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Veränderte Prüfung „kleiner Genossenschaften“

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<strong>Veränderte</strong> <strong>Prüfung</strong><br />

<strong>„kleiner</strong> <strong>Genossenschaften“</strong><br />

Ziel der Novelle des<br />

neuen GenG ist es,<br />

die Konkurrenzfähigkeit<br />

der Rechtsform<br />

der Genossenschaft<br />

gegenüber anderen<br />

Gesellschaftsformen,<br />

insbesondere<br />

die Attraktivität für<br />

Neugründungen, zu<br />

erhöhen. Der Gesetzgeber sah hierfür<br />

die spürbare Senkung des <strong>Prüfung</strong>saufwandes<br />

für Genossenschaften mit<br />

überschaubarem Geschäftsumfang<br />

als wesentlich an.<br />

Nach der Novellierung des Genossenschaftsgesetzes<br />

besteht gemäß § 53<br />

Abs. 2 GenG nur noch bei Genossenschaften,<br />

deren Bilanzsumme eine Million<br />

Euro und deren Umsatzerlöse zwei<br />

Millionen Euro übersteigen, eine Pflicht,<br />

den Jahresabschluss – unter Einbeziehung<br />

der Buchführung und gegebenenfalls<br />

des Lageberichts – nach den handelsrechtlichen<br />

Vorschriften zu prüfen.<br />

Vor der Novellierung musste der Jahresabschluss<br />

jeder Genossenschaft nach<br />

den handelsrechtlichen Vorgaben sowie<br />

der Konkretisierung durch das Institut<br />

der Wirtschaftsprüfer (IDW) geprüft werden.<br />

Für Genossenschaften, bei denen<br />

einer der beiden Werte – eine Million<br />

Euro Bilanzsumme oder zwei Millionen<br />

Euro Umsatzerlöse – nicht überschritten<br />

werden („kleine <strong>Genossenschaften“</strong>), hat<br />

die Gesetzesänderung für die künftige<br />

<strong>Prüfung</strong> grundlegende Auswirkungen.<br />

Die <strong>Prüfung</strong>spflicht besteht für die „kleinen<br />

<strong>Genossenschaften“</strong> zwar weiter, beschränkt<br />

sich allerdings auf die genossenschaftsspezifische<br />

Pflichtprüfung<br />

nach § 53 Abs. 1 GenG.<br />

Ziel und Gegenstand der genossenschaftsspezifischen<br />

<strong>Prüfung</strong><br />

Gemäß § 53 Abs. 1 GenG sind zwecks<br />

Feststellung der wirtschaftlichen Verhältnisse<br />

und der Ordnungsmäßigkeit der<br />

Geschäftsführung die Einrichtungen, die<br />

Vermögenslage sowie die Geschäftsführung<br />

der Genossenschaft einschließlich<br />

der Führung der Mitgliederliste zu prüfen.<br />

Nach dem Willen des Gesetzgebers<br />

soll sich der Prüfer nunmehr stärker auf<br />

diese genossenschaftsspezifischen Fragestellungen<br />

konzentrieren können.<br />

Die Notwendigkeit einer Geschäftsführungsprüfung<br />

ergibt sich bei Genossenschaften<br />

aus dem besonderen Interesse<br />

vorrangig der Mitglieder daran, dass die<br />

Geschäftsführung das ihr anvertraute<br />

Vermögen sorgfältig verwaltet, seinen<br />

Bestand dauerhaft sichert und insoweit<br />

die Funktionsfähigkeit des Unternehmens<br />

nachhaltig aufrechterhält. Die <strong>Prüfung</strong><br />

erstreckt sich auf die institutionellen<br />

und organisatorischen Grundlagen der<br />

Geschäftsführung. Nicht nur Aufbauund<br />

Ablauforganisation werden hinterfragt,<br />

sondern durch den Prüfer strukturund<br />

ablaufbestimmende Entscheidungen<br />

des vergangenen Geschäftsjahres<br />

