Veränderte Prüfung „kleiner Genossenschaften“
Veränderte Prüfung „kleiner Genossenschaften“
Veränderte Prüfung „kleiner Genossenschaften“
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<strong>Veränderte</strong> <strong>Prüfung</strong><br />
<strong>„kleiner</strong> <strong>Genossenschaften“</strong><br />
Ziel der Novelle des<br />
neuen GenG ist es,<br />
die Konkurrenzfähigkeit<br />
der Rechtsform<br />
der Genossenschaft<br />
gegenüber anderen<br />
Gesellschaftsformen,<br />
insbesondere<br />
die Attraktivität für<br />
Neugründungen, zu<br />
erhöhen. Der Gesetzgeber sah hierfür<br />
die spürbare Senkung des <strong>Prüfung</strong>saufwandes<br />
für Genossenschaften mit<br />
überschaubarem Geschäftsumfang<br />
als wesentlich an.<br />
Nach der Novellierung des Genossenschaftsgesetzes<br />
besteht gemäß § 53<br />
Abs. 2 GenG nur noch bei Genossenschaften,<br />
deren Bilanzsumme eine Million<br />
Euro und deren Umsatzerlöse zwei<br />
Millionen Euro übersteigen, eine Pflicht,<br />
den Jahresabschluss – unter Einbeziehung<br />
der Buchführung und gegebenenfalls<br />
des Lageberichts – nach den handelsrechtlichen<br />
Vorschriften zu prüfen.<br />
Vor der Novellierung musste der Jahresabschluss<br />
jeder Genossenschaft nach<br />
den handelsrechtlichen Vorgaben sowie<br />
der Konkretisierung durch das Institut<br />
der Wirtschaftsprüfer (IDW) geprüft werden.<br />
Für Genossenschaften, bei denen<br />
einer der beiden Werte – eine Million<br />
Euro Bilanzsumme oder zwei Millionen<br />
Euro Umsatzerlöse – nicht überschritten<br />
werden („kleine <strong>Genossenschaften“</strong>), hat<br />
die Gesetzesänderung für die künftige<br />
<strong>Prüfung</strong> grundlegende Auswirkungen.<br />
Die <strong>Prüfung</strong>spflicht besteht für die „kleinen<br />
<strong>Genossenschaften“</strong> zwar weiter, beschränkt<br />
sich allerdings auf die genossenschaftsspezifische<br />
Pflichtprüfung<br />
nach § 53 Abs. 1 GenG.<br />
Ziel und Gegenstand der genossenschaftsspezifischen<br />
<strong>Prüfung</strong><br />
Gemäß § 53 Abs. 1 GenG sind zwecks<br />
Feststellung der wirtschaftlichen Verhältnisse<br />
und der Ordnungsmäßigkeit der<br />
Geschäftsführung die Einrichtungen, die<br />
Vermögenslage sowie die Geschäftsführung<br />
der Genossenschaft einschließlich<br />
der Führung der Mitgliederliste zu prüfen.<br />
Nach dem Willen des Gesetzgebers<br />
soll sich der Prüfer nunmehr stärker auf<br />
diese genossenschaftsspezifischen Fragestellungen<br />
konzentrieren können.<br />
Die Notwendigkeit einer Geschäftsführungsprüfung<br />
ergibt sich bei Genossenschaften<br />
aus dem besonderen Interesse<br />
vorrangig der Mitglieder daran, dass die<br />
Geschäftsführung das ihr anvertraute<br />
Vermögen sorgfältig verwaltet, seinen<br />
Bestand dauerhaft sichert und insoweit<br />
die Funktionsfähigkeit des Unternehmens<br />
nachhaltig aufrechterhält. Die <strong>Prüfung</strong><br />
erstreckt sich auf die institutionellen<br />
und organisatorischen Grundlagen der<br />
Geschäftsführung. Nicht nur Aufbauund<br />
Ablauforganisation werden hinterfragt,<br />
sondern durch den Prüfer strukturund<br />
ablaufbestimmende Entscheidungen<br />
