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Zusammenfassung Recht-VU-Markl 2006 Seite: 1 GRUNDLAGEN I ...

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<strong>Zusammenfassung</strong> <strong>Recht</strong>-<strong>VU</strong>-<strong>Markl</strong> <strong>2006</strong><br />

erste <strong>VU</strong> <strong>Markl</strong><br />

<strong>GRUNDLAGEN</strong><br />

I Einführung Bs 45<br />

A1 <strong>Recht</strong> im objektiven Sinn <strong>Recht</strong>sordnung - Allgemeines<br />

unter <strong>Recht</strong> im objektiven Sinn versteht man den Gesamtbestand aller rechtlichen<br />

Regelungen. Meist handelt es sich um <strong>Recht</strong>snormen, die von Körperschaften<br />

(Nationalrat/Bundesrat) in einem Gesetzgebungsverfahren beschlossen wurden.<br />

Gesetz erlangt mit dem Tag der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt Geltung.<br />

Das <strong>Recht</strong> kann im Gegensatz zur Sitte oder Moral zwangsweise durchgesetzt<br />

werden.<br />

<strong>Recht</strong>sordnung:<br />

alle geltenden <strong>Recht</strong>snormen -vorschriften -> <strong>Recht</strong> im objektiven Sinn<br />

<strong>Recht</strong> das einer einzelnen Person zusteht -> <strong>Recht</strong> im subjektiven Sinn<br />

A4 öffentliches <strong>Recht</strong> – Privatrecht Bs 46<br />

öffentliches <strong>Recht</strong>:<br />

Über- und Unterordnung<br />

zB: Hoheitsgewalt (Exikuter)<br />

Privatrecht:<br />

<strong>Recht</strong>sbeziehung zwischen gleichrangigen Personen bzw. Parteien<br />

Privatwirtschaftsverwaltung:<br />

zB: Bürgermeister verwaltet mit mir auf gleicher Ebene, wenn er für Privatzwecke PC<br />

kauft ->Privatrecht aber wenn ich um Baugenehmigung bei ihm ansuche -> öff. <strong>Recht</strong><br />

PRIVATRECHT<br />

Prinzip der Vertragsfreiheit (ich kann entscheiden ob, mit welchem Inhalt,<br />

wie, wo und ob ich Vertrag auflöse)<br />

Konsesprinzip (Willenserklärung einstimmig)<br />

Bindung an ein gegebenes Wort (pacta sun savanda -> bindendes Wort;<br />

wenn ich Vertrag schließe, bin ich gebunden)<br />

Austauschgerechtigkeit LAESIO ENORMIS (Verkürzung über die Hälfte des<br />

Warenwertes) wenn ich nicht einmal die Hälfte bekomme im Gegensatz was<br />

ich gegeben habe -> dann bin ich nicht an den Vertrag gebunden;<br />

!! Das Missverhältnis der Leistungen muss bereits bei Vertagschluss gegeben<br />

sein.<br />

zB: Bild: € 160.000,- (zuerst wert)<br />

Bild: € 50.000,- (nach Schätzung)<br />

Möglichkeiten: Verkäufer verkauft das Bild unwissentlich zu teuer: Käufer hat das<br />

<strong>Recht</strong> auf Aufhebung des Vertrages zu fordern;<br />

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<strong>Zusammenfassung</strong> <strong>Recht</strong>-<strong>VU</strong>-<strong>Markl</strong> <strong>2006</strong><br />

oder: Verkäufer kann am Vertrag festhalten und den Mehrwert, den der Käufer zu<br />

viel bezahlt hat, zurückzahlen;<br />

Zu beachten bei laesio enormis:<br />

• Verschulden ist nicht erforderlich (außer Beweis für arglistig verschwiegen)<br />