mit Vorstand und Aufsichtsrat diskutiert.<br />

Die Beurteilung der wirtschaftlichen Verhältnisse<br />

ist das zentrale Kriterium zur<br />

Bewertung der Förderleistung der Genossenschaft.<br />

Hierzu sind die Vermögens-,<br />

Finanz- und Ertragslage sowie die<br />

Risikosituation der Genossenschaft zu<br />

beurteilen. Sollte der Prüfer wesentliche<br />

Mängel in der Rechnungslegung feststellen,<br />

so hat dies auch künftig – auch<br />

ohne <strong>Prüfung</strong> des Jahresabschlusses<br />

nach handelsrechtlichen Vorschriften bei<br />

den „kleinen <strong>Genossenschaften“</strong> – Auswirkungen<br />

auf die Beurteilung der Ordnungsmäßigkeit<br />

der Geschäftsführung.<br />

Kritische Würdigung des Jahresabschlusses<br />

Als Grundlage zur Beurteilung der wirtschaftlichen<br />

Verhältnisse und der Ordnungsmäßigkeit<br />

der Geschäftsführung<br />

benötigt der genossenschaftliche Prüfer<br />

– auch nach der neuen Gesetzeslage –<br />

eine sachgerechte und verlässliche Datengrundlage.<br />

Dieses Zahlenmaterial ist<br />

aber im Wesentlichen im Jahresabschluss<br />

und gegebenenfalls im Lagebericht<br />

verdichtet. Die neue Gesetzeslage<br />

wird deshalb nicht dazu führen, dass der<br />

Jahresabschluss bei „kleinen <strong>Genossenschaften“</strong><br />

überhaupt nicht mehr bei der<br />

<strong>Prüfung</strong> nach § 53 Abs. 1 GenG berücksichtigt<br />

wird. Der Umfang der Einbeziehung<br />

der Überprüfung des Jahresabschlusses<br />

in die genossenschaftsspezifische<br />

<strong>Prüfung</strong> ist der Schlüssel zur Anforderung<br />

des Gesetzgebers, den <strong>Prüfung</strong>saufwand<br />

essenziell zu senken. Der<br />

Wegfall weitgehend formaler Anforderungen<br />

des Instituts der Wirtschaftsprüfer<br />

(u. a. Saldenbestätigungen, Inventurbeobachtung)<br />

reicht hierfür nicht aus.<br />

Der DGRV und die ihm angeschlossenen<br />

Genossenschaftsverbände, so auch<br />

der MGV, sind deshalb der Aufforderung<br />

des Gesetzgebers gefolgt (vgl. Bericht<br />

des Rechtsausschusses zur Novelle des<br />

10/2006<br />

D IENSTLEISTUNG 19<br />

WP StB Ass.<br />

Rüdiger Stecher<br />

zur <strong>Prüfung</strong>squalität<br />

GenG) und haben als eigenständiger<br />

Standardsetter die „Grundsätze für die<br />

<strong>Prüfung</strong> nach § 53 Abs. 1 GenG bei kleinen<br />

<strong>Genossenschaften“</strong> erarbeitet. Die<br />

Grundsätze geben die Auffassung der<br />

Verbände wieder, nach der die <strong>Prüfung</strong><br />

gemäß § 53 Abs. 1 GenG bei „kleinen<br />

<strong>Genossenschaften“</strong> vorzunehmen ist.<br />

Der Jahresabschluss und gegebenenfalls<br />

der Lagebericht sind auf der Grundlage<br />

einer Plausibilitätsbeurteilung kritisch<br />

zu würdigen. Die Plausibilitätsbeurteilungen<br />

erfolgen grundsätzlich mit Hilfe<br />

von Informationen zum Geschäftsbetrieb<br />

(u. a. Betriebsbesichtigungen), Befragungen<br />

und analytischen <strong>Prüfung</strong>shandlungen.<br />

Die Planung und Durchführung<br />

der <strong>Prüfung</strong> sind weiterhin an den<br />

Grundsätzen der Wesentlichkeit und Risikoorientierung<br />

ausgerichtet, die <strong>Prüfung</strong>sintensität<br />

wird jedoch grundlegend<br />