des vergangenen Geschäftsjahres<br />
mit Vorstand und Aufsichtsrat diskutiert.<br />
Die Beurteilung der wirtschaftlichen Verhältnisse<br />
ist das zentrale Kriterium zur<br />
Bewertung der Förderleistung der Genossenschaft.<br />
Hierzu sind die Vermögens-,<br />
Finanz- und Ertragslage sowie die<br />
Risikosituation der Genossenschaft zu<br />
beurteilen. Sollte der Prüfer wesentliche<br />
Mängel in der Rechnungslegung feststellen,<br />
so hat dies auch künftig – auch<br />
ohne <strong>Prüfung</strong> des Jahresabschlusses<br />
nach handelsrechtlichen Vorschriften bei<br />
den „kleinen <strong>Genossenschaften“</strong> – Auswirkungen<br />
auf die Beurteilung der Ordnungsmäßigkeit<br />
der Geschäftsführung.<br />
Kritische Würdigung des Jahresabschlusses<br />
Als Grundlage zur Beurteilung der wirtschaftlichen<br />
Verhältnisse und der Ordnungsmäßigkeit<br />
der Geschäftsführung<br />
benötigt der genossenschaftliche Prüfer<br />
– auch nach der neuen Gesetzeslage –<br />
eine sachgerechte und verlässliche Datengrundlage.<br />
Dieses Zahlenmaterial ist<br />
aber im Wesentlichen im Jahresabschluss<br />
und gegebenenfalls im Lagebericht<br />
verdichtet. Die neue Gesetzeslage<br />
wird deshalb nicht dazu führen, dass der<br />
Jahresabschluss bei „kleinen <strong>Genossenschaften“</strong><br />
überhaupt nicht mehr bei der<br />
<strong>Prüfung</strong> nach § 53 Abs. 1 GenG berücksichtigt<br />
wird. Der Umfang der Einbeziehung<br />
der Überprüfung des Jahresabschlusses<br />
in die genossenschaftsspezifische<br />
<strong>Prüfung</strong> ist der Schlüssel zur Anforderung<br />
des Gesetzgebers, den <strong>Prüfung</strong>saufwand<br />
essenziell zu senken. Der<br />
Wegfall weitgehend formaler Anforderungen<br />
des Instituts der Wirtschaftsprüfer<br />
(u. a. Saldenbestätigungen, Inventurbeobachtung)<br />
reicht hierfür nicht aus.<br />
Der DGRV und die ihm angeschlossenen<br />
Genossenschaftsverbände, so auch<br />
der MGV, sind deshalb der Aufforderung<br />
des Gesetzgebers gefolgt (vgl. Bericht<br />
des Rechtsausschusses zur Novelle des<br />
10/2006<br />
D IENSTLEISTUNG 19<br />
WP StB Ass.<br />
Rüdiger Stecher<br />
zur <strong>Prüfung</strong>squalität<br />
GenG) und haben als eigenständiger<br />
Standardsetter die „Grundsätze für die<br />
<strong>Prüfung</strong> nach § 53 Abs. 1 GenG bei kleinen<br />
<strong>Genossenschaften“</strong> erarbeitet. Die<br />
Grundsätze geben die Auffassung der<br />
Verbände wieder, nach der die <strong>Prüfung</strong><br />
gemäß § 53 Abs. 1 GenG bei „kleinen<br />
<strong>Genossenschaften“</strong> vorzunehmen ist.<br />
Der Jahresabschluss und gegebenenfalls<br />
der Lagebericht sind auf der Grundlage<br />
einer Plausibilitätsbeurteilung kritisch<br />
zu würdigen. Die Plausibilitätsbeurteilungen<br />
erfolgen grundsätzlich mit Hilfe<br />
von Informationen zum Geschäftsbetrieb<br />
(u. a. Betriebsbesichtigungen), Befragungen<br />
und analytischen <strong>Prüfung</strong>shandlungen.<br />
Die Planung und Durchführung<br />
der <strong>Prüfung</strong> sind weiterhin an den<br />
Grundsätzen der Wesentlichkeit und Risikoorientierung<br />
ausgerichtet, die <strong>Prüfung</strong>sintensität<br />