• gilt nicht, wenn Vertragspartner um tatsächlichen Wert wissen (!! oft<br />

Vertragsklausel)<br />

• gilt auch nicht bei Sammlerstücken (zB Münze mit Wert von 3€ wird von<br />

Euroliebhaber um € 10 gekauft – er weis um tatsächlichen Wert)<br />

Bindung an die guten Sitten gegen gute Sitten verstoße ich, wenn ich ein<br />

Verhalten an den Tag lege, das normalem Verhalten widerspricht;<br />

wenn eine große Gemeinschaft sagt, dass es falsch ist;<br />

zB: sittenwidrig: abwerben von Dienstnehmern auf unfaire Weise<br />

Vertrauensschutz i<br />

ich vertraue auf abgegebene Versprechung = Gutglaubenserwerb<br />

B1 Subjektive <strong>Recht</strong>e – Überblick Bs 48<br />

Das <strong>Recht</strong> im subj. Sinn räumt dem Einzelnen bestimmte subj. <strong>Recht</strong>e ein. In der<br />

Lehre werden vor allem genannt: Herrschaftsrechte, Ansprüche, Gestaltungsrechte,<br />

absolute und relative <strong>Recht</strong>e, dingliche <strong>Recht</strong>e und Forderungsrechte.<br />

II <strong>Recht</strong>ssubjekte Bs 55<br />

… jeder der als Träger von <strong>Recht</strong>en und Pflichten in Betracht kommt<br />

• alle natürlichen und<br />

• juristischen Personen ohne Rücksicht auf das Alter<br />

juristische Person = moralische Person (ABGB)<br />

<strong>Recht</strong>sobjekt<br />

sind Sachen worauf sich <strong>Recht</strong>e eines <strong>Recht</strong>ssubjekts beziehen können<br />

<strong>Markl</strong>: „<strong>Recht</strong>sgegenstand ist alles, was von der Person zu unterscheiden ist und im<br />

Besitz ist -> eine Sache“<br />

PERSON: Träger von <strong>Recht</strong>en und Pflichten -> sie kann über <strong>Recht</strong>e disponieren<br />

A <strong>Recht</strong>sfähigkeit<br />

ist die Fähigkeit Träger von <strong>Recht</strong>en und Pflichten zu sein<br />

… beginnt mit der Geburt<br />

… Endet mit dem Hirntod -> vom Arzt festgestellt (Todeserklärung ist widerlegbar)<br />

<strong>Recht</strong>sfähigkeit juristische Person (zB: AG…): begrenzt<br />

kleiner Exkurs Erbe: Tiere sind keine Sachen; Hund… kann nichts erben -> es<br />

gelten die Regeln von Sachen -> aber jemand muss sich um ihn kümmern, wer sich<br />

kümmert, kann €100.000,- haben -> muss ihn gut versorgen…<br />

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<strong>Zusammenfassung</strong> <strong>Recht</strong>-<strong>VU</strong>-<strong>Markl</strong> <strong>2006</strong><br />

B Handlungsfähigkeit Bs 55/57<br />

Bestimmungen über HF sollen natürliche Personen schützen, sich Pflichten<br />

aufzuerlegen, deren Reichweite sie aus bestimmten Gründen nicht zu erkennen<br />

vermögen.<br />

Gründe: Alter, geringe geistige Fähigkeiten, Bewusstseinsstörungen, psychische<br />

Erkrankungen<br />

C natürliche Person Bs 56<br />

1<strong>Recht</strong>sfähigkeit<br />

1a Beginn <strong>Recht</strong>sfähigkeit Bs 56<br />

ist die Fähigkeit Träger von <strong>Recht</strong>en und Pflichten zu sein – beginnt mit der Geburt<br />

1b Der Ungeborene Nasciturus Bs 56<br />

… das ungeborene Kind hat Anspruch auf den Schutz der Gesetze ab dem Zeitpunkt<br />

der Zeugung; auch er wird als rechtsfähig betrachtet; Bedingung: er muss lebend zur<br />

