Groh-Peter-PPP-Gremien-aktuelle Vortragsfassung RLP
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Beteiligung von Frauen<br />
in <strong>Gremien</strong><br />
- <strong>Gremien</strong>regelungen in Rheinland-Pfalz<br />
Birgit <strong>Groh</strong>-<strong>Peter</strong><br />
Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Familie und Frauen<br />
Mainz, 05.November 2009
Situation in Rheinland-Pfalz<br />
der Anteil von Frauen in <strong>Gremien</strong> beträgt insgesamt<br />
ca. 40%,<br />
in den einzelnen <strong>Gremien</strong> sind Frauen<br />
unterschiedlich vertreten:<br />
→ in 18,7% der <strong>Gremien</strong> sind nur Männer vertreten<br />
→ in 58,1% der <strong>Gremien</strong> sind Männer in der Mehrheit<br />
→ paritätisch besetzt sind nur 15,3% der untersuchten<br />
<strong>Gremien</strong>
Rechtliche Grundlage<br />
§ 14 Abs. 1 LGG<br />
Bei der Besetzung von Kommissionen, Beiräten,<br />
Verwaltungs- und Aufsichtsräten sowie sonstigen<br />
<strong>Gremien</strong> des Landes sollen Frauen zur Hälfte<br />
berücksichtigt werden. Satz 1 gilt nicht für<br />
Mitglieder kraft Amtes sowie Mitglieder eines<br />
Gremiums, die auf Grund einer besonderen<br />
Funktion benannt werden oder deren Mitgliedschaft<br />
durch ein Wahlverfahren vorgeschrieben ist.
Was ist ein Gremium?<br />
Es gibt keine verbindliche Definition des<br />
Begriffes<br />
Voraussetzungen für <strong>RLP</strong>:<br />
auf Dauer angelegt, mindestens ein Jahr<br />
fester Mitgliederstamm<br />
kurzfristige Zusammenschlüsse fallen nicht unter<br />
den Begriff (Ad-hoc-<strong>Gremien</strong> oder<br />
Projektgruppen)<br />
Land hat Berufungs- oder Entsendungsrecht
Ministerratsbeschluss<br />
April 2009<br />
das Reißverschlussverfahren (RV) wird auf alle<br />
<strong>Gremien</strong>besetzungen angewendet<br />
das Doppelbenennungsverfahren (DV)<br />
wird eingeführt<br />
Abweichungen von RV und DV sind möglich,<br />
müssen aber begründet werden<br />
bei Abweichungen ist die Gleichstellungsbeauftragte<br />
einzubinden
Besetzung von <strong>Gremien</strong>…….<br />
1. Erstbesetzung eines neuen Gremiums<br />
2. Komplette Neubesetzung eines bestehenden<br />
Gremiums nach Ablauf der Amtsperiode
Doppelbenennungsverfahren<br />
Bei der Erstbesetzung oder der Neubesetzung eines<br />
Gremiums muss die entsendenden Stellen jeweils<br />
eine Frau und einen Mann mit gleicher<br />
Eignung und Qualifikation pro Mitgliedsplatz<br />
benennen.<br />
Die berufende Stelle wählt dann zwischen den<br />
beiden Personen aus. Die nicht ausgewählte Person<br />
kann als stellvertretendes Mitglied berufen werden.<br />
Erfolgt keine Doppelbenennung, muss eine ausführliche<br />
Begründung erfolgen.
Besetzung von <strong>Gremien</strong>..........<br />
Wiederbesetzung einzelner Mitgliedsplätze<br />
nach Ausscheiden von Mitgliedern<br />
paritätisch besetztes nicht paritätisch<br />
Gremium besetztes Gremium
ei paritätisch besetzen <strong>Gremien</strong>…….<br />
ein Mitglied scheidet aus,<br />
eine Person des gleichen<br />
Geschlechtes rückt nach
Reißverschlussverfahren<br />
Scheidet während der Amtsperiode eines Gremiums<br />
eine Person aus, deren Geschlecht in der Minderheit<br />
ist, muss eine Person des gleichen Geschlechtes<br />
nachfolgen.<br />
Scheidet eine Person aus, deren Geschlecht in der<br />
Mehrheit ist, so muss eine Person des jeweils<br />
anderen Geschlecht als nachfolgendes Mitglied<br />
benannt werden.
Ausnahmen für beide Verfahren:<br />
das Gremium ist nur mit Mitgliedern eines<br />
Geschlechtes besetzt<br />
Bindung an Amt, Funktion oder Wahl nach<br />
§ 14 Abs. 1 LGG<br />
für die entsendende Stelle steht tatsächlich<br />
keine Person eines bestimmten Geschlechtes<br />
zur Verfügung
VIELEN DANK FÜR IHRE<br />
AUFMERKSAMKEIT