zurückgenommen. Im Regelfall erfolgen<br />

keine Einzelfallprüfungen mehr (Belegkontrolle),<br />

vielmehr wird das im Jahresabschluss<br />

verdichtete Zahlenmaterial<br />

durch analytische Betrachtungen (z. B.<br />

Branchen- bzw. Zeitvergleich) auf Plausibilität<br />

überprüft. Der Prüfer muss nach<br />

kritischer Würdigung mit einer gewissen<br />

Sicherheit ausschließen können, dass<br />

der Jahresabschluss und die zugrunde<br />

liegende Buchführung nicht verlässlich<br />

sind und in wesentlichen Belangen nicht<br />

unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger<br />

Buchführung (GoB) erstellt<br />

worden sind. Auf dieser Grundlage<br />

kann der Prüfer künftig nicht mehr mit<br />

hinreichender Sicherheit (einer 95-prozentigen<br />

Wahrscheinlichkeit) die „Richtigkeit“<br />

des Jahresabschlusses feststellen.<br />

Ihm ist allerdings, wie es § 53 Abs. 1<br />

GenG fordert, eine Beurteilung der wirtschaftlichen<br />

Verhältnisse auf einer sachgerechten<br />

und verlässlichen Datengrundlage<br />

möglich. Es versteht sich,<br />

dass anlassbezogen (z. B. bei Bestandsgefährdung,<br />

Verdacht auf Unregelmäßigkeiten)<br />

die <strong>Prüfung</strong>sintensität zu erhöhen<br />

ist.<br />

Der MGV geht nach Diskussionen mit<br />

anderen Verbänden davon aus, auf<br />

Grundlage der dargestellten <strong>Prüfung</strong>sgrundsätze<br />

den <strong>Prüfung</strong>saufwand für die<br />

durch die Novellierung des GenG betroffenen<br />

„kleinen <strong>Genossenschaften“</strong><br />

(keine <strong>Prüfung</strong> des Jahresabschlusses<br />

nach handelsrechtlichen Vorschriften<br />

mehr) den bisherigen durchschnittlichen<br />

<strong>Prüfung</strong>saufwand der letzten Jahre spürbar<br />

senken zu können.<br />


20<br />

D IENSTLEISTUNG<br />

▼<br />

Auswirkungen für „kleine <strong>Genossenschaften“</strong><br />

Die veränderte Ausrichtung, d. h. die<br />

Beschränkung auf genossenschaftsspezifische<br />

Fragen und die Verminderung<br />

der <strong>Prüfung</strong>sintensität, haben<br />

nicht nur Auswirkungen auf den <strong>Prüfung</strong>saufwand,<br />

sondern auch auf die<br />

Berichterstattung über die <strong>Prüfung</strong>, den<br />

<strong>Prüfung</strong>sbericht. Adressat sind in erster<br />

Linie Aufsichtsrat und Vorstand der Genossenschaft;<br />

das zusammengefasste<br />

Ergebnis des <strong>Prüfung</strong>sberichtes richtet<br />

sich entsprechend § 59 Abs. 1 GenG<br />

auch an die Mitglieder. Im Rahmen der<br />

nach § 53 Abs. 1 GenG zu erfolgenden<br />

Beurteilung der wirtschaftlichen Verhältnisse<br />

wird es weiterhin betriebswirtschaftliche<br />

Auswertungen zur Vermögens-,<br />

Finanz- und Ertragslage mit entsprechenden<br />

Anlagen zum <strong>Prüfung</strong>sbericht<br />

geben. Aufgrund des Wegfalls<br />

einer nach handelsrechtlichen Vorschriften<br />

erfolgenden Jahresabschlussprüfung<br />

kann aber der Jahresabschluss,<br />

d. h. Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung<br />

und Anhang, schon aus<br />

haftungsrechtlichen Gründen nach Auffassung<br />

aller im DGRV organisierten<br />

Genossenschaftsverbände nicht mehr<br />

Bestandteil des <strong>Prüfung</strong>sberichtes<br />

