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<strong>Zusammenfassung</strong> <strong>Recht</strong>-<strong>VU</strong>-<strong>Markl</strong> <strong>2006</strong><br />
erste <strong>VU</strong> <strong>Markl</strong><br />
<strong>GRUNDLAGEN</strong><br />
I Einführung Bs 45<br />
A1 <strong>Recht</strong> im objektiven Sinn <strong>Recht</strong>sordnung - Allgemeines<br />
unter <strong>Recht</strong> im objektiven Sinn versteht man den Gesamtbestand aller rechtlichen<br />
Regelungen. Meist handelt es sich um <strong>Recht</strong>snormen, die von Körperschaften<br />
(Nationalrat/Bundesrat) in einem Gesetzgebungsverfahren beschlossen wurden.<br />
Gesetz erlangt mit dem Tag der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt Geltung.<br />
Das <strong>Recht</strong> kann im Gegensatz zur Sitte oder Moral zwangsweise durchgesetzt<br />
werden.<br />
<strong>Recht</strong>sordnung:<br />
alle geltenden <strong>Recht</strong>snormen -vorschriften -> <strong>Recht</strong> im objektiven Sinn<br />
<strong>Recht</strong> das einer einzelnen Person zusteht -> <strong>Recht</strong> im subjektiven Sinn<br />
A4 öffentliches <strong>Recht</strong> – Privatrecht Bs 46<br />
öffentliches <strong>Recht</strong>:<br />
Über- und Unterordnung<br />
zB: Hoheitsgewalt (Exikuter)<br />
Privatrecht:<br />
<strong>Recht</strong>sbeziehung zwischen gleichrangigen Personen bzw. Parteien<br />
Privatwirtschaftsverwaltung:<br />
zB: Bürgermeister verwaltet mit mir auf gleicher Ebene, wenn er für Privatzwecke PC<br />
kauft ->Privatrecht aber wenn ich um Baugenehmigung bei ihm ansuche -> öff. <strong>Recht</strong><br />
PRIVATRECHT<br />
Prinzip der Vertragsfreiheit (ich kann entscheiden ob, mit welchem Inhalt,<br />
wie, wo und ob ich Vertrag auflöse)<br />
Konsesprinzip (Willenserklärung einstimmig)<br />
Bindung an ein gegebenes Wort (pacta sun savanda -> bindendes Wort;<br />
wenn ich Vertrag schließe, bin ich gebunden)<br />
Austauschgerechtigkeit LAESIO ENORMIS (Verkürzung über die Hälfte des<br />
Warenwertes) wenn ich nicht einmal die Hälfte bekomme im Gegensatz was<br />
ich gegeben habe -> dann bin ich nicht an den Vertrag gebunden;<br />
!! Das Missverhältnis der Leistungen muss bereits bei Vertagschluss gegeben<br />
sein.<br />
zB: Bild: € 160.000,- (zuerst wert)<br />
Bild: € 50.000,- (nach Schätzung)<br />
Möglichkeiten: Verkäufer verkauft das Bild unwissentlich zu teuer: Käufer hat das<br />
<strong>Recht</strong> auf Aufhebung des Vertrages zu fordern;<br />
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<strong>Zusammenfassung</strong> <strong>Recht</strong>-<strong>VU</strong>-<strong>Markl</strong> <strong>2006</strong><br />
oder: Verkäufer kann am Vertrag festhalten und den Mehrwert, den der Käufer zu<br />
viel bezahlt hat, zurückzahlen;<br />
Zu beachten bei laesio enormis:<br />
• Verschulden ist nicht erforderlich (außer Beweis für arglistig verschwiegen)<br />
• gilt nicht, wenn Vertragspartner um tatsächlichen Wert wissen (!! oft<br />
Vertragsklausel)<br />
• gilt auch nicht bei Sammlerstücken (zB Münze mit Wert von 3€ wird von<br />
Euroliebhaber um € 10 gekauft – er weis um tatsächlichen Wert)<br />
Bindung an die guten Sitten gegen gute Sitten verstoße ich, wenn ich ein<br />
Verhalten an den Tag lege, das normalem Verhalten widerspricht;<br />
wenn eine große Gemeinschaft sagt, dass es falsch ist;<br />
zB: sittenwidrig: abwerben von Dienstnehmern auf unfaire Weise<br />
Vertrauensschutz i<br />
ich vertraue auf abgegebene Versprechung = Gutglaubenserwerb<br />
B1 Subjektive <strong>Recht</strong>e – Überblick Bs 48<br />
Das <strong>Recht</strong> im subj. Sinn räumt dem Einzelnen bestimmte subj. <strong>Recht</strong>e ein. In der<br />
Lehre werden vor allem genannt: Herrschaftsrechte, Ansprüche, Gestaltungsrechte,<br />
absolute und relative <strong>Recht</strong>e, dingliche <strong>Recht</strong>e und Forderungsrechte.<br />
II <strong>Recht</strong>ssubjekte Bs 55<br />
… jeder der als Träger von <strong>Recht</strong>en und Pflichten in Betracht kommt<br />
• alle natürlichen und<br />
• juristischen Personen ohne Rücksicht auf das Alter<br />
juristische Person = moralische Person (ABGB)<br />
<strong>Recht</strong>sobjekt<br />
sind Sachen worauf sich <strong>Recht</strong>e eines <strong>Recht</strong>ssubjekts beziehen können<br />
<strong>Markl</strong>: „<strong>Recht</strong>sgegenstand ist alles, was von der Person zu unterscheiden ist und im<br />
Besitz ist -> eine Sache“<br />
PERSON: Träger von <strong>Recht</strong>en und Pflichten -> sie kann über <strong>Recht</strong>e disponieren<br />
A <strong>Recht</strong>sfähigkeit<br />
ist die Fähigkeit Träger von <strong>Recht</strong>en und Pflichten zu sein<br />
… beginnt mit der Geburt<br />
… Endet mit dem Hirntod -> vom Arzt festgestellt (Todeserklärung ist widerlegbar)<br />
<strong>Recht</strong>sfähigkeit juristische Person (zB: AG…): begrenzt<br />
kleiner Exkurs Erbe: Tiere sind keine Sachen; Hund… kann nichts erben -> es<br />
gelten die Regeln von Sachen -> aber jemand muss sich um ihn kümmern, wer sich<br />
kümmert, kann €100.000,- haben -> muss ihn gut versorgen…<br />
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<strong>Zusammenfassung</strong> <strong>Recht</strong>-<strong>VU</strong>-<strong>Markl</strong> <strong>2006</strong><br />
B Handlungsfähigkeit Bs 55/57<br />
Bestimmungen über HF sollen natürliche Personen schützen, sich Pflichten<br />
aufzuerlegen, deren Reichweite sie aus bestimmten Gründen nicht zu erkennen<br />
vermögen.<br />
Gründe: Alter, geringe geistige Fähigkeiten, Bewusstseinsstörungen, psychische<br />
Erkrankungen<br />
C natürliche Person Bs 56<br />
1<strong>Recht</strong>sfähigkeit<br />
1a Beginn <strong>Recht</strong>sfähigkeit Bs 56<br />
ist die Fähigkeit Träger von <strong>Recht</strong>en und Pflichten zu sein – beginnt mit der Geburt<br />
1b Der Ungeborene Nasciturus Bs 56<br />
… das ungeborene Kind hat Anspruch auf den Schutz der Gesetze ab dem Zeitpunkt<br />
der Zeugung; auch er wird als rechtsfähig betrachtet; Bedingung: er muss lebend zur<br />
Welt kommen; wird das Kind tot geboren, wird es rechtlich so behandelt, als ob es<br />
nie empfangen worden wäre;<br />
Erbfolge (Zeichnung <strong>Markl</strong>)<br />
1/3<br />
2/3 &<br />
wenn Kind überlebt B+S kein Erbe<br />
Kind B S<br />
1/6 1/6<br />
jetzt muss man warten bis Kind zur Welt kommt und wenn es 1 od 2<br />
Sekunden gelebt hat und vom Arzt bestätigt wird, hat das Kind gelebt;<br />
gleiche Zeichnung wie oben, nur dass Bruder und Schwester nichts bekommen und<br />
dem Kind 2/3 zustehen;<br />
1/3 0<br />
2/3 Kind B S<br />
Wann entsteht menschliches Leben?<br />
ab Vereinigung Samen/Eizelle; nicht jede befruchtete Eizelle führt zu einer<br />
Schwangerschaft; künstlich werden mehrere eingesetzt sobald 1 befruchtet ist,<br />
werden restliche eingefroren;<br />
Schwangerschaftsabbruch: ist rechtswidrig aber bis zum 3. Monat straffrei -><br />
trotzdem rechtswidrig!!<br />
1c Ende <strong>Recht</strong>sfähigkeit Bs 57<br />
… Endet mit dem Hirntod -> vom Arzt festgestellt (Todeserklärung ist widerlegbar)<br />
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<strong>Zusammenfassung</strong> <strong>Recht</strong>-<strong>VU</strong>-<strong>Markl</strong> <strong>2006</strong><br />
2 Handlungsfähigkeit siehe oben<br />
Bestimmungen über HF sollen natürliche Personen schützen, sich Pflichten aufzuerlegen, deren<br />
Reichweite sie aus bestimmten Gründen nicht zu erkennen vermögen.<br />
Gründe: Alter, geringe geistige Fähigkeiten, Bewusstseinsstörungen, psychische Erkrankungen<br />
2 a Geschäftsfähigkeit Bs 57 ff.<br />
… bedeutet <strong>Recht</strong>sgeschäfte abschließen zu können; ich kann mich berechtigen<br />
bzw. verpflichten<br />
nicht geschäftsfähig:<br />
Kinder 0-7 Jahre<br />
mündige Minderjährige<br />
Behinderte<br />
Bewusstseinsstörung: Betrunkene<br />
wenn ich zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht die volle Vernunft habe oder<br />
zB unter Schock stehe (nach Unfall)<br />
generelle Geschäftsfähigkeit<br />
Kinder<br />
0-7 Jahre<br />
unmündige<br />
Minderjährige<br />
7-14 Jahre<br />
mündige<br />
Minderjährige<br />
14-18 Jahre<br />
Volljährige<br />
18 Jahre<br />
volljährig:<br />
elterliche Obsorge erlischt<br />
Vertretungsbefugnis erlischt<br />
Grundsatz: Geschäftsunfähigkeit<br />
Ausnahme: Geschäfte die von Kindern dieses Alters<br />
üblicherweise geschlossen werden zB Kauf von<br />
Schokolade = altersspezifische kleine Geschäfte<br />
sowie RG die das Kind nur begünstigen, nicht verpflichten<br />
Grundsatz: beschränkte GF<br />
können Geschäfte abschließen, die das Kind für etwas<br />
berechtigen (verpflichten nur mit Zustimmung der<br />
gesetzlichen Vertretung) -> bis zur Zustimmung = sog.<br />
hinkendes Geschäft<br />
Grundsatz: erweiterte beschränkte GF<br />
so handeln, dass Lebensbedingungen nicht gefährdet<br />
werden; sie können selbst Arbeitsverträge schließen, über<br />
ihnen überlassene Dinge selbst verfügen sowie über ihr<br />
Arbeitseinkommen selbst verfügen;<br />
zB: €10.000,- von Großmutter -> ges. Vertreter entscheidet,<br />
wann er über das Geld verfügen darf zB eigenes Konto<br />
einrichten<br />
Grundsatz: volle GF<br />
voller Vernunftsgebrauch, voll gf<br />
2 b Deliktfähigkeit Bs 60<br />
durch eigenes rechtswidriges Handeln schadensersatzpflichtig zu werden<br />
(im Zivilrecht keine Strafen)<br />
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<strong>Zusammenfassung</strong> <strong>Recht</strong>-<strong>VU</strong>-<strong>Markl</strong> <strong>2006</strong><br />
2c Sachwalterschaft<br />
… bei Behinderten = neue Vertretung wenn Obsorge erlischt<br />
gegenseitige Beistands- und Unterhaltspflicht<br />