wird jedoch grundlegend<br />
zurückgenommen. Im Regelfall erfolgen<br />
keine Einzelfallprüfungen mehr (Belegkontrolle),<br />
vielmehr wird das im Jahresabschluss<br />
verdichtete Zahlenmaterial<br />
durch analytische Betrachtungen (z. B.<br />
Branchen- bzw. Zeitvergleich) auf Plausibilität<br />
überprüft. Der Prüfer muss nach<br />
kritischer Würdigung mit einer gewissen<br />
Sicherheit ausschließen können, dass<br />
der Jahresabschluss und die zugrunde<br />
liegende Buchführung nicht verlässlich<br />
sind und in wesentlichen Belangen nicht<br />
unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger<br />
Buchführung (GoB) erstellt<br />
worden sind. Auf dieser Grundlage<br />
kann der Prüfer künftig nicht mehr mit<br />
hinreichender Sicherheit (einer 95-prozentigen<br />
Wahrscheinlichkeit) die „Richtigkeit“<br />
des Jahresabschlusses feststellen.<br />
Ihm ist allerdings, wie es § 53 Abs. 1<br />
GenG fordert, eine Beurteilung der wirtschaftlichen<br />
Verhältnisse auf einer sachgerechten<br />
und verlässlichen Datengrundlage<br />
möglich. Es versteht sich,<br />
dass anlassbezogen (z. B. bei Bestandsgefährdung,<br />
Verdacht auf Unregelmäßigkeiten)<br />
die <strong>Prüfung</strong>sintensität zu erhöhen<br />
ist.<br />
Der MGV geht nach Diskussionen mit<br />
anderen Verbänden davon aus, auf<br />
Grundlage der dargestellten <strong>Prüfung</strong>sgrundsätze<br />
den <strong>Prüfung</strong>saufwand für die<br />
durch die Novellierung des GenG betroffenen<br />
„kleinen <strong>Genossenschaften“</strong><br />
(keine <strong>Prüfung</strong> des Jahresabschlusses<br />
nach handelsrechtlichen Vorschriften<br />
mehr) den bisherigen durchschnittlichen<br />
<strong>Prüfung</strong>saufwand der letzten Jahre spürbar<br />
senken zu können.<br />
▼
20<br />
D IENSTLEISTUNG<br />
▼<br />
Auswirkungen für „kleine <strong>Genossenschaften“</strong><br />
Die veränderte Ausrichtung, d. h. die<br />
Beschränkung auf genossenschaftsspezifische<br />
Fragen und die Verminderung<br />
der <strong>Prüfung</strong>sintensität, haben<br />
nicht nur Auswirkungen auf den <strong>Prüfung</strong>saufwand,<br />
sondern auch auf die<br />
Berichterstattung über die <strong>Prüfung</strong>, den<br />
<strong>Prüfung</strong>sbericht. Adressat sind in erster<br />
Linie Aufsichtsrat und Vorstand der Genossenschaft;<br />
das zusammengefasste<br />
Ergebnis des <strong>Prüfung</strong>sberichtes richtet<br />
sich entsprechend § 59 Abs. 1 GenG<br />
auch an die Mitglieder. Im Rahmen der<br />
nach § 53 Abs. 1 GenG zu erfolgenden<br />
Beurteilung der wirtschaftlichen Verhältnisse<br />
wird es weiterhin betriebswirtschaftliche<br />
Auswertungen zur Vermögens-,<br />
Finanz- und Ertragslage mit entsprechenden<br />
Anlagen zum <strong>Prüfung</strong>sbericht<br />
geben. Aufgrund des Wegfalls<br />
einer nach handelsrechtlichen Vorschriften<br />
erfolgenden Jahresabschlussprüfung<br />
kann aber der Jahresabschluss,<br />
d. h. Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung<br />
und Anhang, schon aus<br />
haftungsrechtlichen Gründen nach Auffassung<br />
aller im DGRV organisierten<br />
Genossenschaftsverbände nicht mehr<br />