sein. Mangels der hierfür erforderlichen<br />

<strong>Prüfung</strong>sintensität kann im Bericht<br />

keine positive Aussage zur „Richtigkeit“<br />

des Jahresabschlusses im <strong>Prüfung</strong>sbericht<br />

mehr getroffen werden.<br />

Der von den Genossenschaften, insbesondere<br />

ihren Buchhaltern, erwartete<br />

Erläuterungsteil zum Jahresabschluss<br />

kann nicht mehr Teil des <strong>Prüfung</strong>sberichtes<br />

sein. Die veränderte Zielsetzung<br />

der <strong>Prüfung</strong> und die Senkung des<br />

<strong>Prüfung</strong>saufwandes haben ihre Konsequenzen.<br />

Angebote des Verbandes<br />

Der Vorstand hat weiterhin die umfassende<br />

Verantwortung für die Erstellung<br />

des Jahresabschlusses; durch den<br />

Wegfall des Jahresabschlusses haben<br />

Vorstand und Aufsichtsrat eine erhöhte<br />

Verantwortung. Den Aufsichtsrat trifft<br />

weiterhin nach § 38 GenG die Verpflichtung,<br />

den Jahresabschluss, den<br />

gegebenenfalls erstellten Lagebericht<br />

und den Ergebnisverwendungsbeschluss<br />

eigenständig zu prüfen und<br />

der Generalversammlung hierüber zu<br />

berichten. Der Vorstand der Genossenschaft<br />

hat zu entscheiden, inwieweit er<br />

Erscheint demnächst<br />

RA Dr. Otto Korte und RA Dr. Hans-<br />

Jürgen Schaffland bringen im Buch<br />

„Genossenschaftsgesetz“ eine synoptische<br />

Gegenüberstellung der alten<br />

und neuen Gesetzesfassung und<br />

erläutern die<br />

Änderungen.<br />

DGRV-Schriftenreihe<br />

Band<br />

40, 2006, ca.<br />

300 Seiten,<br />

kartoniert, ca.<br />

22 Euro, Art.-<br />

Nr. 964 060.<br />

Erscheint vorraussichtlich<br />

Ende Oktober<br />

2006.<br />

auf Anforderung einer kreditgewährenden<br />

Bank trotz Wegfall der <strong>Prüfung</strong> des<br />

Jahresabschlusses nach handelsrechtlichen<br />

Vorschriften nach § 53 GenG<br />

den Jahresabschluss „freiwillig“ prüfen<br />

lässt. Im Ergebnis erhöht die Novelle<br />

des GenG – wie auch bei den neuerdings<br />

eingeräumten fakultativen Gestaltungsmöglichkeiten<br />

– die Eigenverantwortung<br />

der einzelnen Genossenschaft.<br />

Die „kleine Genossenschaft“<br />

muss für sich frei entscheiden, ob sie<br />

über die genossenschaftsspezifische<br />

(Mindest-)<strong>Prüfung</strong> hinaus Leistungen<br />

des Verbandes oder eines Dritten in<br />

Anspruch nimmt. Durch eine Neufassung<br />

des § 55 Abs. 2 GenG hat der<br />

Gesetzgeber es den Genossenschaftsverbänden<br />

ermöglicht, zugleich die<br />

Buchführung und Erstellung des Jahresabschlusses<br />

zu übernehmen, wenn<br />

die <strong>Prüfung</strong> durch eine andere Abteilung<br />

des Verbandes erfolgt. Der MGV<br />

bietet deshalb den „kleinen <strong>Genossenschaften“</strong><br />

die Buchführung und Erstellung<br />

des Jahresabschlusses durch<br />

eine Tochtergesellschaft bzw. die Steuerabteilung<br />

des Verbandes an; die genossenschaftsspezifische<br />

<strong>Prüfung</strong> erfolgt<br />

durch den <strong>Prüfung</strong>sdienst. Insoweit<br />

könnte der Verband dann über alle<br />

Dienstleistungen ein einheitliches kostengünstiges<br />

Paket anbieten. Weiterhin<br />

ist es möglich, dass der Verband bei<br />