wenn Eltern erwerbsunfähig werden, müssen Kinder Sorge tragen zB: bis zu 10%<br />
des Nettoeinkommens für Pflegekosten zahlen)<br />
gilt nicht für Großeltern; jedoch sterben Eltern, treten Großeltern an deren Stelle<br />
Beispiel:<br />
Andreas bekommt Eigentumswohnung und kann ins GB eingetragen werden =<br />
rechtsfähig<br />
Eltern kommen in Geldnot und wollen Wohnung verkaufen (Eltern sind gesetzlicher<br />
Vertreter von Andreas)<br />
ist dieser VK gültig?<br />
Andreas ist nicht in der Lage sich gegen den Druck der Eltern zu währen -><br />
außerordentliches Geschäft -> man braucht gerichtliche Genehmigung (wird eher<br />
nicht gültig sein)<br />
Sachwalterschaft = Schutzfunktion<br />
geistig Behinderte… wenn ich auf Dauer behindert bin;<br />
und psychisch Kranke<br />
Aufgabe: Nachteil dieser Personen abwehren (dass sie sich nicht selbst Schaden<br />
zufügen) zB bei manisch Depressiven…<br />
!!! nur wenn Gehirntätigkeit beeinträchtigt ist und medizinisches Gutachten vorliegt;<br />
Bereich der Sachwalterschaft kann eingegrenzt werden zB nur über Liegenschaften<br />
oder für ein Geschäft<br />
= Entmündigung (früher endgültig heute nicht mehr)<br />
Bestellung Sachwalter: jeder kann Sachwalter beantragen<br />
oft machen Sozialsprengel, Hausarzt… den Antrag, da meist bei älteren Menschen<br />
besser ist es, wenn Personen aus der Bekanntschaft selbst den Sachwalter<br />
übernehmen;<br />
Sachwalter handelt in genau eingeschränkten Bereich für den Besachwalteten;<br />
Deliktfähigkeit<br />
Saat hat Strafanspruch auf Delikte<br />
… durch eigenes schädliches Handeln werde ich schadensersatzpflichtig<br />
Deliktfähigkeit im Strafrecht: ab 14 jedoch kann diese Altersgrenze im Zivilrecht<br />
herabgesetzt werden<br />
§ 1303 – 1310<br />
wenn Unmündiger Schaden verursacht – wer trägt diesen Schaden?<br />
zB es wird Fußball gespielt und die Scheibe vom Nachbarn ist kaputt;<br />
Man muss prüfen, ob Eltern bzw. Aufsichtsperson ihre Aufsichtspflicht verletzt haben!<br />
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<strong>Zusammenfassung</strong> <strong>Recht</strong>-<strong>VU</strong>-<strong>Markl</strong> <strong>2006</strong><br />
Was muss eine sorgfältiger Beaufsichtigung (dem Alter des Kindes, Eigenschaften…)<br />
entsprechend aufwenden um die Aufsichtspflicht nicht zu verletzen!<br />
Feststellung:<br />
Alter des Kindes<br />
Eigenschaften<br />
allgemeine Entwicklung<br />
wirtschaftliche Lage<br />
es müssen vernünftige Anforderungen des Aufsichtspflichtigen sein zB: kann ein<br />
Alleinerzieher nicht immer eine Babysitter bezahlen…<br />
Beispiel: Mutter muss zum Arzt, Nachbar passt auf 4 ½ Jahre alte Tochter auf. Kind<br />
malt im Wohnzimmer und der Hund liegt in der Küche; Das Telefon läutet und<br />
Nachbar geht telefonieren; auf einmal ein Schrei – Hund hat Kind ins Gesicht<br />
gebissen;<br />
Hat Nachbar Aufsichtspflicht verletzt?<br />
Ja, man darf Kind nicht mit fremden Hund allein lassen, weil ich nicht weiß wie Kind<br />
mit Hund umgeht und Hund auf Kind reagiert;<br />
Beispiel:<br />
9 ½ jähriger schießt mit Pfeil und Bogen (mit Saugnäpfen) im Hof -> ein anderes<br />
Kind wird dennoch verletzt, da Saugnäpfe herunter genommen wurden:<br />
eine Aufsichtspflichtverletzung liegt vor, da Eltern kontrollieren hätten müssen ob<br />
Pfeil und Bogen vollständig in Ordnung sind;<br />
Beispiel:<br />
Mädchen = unauffällig jedoch ein bisschen unterentwickelt für ihre 9 Jahre; geht in<br />
die Garage, wo sich Benzin befindet; aus der Küche hat sie Streichhölzer genommen<br />
und jetzt brennt die Garage und die Garage des Nachbarn ab.<br />
eher keine Aufsichtspflichtverletzung (kommt drauf an wo Streichhölzer aufbewahrt<br />
wurden und wie „leicht“ zugänglich der Benzin war)<br />
Haftpflichtversicherungen zählen zum Vermögen;<br />
Beispiel:<br />
Bub tritt Mädchen nach kurzem Streit über die Stiege -> Mädchen ist<br />
querschnittgelähmt;<br />
1 Frage: Gibt es einen Aufsichtspflichtigen?<br />
Vielleicht der Lehrer der Gangaufsicht hatte? Wo war er zu diesem Zeitpunkt?<br />
wo war Gangaufsicht<br />
hat Lehrperson Konflikt gesehen<br />
muss Lehrperson hingehen, obwohl Mädchen 15m geht und Bub vorerst keine<br />
Reaktion zeigt und ihr plötzlich hinterher läuft und sie stößt?<br />
Eltern haben Aufsichtspflicht der Schule übergeben.<br />
Bub:<br />
Alter?<br />
Wissen?<br />
Einsichtsfähigkeit?<br />
muss ein 12-jähriger wissen, welche Konsequenzen es hat, wenn er jemanden über<br />
die Stiege stößt?<br />
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<strong>Zusammenfassung</strong> <strong>Recht</strong>-<strong>VU</strong>-<strong>Markl</strong> <strong>2006</strong><br />
Er muss zumindest wissen, dass man sich verletzen kann!<br />
Bub ist bei Haftpflichtversicherung mitversichert. Es kommen einige Kosten<br />
zustande:<br />
Pflegekosten<br />
Schmerzengeld (Psyche)<br />
Verfahrenskosten<br />
Ausbildungskosten<br />
Rollstuhl, Behinderten gerechtes Haus…<br />
Aufenthalt in der Reha<br />
Haftung für alle allfälligen später auftretenden Krankheiten<br />
Wer wird nun für diese ganzen Kosten aufkommen?<br />
Der Bub wird einmal (wenn er studiert hat) € 2200,- verdienen aber ob er jemals<br />
arbeiten gehen würde wenn er im Monat 1100 zurückzahlen muss, ist fraglich.<br />
Wird die Versicherung zahlen? Eher nicht, da die Handlung vorsätzlich passiert ist<br />
und bei VORSATZ steigt die Versicherung aus; -> der Schaden bleibt bei der Familie<br />
hängen.<br />
!!! prinzipiell: Jeder hat den Schaden selbst zu tragen außer er kann ihn auf<br />
jemanden umwälzen.<br />
Beispiel Alkohol: Betrunkener beschädigt Auto und wacht am nächsten Tag bei der<br />
Polizei auf.<br />
Frage:<br />
Hat er sich Mut angetrunken?<br />
Wurde er von jemandem betrunken gemacht?<br />
Alkohol, Drogen… wenn sich jemand im eigenen Verschulden in diesen Notstand<br />
versetzt hat, haftet er auch -> ich bleibe schadensersatzpflichtig<br />
Exkurs:<br />
KFZ -> EKHG Gefährdungshaftung = Pflichthaftversicherung<br />
Regressanspruch (Rückforderung vom Schädiger) nur in besonderen Fällen;<br />
zB: Unfall: Schädiger kann nicht ausfindig gemacht werden; weißer Ring: vertritt<br />
Opfer vor Gericht und hilft durch Spenden<br />
D Juristische Person Bs 61<br />
• Berechtigter und Verpflichteter ist immer die juristische Person selbst, nicht<br />
jene, die für ihn/sie handeln<br />
• jur. Person kann nur durch Organe handeln<br />
• jur. Person haftet für alle, die für sie tätig sind (zB auch für Ferialarbeiter) auch<br />
wenn MA / Angestellte Schaden verursachen<br />
• nur die vorgesetzten Organe haften (Vorstand, Aufsichtsrat)<br />
MORALISCHE PERSON (früher) = JURISTISCHE PERSON<br />
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<strong>Zusammenfassung</strong> <strong>Recht</strong>-<strong>VU</strong>-<strong>Markl</strong> <strong>2006</strong><br />
Beispiel:<br />
Gemeinde räumt bei Schneefall zuerst die Zufahrt des Bürgermeisters und es<br />
passiert ein Unfall auf der Bundesstraße -> Organisationsverschulden, da zuerst die<br />
Bundesstraße geräumt werden muss.<br />
Beispiel:<br />
Baustopp aufgrund einer Zeitungsente -> 2 Unternehmen gehen dadurch in Konkurs<br />
Chefredakteur hat Recherchepflicht -> er hat es ohne Überprüfung gedruckt -> er ist<br />
Repräsentant -> also muss Schadensersatz geleistet werden<br />
2 Arten von juristischen Personen<br />
jur. Personen des öffentlichen <strong>Recht</strong>s jur. Personen des Privatrechts<br />
2 juristische Personen des Privatrechts Bs 61<br />
Entstehung durch Vertrag<br />
zB: Verein, GmbH, AG, Genossenschaften und Privatstiftungen<br />
3 juristische Personen des öff. <strong>Recht</strong>s Bs 64<br />
Entstehung durch Hoheitsakt<br />
zB: Gebietskörperschaften (Bund, Länder, Gemeinden), Interessensvertretungen<br />
(zB: ÖH), Sozialversicherungsträger und Fonds<br />
Gesellschaft = organisierter Personenverband<br />
Sachgesamtheiten: Anstalten, ORF<br />
Stiftungen: Zweckvermögen; Nobelpreis setzt sich aus Zinsertrag zusammen<br />
Fonds: nicht auf Dauer eingerichtet; es wird auch auf das Stammvermögen<br />
zugegriffen;<br />
4 <strong>Recht</strong>sfähigkeit juristische Person<br />
Erlangung der <strong>Recht</strong>sfähigkeit einer jur. Person ist nach dem in Frage<br />
kommenden Gründungssystem und den jeweiligen gesetzlichen Vorschriften zu<br />
beurteilen.<br />
5 Handlungsfähigkeit juristische Person (bestehend aus GF + DF)<br />
5a Geschäftsfähigkeit jur. Person<br />
jur. Person kommt zwar RF zu, allerdings fehlt ihr die Möglichkeit, <strong>Recht</strong>e und<br />
Pflichten durch eigenes handeln zu begründen; Dazu bedarf sie entsprechend<br />
bevollmächtigter Personen, die für die jur. Person handeln (zB Vorstand einer AG,<br />
Geschäftsführer einer GmbH)<br />
5b Deliktfähigkeit einer jur. Person<br />
jur. Personen sind an sich nicht deliktsfähig. Dennoch ist ihnen unter bestimmten<br />
Voraussetzungen das rechtswidrige und schuldhafte Verhalten natürlicher<br />
Personen zuzurechnen:<br />
!! Jur. Person kann schadensersatzpflichtig werden für:<br />
• Repräsentanten (Machthaber-haben leitende Position) zB: Bauleiter für<br />
Baufirma<br />
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<strong>Zusammenfassung</strong> <strong>Recht</strong>-<strong>VU</strong>-<strong>Markl</strong> <strong>2006</strong><br />
• Organisationsverschulden sowie für<br />
• Überwachungsverschulden<br />
zweite <strong>VU</strong> <strong>Markl</strong><br />
III RECHTSGESCHÄFT und SCHULDNERVERHÄLTNISSE Bs 83<br />
<strong>Recht</strong>sgeschäft ist im Privatrecht zentral<br />
Privatautonomie<br />
ich selbst entscheide über (Inhalt… ) Vertrag (Abänderungen)<br />
wesentliche <strong>Recht</strong>sfolgen beachten!! (zB Eigentumsübergang / Haftungsübergang...)<br />
Verwahrungsvertrag<br />
