenden und/oder Wochenenden<br />
verschlossen, steht dem Steuerpflichtigen<br />
<strong>für</strong> diese Zeit grundsätzlich kein<br />
anderer Arbeitsplatz zur Verfügung.<br />
BFH, Az.: XI R 13/04<br />
zesspfleger, damit die Erben verklagt<br />
werden können (§ 1960, 1961 BGB).<br />
Überwiegend besteht die Aufgabe des<br />
Nachlasspflegers darin, das Nachlassvermögen<br />
zu verwalten“, so Otto.<br />
Vermögensverwaltung grundsätzlich<br />
nicht gewerbesteuerpflichtig<br />
Und die Vermögensverwaltung ist<br />
grundsätzlich nicht gewerbesteuerpflichtig.<br />
Erst wenn der <strong>Anwalt</strong> ständig<br />
mehrere qualifizierte Angestellte<br />
beschäftigen oder Subunternehmer<br />
beauftragen muss, um die Tätigkeit aus<br />
Vermögensverwaltung vom Umfang<br />
her bewerkstelligen zu können, wird<br />
Gewerbesteuer fällig. Der Betreuer<br />
dagegen wird per se als Gewerbetreibender<br />
eingestuft.<br />
Abfärberegelung weiter<br />
auf dem Prüfstand<br />
<strong>Die</strong> unterschiedliche gewerbesteuerliche<br />
Behandlung von Einzelanwälten<br />
und Rechtsanwälten in Personengesellschaften<br />
wird allgemein als unbefriedigend<br />
empfunden. Vor allem die Abfärberegelung<br />
ist starker Kritik ausgesetzt.<br />
Nur gut, dass das niedersächsische Finanzgericht<br />
nicht locker lässt. Mit Beschluss<br />
vom 14.04.2005 hat der 4. Senat<br />
des Niedersächsischen Finanzgerichts<br />
seinen Vorlagebeschluss an das Bundesverfassungsgericht<br />
vom 21.04.2004<br />
(Az. 4 K 317/91) ergänzt. Im Vorlagebeschluss<br />
aus 2004 hatte das Gericht nicht<br />
nur die Gewerbesteuer, sondern auch<br />
die sog. Abfärberegelung in § 15 Abs. 3<br />
Nr. 1 EStG <strong>für</strong> verfassungswidrig gehalten.<br />
In seinem Ergänzungsbeschluss<br />
setzt sich das niedersächsische Finanzgericht<br />
mit einer aktuellen Entscheidung<br />
des BVerfG zur Abfärberegelung auseinander:<br />
Darin hatte die 3. Kammer<br />
des 2. Senats des BVerfG die Abfärberegelung<br />
in § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG <strong>für</strong><br />
verfassungsrechtlich unbedenklich erachtet<br />
und eine Verfassungsbeschwerde<br />
nicht zur Entscheidung angenommen<br />
(BVerfG v. 26.10.2004 – 2 BvR 246/98,<br />
FR 2005, 139). Zur Begründung hatte<br />
das BVerfG u.a. ausgeführt, dass ein<br />
praktisches Bedürfnis nach vereinfachter<br />
Steuerfestsetzung die Abfärberegelung<br />
rechtfertige und der Steuerpflichtige<br />
außerdem die Möglichkeit habe,<br />
durch alternative Sachverhaltsgestaltung<br />
(Ausgliederung auf eine personenidentische<br />
zweite Personengesellschaft) die<br />
Anwendung der Abfärberegelung zu vermeiden.<br />
STEUERRECHT<br />
Hauptberufliche Betreuer<br />
unterliegen der Gewerbesteuer<br />
Wer berufsmäßig die Betreuung <strong>für</strong><br />
Geschäftsunfähige und Gebrechliche<br />
übernimmt, unterliegt mit seinen daraus<br />
erzielten Einkünften der Gewerbesteuer.<br />
Der Betreuer wird danach<br />
im Unterschied etwa zum Testamentsvollstrecker<br />
oder Insolvenzverwalter<br />
als Gewerbetreibender behandelt. Im<br />
entschiedenen Fall hatte sich ein Diplom-Pädagoge<br />
als berufsmäßiger<br />
Betreuer im Sinne der §§ 1896 ff.<br />
BGB selbstständig gemacht. <strong>Die</strong> Betreuung<br />
bedeutet keine Pflegetätigkeit,<br />
sondern die Besorgung von Rechtsangelegenheiten<br />
auf Gebieten, die der<br />
Betreute nach Auffassung des Vormundschaftsgerichts<br />
nicht mehr<br />
