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Groh-Peter-PPP-Gremien-aktuelle Vortragsfassung RLP

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Beteiligung von Frauen<br />

in <strong>Gremien</strong><br />

- <strong>Gremien</strong>regelungen in Rheinland-Pfalz<br />

Birgit <strong>Groh</strong>-<strong>Peter</strong><br />

Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Familie und Frauen<br />

Mainz, 05.November 2009


Situation in Rheinland-Pfalz<br />

der Anteil von Frauen in <strong>Gremien</strong> beträgt insgesamt<br />

ca. 40%,<br />

in den einzelnen <strong>Gremien</strong> sind Frauen<br />

unterschiedlich vertreten:<br />

→ in 18,7% der <strong>Gremien</strong> sind nur Männer vertreten<br />

→ in 58,1% der <strong>Gremien</strong> sind Männer in der Mehrheit<br />

→ paritätisch besetzt sind nur 15,3% der untersuchten<br />

<strong>Gremien</strong>


Rechtliche Grundlage<br />

§ 14 Abs. 1 LGG<br />

Bei der Besetzung von Kommissionen, Beiräten,<br />

Verwaltungs- und Aufsichtsräten sowie sonstigen<br />

<strong>Gremien</strong> des Landes sollen Frauen zur Hälfte<br />

berücksichtigt werden. Satz 1 gilt nicht für<br />

Mitglieder kraft Amtes sowie Mitglieder eines<br />

Gremiums, die auf Grund einer besonderen<br />

Funktion benannt werden oder deren Mitgliedschaft<br />

durch ein Wahlverfahren vorgeschrieben ist.


Was ist ein Gremium?<br />

Es gibt keine verbindliche Definition des<br />

Begriffes<br />

Voraussetzungen für <strong>RLP</strong>:<br />

auf Dauer angelegt, mindestens ein Jahr<br />

fester Mitgliederstamm<br />

kurzfristige Zusammenschlüsse fallen nicht unter<br />

den Begriff (Ad-hoc-<strong>Gremien</strong> oder<br />

Projektgruppen)<br />

Land hat Berufungs- oder Entsendungsrecht


Ministerratsbeschluss<br />

April 2009<br />

das Reißverschlussverfahren (RV) wird auf alle<br />

<strong>Gremien</strong>besetzungen angewendet<br />

das Doppelbenennungsverfahren (DV)<br />

wird eingeführt<br />

Abweichungen von RV und DV sind möglich,<br />

müssen aber begründet werden<br />

bei Abweichungen ist die Gleichstellungsbeauftragte<br />

einzubinden


Besetzung von <strong>Gremien</strong>…….<br />

1. Erstbesetzung eines neuen Gremiums<br />

2. Komplette Neubesetzung eines bestehenden<br />

Gremiums nach Ablauf der Amtsperiode


Doppelbenennungsverfahren<br />

Bei der Erstbesetzung oder der Neubesetzung eines<br />

Gremiums muss die entsendenden Stellen jeweils<br />

eine Frau und einen Mann mit gleicher<br />

Eignung und Qualifikation pro Mitgliedsplatz<br />

benennen.<br />

Die berufende Stelle wählt dann zwischen den<br />

beiden Personen aus. Die nicht ausgewählte Person<br />

kann als stellvertretendes Mitglied berufen werden.<br />

Erfolgt keine Doppelbenennung, muss eine ausführliche<br />

Begründung erfolgen.


Besetzung von <strong>Gremien</strong>..........<br />

Wiederbesetzung einzelner Mitgliedsplätze<br />

nach Ausscheiden von Mitgliedern<br />

paritätisch besetztes nicht paritätisch<br />

Gremium besetztes Gremium


ei paritätisch besetzen <strong>Gremien</strong>…….<br />

ein Mitglied scheidet aus,<br />

eine Person des gleichen<br />

Geschlechtes rückt nach


Reißverschlussverfahren<br />

Scheidet während der Amtsperiode eines Gremiums<br />

eine Person aus, deren Geschlecht in der Minderheit<br />

ist, muss eine Person des gleichen Geschlechtes<br />

nachfolgen.<br />

Scheidet eine Person aus, deren Geschlecht in der<br />

Mehrheit ist, so muss eine Person des jeweils<br />

anderen Geschlecht als nachfolgendes Mitglied<br />

benannt werden.


Ausnahmen für beide Verfahren:<br />

das Gremium ist nur mit Mitgliedern eines<br />

Geschlechtes besetzt<br />

Bindung an Amt, Funktion oder Wahl nach<br />

§ 14 Abs. 1 LGG<br />

für die entsendende Stelle steht tatsächlich<br />

keine Person eines bestimmten Geschlechtes<br />

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