wenn ich Ware zu Verkäufer bringe und bis zB 17:00 abholen kann<br />
Verletzung des Vertrages, wenn Ware beschädigt wird;<br />
A Willenserklärung, Wissenserklärung, Willensbetätigung Bs 83<br />
1 Willenserklärung<br />
1a Arten und Sonderformen<br />
Das Zustandekommen eines <strong>Recht</strong>sgeschäfts setzt eine od mehrere<br />
übereinstimmende Willenserklärungen voraus.<br />
wie kann ich meine Willenserklärung abgeben?<br />
ausdrücklich: ich spreche jemanden direkt an und der andere sagt ja oder nein<br />
kann erfolgen: verbal, schriftlich, durch Zeichen (zB Kopfnicken), Handzeichen (zB<br />
Versteigerung), Handschlag oder durch andere verbal verabredete Zeichen.<br />
konkludente Willenserklärung = schlüssig: Umstände verlangen Handlung aus<br />
der Überlegung heraus; es wird eine Willenserklärung verstanden, die nach den<br />
üblichen Gewohnheiten/Gebräuchen, eindeutig in eine bestimmte Richtung zu<br />
verstehen ist;<br />
zB: Bestellung von Cafe und Kronenzeitung (nur zum Lesen)<br />
Trafik: Bitte Kronenzeitung (ich möchte sie kaufen)<br />
zB: Mietung einer Wohnung € 300,- immer Montags aber es ist kein Mietvertrag<br />
unterschrieben -> konkudenten Vertragsschluss: das ganze Verhältnis ist/wird<br />
ausgeführt da auch gezahlt wird;<br />
stillschweigend: ich sage gar nichts, lege Geld hin und nehme Zeitung<br />
bloßes Schweigen: ist keine Willenserklärung; manchmal bei langjährigen<br />
Geschäftsbeziehungen;<br />
Ausnahmen wo Schweigen Bedeutung hat: § 862 a, bei <strong>Recht</strong>sanwälten, Kauf auf<br />
Probe (Schweigen des Käufers = Genehmigung ), Lohn (bei Stillschweigen<br />
angemessen)<br />
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<strong>Zusammenfassung</strong> <strong>Recht</strong>-<strong>VU</strong>-<strong>Markl</strong> <strong>2006</strong><br />
kaufmännisches Bestätigungsschreiben: Zweck: Inhalt der mündlich oder durch<br />
Vertreter besprochen wurde zu wiederholen um etwaige Missverständnisse…<br />
aufzuklären und dem Partner die Chance zur Überprüfung zu geben.<br />
!! Kaufvertrag ausbessern und zurückschicken -> Überprüfung (rügen oder nicht)<br />
Zugangsbedürftig:<br />
Zugang: unsere Willenserklärung gelangt in den Machtbereich unseres<br />
Geschäftspartners<br />
Wirkung: ich bin an mein Anbot gebunden sobald der Brief… angekommen ist -><br />
nicht mehr widerrufbar;<br />
objektives Erklärungsbild:<br />
Vertrauenstheorie: die aus einer Erklärung abzuleitenden <strong>Recht</strong>sfolgen sind nicht<br />
danach zu beurteilen, was der Erklärende sagen wollte bzw. der<br />
Erklärungsempfänger darunter verstanden hat sondern wie die Erklärung bei obj.<br />
Beurteilung der Sachlage zu verstehen ist. Die Bedeutung der Willenserklärung<br />
richtet sich danach, wie sie ein redlicher und verständiger Erklärungsempfänger<br />
verstehen durfte. In diesem Umfang ist er in seinem Vertrauen auf die Erklärung<br />
gestützt.<br />
Bsp: Auktion: wenn Höchstbieter Ware doch nicht will -> werde ich Ware dem<br />
vorherigen Bieter anbieten und der Höchstbietende muss Differenz drauf zahlen;<br />
Willenserklärungen haben Auslegungsregeln;<br />
Verträge die Lücken aufweisen (zB kein Preis festgelegt ist so ist kein Kaufvertrag<br />
vorhanden)-> was hätten redliche, vernünftige und sorgfältige Vertragspartner<br />
vereinbart?<br />
HYPOTHETISCHER PARTEIWILLE (Konkurrenzverbot OHG)<br />
unbestelltes Zusenden von Sachen:<br />
zB: es werden mir 12 Bände zugeschickt, Frist von 14 Tagen -> jedoch wird ein Band<br />
befleckt;<br />
§ 864 Abs. 2 das Behalten/Verwenden oder Verbrauchen gilt nicht als Annahme des<br />
Anbots. Der Empfänger ist auch nicht dazu verpflichtet die Ware aufzubewahren oder<br />
zurückzusenden, er kann sie sogar wegwerfen.<br />
!!! es muss jedoch ohne Veranlassung geschickt worden sein<br />
es darf auch nicht irrtümlich an mich adressiert sein (zB wenn es 2 Leute mit<br />
dem selben Namen gibt)<br />
bei Buchclubs (Donauland…) allgemeine Geschäftsbedingungen beachten!!!<br />
1c Fehlerhafte Willenserklärungen Bs 88 ff.<br />
Willenserklärungen, denen es entweder an der freien Einwilligung, der Ernstlichkeit,<br />
der Bestimmtheit oder der Verständlichkeit mangelt entfalten keine <strong>Recht</strong>swirkungen.<br />
Mentalreservation (geheimer Vorbehalt): Mangel an Ernstlichkeit; Erklärende gibt<br />
nach außen hin eine Erklärung ab, die nicht seinem wahren Willen entspricht;<br />
durchschaut Erklärungsempfänger den geheimen Vorbehalt, kann er sich auf die<br />
Wirksamkeit des <strong>Recht</strong>sgeschäftes berufen.<br />
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<strong>Zusammenfassung</strong> <strong>Recht</strong>-<strong>VU</strong>-<strong>Markl</strong> <strong>2006</strong><br />
Scherzerklärung: die Täuschungsabsicht fehlt; wenn man erkennen kann dass die<br />
Ernstlichkeit fehlt, gibt es keine <strong>Recht</strong>sfolgen – sonst gilt die abgegebene Erklärung<br />
(Vertrauensgrundsatz)<br />
Scheingeschäft:… nach außen hin wird ein <strong>Recht</strong>sgeschäft geschlossen, das aber<br />
im Innenverhältnis von den Parteien gar nicht so gewollt war bzw. nicht so gelten soll<br />
-> oft um ein anderes Geschäft zu decken<br />
zB: ich Bauernhof verkaufen -> darf nicht da Mietvertrag; Vereinbarung eines<br />
Mietzinses, die dem Kaufpreis entspricht;<br />
zB: Scheidung: monatlicher Unterhalt € 500,- beide wissen jedoch es wird nie Geld<br />
fließen -> sozialrechtliche Regelung<br />
!! Bei Ableben hat Frau trotzdem Anspruch auf Geld; wenn von vorne herein darauf<br />
verzichtet wird -> nicht<br />
Umgehungsgeschäft – Umweggeschäft:<br />
Steht dem von den Parteien beabsichtigtes Geschäft ein Hindernis entgegen, wird<br />
durch Abschluss anderen RG versucht, diesen <strong>Recht</strong>sfolgen zu entgehen (beide<br />
Parteien wollen dies). Dient dieses RG lediglich der Umgehung, ist die umgangene<br />
Norm auch auf das Umgehungsgeschäft anzuwenden, wenn dies der Normzweck<br />
erfordert. Ich schließe es bewusst, um günstige Folge zu erreichen zB: man will Sohn<br />
Grundstück schenken -> sehr hohe Schenkungssteuer deshalb macht man einen<br />
Kaufvertrag mit sehr niedrigem Preis um Steuer zu umgehen.<br />
Umweggeschäft: bei dem ein grundsätzlich erlaubtes RG lediglich auf einem anderen<br />
Weg erreicht werden soll; zB wird aus steuerlichen Gründen eine bestimmte<br />
Gesellschaftsform vorgezogen.<br />
B Vertrag Bs 91<br />
1 Vertragsschluss<br />
… kommt durch Abgabe übereinstimmender Willenserklärungen zustande.<br />
Voraussetzung ist also ein Vertragsanbot und die Anbotsannahme. Dies gilt für alle<br />
Konsensualverträge (KV, Werkvertrag…). Das Zustandekommen eines trages<br />
(Darlehen, Leihe…) setzt zusätzlich die tatsächliche Erbringung der Leistung voraus.<br />
1a Anbot Bs 92<br />
Anbieter schlägt Partner Vertrag mit Inhalt vor -> eventuell weiterverhandeln wenn<br />
nicht zufrieden stellend<br />
Konsens: Wenn sich Anbot und Annahme decken = Übereinstimmung<br />
Dissens: keine Übereinstimmung<br />
Falschbezeichnung schadet nicht, wenn Wille übereinstimmt; Der Wille und die<br />
Erklärung sind das um und auf! Wille deckt Erklärung (wenn Erklärung übereinstimmt<br />
= Vertrag) wenn Wille und Erklärung nicht übereinstimmen -> Vertrauenstheorie<br />
(Erklärung gilt so, wie es von vernünftigen und objektiven Dritten verstanden werden<br />
kann)<br />
Das Anbot ist eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung -><br />
Bindungswirkung: Einlangen in den Machtbereich des Empfängers; sobald<br />
eingelangt = gültig<br />
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<strong>Zusammenfassung</strong> <strong>Recht</strong>-<strong>VU</strong>-<strong>Markl</strong> <strong>2006</strong><br />
Erklärungen können schlüssig erfolgen; Angebot ist empfangsbedürftig und tritt mit<br />
Zugang in Kraft;<br />
Bindungswille kann ich befristen;<br />
Das Angebot ist nicht gültig, wenn es freibleibend ist;<br />
zB: Kataloge: ich brauche jemanden an den es sich richtet wenn ich Bestellkarte<br />
ausfülle und absende, kann zB Quelle entscheiden, ob sie Angebot annehmen, da es<br />
freibleibend ist = eine Einladung ein Angebot zu stellen!!! (denn es ist inhaltlich nicht<br />
ausreichend genug definiert)<br />
zB: Schaufenster -> ich möchte Gr. 36 von der Puppe im Schaufenster; Ich stelle<br />
Anbot aber VK muss nicht annehmen;<br />
Ausnahme Einladung Anbot;<br />
Automat = Anbot da sich Automat nicht gegen Kaufwillen wehren kann;<br />
1b Annahme Bs 92<br />
Empfangsbedürftig; Annahme innerhalb der Bindungsfrist ist wichtig!<br />
Bindungsfrist kann ausdrücklich angegeben sein (zB 14 Tage oder unter<br />
Anwesenden sofort)<br />
Brief: (schriftlich) Überlegungsfrist und Postweg zurück; kein Vertrag wenn<br />
Annahmefrist vorbei ist;<br />
Ausnahme: § 862a -> schweigen<br />
wenn Post Fehler macht aber richtiges Absendedatum vorliegt, muss ich bescheid<br />
geben und fragen ob VK Bestellung noch annimmt oder nicht; bei Stillschweigen<br />
Annahme;<br />
1e Vertragsschluss auf der Grundlage Allgemeiner Geschäftsbedingungen Bs 95 ff.<br />
AGB = Bedingungen die ein Unternehmen aufstellt<br />
sie gelten erst, wenn sie ausdrücklich oder konkludent vereinbart worden sind; Als<br />
konkludent wird angesehen, wenn der Kunde zumindest die Möglichkeit zur<br />
Kenntnisnahme hat, weil diese zB. deutlich im Geschäftslokal ausgehängt sind (zB:<br />
in chemischer Reinigung sind AGB ausgehängt).<br />
Nachdem der Verbraucher in seiner Willensfreiheit eingeschränkt ist und die AGB nur<br />
akzeptieren oder ablehnen kann, unterliegen diese einer besonderen Kontrolle.<br />
Ungewöhnliche, für den Verbraucher nachteilige, versteckte Klauseln nicht<br />
Vertragsbestandteil, wenn nicht besonders auf sie hingewiesen wird.<br />