selbst wahrnehmen kann (z.B. neben<br />
Vermögensfragen auch Gesundheitsangelegenheiten,<br />
Wohnungsfragen,<br />
Bestimmung des Aufenthalts etc.).<br />
Der BFH war deshalb der Auffassung,<br />
dass ein Betreuer weder freiberuflich<br />
nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes<br />
(EStG) – (etwa<br />
ähnlich einem Krankenpfleger) noch<br />
als Verwalter fremden Vermögens<br />
nach § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG selbstständig<br />
tätig wird. Bei dieser Sachlage<br />
kann die Tätigkeit eines Betreuers nur<br />
noch als gewerblich beurteilt werden<br />
und unterliegt folglich der Gewerbesteuer.<br />
Sollte die Gewerbesteuerpflicht<br />
vom Gesetzgeber nicht beabsichtigt<br />
gewesen sein, müsste eine<br />
Ausnahmeregelung <strong>für</strong> berufsmäßige<br />
Betreuer geschaffen werden. Darauf<br />
weist der BFH in seinem Urteil ausdrücklich<br />
hin.<br />
BFH, Az.: IV R 26/03<br />
Das Niedersächsische Finanzgericht<br />
folgt dieser Rechtsauffassung<br />
nicht: Ein praktisches Bedürfnis nach<br />
vereinfachter Steuerfestsetzung nur bei<br />
Personengesellschaften bestehe nicht.<br />
<strong>Die</strong> Rechtsordnung kenne außerdem<br />
keine Regel, nach der Bürger mit der<br />
Anwendung einer verfassungswidrigen<br />
Regelung bestraft werden könnten,<br />
weil es ihnen nicht gelungen sei, dieser<br />
verfassungswidrigen Norm auszuweichen.<br />
Das Verfahren ist beim<br />
BVerfG weiterhin unter dem Az. 1 BvL<br />
2/04 anhängig.<br />
3 / 2005 anwaltsreport<br />
17
KANZLEI<br />
Bonitätsrisiken bei Honorarforderungen<br />
und wie man diese vermeidet<br />
<strong>Die</strong> schlechte Zahlungsmoral wird<br />
in allen Branchen beklagt. <strong>Die</strong><br />
Zahl der Insolvenzen im gewerblichen<br />
und privaten Bereich steigt jedes<br />
Jahr auf neue Höchststände. Auch Anwälte<br />
bleiben von diesem Trend nicht<br />
verschont. Viele Kanzleien haben große<br />
Schwierigkeiten, ihre Honorarforderungen<br />
durchzusetzen. Vielfach ist jede<br />
Maßnahme vergeblich und es bleibt nur<br />
die Abschreibung und Ausbuchung der<br />
Forderung.<br />
„Man kann dem Mandanten eben<br />
auch nur vor den Kopf gucken!“ – eine<br />
Weisheit, die Anwälte in letzter Zeit häufiger<br />
im Kollegenkreis von sich geben.<br />
Üblicherweise dann, wenn sich – nach<br />
getaner Arbeit – herausstellt, dass der<br />
Mandant die Honorarnote mit einem<br />
müden Lächeln und dem Hinweis auf seinen<br />
kürzlich eingereichten Insolvenzantrag<br />
quittiert. Dass dies kein Einzelfall ist,<br />
zeigt schon der Blick in die aktuelle Insolvenzstatistik:<br />
über 40.000 Firmenpleiten<br />
und 50.000 Verbraucherinsolvenzen allein<br />
2004 und dazu mehr als 3 Mio. überschuldete<br />
Privatpersonen. Einen dieser<br />
Menschen als Mandanten zu „erwischen“<br />
ist kein seltener, böser Zufall, sondern<br />
gehört zum anwaltlichen Alltag. Umso<br />
erstaunlicher ist, wie schicksalsergeben<br />
sich viele Kollegen in diese Situation<br />
fügen, statt geeignete Maßnahmen zu<br />
ergreifen. Dabei muss es jedoch nicht nur<br />
bei den allgemein bekannten gesetzlichen<br />
Mitteln bleiben.<br />
Vorschuss ungeeignetes Mittel<br />
Den klassischen Weg, das beschriebene<br />
Dilemma zu lösen, hat der Gesetzgeber<br />
dem <strong>Anwalt</strong> in § 9 RVG in die Hand gegeben:<br />
den Vorschuss. Der <strong>Anwalt</strong> soll die<br />
Möglichkeit haben, das Risiko einer einseitigen<br />
Vorleistung dadurch abzumildern,<br />