Bestandteil des <strong>Prüfung</strong>sberichtes<br />
sein. Mangels der hierfür erforderlichen<br />
<strong>Prüfung</strong>sintensität kann im Bericht<br />
keine positive Aussage zur „Richtigkeit“<br />
des Jahresabschlusses im <strong>Prüfung</strong>sbericht<br />
mehr getroffen werden.<br />
Der von den Genossenschaften, insbesondere<br />
ihren Buchhaltern, erwartete<br />
Erläuterungsteil zum Jahresabschluss<br />
kann nicht mehr Teil des <strong>Prüfung</strong>sberichtes<br />
sein. Die veränderte Zielsetzung<br />
der <strong>Prüfung</strong> und die Senkung des<br />
<strong>Prüfung</strong>saufwandes haben ihre Konsequenzen.<br />
Angebote des Verbandes<br />
Der Vorstand hat weiterhin die umfassende<br />
Verantwortung für die Erstellung<br />
des Jahresabschlusses; durch den<br />
Wegfall des Jahresabschlusses haben<br />
Vorstand und Aufsichtsrat eine erhöhte<br />
Verantwortung. Den Aufsichtsrat trifft<br />
weiterhin nach § 38 GenG die Verpflichtung,<br />
den Jahresabschluss, den<br />
gegebenenfalls erstellten Lagebericht<br />
und den Ergebnisverwendungsbeschluss<br />
eigenständig zu prüfen und<br />
der Generalversammlung hierüber zu<br />
berichten. Der Vorstand der Genossenschaft<br />
hat zu entscheiden, inwieweit er<br />
Erscheint demnächst<br />
RA Dr. Otto Korte und RA Dr. Hans-<br />
Jürgen Schaffland bringen im Buch<br />
„Genossenschaftsgesetz“ eine synoptische<br />
Gegenüberstellung der alten<br />
und neuen Gesetzesfassung und<br />
erläutern die<br />
Änderungen.<br />
DGRV-Schriftenreihe<br />
Band<br />
40, 2006, ca.<br />
300 Seiten,<br />
kartoniert, ca.<br />
22 Euro, Art.-<br />
Nr. 964 060.<br />
Erscheint vorraussichtlich<br />
Ende Oktober<br />
2006.<br />
auf Anforderung einer kreditgewährenden<br />
Bank trotz Wegfall der <strong>Prüfung</strong> des<br />
Jahresabschlusses nach handelsrechtlichen<br />
Vorschriften nach § 53 GenG<br />
den Jahresabschluss „freiwillig“ prüfen<br />
lässt. Im Ergebnis erhöht die Novelle<br />
des GenG – wie auch bei den neuerdings<br />
eingeräumten fakultativen Gestaltungsmöglichkeiten<br />
– die Eigenverantwortung<br />
der einzelnen Genossenschaft.<br />
Die „kleine Genossenschaft“<br />
muss für sich frei entscheiden, ob sie<br />
über die genossenschaftsspezifische<br />
(Mindest-)<strong>Prüfung</strong> hinaus Leistungen<br />
des Verbandes oder eines Dritten in<br />
Anspruch nimmt. Durch eine Neufassung<br />
des § 55 Abs. 2 GenG hat der<br />
Gesetzgeber es den Genossenschaftsverbänden<br />
ermöglicht, zugleich die<br />
Buchführung und Erstellung des Jahresabschlusses<br />
zu übernehmen, wenn<br />
die <strong>Prüfung</strong> durch eine andere Abteilung<br />
des Verbandes erfolgt. Der MGV<br />
bietet deshalb den „kleinen <strong>Genossenschaften“</strong><br />
die Buchführung und Erstellung<br />
des Jahresabschlusses durch<br />
eine Tochtergesellschaft bzw. die Steuerabteilung<br />
des Verbandes an; die genossenschaftsspezifische<br />
<strong>Prüfung</strong> erfolgt<br />
durch den <strong>Prüfung</strong>sdienst. Insoweit<br />
könnte der Verband dann über alle<br />
Dienstleistungen ein einheitliches kostengünstiges<br />
Paket anbieten. Weiterhin<br />