Wenn eine AGB-Klausel unklar oder unverständlich formuliert ist, ist sie unwirksam<br />
(§6 Abs. 3 KSchG).<br />
Vertragsbestimmungen: Zahlungs- Liefermöglichkeiten, Eigentumsvorbehalt,<br />
Garantie/Gewährleistung<br />
Eisenbahnverkehrsordnung: Betrunkene können vom Verkehr ausgeschlossen<br />
werden<br />
Beispiel: Kofferraumklausel -> Versicherung für Reisegepäck; für wertvolle Sachen<br />
wird nur gehaftet, wenn sie sich im INNEREN des Autos befinden!<br />
2 Kontrahierungszwang Bs 95<br />
d.h. man muss Vertrag schließen<br />
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<strong>Zusammenfassung</strong> <strong>Recht</strong>-<strong>VU</strong>-<strong>Markl</strong> <strong>2006</strong><br />
Monopolbetriebe bieten Sachen an, die vor allem lebenswichtig sind; Anbieter muss<br />
Vertrag schließen (zB wenn ich Ticket kaufe und mich entsprechend verhalten muss<br />
mich die Bahn transportieren)<br />
Beispiel: Bahn, Post (muss Briefe zustellen), Stromversorgung, KFZ – Haftpflichtvers.<br />
(kann von Fahranfängern höhere Prämie verlangen) -> wenn man abgelehnt wird,<br />
kann man zum Verband gehen und es wird eine Versicherung zugewiesen =<br />
ZWANG<br />
3 Vorvertrag Bs 95<br />
man hat Anspruch auf Abschluss des Hauptvertrages;<br />
Parteien vereinbaren einen bestimmten Vertrag abschließen zu wollen<br />
zB: ich kaufe alle 2 Jahre neues Auto; schließe Vertrag, dass ich jemanden in 1 ½<br />
Jahren Auto verkaufe; weiteres Bsp. bei Darlehen<br />
Inhalt: wesentliche Punkte müssen gegeben sein:<br />
zB: Auto (Marke…), Kaufpreis (bestimmbar -> der durchschnittliche Abnützungswert<br />
muss berücksichtigt werden), Zeitpunkt (zB 1.11.2008)-> von hier an kann ich 1 Jahr<br />
auf Abschluss des Hauptvertrages klagen; nicht auf Erfüllung aber auf Abschluss des<br />
Vertrages;<br />
wenn ich nicht mehr in der Lage bin -> Umstandsänderungen =<br />
Umstandsklausel zB: Verlobung: Mann verspricht Frau einen Teil der Firma,<br />
doch bevor der Hauptvertrag (Hochzeit) geschlossen wird, geht die Verlobung<br />
in die Brüche<br />
wenn er nicht erfüllt, kann ich ihn auf Abschluss klagen<br />
4 Option Bs 96 (erst durch Erklärung wirksam)<br />
Ich schließe Hauptvertrag aber ich räume mir das <strong>Recht</strong> ein, innerhalb einer<br />
bestimmten Frist (durch einseitige Erklärung) den Vertrag in Kraft zu setzen.<br />
Beispiel:<br />
Liegenschaft -> Vertrag wird erst dann wirksam, wenn bis zum …. eine<br />
Zustimmungserklärung der Bauträger vorliegt.<br />
Option muss nicht geltend gemacht werden! Achtung auf Laufzeit!!<br />
Option kann unentgeltlich sein, muss aber nicht; Wartefrist kann ich mir finanziell<br />
abgelten lassen;<br />
5 Punktation Bs 96 (volle Wirkung des Vertrages)<br />
Ich mache Aufstellung über wesentliche Punkte des Vertrages und sobald die<br />
Parteien unterschreiben, entfaltet die Punktation die volle Wirkung, sodass (im<br />
Unterschied zum Vorvertrag), auf Vertragserfüllung geklagt werden kann.<br />
6 Rahmenvertrag<br />
I<br />
-> Gewährleistungsansprüche<br />
laufender Kontakt d. Geschäftspartner<br />
I<br />
-> Skonto… Zahlungsbedingungen<br />
Inhalt:<br />
allgemeine Bedingungen<br />
Nebenabredungen (unentgeltlich): Bedingung<br />
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<strong>Zusammenfassung</strong> <strong>Recht</strong>-<strong>VU</strong>-<strong>Markl</strong> <strong>2006</strong><br />
Befristung<br />
Auflage<br />
siehe unten Punkt 3 (Nebenbestimmungen bei <strong>Recht</strong>sgeschäften)<br />
C <strong>Recht</strong>sgeschäfte Bs 100 ff.<br />
2 Arten von <strong>Recht</strong>sgeschäften<br />
EINSEITIGE RG<br />
durch die Willenserklärung von 1 Partei wird RG wirksam (zB Testament);<br />
Empfangsbedürftigkeit (zB Kündigung), Schuldenerlass, Auslobung (-> ich<br />
verspreche € 100,- wer mir meine Katze zurückbringt<br />
ZWEISEITIGE RG<br />
notwendig: 2 übereinstimmende Willenserklärungen zB: Kauf, Tausch,<br />
Schenkung, Miete -> generell: Verträge<br />
MEHRSEITIGE (auch Beschlüsse)<br />
zB: Verträge mit denen ich eine Gesellschaft gründe<br />
einseitige und zweiseitig verpflichtende <strong>Recht</strong>sgeschäfte<br />
einseitig verpflichtende RG:<br />
1 Partei wird gläubig und Schuldner zB Schenkung = zustimmungsbedürftiges RG<br />
ich bin Schuldner jemand hat Anspruch nach seiner Zustimmung etwas von mir zu<br />
bekommen;<br />
zweiseitig verpflichtenden RG:<br />
Auto<br />
A B<br />
Zahlung<br />
A -> Gläubiger für Kaufpreis und Schuldner des Autos<br />
B -> Gläubiger für Auto und Schuldner des Kaufpreises<br />
= Austauschverhältnis<br />
unentgeltlich und unentgeltliche Leistung<br />
unentgeltlich:<br />
Schenkung -> keine Gegenleistung<br />
entgeltlich:<br />
Austauschverhältnis (Kauf, Miete…)<br />
<strong>Recht</strong>sgeschäfte unter Lebenden und von Todes wegen Bs 101<br />
Lebenden:<br />
<strong>Recht</strong>swirkung tritt zu Lebzeiten ein<br />
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<strong>Zusammenfassung</strong> <strong>Recht</strong>-<strong>VU</strong>-<strong>Markl</strong> <strong>2006</strong><br />
Todes wegen:<br />
Schenkung auf den Todesfall; Wirkung des <strong>Recht</strong>sgeschäftes tritt erst bei Tod des<br />
Verpflichtenden ein;<br />
Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäfte<br />
Verpflichtungsgeschäfte stellen den <strong>Recht</strong>sgrund (TITEL) dar; sie begründen<br />
(deshalb <strong>Recht</strong>sGRUND ☺) eine Verpflichtung zu einem bestimmten Tun oder<br />
Unterlassen. Titel erklärt zB den Kaufvertrag<br />
Verfügungsgeschäfte wirken unmittelbar auf ein bereits bestehendes <strong>Recht</strong> ein,<br />
indem dieses <strong>Recht</strong> übertragen, aufgehoben oder beschränkt wird = MODUS<br />
zB: Eigentumserwerb -> Übergabe (ich bin berechtigt das durchzusetzen -> ich habe<br />
Anspruch aber noch nicht das Eigentum)<br />
Ausnahme: Eigentumsvorbehalt<br />
wichtig bei Konkurs wer wirklich das Eigentum hat!<br />
Liegenschaft: Modus = Eintragung ins GB; wer im GB steht kann tun und lassen was<br />
er will;<br />
außergrundbücherlicher Eigentümer (Liegenschaft kann im vorhinein<br />
übergeben werden doch man ist nicht im GB und hat daher keine <strong>Recht</strong>e!!!)<br />
Rangordnung ist auch sehr wichtig<br />
kausale und abstrakte RG<br />
I -> erklärt I -> weis nicht warum ich schulde<br />
kausal: zB Verpflichtungsgeschäft; wenn der Zweck bzw. der <strong>Recht</strong>sgrund (causa)<br />
ersichtlich ist, der das RG wirtschaftlich erklärt;<br />
abstrakt: nur in Ausnahmefällen -> dubioses RG; ungültig – nichtig; zulässig nur bei<br />
Wechsel, Scheck, Anweisung<br />
Zustandekommen von RG<br />
Bindungswirkung<br />
Bindungswille (es muss mir klar sein, dass ich mich gebunden habe)<br />
zB: Autostopper verspreche ich bis Landeck mitzunehmen – in Telfs stoppe ich –><br />
also bin ich meiner vertraglichen Verpflichtung nicht nachgekommen; ich bekomme<br />
daraufhin ein Schreiben von seinem Anwalt -> Beförderungsvertrag<br />
Taxirechnung sowie Kosten für den Anwalt wären zu zahlen.<br />
Liegt hier ein RG vor? wollen wir uns binden oder ist es nur eine<br />
Gefälligkeitszusage?<br />
Hier wird es nur eine Gefälligkeitszusage sein!<br />
zB auch in WG; einer verspricht nichts zu trinken und mit dem Auto heim zu fahren<br />
doch er trinkt dann doch so viel, dass er sich am nächsten Tag an nichts mehr<br />
erinnern kann ☺ Kollegen werden ihm dann die Taxirechnung geben;<br />
3 Nebenbestimmungen bei <strong>Recht</strong>sgeschäften Bs 102 ff.<br />
3a Bedingung Bs 103<br />
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<strong>Zusammenfassung</strong> <strong>Recht</strong>-<strong>VU</strong>-<strong>Markl</strong> <strong>2006</strong><br />
Ereignis muss in der Zukunft liegen und ungewiss sein (soll eintreten / soll nicht<br />
eintreten)<br />
zB: wenn du heiratest zahle ich Kosten der Hochzeit -> man weis nicht ob es eintritt<br />
oder nicht;<br />
Zufallsbedingung: zB: Hartlauer zahlt Kaufpreis von Elektrogeräten zurück, wenn<br />
es am 24.12.06 schneit.<br />
Wollensbedingung: Willensabhängige Bedingung; zB: wenn du aufhörst zu<br />
rauchen, bekommst du ein Auto.<br />
Wirkung von Bedingungen:<br />
aufschiebende Wirkung (Suspensivbedingung): <strong>Recht</strong>sfolge tritt erst nach dem<br />
Ereignis ein, das <strong>Recht</strong>sgeschäft bleibt bis dahin in Schwebe. zB: ich verspreche<br />
jemanden einen Ring, wenn er heiratet -> hat nicht von Anfang an bestanden<br />
auflösende Wirkung (Resolutivbedingung): <strong>Recht</strong>sgeschäft kommt sofort wirksam<br />
zustande, wird aber bei Eintritt der vereinbarten Bedingung aufgelöst; zB:<br />
Kaufvertrag über Auto; ich kann Auto fahren; KV wird aufgelöst wenn …… eintritt. zB:<br />
ich schenke Sohn ein Auto aber nehme es ihm weg wenn er raucht.<br />
<strong>Recht</strong>sbedingung: Wird die Wirksamkeit eines RG an gesetzliche Voraussetzungen<br />
geknüpft, die nicht durch den Parteiwillen abänderbar sind, liegt eine<br />
<strong>Recht</strong>sbedingung vor.<br />
3 b Befristung<br />
Termin begrenzt ein <strong>Recht</strong>geschäft; Im Gegensatz zur Bedingung, steht der Eintritt<br />
eines Ereignisses fest.<br />
zB: Wohnrecht bis Lebensende<br />
auflösend: Endtermin (befristetes Dienstverhältnis)<br />
aufschiebend: <strong>Recht</strong> beginnt ab …<br />
3 c Auflage<br />
letztwillige Verfügung; unentgeltliches RG -> Verknüpfung mit bestimmten Verhalten;<br />
ich bekomme etwas, damit ich etwas tue;<br />
zB: um den Hund kümmern und einen zusätzlichen Erbteil erhalten<br />
3 d Verjährung Bs 120<br />
… bedeutet Verlust der Klagbarkeit eines <strong>Recht</strong>s;<br />
allgemeine Verjährungsfrist beträgt 30 Jahre<br />
2 Jahre auf bewegliche Sachen<br />
3 Jahre auf unbewegliche Sachen<br />