dass er zu Beginn des Mandats einen<br />
„angemessenen“ Vorschuss fordern kann.<br />
Dabei fasst das Gesetz unglücklicherweise<br />
zwei wirtschaftlich völlig unterschiedliche<br />
Vorgänge zusammen. § 9 RVG 1.<br />
Alt. spricht vom „Vorschuss <strong>für</strong> bereits<br />
erbrachte Leistungen“. Hier wäre präziser<br />
wohl von einem „Abschlag“ zu sprechen,<br />
denn <strong>für</strong> „bereits erbrachte“ Leistungen<br />
ist der <strong>Anwalt</strong> ja bereits (auf sein<br />
Risiko) in Vorleistung gegangen; er hat<br />
also lediglich die Möglichkeit, dieses Risiko<br />
durch eine Zwischenabrechnung zu<br />
18 anwaltsreport 3 / 2005<br />
begrenzen. § 9 RVG, 2. Alt<br />
regelt den Vorschuss auf „voraussichtlich<br />
zu erbringende Leistungen“.<br />
Hier handelt es sich<br />
um einen echten Vorschuss.<br />
Doch gerade hier ist auch das<br />
Problem: Welcher <strong>Anwalt</strong><br />
kann es sich heutzutage schon<br />
leisten, einen neuen, viel versprechenden<br />
Mandanten vor<br />
die Wahl zu stellen: „Entweder<br />
Vorschuss, oder ich fange nicht<br />
an zu arbeiten!“. <strong>Die</strong> Reaktion<br />
des hoffnungsvollen Mandanten<br />
dürfte häufig genug ein reflexhafter<br />
Wechsel des <strong>Anwalt</strong>s sein – an Alternativen<br />
herrscht bei über 130.000 Kollegen<br />
ja wahrlich kein Mangel. Und so wird der<br />
<strong>Anwalt</strong> häufig aus Angst vor dieser Reaktion<br />
keinen Vorschuss nehmen, und dann,<br />
nach getaner Arbeit feststellen, dass er<br />
umsonst gearbeitet hat.<br />
Bonitätsprüfung als Indikator<br />
Eine bessere Möglichkeit zur Verminderung<br />
des Ausfallrisikos ist die frühzeitige Bonitätsprüfung<br />
des Mandanten bei einer professionellen<br />
Auskunftei (neudeutsch: „Rating-<br />
Agentur“). Zahlreiche Anbieter wie die<br />
Schufa oder die Creditreform bieten hier<br />
ihre <strong>Die</strong>nste an. Für Beträge zwischen 5 und<br />
25 Euro pro Auskunft erhält der <strong>Anwalt</strong><br />
<strong>Daten</strong> über die aktuelle wirtschaftliche Lage<br />
des Mandanten. Aber auch eine solche<br />
Bonitätsprüfung ist nicht ohne Tücken: <strong>Die</strong><br />
ausgegebenen Informationen beruhen<br />
selbstverständlich ausschließlich auf vergangenen<br />
Zahlungserfahrungen. Nur wenn<br />
es bei dem angefragten Mandanten schon<br />
früher Zahlungsschwierigkeiten oder -ausfälle<br />
gegeben hat, sind diese auch entsprechend<br />
verzeichnet. Mit anderen Worten:<br />
Das Risiko wird hier nur dadurch verringert,<br />
dass man nicht der Erste mit negativer<br />
Zahlungserfahrung ist. Hat man aber das<br />
„Pech“, dass bei dem Mandanten gerade<br />
jetzt die Schwelle zur Zahlungsunfähigkeit<br />
überschritten wird, geht man weiter leer aus.<br />
AnwVS-Garant® <strong>für</strong> vollständigen<br />
Ausfallschutz<br />
Ein vollständiger Ausfallschutz kann nur<br />
mit komplexeren Verfahren erreicht werden,<br />
die bisher Anwälten nicht zur Verfügung<br />
standen. Während in der Industrie<br />
sog. Warenkreditversicherungen seit<br />
langem alltäglich sind, gab es eine wirtschaftlich<br />
vergleichbare Lösung <strong>für</strong> Anwälte<br />
bislang nicht.<br />
Durch die Deutsche <strong>Anwalt</strong>liche Verrechnungsstelle<br />
AG (kurz: AnwVS) eröffnet<br />
sich nun jedoch eine umfassende<br />
Absicherungsmöglichkeit <strong>für</strong> den <strong>Anwalt</strong>.<br />
<strong>Die</strong> AnwVS kauft anwaltliche Honorarforderungen<br />
im Wege des Factoring an<br />