gesonderter Beauftragung auf Grundlage<br />

der von der Genossenschaft erfolgten<br />

Buchführung den Jahresabschluss<br />

erstellt und hierüber eine berufsübliche<br />

Bescheinigung ausstellt.<br />

Auf Wunsch ist auch eine prüferische<br />

Durchsicht des Jahresabschlusses inklusive<br />

Bescheinigung nach IDW PS<br />

900 möglich. Die Genossenschaften<br />

können entscheiden, ob der Bericht<br />

auch einen Erläuterungsbericht umfassen<br />

soll. Für die genossenschaftsspezifische<br />

(Mindest-)<strong>Prüfung</strong> mit Beauftra-<br />

10/2006<br />

gung zur Erstellung des Jahresabschlusses<br />

bzw. seiner prüferischen<br />

Durchsicht sollte im Regelfall der bisherige<br />

durchschnittliche <strong>Prüfung</strong>saufwand<br />

der vergangenen Jahre unterschritten<br />

werden. Entscheidet sich dagegen<br />

die Genossenschaft für eine umfassende<br />

freiwillige Jahresabschlussprüfung<br />

tritt keine Senkung des <strong>Prüfung</strong>saufwandes<br />

ein. Bei Interesse<br />

kann sich die einzelne Genossenschaft<br />

an die ihr bekannten Ansprechpartner<br />

im <strong>Prüfung</strong>sdienst, der Steuerabteilung<br />

oder dem Fachbereich in Dresden,<br />

Chemnitz bzw. Erfurt wenden. Der<br />

MGV wird die Genossenschaft umgehend<br />

individuell beraten.<br />

<strong>Prüfung</strong>spflicht, Übergangsregelungen<br />

Mit der Novellierung des GenG hat<br />

sich die Feststellung der <strong>Prüfung</strong>spflicht<br />

(jährlich oder alle zwei Jahre) sowie<br />

der <strong>Prüfung</strong>sintensität (umfassende<br />

<strong>Prüfung</strong> einschließlich des Jahresabschlusses<br />

nach handelsrechtlichen<br />

Vorschriften oder nur genossenschaftsspezifische<br />

<strong>Prüfung</strong> nach § 53 Abs. 1<br />

GenG) kompliziert. Bei Genossenschaften,<br />

deren Bilanzsumme zwei<br />

Millionen Euro übersteigt, muss die<br />

<strong>Prüfung</strong> gemäß § 53 Abs. 1 GenG in jedem<br />

Geschäftsjahr stattfinden; für andere<br />

Genossenschaften erfolgt die <strong>Prüfung</strong><br />

alle zwei Jahre. Hiervon ist die<br />

Frage der <strong>Prüfung</strong>sintensität zu unterscheiden.<br />

Die Beschränkung auf die<br />

genossenschaftsspezifische <strong>Prüfung</strong><br />

erfolgt nur bei Genossenschaften, deren<br />

Bilanzsumme nicht eine Million Euro<br />

oder deren Umsatzerlöse nicht zwei<br />

Millionen Euro übersteigen. Ausschlaggebend<br />

ist der Jahresabschluss der<br />

letzten gesetzlichen <strong>Prüfung</strong>.<br />

Die mit der Genossenschaftsnovelle<br />

eingeführten Erleichterungen in § 53<br />

GenG gelten für alle Jahresabschlüsse<br />

für ein frühestens am 31. Dezember<br />

2006 endendes Geschäftsjahr. In Folge<br />

dessen ist bei einer Zweijahresprüfung<br />

2007 der Jahresabschluss zum<br />

31. Dezember 2005 noch nach der alten<br />

Gesetzeslage zu prüfen. Dabei ist<br />

allerdings zu berücksichtigen, dass für<br />

die Beurteilung der wirtschaftlichen<br />

Verhältnisse schwerpunktmäßig der<br />

nicht mehr entsprechend den handelsrechtlichen<br />

Vorschriften zu prüfende<br />

Jahresabschluss zum 31. Dezember<br />

2006 zu würdigen sein wird. ■

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