Eigentumsrecht, Familienrecht, staatliche Hoheitsrechte -> unverjährbar<br />
Schadensersatz: Verjährung der Geltendmachung erst ab dem Ablauf nach 3 Jahren<br />
wenn ich Schädiger und Schaden kenne;<br />
4 Gültigkeit und Wirksamkeit von <strong>Recht</strong>sgeschäften Bs 105<br />
4 a Allgemeines<br />
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<strong>Zusammenfassung</strong> <strong>Recht</strong>-<strong>VU</strong>-<strong>Markl</strong> <strong>2006</strong><br />
wesentliche Voraussetzungen:<br />
• Geschäftsfähigkeit der Parteien<br />
• keine Willensmängel<br />
• Möglichkeit und Erlaubtheit des Vertragsinhaltes<br />
• Fehlen von gravierenden Leistungsstörungen<br />
• Einhaltung von Formvorschriften<br />
bei sog. Wurzelmängeln liegt der Fehler bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses<br />
so kann das Geschäft entweder nichtig sein und von vorn herein nicht<br />
zustande kommen bzw. im nachhinein beseitigt oder abgeändert werden;<br />
Rest bitte Bs 105 nachlesen (viel bla bla und ich weis nicht mehr was wichtig ist, weil<br />
wir viel nicht gemacht haben)<br />
4 b Gesetz- und Sittenwidrigkeit Bs 106<br />
Verträge, die gegen ein gesetzliches Gebot/Verbot oder die guten Sitten verstoßen,<br />
sind nichtig.<br />
Innerhalb der Nichtigkeit ist zu unterscheiden:<br />
absolute Nichtigkeit: beide Parteien können Nichtigkeit geltend machen<br />
(zb fehlende Geschäftsfähigkeit)<br />
relative Nichtigkeit: nur eine Partei kann Nichtigkeit geltend machen, muss<br />
aber nicht<br />
Teilnichtigkeit: Vertrag bleibt aufrecht aber die nichtige Bestimmung wird<br />
entfernt<br />
absurde: zB: in einem Nachmittag Klavier spielen zu lernen<br />
gesetzwidrig: ist zB: die Vereinbarung überhöhter Mietzinse oder die Vereinbarung<br />
einer Arbeitszeitregelung entgegen dem Arbeitszeitrecht<br />
Verbots- und Sittenwidrigkeit: wenn Geschäft dubios ist zB: ich verkaufe<br />
Grundstück an nicht EU-Bürger -> Verstoß gegen das Grundverkehrsgesetz wenn<br />
ich es nicht melde<br />
sittenwidrig: ist zB: der Ausschluss der Haftung für absichtliche Schädigung oder<br />
der gänzliche Ausschluss des <strong>Recht</strong>sweges durch den Vertrag; zB: Anstiftung zum<br />
Mord; Täter fordert dann auch noch vom Anstifter Geld für Mord; zB: lockere<br />
Beziehung –> wurde von beiden Partner beschlossen jedoch wenn einer sagt, dass<br />
er nicht mehr will, ist es vom anderen sittenwidrig (beruht nur mehr auf Einseitigkeit!)<br />
-> PACTA SUN SAVANA -> Verträge müssen eingehalten werden;<br />
unmoralisch ist die generelle Vereinbarung der Ehepartner auf beidseitige „Freiheit“<br />
Verstoß gegen Gebot / Verbot -> Mord;<br />
zB: Ehefrau und Geliebter sowie Tochter möchten Ehemann beseitigen, doch er<br />
überlebt Mordanschlag; Frau: 14 Jahre Gefängnis;<br />
Ehefrau klagt Mann auf Gerichtskosten aufgrund Beistandspflicht…; Muss er zahlen?<br />
Ja, da sie noch verheiratet sind ☺<br />
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<strong>Zusammenfassung</strong> <strong>Recht</strong>-<strong>VU</strong>-<strong>Markl</strong> <strong>2006</strong><br />
4 c anfängliche Unmöglichkeit Bs 107<br />
wenn von Anfang an fest steht, dass die versprochene Leistung bzw. der vereinbarte<br />
Leistungstermin unmöglich ist; -> bewirkt Nichtigkeit des Vertrages (ausgenommen<br />
der Bestimmungen die nicht von der Nichtigkeitssanktion betroffen sind)<br />
Die Unmöglichkeit muss eine dauernde sein (sonst nur Verzug) -> dazu zählt auch<br />
das fehlende Interesse an einer späteren Leistungserbringung;<br />
4 d Konversion Bs 107<br />
= Umdeutung; es wird ein formungültiges RG in ein wirksames umgedeutet, um das<br />
ursprüngliche so weit als möglich aufrecht zu erhalten. Bei einer Konversion muss<br />
der Wille der Parteien berücksichtigt werden und die Umdeutung darf nicht gegen<br />
Gesetzeszwecke verstoßen.<br />
4 e Formvorschriften<br />
Zweck:<br />
Vertragspartner vor Übereilung schützen<br />
Beweisfunktion (bei Einhaltung einer bestimmten Form kann leichter bewiesen<br />
werden, wenn ein Fehler vorliegt)<br />
zB: Ehepartner schenkt seiner Frau eine Kette -> prinzipiell formpflichtig -> wenn RG<br />
erfüllt wird, ist Formmangel erfüllt<br />
Schenkung-> „geheilt“ durch Übergabe<br />
wenn Ehegatten tauschen oder kaufen -> Heilung durch tatsächliche Erfüllung<br />
brauche ich für Beweiszwecke (zB: Konkurs -> Vermögensverschiebung)<br />
alle RG die 2 Jahre zurückliegen können angefechtet werden wenn ein<br />
Unternehmen in Konkurs geht (hier habe ich Beweis)<br />
Notariatsakt Bs 108<br />
… ist eine vom Notar umfassende Urkunde, die von allen Parteien zu unterfertigen ist<br />
notarielle Beurkundung Bs 108<br />
… ist das urkundliche Festhalten rechterheblicher Tatsachen durch den Notar mittels<br />
eines notariellen Protokolls<br />
notarielle Beglaubigung Bs 108<br />
… ist die öffentliche Beurkundung durch den Notar, dass die von ihm beglaubigte<br />
Unterschrift von einer bestimmten Person stammt.<br />
D Schuldverhältnisse Bs 110<br />
4 Schutz- Sorgfalts- und Aufklärungspflichten Bs 111<br />
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<strong>Zusammenfassung</strong> <strong>Recht</strong>-<strong>VU</strong>-<strong>Markl</strong> <strong>2006</strong><br />
sind von großer Bedeutung;<br />
zB: muss Zahnarzt Patient darüber aufklären, was passieren kann – sonst kann Arzt<br />
auf Schadensersatz geklagt werden;<br />
Täuschungsabsicht -> bei Verhandlungen nicht zulässig<br />
zB: Bewerbungsgespräch …-> positiv ausgefallen jedoch noch kein Arbeitsvertrag<br />
unterschrieben; Arbeit gekündigt und Wohnung gesucht…-> Mitte Dezember<br />
Scheiben, dass man nicht genommen wird;<br />
Exkurs:<br />
deliktisch<br />
hat nichts mit Straftat zu tun -> ich habe keinen vertraglichen<br />
Schadensersatzanspruch (schlechtere Position)<br />
rechtlich<br />
Beweislastumkehr<br />
Vertrag liegt zugrunde<br />
7 vorvertragliche Schuldverhältnisse – culpa incontrahendo<br />
Ich habe meinem Geschäftspartner gegenüber eine Schutz- Sorgfalts- und<br />
Aufklärungspflicht, auch wenn es sich erst um eine Geschäftsanbahnung handelt.<br />
weiters: wenn ich eine Gefahrenquelle eröffne, muss ich dafür sorgen, dass niemand<br />
zu Schaden kommt;<br />
Verkehrssicherungspflicht<br />
Indarenzprinzip –> wenn man ein Geschäft hat, muss man dafür sorgen, dass Leute<br />
das Geschäft gefahrenfrei betreten können;<br />
Absicherungspflicht: wenn man ein Loch aushebt, muss es auch ausreichend<br />
gesichert sein -> wenn Privatgrundstück eingezäunt ist gilt dies als abgesichert;<br />
9 Schuldinhalt Bs 116<br />
9 d Gattungs- und Stückschuld Bs 117<br />
Gattungsschulden: sind Sachen, die nach Maß, Zahl oder Gewicht bestimmbar sind<br />
Stückschuld: durch individuelle Merkmale charakteriesiert<br />
zB: Schäferhund -> mein Schäferhund = Stückschuld, Maßanzug,<br />
Gebrauchtwagen…<br />
Ferrari F50 -> Gattungsschuld<br />
mein Ferrari F50 -> Stückschuld (er wird über mich individuell)<br />
Tuning = Stückschuld<br />
Exkurs:<br />
Totalschaden Restwert des Autos € 500,- obwohl für mich Auto größeren<br />
ideellen Wert gehabt hat; Klage? (ich möchte gleiches Auto -> schwierig!)<br />
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<strong>Zusammenfassung</strong> <strong>Recht</strong>-<strong>VU</strong>-<strong>Markl</strong> <strong>2006</strong><br />
Naturalrestitution -> wir wollen ursprünglichen Zustand wieder herstellen (wenn<br />
möglich) -> in diesem Fall Geldersatz da Auto nicht widerherstellbar;<br />
zB: Jäger hat meinen Hund erschossen? Was bekomme ich?<br />
Wert den er hat (ist er reinrassig, Ausbildung…?)<br />
wenn ich beweisen kann dass es vorsätzlich geschehen ist -> Wert der<br />
besonderen Vorliebe<br />
Verjährung / Judikaturschuld:<br />
… ist eine behördliche Anordnung; Urteil dass mein Kontrahent schuldig ist; verjährt<br />
nach 30 Jahren<br />
E Willensmangel, Nichterfüllung und Äquivalenzstörungen<br />
1 List und Drohung Bs 124<br />
List: ich täusche meinen Vertragspartner bewusst, um Vertragsabschluss zu<br />
erreichen<br />
hängt mit strafrechtlichem Betrug zusammen; ich verhindere, dass mein<br />
Partner die Wahrheit erfährt;<br />
Den Kläger trifft die Beweispflicht für das Vorliegen der List; (verjährt innerhalb v.<br />
30Jahren ab Vertragsschluss)<br />
Drohung: ist ein ungerechtes Übel; muss geeignet sein um Partner in Angst zu<br />
versetzen;<br />
ich kann beides anfechten<br />
Drohung: sofort anfechten<br />
Arglist: 30 Jahre Zeit<br />
Täuschender und Drohender sind schadenersatzpflichtig<br />
2 Irrtum Bs 125 ff.<br />
… ist das unbewusste Nichtübereinstimmen von Vorstellung und Wirklichkeit<br />
bewusstes Nichtwissen: zB: ich muss 20-30 Bescheide / Tag unterschreiben -> in<br />
Unkenntnis aber ich habe Rahmenvorstellung was beihaltet ist;<br />
zB: Sekretärin legt mir eigene Kündigung unter einige zu unterschreibende<br />
Dokumente -> Kündigung liegt nicht in meiner Rahmenvorstellung<br />
Irrtum: Mangel in der Wurzel des Schuldverhältnisses (zB bei Vertragsschluss); nicht<br />
jeder Irrtum ist aus rechtlicher Sicht in Ordnung;<br />
zB: Kauf eines Buches (ich meine es ist ein Lehrbuch) es ist aber ein Buch für <strong>Recht</strong><br />
Arten von Irrtümern:<br />
Motivirrtum<br />
Erklärungsirrtum<br />
Geschäftsirrtum<br />
2 b Motivirrtum (unbeachtlich)<br />
zB: ich kaufe Freund ein Buch aber er hat es schon -> nun will er es zurückgeben<br />
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<strong>Zusammenfassung</strong> <strong>Recht</strong>-<strong>VU</strong>-<strong>Markl</strong> <strong>2006</strong><br />
Motiv = BEWEGGRUND<br />
unbeachtlich außer bei:<br />
letztwilliger Verfügung<br />
bei unentgeltlichen Handlungen (Schenkungen)<br />