und übernimmt dabei das Bonitätsrisiko<br />
<strong>für</strong> den <strong>Anwalt</strong> (vgl. hierzu den ausführlichen<br />
Bericht im <strong>Anwalt</strong>sreport 2/2005,<br />
S. 6 ff.).<br />
Darüber hinaus bietet die AnwVS<br />
ohne Mehrkosten den Service „AnwVS-<br />
Garant ® “ an. Bei diesem System teilt der<br />
<strong>Anwalt</strong> seine voraussichtliche Honorarforderung<br />
bereits zu Beginn des Mandats<br />
der AnwVS mit. <strong>Die</strong>se prüft den Mandanten<br />
und gibt, falls keine negative<br />
Bonität vorliegt, eine Ankaufsgarantie <strong>für</strong><br />
die Honorarforderungen des <strong>Anwalt</strong>s.<br />
Selbst wenn sich im Laufe des Mandats<br />
die Bonität des Mandanten drastisch verschlechtern<br />
sollte, ist die AnwVS an die<br />
Ankaufszusage gebunden. Der <strong>Anwalt</strong><br />
erhält sicher sein Honorar – Ausfälle<br />
gehören der Vergangenheit an. Und <strong>für</strong><br />
den Fall, dass AnwVS die Ankaufszusage<br />
ablehnt, weiß der <strong>Anwalt</strong> auch Bescheid:<br />
Hier hilft nur der gute alte Vorschuss<br />
weiter, ohne den man dann nun<br />
wirklich nichts mehr tun sollte. Und wenn<br />
darauf der Mandant empört zum nächsten<br />
Kollegen wechselt, hat man nichts<br />
verloren. Denn ein Mandant, der nicht<br />
bezahlt, ist schlimmer als kein Mandant.<br />
Autor:<br />
Rechtsanwalt Sven Ries<br />
Deutsche <strong>Anwalt</strong>liche<br />
Verrechnungsstelle AG<br />
www.anwvs.de
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e-Mail: reiss@kanzlei-reiss.de; Internet: www.kanzlei-reiss.de<br />
„...Im Zusammenhang mit der Veröffentlichung der neuen Jahresstatistik lehnt die BRAK Zulassungsbeschränkungen strikt ab. Ihr Präsident erteilt<br />
Forderungen nach einem Numerus Clausus im Fach Jura eine klare Absage...... <strong>Die</strong> vielen ‚Verlegenheits-Anwälte’ sind als Berufsanfänger – heute<br />
– Arbeitslosengeld-2-Bezieher, die sich teuere – oft überteuerte – Seminare, zu denen wohl situierte OLG- und BGH-Richter <strong>für</strong> hohe Honorare<br />
eingeladen werden, gar nicht leisten können. Wenn der ruinöse Wettbewerb nicht unverzüglich durch staatliche Maßnahmen gestoppt wird, können<br />
sich über kurz oder lang auch immer weniger ‚etablierte’ Anwälte Fortbildungsveranstaltungen noch leisten, weil ‚der Kuchen’ bei gleichzeitig<br />
überwiegend bescheidenen Streitwerten rapide kleiner wird (die Zahlen bei der Beratungs- und Prozesskostenhilfe steigen (<strong>Anwalt</strong>sreport – selbe<br />
Ausgabe!)). Der Präsident der BRAK mag Visionen haben – angesichts der Realitäten befindet er sich allerdings auf dem Holzweg“.<br />
Rechtsanwalt Christoph Berger, Bonn<br />
Anzeigenannahmeschluss<br />
<strong>für</strong> Ausgabe 4/2005<br />
des <strong>Anwalt</strong>sreport ist<br />
Montag, der 11. Juli 2005.<br />
Kontakt: Frau Fischer,<br />
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Telefax: (0221) 937 38 961<br />
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stets dankbar. Schreiben Sie uns Ihre Meinung<br />
zu den Themen und Beiträgen im <strong>Anwalt</strong>sreport.<br />
Wir freuen uns auf Ihre Zuschriften!<br />
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Fax: 02 21-9 37 38-961<br />
Leserbrief zum Artikel „Zuwachs bei den <strong>Anwalt</strong>szahlen hält weiter an“ in der Ausgabe 2/2005<br />
des <strong>Anwalt</strong>sreports<br />
3 / 2005 anwaltsreport<br />
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