ist es möglich, dass der Verband bei<br />
gesonderter Beauftragung auf Grundlage<br />
der von der Genossenschaft erfolgten<br />
Buchführung den Jahresabschluss<br />
erstellt und hierüber eine berufsübliche<br />
Bescheinigung ausstellt.<br />
Auf Wunsch ist auch eine prüferische<br />
Durchsicht des Jahresabschlusses inklusive<br />
Bescheinigung nach IDW PS<br />
900 möglich. Die Genossenschaften<br />
können entscheiden, ob der Bericht<br />
auch einen Erläuterungsbericht umfassen<br />
soll. Für die genossenschaftsspezifische<br />
(Mindest-)<strong>Prüfung</strong> mit Beauftra-<br />
10/2006<br />
gung zur Erstellung des Jahresabschlusses<br />
bzw. seiner prüferischen<br />
Durchsicht sollte im Regelfall der bisherige<br />
durchschnittliche <strong>Prüfung</strong>saufwand<br />
der vergangenen Jahre unterschritten<br />
werden. Entscheidet sich dagegen<br />
die Genossenschaft für eine umfassende<br />
freiwillige Jahresabschlussprüfung<br />
tritt keine Senkung des <strong>Prüfung</strong>saufwandes<br />
ein. Bei Interesse<br />
kann sich die einzelne Genossenschaft<br />
an die ihr bekannten Ansprechpartner<br />
im <strong>Prüfung</strong>sdienst, der Steuerabteilung<br />
oder dem Fachbereich in Dresden,<br />
Chemnitz bzw. Erfurt wenden. Der<br />
MGV wird die Genossenschaft umgehend<br />
individuell beraten.<br />
<strong>Prüfung</strong>spflicht, Übergangsregelungen<br />
Mit der Novellierung des GenG hat<br />
sich die Feststellung der <strong>Prüfung</strong>spflicht<br />
(jährlich oder alle zwei Jahre) sowie<br />
der <strong>Prüfung</strong>sintensität (umfassende<br />
<strong>Prüfung</strong> einschließlich des Jahresabschlusses<br />
nach handelsrechtlichen<br />
Vorschriften oder nur genossenschaftsspezifische<br />
<strong>Prüfung</strong> nach § 53 Abs. 1<br />
GenG) kompliziert. Bei Genossenschaften,<br />
deren Bilanzsumme zwei<br />
Millionen Euro übersteigt, muss die<br />
<strong>Prüfung</strong> gemäß § 53 Abs. 1 GenG in jedem<br />
Geschäftsjahr stattfinden; für andere<br />
Genossenschaften erfolgt die <strong>Prüfung</strong><br />
alle zwei Jahre. Hiervon ist die<br />
Frage der <strong>Prüfung</strong>sintensität zu unterscheiden.<br />
Die Beschränkung auf die<br />
genossenschaftsspezifische <strong>Prüfung</strong><br />
erfolgt nur bei Genossenschaften, deren<br />
Bilanzsumme nicht eine Million Euro<br />
oder deren Umsatzerlöse nicht zwei<br />
Millionen Euro übersteigen. Ausschlaggebend<br />
ist der Jahresabschluss der<br />
letzten gesetzlichen <strong>Prüfung</strong>.<br />
Die mit der Genossenschaftsnovelle<br />
eingeführten Erleichterungen in § 53<br />
GenG gelten für alle Jahresabschlüsse<br />
für ein frühestens am 31. Dezember<br />
2006 endendes Geschäftsjahr. In Folge<br />
dessen ist bei einer Zweijahresprüfung<br />
2007 der Jahresabschluss zum<br />
31. Dezember 2005 noch nach der alten<br />
Gesetzeslage zu prüfen. Dabei ist<br />
allerdings zu berücksichtigen, dass für<br />
die Beurteilung der wirtschaftlichen<br />
Verhältnisse schwerpunktmäßig der<br />
nicht mehr entsprechend den handelsrechtlichen<br />
Vorschriften zu prüfende<br />
Jahresabschluss zum 31. Dezember<br />
2006 zu würdigen sein wird. ■