wenn man etwas schenkt und nicht weis, ob er/sie es schon hat (zB kann ich<br />
es umtauschen? -> nehme Umtausch in den Vertrag auf)<br />
zB: Ehepaar mietet Wohnung –> lassen sich jedoch scheiden; Kann der Vermieter<br />
auf Einhaltung beharren? JA, da nichts vereinbart wurde;<br />
2 c Erklärungsirrtum<br />
… Erklärungsbedeutung stimmt nicht mit Gewolltem überein-> ich irre über<br />
Erklärung; zB: leasen statt kaufen;<br />
2 d Kalkulationsirrtum (unbeachtlich)<br />
unbeachtlich außer es hätte jemand anderen auffallen müssen zB: Ausschreibung<br />
Brückenbau<br />
2 e Geschäftsirrtum<br />
Zurechnungspunkte:<br />
liegt ein GI vor (wenn ich mich über die Natur des Geschäftes irre zB Miete<br />
statt Leihe)<br />
ich irre mich über Gegenstand selbst oder über Beschaffenheit zB ich halte<br />
Bild für Original, es ist aber nur eine Kopie<br />
ich irre über die Person (wenn Firmen vom Namen her ähnlich sind)<br />
ich irre über Gewebetätigkeit<br />
ich irre über Umstand, über den mich mein Geschäftspartner aufklären hätte<br />
müssen<br />
2 f wesentlicher und unwesentlicher Irrtum Bs 127<br />
ob wesentlich oder unwesentlicher Irrtum ist für die <strong>Recht</strong>sfolge bedeutsam<br />
wesentlicher Irrtum:<br />
hätte ich den wahren Sachverhalt gewusst, hätte ich den Vertrag nicht geschlossen<br />
unwesentlicher Irrtum:<br />
ich hätte den Vertrag doch geschlossen, jedoch nicht unter diesen Umständen<br />
2 g Beachtlichkeit des Irrtums<br />
wenn Irrtum durch anderen veranlasst wurde<br />
wenn Irrtum anderen auffallen hätte müssen<br />
wenn Irrtum rechtzeitig aufgeklärt wurde<br />
Veranlasst:<br />
… wenn ihn der andere ursächlich verursacht -> hat dazu beigetragen, dass sein<br />
Vertrauen nicht genützt hat<br />
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<strong>Zusammenfassung</strong> <strong>Recht</strong>-<strong>VU</strong>-<strong>Markl</strong> <strong>2006</strong><br />
zB: Gebrauchtwagen BMW 323 und BMW 323i -> sind optisch ident nur hat einer<br />
mehr PS und ist dann in der Erhaltung teurer<br />
zB: Käufer 323i in Zahlung -> es handelt sich aber um einen 323;<br />
Auto wird ausgestellt und Käufer stellt den Irrtum fest; Hat Händler Irrtum oder nicht?<br />
Veranlassen ist verschuldensunabhängig; er hat Irrtum da es ein wesentlicher Irrtum<br />
ist (Käufer wollte nur 323i) wenn VK dies gewusst hat = Betrug da arglistig!<br />
offenbar / auffallen<br />
1 Vertragspartner erkennt, dass sich der andere irrt und nichts sagt;<br />
rechtzeitig aufgeklärt<br />
wenn noch keine rechtliche oder wirtschaftliche Disposition statt gefunden hat<br />
zB: Vertrag: beim zweiten mal durchlesen Fehler gefunden<br />
2 h <strong>Recht</strong>sfolgen der Irrtumsanfechtung Bs 128<br />
man kann trotz Irrtum Geschäft bestehen lassen; Wenn Irrtum geltend gemacht<br />
werden soll, muss er innerhalb von 3 Jahren ab Vertragsschluss bei Gericht gelten<br />
gemacht werden;<br />
wenn man nicht an den Vertrag gebunden sein will, muss man den Irrtum geltend<br />
machen;<br />
handelt es sich dabei um einen wesentlichen Irrtum: wird Vertrag rückwirkend<br />
aufgelöst -> Leistungsrückabwicklung<br />
bei einem unwesentlichen Irrtum: Vertragsänderung<br />
zB: Kauf BMW 5000 km gefahren -> Irrtum bemerkt -> Rückerstattung des Kaufpreis<br />
abzüglich einer angemessenen Abnützung (=Benützungsentgelt)<br />
3 Wegfall der Geschäftsgrundlage Bs 129<br />
… fällt nach dem Vertragsschluss eine von beiden Parteien unterstellte typische<br />
Voraussetzung weg od. tritt eine Änderung ein, kann unter bestimmten<br />
Voraussetzungen das <strong>Recht</strong>sgeschäft wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage<br />
aufgehoben oder angepasst werden -> meist werden keine Regeln diesbezüglich<br />
getroffen, da man vom Nichteintreten ausgeht<br />
IV vertragliche Schuldverhältnisse Bs 177 ff.<br />
A Veräußerungsverträge Bs 177<br />
-> Kaufvertrag<br />
-> Tauschvertrag<br />
-> Schenkungsvertrag<br />
• Kaufvertrag Bs 178:<br />
… Übertragung des Eigentums durch Bezahlung; Entgelt muss Geld sein;<br />
WARE -> GELD<br />
… Anspruch des Käufers: Übertragung des Eigentums<br />
… Verpflichtung des Käufers: Zahlung des Kaufpreises<br />
zB: <strong>Recht</strong>e: unkörperlich jedoch kann ich sie verkaufen<br />
Patente<br />
Lehrbuch (Kopierecht -> geistiges Eigentum) -> Verwertungsrecht: dem Verlag<br />
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<strong>Zusammenfassung</strong> <strong>Recht</strong>-<strong>VU</strong>-<strong>Markl</strong> <strong>2006</strong><br />
gegen Geld verkauft = Verfielfältigungsrecht<br />
!! Kauf von Unternehmen: kann ich erwerben, muss aber darauf achten dass:<br />
-> ich die Position der Gläubiger nicht schmälere<br />
-> ich hafte für die Unternehmensschulden<br />
Erscheinungsformen und Nebenabredungen des KV Bs 180<br />
Handkauf: kleinere Geschäfte; Leistungen sind Zug um Zug zu erbringen; ich<br />
tausche gleich aus (zB: Kauf von Zeitung in Trafik)<br />
Kauf auf Borg (Kreditkauf): Sache wird zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses<br />
übergeben und somit das Eigentum auf den Käufer übertragen; Kaufpreis wird erst<br />
später bezahlt;<br />
Ratenkauf: ich entrichte den Kaufpreis in Raten; durch Übergabe (Modus) ist<br />
Eigentum übertragen;<br />
zB: Uhr: € 500,- in 10 Raten à 50,- wenn Uhr weiterverkauft wird -> Pech<br />
!!!!! deshalb immer EIGENTUMSVORBEHALT (auch wichtig wegen Konkurs)<br />
einige weitere Infos aus dem Buch:<br />
-> Barkaufpreis darf nicht über € 25.000,- liegen<br />
-> neben Anzahlung müssen mind. 2 Raten vereinbart werden<br />
-> es muss sich um eine bewegliche / körperliche Sache handeln<br />
• Tauschvertrag Bs 177<br />
… ist das älteste <strong>Recht</strong>sgeschäft; Austausch von Ware gegen Ware; es kommen die<br />
Regeln des KV zur Anwendung;<br />
• Schenkungsvertrag Bs 187 (auch hier Formvorschrift -> vor allem bei<br />
Liegenschaften)<br />
-> unentgeltliches Übertragen eines Eigentums<br />
-> brauche Notariatsakt oder<br />
-> tatsächliche Übergabe des Gegenstandes<br />
Schenkungsvertrag = einseitig verpflichtend<br />
!! aber zweiseitiges RG, da Beschenkter zustimmen muss<br />
Auflösung: grober Undank, Motivirrtum<br />
B Dienstleitungsverträge<br />
-> Arbeitsvertrag<br />
-> freie Dienstverträge (fehlen der persönlichen Abhänigkeit)<br />
-> Werkvertrag (Herstellung eines bestimmten Inhaltes -> zB: Autoreperatur)<br />
-> Auftrag<br />
-> Verwahrungsvertrag (wenn jemand auf eine Sache bestimmte Zeit aufpasst) man<br />
lässt Ware im Geschäft und holt sie später ab;<br />
F Gebrauchsüberlassungsverträge Bs 228 ff.<br />
zB: Miet- Pachtvertrag<br />
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<strong>Zusammenfassung</strong> <strong>Recht</strong>-<strong>VU</strong>-<strong>Markl</strong> <strong>2006</strong><br />
Pacht: ich ziehe einen Vorteil daraus zB: ein Geschäftslokal mit guter Infrastruktur -><br />
wirtschaftlicher Vorteil<br />
Leihe: jemanden eine Sache zum Gebrauch überlassen<br />
Leihvertrag = Realvertrag = Sache muss übergeben werden (sonst nur Zusage)<br />
Darlehen = Realvertrag: hat bestimmte Laufzeit und wird zurückgezahlt (zB: Saatgut<br />
in Landwirtschaft -> wird zurückgegeben)<br />
Prekarium od. Bittleihe: Sonderform der Leihe -> Verleiher hat das <strong>Recht</strong>,<br />
Leihgegenstand jederzeit zurückzufordern<br />
zB: Dachwohnung stellen Eltern gratis zur Verfügung<br />
Sicherungsverträge ( lt. <strong>Markl</strong>)<br />
-> Bürgschaft<br />
-> Pfandbrief<br />
Bürgschaft Bs 168 ff.<br />
… Bürge zahlt, wenn Schuldner ausfällt;<br />
Bürgschaft -> an strenge Form gebunden: Schriftlichkeit (dass ich nicht übereilt<br />
handle und es mir beim durchlesen überlegen kann) Kaufleute haben es nicht<br />
schriftlich notwendig, da sie darüber bescheid wissen müssen;<br />
SCHRIFTFORM: eigenhändige Unterschrift ist notwendig (Fax… reicht nicht aus)<br />
Bürgschaften sind akzessorisch und subsidarisch<br />
… gebürgt wird nur für die Hauptschuld<br />
subsidarisch: Bürge kann vom Gläubiger erst belangt werden, wenn der<br />
Hauptschuldner trotz gerichtlicher od. außergerichtlicher Einmahnung seine<br />
Verbindlichkeit nicht (od nicht in angemessener Zeit) erfüllt hat<br />
-> Bürge und Zahler<br />
Vorteil für Gläubiger da er sich aussuchen kann, von wem er Schuld einfordert<br />
(Bürge haftet solidarisch!)<br />
-> Ausfallsbürgschaft<br />
Vorteil für Bürge; Gläubiger muss Schuldner mahnen, klagen und exekutieren, erst<br />
dann kann er auf Bürgen zurückgreifen<br />
Erlöschen der Bürgschaft:<br />
-> bei Tilgung der Hauptschuld<br />
-> bei Befristung mit Zeitablauf<br />
-> bei Entlassung des Bürgen durch den Gläubiger<br />
-> 3 Jahre nach dem Tod des Bürgen, wenn der Gläubiger während dieser Zeit die<br />
Schuld nicht gegenüber den Erben eingemahnt hat<br />
Pfand (lt. <strong>Markl</strong>) Bs 307<br />
Faustpfand: Sache wird tatsächlich übergeben -> bei beweglichen Sachen zB: bei<br />
Heizkessel… mit Symbol/Zeichen versehen<br />
akzessorisch: wenn Forderung untergeht ist Pfandrecht erloschen; Ich kann Pfand<br />
(gerichtlich) verwerten -> Versteigerung<br />
Hypothek Bs 312<br />
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<strong>Zusammenfassung</strong> <strong>Recht</strong>-<strong>VU</strong>-<strong>Markl</strong> <strong>2006</strong><br />
… Pfandrecht an unbeweglichen Sachen = Liegenschaften (Nebengebührenkosten<br />
grundbücherlich gesichert)<br />
Höchstbetragshypothek: eine Summe steht im GB, doch man kann durch bloße<br />
Einsichtnahme ins GB nicht sagen, inwieweit der Höchstbetrag ausgenützt ist;<br />
ich brauche immer wieder Geld und zahle auch immer wieder zurück (wie<br />
Kontokorrentkredit)<br />
Glücksverträge Bs 225<br />
zB: Zahlung einer Rente auf Lebensdauer; Leibrente für Wohnung auf Dauer meines<br />
Lebens<br />
Schadensersatzrecht Allgemeiner Teil Bs 247 ff.<br />
… es ist ein Schaden eingetreten – wer ersetzt den Schaden?<br />
grundsätzlich: Jeder hat seinen Schaden selbst zu tragen<br />
außer: ich kann Schaden auf jemanden umwälzen<br />
bei KFZ -> Haftpflichtversicherung = Pflicht<br />
bei Arbeitsvertrag -> Sozialversicherung = Pflicht<br />
Gefährdungshaftung Bs 248<br />
(hier darf ich) erlaubterweise eine gefährliche Sache benützen -> wenn jedoch ein<br />
Schaden eintritt, der von gefährlicher Sache ausgeht, muss ich haften (zB: EKHG)<br />
Verschuldenshaftung<br />
ich brauche Verschulden (Fehlverhalten des Schädigers); man muss deliktfähig sein;<br />
Ansprüche:<br />
Um einen Schadensersatzanspruch müssen folgende Zurechnungskriterien<br />
vorliegen:<br />
Schaden (tatsächlich eingetreten) Bs 249<br />
Kausalität (kann ich schädigendes Verhalten wegdenken ohne dass der Schaden<br />
eintritt?) sehr vieles ist kausal -> deshalb Begrenzungen<br />
zB: Buch quer durch den Raum geworfen -> Buch kaputt -> es ist nur kaputt, weil<br />
es geworfen wurde;<br />
Bügeleisen -> Wohnung brennt ab -> ich sehe es -> leiste aber keine Hilfe<br />
(unterlassene Hilfeleistung ist auch kausal)<br />
Äquivalenzlehre (Bedingungslehre) Bs 250<br />
wäre der Schaden auch ohne das Ereignis eingetreten? (conditis sine qua non)<br />
… wird der Schaden durch ein positives Tun ausgelöst, ist zu prüfen, ob der<br />
eingetretene Schaden entfiele, wenn man sich das Handeln wegdenkt.<br />
<strong>Markl</strong>: kausal ist nur dass, was nach dem gewöhnlichen Lauf als kausal angesehen<br />
werden kann;<br />
zB: Bananenschale -> ausgerutscht = kausal; man muss damit rechnen und ich weis,<br />
dass es passieren kann;<br />
zB: jemand hat Unfall und bekommt schwere Depressionen -> bringt sich um =<br />
kausal da es mit dem Unfall zusammenhängt<br />
Adequanztheorie (Begrenzung der Verursachung) es wird nur dann gehaftet,<br />
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<strong>Zusammenfassung</strong> <strong>Recht</strong>-<strong>VU</strong>-<strong>Markl</strong> <strong>2006</strong><br />
wenn das schadigende Ereignis ursächlich war und nicht durch außergewöhnliche<br />
Verkettungen entstanden ist<br />
Alternative Kausalität<br />
eine Mehrheit von Tätern möglich; Es kann 1 Täter für den Schaden kausal gewesen<br />
sein aber es ist nicht feststellbar, wer den Schaden verursacht hat -><br />
Solidaritätshaftung (wenn rechtswidrig, schuldhaft und gefährlich gehandelt wurde)<br />
zB: viele Jäger schießen einer trifft, man weis aber nicht wer getroffen hat<br />
Kumulative Kausalität BS 251<br />
mehrere (Teil-) Ursachen führen Schaden herbei;<br />
zB Abwässer mehrerer Industriebetriebe verursachen Fischssterben<br />
<strong>Recht</strong>swidrigkeit Frage: War Handlung rechtswidrig?<br />
<strong>Recht</strong>swidrigkeit braucht einen Normverstoß, also einen Verstoß gegen gesetzliche<br />
Gebote / Verbote oder einen vertrag § 1294 ABGB<br />
• gegen ein Gesetz<br />
• gegen die guten Sitten § 879 ABGB<br />
• wenn ich gegen rechtsgeschäftliche Verpflichtungen verstoße<br />
• Eingriff in absolut geschützten <strong>Recht</strong>sgüter (<strong>Recht</strong> auf körperliche<br />
Unversehtheit)<br />
• gegen Verkehrsicherungspflichten (Wer einen geschäftlichen Verkehr<br />
eröffnet hat für die Sicherheit seiner Kundschaft zu sorgen; Bsp § 93<br />
St.Vo aber auch bei vorvertraglichem Schutz von Kunden zB in Hotels,<br />
Kaufhäusern etc.<br />
… Schutzzweck der Norm beachten (was will diese Norm verhindern?) Bs 252<br />
zB: 80 km/h durch Stadt -> Unfall -> Knall -> Frau erschreckt und fällt hinunter -> kein<br />
Schutzzweck weil dies nicht automatisch passieren müsste;<br />
KEINE RW BEI VORLIEGEN EINES RECHTFERTIGUNGSGRUNDES:<br />
Notstand / Notwehr<br />
Bsp: Frau wird belästigt; jemand greift ein (Pfefferspray) -> das ist eine<br />
Notwehrsituation und <strong>Recht</strong>swidrigkeit entfällt -> Schadensersatzanspruch entfällt für<br />
Täter;<br />
Verschulden Frage: Wurde ein Schaden schuldhaft zugefügt?<br />
Verschulden ist rechtlich vorwerfbares, also rechtswidriges Verhalten;<br />
… kann ich jemanden die Schuld zuweisen (das hätte man nicht tun dürfen)<br />
… auf die Eigenschaften des Schädigers achten (hätte er Einsichtsfähigkeit gehabt<br />
und Schaden verhindern können?)<br />
Verschuldensgrade<br />
Vorsatz (böse Absicht)<br />
Verursachen eines Schadens nach Wissen und Willen<br />
… ich wollte es tun zB: ich gehe ins Geschäft und bringe meine Frau um<br />
… willentliche und vorsätzlich<br />
… ich will Eintritt des Schadens herbeiführen<br />
Fahrlässigkeit (= Versehen)<br />
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<strong>Zusammenfassung</strong> <strong>Recht</strong>-<strong>VU</strong>-<strong>Markl</strong> <strong>2006</strong><br />
§ 1294 ABGB Handeln aus schuldbarer Unwissenheit, mangelnder Aufmerksamkeit<br />
bzw. Sorgfalt<br />
-> fahrlässig handelt, wer die gebotene Sorgfalt außer acht lässt vgl. § 1297 ABGB<br />
leichte Fahrlässigkeit<br />
kleiner Sorgfaltsverstoß, der auch bisweilen sorgfältigen Menschen unterläuft<br />
zB: Glas fällt um<br />
grobe Fahrlässigkeit<br />
auffallende Sorglosigkeit, die einem sorgfältigen Menschen nicht passiert § 1325<br />
ABGB<br />
zB: geladene Schusswaffe im Gasthaus liegen lassen! Verkehrssicherungspflicht!<br />
Schadensersatzrecht besonderer Teil Bs 255 ff.<br />
Erfüllungs- und Besorgungsgehilfenhaftung<br />
Erfüllungsgehilfenhaftung<br />
wenn ich mir zur Erfüllung meiner vertraglichen Verpflichtung eines Gehilfen bediene,<br />
hafte ich für meinen Gehilfen<br />
Gehilfenhaftung:<br />
zB: Firma haftet für Lehrling, da dieser nie Schaden zahlen könnte mit seinem Gehalt<br />
Innenverhältnis -> Möglichkeit des Regresses (zw. DN und DG)<br />
Besorgungsgehilfenhaftung § 1315 ABGB<br />
… kein Vertrag mit dem Geschädigten<br />
… er erledigt etwas für mich und fügt anderem einen Schaden zu<br />
keine Erfüllung sondern nur dessen Angelegenheit wird von ihm besorgt<br />
Haftung nur bei untüchtigen od wissentlich gefährlichen Personen<br />
gefährlich: jemand stiehlt und ich lasse ihn öfters in fremde Wohnungen<br />
Solidarhaftung Bs 255<br />
mehrere Personen fügen einer anderen Person Schaden zu -> wenn man<br />
nicht feststellen kann wer es war, haften alle solidarisch<br />
Vorteil für Geschädigten: ich suche mir einen aus, der in der Lage sein wird den<br />
Schaden zu zahlen; Derjenige kann dann von den anderen einen Teil<br />
zurückverlangen;<br />
zB: Schlüssel von einem BMW in der Garderobe gestohlen – Spritzfahrt -> Auto hat<br />
Schaden; einer ist vorher ausgestiegen da er nicht mitfahren wollte; Anderen zwei<br />
machten Spritzfahrt -> grundsätzlich sind alle 3 schuld;<br />
Mitverschulden:<br />
Geschädigter hat zur Entstehung des Schadens beigetragen<br />
lässt sich sein Verschulden bestimmen zB: 40:60<br />
wenn nicht 50:50<br />
!!! Schadensminimierungspflicht<br />
zB: jemand hat mich geschlagen und ich gehe nicht zum Arzt -> Entzündung -><br />
Operation, Krankenstand…<br />
Gefährdungshaftung BS 267<br />
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<strong>Zusammenfassung</strong> <strong>Recht</strong>-<strong>VU</strong>-<strong>Markl</strong> <strong>2006</strong><br />
derjenige, der sich erlaubterweise einer gefährlichen Sache zum eigenen Vorteil<br />
bedient, soll auch für Schaden aufkommen, den andere dadurch erleiden;<br />
jene Haftung für eine typische in der Regel technische Betriebsgefahr und<br />
deren zufälliges Auftreten zB Betriebsgefahr für Flugzeuge, Eisenbahn,<br />
Atomkraftwerke<br />
die Haftung nach dem EKHG ist betragsmäßig begrenzt (€ 292.000) die nach<br />
ABGB nicht; EKHG = verschuldensunabhängige Haftung -> Auto ist<br />
gefährliche Sache -> ich hafte zunächst selbst -> es kommt zuerst nicht auf<br />
das Verschulden an -> auch <strong>Recht</strong>swidrigkeitsprüfung entfällt;<br />
Geschädigter: unabwendbares Ereingis: zB: Fußgänger spring einem ins Auto<br />
… mit Hilfe von Sachverständigen, Zeugen… beweisen; bei Fahrerflucht Schaden<br />
bei Versicherungsverband einholen;<br />
zB: Atomhaftungsgesetz, Lufthaftungsgesetz;<br />
Schadenersatzklage nach ABGB<br />
EKHG -> Grenzen<br />
ABGB -> keine Grenzen<br />
!! immer höhere Haftpflichtversicherung abschließen da sonst nur bis zu einer<br />
bestimmten Höhe gezahlt wird -> Rest Selbsthaftung<br />
VI Sachenrecht ab Bs 267<br />
Unterschied zu Schuldrecht:<br />
Güterzuordnung: wem kommt Herrschaftsrecht an einer Sache zu?<br />
Sachenrechte: absolute <strong>Recht</strong>e (ich kann sie gegen jeden durchsetzen)<br />
dingliche Sachen -> unmittelbare Sachenherrschaft gewähren (Besitz, Eigentum,<br />
Pfandrecht, Baurecht, Dienstbarkeiten)<br />
Erwerb eines Sachenrechts:<br />
…. gültiges Grundgeschäft (Schenkung, Kaufvertrag, Tauschvertrag)<br />
… vorgesehene Publizitätsvorschriften eingehalten zB: Übergabe eines Buches =<br />
Eigentum<br />
Eigentum einer Wohnung: EINTRAGUNG INS GB!!!<br />
A ABGB § 285 Sachbegriff:<br />
alles was der Person verschieden ist und zum Gebrauch dient; Tiere -> keine<br />
Sachen jedoch gelten die Regeln von Sachen (wenn ich Hund töte:<br />
Sachbeschädigung)<br />
bewegliche und unbewegliche Sachen Bs 274<br />
bewegliche: zB: Buch -> kein Substanzverlust wenn ich es bewege; zB: Spengler<br />
kommt mit bewegl. Blech -> montiert es = unbeweglich<br />
unbewegliche: zB: Vertafelung, Liegenschaft<br />
Zubehör Bs 275 (=körperliche Sache)<br />
teilt ein rechtliches Schicksal; zB: Reh im Wald = unbeweglich; Reh-tot = beweglich,<br />
da Zugehörigkeitseigenschaft aufgelöst ist;<br />
… ist nicht Bestandteil der Hauptsache (zB: Reserverad)<br />
… dienen nur zum Gebrauch der Hauptsache (zB: Diesel)<br />
teilbar-> Sache ohne Wertminderung zerlegbar? sonst unteilbar (zB Monitor)<br />
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<strong>Zusammenfassung</strong> <strong>Recht</strong>-<strong>VU</strong>-<strong>Markl</strong> <strong>2006</strong><br />
verbrauchbare (zB Lebensmittel) und unverbrauchbare Sachen (zB: Monitor)<br />
vertretbare und unvertretbare (=zB: Bild) Sachen<br />
vertretbar: nach Maß, Zahl, Gewicht bestimmbar! wichtig für Schadenersatz,<br />
Gewährleistung<br />
zB: Milch = sauer ich bekomme 1 L ersetzt;<br />
unvertretbar: Bild von Klimt kaputt nicht austauschbar<br />
Superedifikat Bs 276<br />
= beweglich; … Gebäude bleibt nicht dort, wo es ist zB: Bauhütte<br />
C Besitz Bs 277<br />
Gewahrsam -> Innehabung (ich habe es bei mir)<br />
Besitz -> ich will es nicht mehr zurückgeben = Besitzwille (ich habe eine Sache inne<br />
mit dem Besitzwillen)<br />
Dieb der bewusst fremde Sache nimmt = Besitzer<br />
Unterschied Besitzwille und Eigentumswille:<br />
Besitzwille: ich muss nicht Willen haben es in mein Eigentum zu bringen (zB Miete)<br />
die Sache ist jedoch in meinem Gewahrsam;<br />
Sachbesitz (= Eigentümer) und <strong>Recht</strong>sbesitz Bs 277<br />
<strong>Recht</strong>sbesitz: ich übe <strong>Recht</strong> aus (zB: Miete, Wohnrecht, Pfandrecht) -> dauernde<br />
Ausübung<br />
rechtmäßiger (zB Leihe) und unrechtmäßiger Besitz (keinen Titel woraus ich Besitz<br />
ableiten kann)<br />
redlicher und unredlicher Besitz<br />
redlich: ich nehme bei der Klausur den Kodes des Nachbarn, weil ich meine es ist<br />
meiner<br />
unredlich: ich nehme Kodex obwohl ich weis, er könnte nicht mir gehören<br />
echter und unechter (mit Gewalt sich angeeignet) Besitz<br />
Besitzübergangsarten Bs 278<br />
• körperlich<br />
• Übergabe durch Zeichen (wenn körperliche Übergabe zu großer Aufwand<br />
wäre) zB: Erwerb von Baumstämmen<br />
• Übergabe durch Erklärung<br />
Besitzkonstitut (ich verkaufe Buch -> übergebe es; durch Erklärung habe ich den<br />
Besitz)<br />
od: Eigentümer hat Sache noch inne; durch Besitzkonstitut ist Eigentum<br />
übergegangen<br />
• Besitzanweisung<br />
zB: Auto bei Reparatur und verkaufe es (Auto ist noch dort) -> ich rufe an und<br />
gebe bekannt, dass Auto verkauft ist;<br />
• Versendung<br />
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<strong>Zusammenfassung</strong> <strong>Recht</strong>-<strong>VU</strong>-<strong>Markl</strong> <strong>2006</strong><br />
• Besitzschutz Bs 281<br />
Selbsthilfe -> … für den Fall, dass in den Besitz durch einen Dritten eingegriffen<br />
wird und behördliche oder gerichtliche Hilfe zu spät kommen würde, können<br />
Selbsthilfemaßnahmen getroffen werden -> unzulässig wenn ich nicht vorher auf<br />
staatliche Hilfe zugreife<br />
Besitzstörungsverfahren rasches Verfahren; jedem wird das <strong>Recht</strong> eingeräumt,<br />
seinen Besitz zu verteidigen; Der Gestörte hat das <strong>Recht</strong>, die Untersagung des<br />
Eingriffes und den Ersatz des erweislichen Schadens gerichtlich zu fordern;<br />
Sachbesitzer (auch Dieb) kann Besitzstörungsklage erheben;<br />
1) wo war er als letztes im Besitz<br />
2) wurde ruhiger Besitz gestört<br />
3) hat Störer eigenmächtig gehandelt<br />
-> ich darf mich nicht ohne Zustimmung auf fremden Parkplatz stellen; wenn ich<br />
jemanden besuche und er sagt, dass ich dort parken darf, bin ich aus dem<br />
Schneider!<br />
einstweilige Verfügung beantragen wenn: ich ziehe mit Partner in Wohnung ein<br />
aber er zahlt nie -> wird eingesperrt; ich komme am Abend heim und komme nicht in<br />
die Wohnung, da die Schlösser ausgetauscht sind; Mir muss bis zum Ausgang des<br />
Verfahrens Zutritt zur Wohnung gewährt werden;<br />
Ende -> mit ENDBESCHLUSS<br />
Unterlassungserklärung-> Wiederholung ist ausgeschlossen<br />
D Eigentum Bs 283<br />
… umfassendes Herrschaftsrecht (darf Sache zerstören, benützen…)<br />
… unbeschränktes gegen jedermann durchsetzbares Herrschaftseigentum<br />
jedoch Einschränkungen: zB: Stromkasten am Rand meines Grundstücks (kann<br />
nichts dagegen tun); Enteignung und Abfertigung wenn auf meinem Grundstück<br />
Straße entstehen soll;<br />
1 Allgemein:<br />
• Im objektiven Sinn: Alle körperlichen und unkörperlichen Sachen, die im Eigentum<br />
einer Person stehen<br />
• Im subjektiven Sinn: mit der Substanz und der Nutzung einer Sache nach Willkür<br />
zu schalten und jeden anderen davon auszuschließen<br />
→ Das Eigentumsrecht stellt das unbeschränkte, gegen jedermann geschützte<br />
Herrschaftsrecht an einer Sache dar.<br />
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<strong>Zusammenfassung</strong> <strong>Recht</strong>-<strong>VU</strong>-<strong>Markl</strong> <strong>2006</strong><br />
3 Einschränkungen:<br />
• Belastungs- und Veräußerungsverbot (bei Liegenschaften) – B.S. 286<br />
EIGENTUM<br />
- verhindert jede Übertragung der Sache<br />
- das dingliche Belastungs- und Veräußerungsverbot: ist zugunsten einer<br />
Person und kann nur zwischen Ehegatten, Eltern-Kind und Wahlkindern<br />
geltend gemacht werden, nicht zB zwischen Geschwistern; = höchst<br />
persönliches <strong>Recht</strong>, das mit dem Tod oder einer neuerlichen Vereinbarung<br />
erlischt<br />
Bsp.: Bei einer Zustimmung für eine Hypothek auf ein Haus erlischt das<br />
Verbot<br />
4 Alleineigentum<br />
Herrschaftsrecht ist bei einer Person<br />
5 Miteigentum<br />
5 a Arten von Eigentum<br />
Grundsätzlich kann man bei allem Miteigentum haben – Eigentumsgemeinschaft<br />
(das Eigentum an einer Sache kommt mehrerer Personen zu). Erscheinungsformen:<br />
o Stockwerkeigentum: real geteiltes Eigentum, das nicht mehr neu begründet<br />
werden kann, aber es ist möglich bestehendes Eigentum zu übertragen: Einer<br />
Person steht das Alleineigentum an Teilen eines Gebäudes, wie zB.: an einem<br />
Stockwerk, an einer Wohnung zu<br />
o Schlichtes Eigentum: Eigentumsrecht ist nach Quoten aufgeteilt<br />
Jede Person kann mit ihrem Anteil machen was sie will zB.: verpfänden,<br />
vermachen oder veräußern, dennoch ist jeder Eigentümer an der ganzen<br />
Sache.<br />
→ Benützungsvereinbarung (kann gekündigt werden) = Benützungsregeln:<br />
Wer darf wo und wann was benützen und was tun! Bsp.: der Garten gehört<br />
allen<br />
Wenn dennoch Probleme in einer solchen Gemeinschaft vorliegen, folgen:<br />
→ Teilungsklage: bei Streitereien zwischen Alteilhabenden<br />
- nicht bei Unzeit (Bsp.: Immobilienpreis ist gerade im Keller)<br />
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<strong>Zusammenfassung</strong> <strong>Recht</strong>-<strong>VU</strong>-<strong>Markl</strong> <strong>2006</strong><br />
- nicht zum Nachteil des anderen<br />
es folgt Naturalteilung<br />
→ Zivilteilung: Versteigerung des Miteigentumsobjektes – Erlös wird gerecht<br />
aufgeteilt Bsp.: ein fertiges Haus ist nicht durch drei teilbar<br />
(diese 2 Punkte werden auf B.S. 290 ganz oben letzter Absatz beschrieben)<br />
6 Wohnungseigentum<br />
Kann direkt beantragt werden<br />
Vorteil:<br />
Bsp.: 1 Haus mit 3 Wohnungen – wird nicht gedrittelt, sondern jeder bekommt eine<br />
Wohnung<br />
Bsp.: Haus mit 6 Parteien: Mieter hat schlichtes Miteigentumsrecht am Haus (der<br />
allgemeinen Fläche) und totales Wohnungseigentum an einem Top (Wohnung) =<br />
exklusives Benützerrecht (muss im Grundbuch eingetragen werden);<br />
Eigentümerpartnerschaft = zwei in einem Top<br />
7 Erwerb von Eigentum B.S. 296<br />
Herrenlose Sachen erwirbt man unmittelbar,<br />
mit vorhandenen Eigentumsrecht mittelbarer Erwerb<br />
originärer Eigentumserwerb: bei Zwangsversteigerungen (nicht vom<br />
Vorbesitzer)<br />
Einseitiger/zweiseitiger Erwerb<br />
Derivativ (abgeleiteter) Erwerb = 90 % von allen Erwerben – Kaufverträge<br />
Titel und Modus sind vorhanden<br />
Gutglaubenserwerb: der wahre Eigentümer hat kein <strong>Recht</strong> mehr<br />
(Ausnahme § 367 ABGB)<br />
Eigentumsklage findet nicht statt, wenn der rechtmäßige Besitzer beweisen<br />
kann, dass er die Sache gegen Entgelt entweder in:<br />
- einer öffentlichen Versetigerung oder<br />
- von einem Unternehmer im gewöhnlichen Betrieb seines Unternehmens oder<br />
- vom Vertrauensmann des vorigen Eigentümers erworben hat<br />
Redlichkeit bzw der gute Glauben, ist wenn ich glaube das der Verkäufer<br />
ehrlich ist (wenn ich darauf vertrauen kann), wenn nichts anderes ersichtlich<br />
ist (bei gestohlener Ware)<br />
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<strong>Zusammenfassung</strong> <strong>Recht</strong>-<strong>VU</strong>-<strong>Markl</strong> <strong>2006</strong><br />
Vertrauensmann: wenn ein Unternehmer eine Sache an seinen<br />
Vertrauensmann übergibt und trotzdem betrogen wird, trägt er selbst die<br />
Verantwortung (nicht bei Diebstahl)<br />
E Pfandrecht Bs 307<br />
Funktion: eine bestehende Forderung an allen körperlichen und unkörperlichen<br />
Sachen abzusichern<br />
- Akzessorietätsprinzip= erlischt die Forderung, erlischt das Pfandrecht<br />
Ausnahme bei Liegenschaften, wenn im Grundbuch eine Hypothek eingetragen ist<br />
→ kein Pfandrecht ein eigenen Sachen<br />
Pfandrechterwerb<br />
• Faustpfandrecht<br />
• Wenn untuglich, mit Zeichen übergebar<br />
• Bei unbeweglichen Sachen durch Hypothek (= Einverleibung des Pfandrechts<br />
im Grundbruch und Lastenblatt)<br />
Höchstbetragshypothek = Girokonto<br />
Ein bestimmter Rahmen wird von der Bank abgesichert, aber im Grundbuch ist nicht<br />
ersichtlich wie viel des Rahmens belastet ist.<br />
Sicherungsübereignung (B.S.15)<br />
Vorschriften der Pfandrechtsbestimmungen müssen eingehalten werden – ist damit<br />
gestorben<br />
(So waren seine letzten Worte und keiner hat sie verstandne *g*)<br />
<strong>Seite</strong>: 33