Welt kommen; wird das Kind tot geboren, wird es rechtlich so behandelt, als ob es<br />

nie empfangen worden wäre;<br />

Erbfolge (Zeichnung <strong>Markl</strong>)<br />

1/3<br />

2/3 &<br />

wenn Kind überlebt B+S kein Erbe<br />

Kind B S<br />

1/6 1/6<br />

jetzt muss man warten bis Kind zur Welt kommt und wenn es 1 od 2<br />

Sekunden gelebt hat und vom Arzt bestätigt wird, hat das Kind gelebt;<br />

gleiche Zeichnung wie oben, nur dass Bruder und Schwester nichts bekommen und<br />

dem Kind 2/3 zustehen;<br />

1/3 0<br />

2/3 Kind B S<br />

Wann entsteht menschliches Leben?<br />

ab Vereinigung Samen/Eizelle; nicht jede befruchtete Eizelle führt zu einer<br />

Schwangerschaft; künstlich werden mehrere eingesetzt sobald 1 befruchtet ist,<br />

werden restliche eingefroren;<br />

Schwangerschaftsabbruch: ist rechtswidrig aber bis zum 3. Monat straffrei -><br />

trotzdem rechtswidrig!!<br />

1c Ende <strong>Recht</strong>sfähigkeit Bs 57<br />

… Endet mit dem Hirntod -> vom Arzt festgestellt (Todeserklärung ist widerlegbar)<br />

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<strong>Zusammenfassung</strong> <strong>Recht</strong>-<strong>VU</strong>-<strong>Markl</strong> <strong>2006</strong><br />

2 Handlungsfähigkeit siehe oben<br />

Bestimmungen über HF sollen natürliche Personen schützen, sich Pflichten aufzuerlegen, deren<br />

Reichweite sie aus bestimmten Gründen nicht zu erkennen vermögen.<br />

Gründe: Alter, geringe geistige Fähigkeiten, Bewusstseinsstörungen, psychische Erkrankungen<br />

2 a Geschäftsfähigkeit Bs 57 ff.<br />

… bedeutet <strong>Recht</strong>sgeschäfte abschließen zu können; ich kann mich berechtigen<br />

bzw. verpflichten<br />

nicht geschäftsfähig:<br />

Kinder 0-7 Jahre<br />

mündige Minderjährige<br />

Behinderte<br />

Bewusstseinsstörung: Betrunkene<br />

wenn ich zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht die volle Vernunft habe oder<br />

zB unter Schock stehe (nach Unfall)<br />

generelle Geschäftsfähigkeit<br />

Kinder<br />

0-7 Jahre<br />

unmündige<br />

Minderjährige<br />

7-14 Jahre<br />

mündige<br />

Minderjährige<br />

14-18 Jahre<br />

Volljährige<br />

18 Jahre<br />

volljährig:<br />

elterliche Obsorge erlischt<br />

Vertretungsbefugnis erlischt<br />

Grundsatz: Geschäftsunfähigkeit<br />

Ausnahme: Geschäfte die von Kindern dieses Alters<br />

üblicherweise geschlossen werden zB Kauf von<br />

Schokolade = altersspezifische kleine Geschäfte<br />

sowie RG die das Kind nur begünstigen, nicht verpflichten<br />

Grundsatz: beschränkte GF<br />

können Geschäfte abschließen, die das Kind für etwas<br />

berechtigen (verpflichten nur mit Zustimmung der<br />

gesetzlichen Vertretung) -> bis zur Zustimmung = sog.<br />

hinkendes Geschäft<br />

Grundsatz: erweiterte beschränkte GF<br />

so handeln, dass Lebensbedingungen nicht gefährdet<br />

werden; sie können selbst Arbeitsverträge schließen, über<br />

ihnen überlassene Dinge selbst verfügen sowie über ihr<br />

Arbeitseinkommen selbst verfügen;<br />

zB: €10.000,- von Großmutter -> ges. Vertreter entscheidet,<br />

wann er über das Geld verfügen darf zB eigenes Konto<br />

einrichten<br />

Grundsatz: volle GF<br />

voller Vernunftsgebrauch, voll gf<br />

2 b Deliktfähigkeit Bs 60<br />

durch eigenes rechtswidriges Handeln schadensersatzpflichtig zu werden<br />

(im Zivilrecht keine Strafen)<br />

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<strong>Zusammenfassung</strong> <strong>Recht</strong>-<strong>VU</strong>-<strong>Markl</strong> <strong>2006</strong><br />

2c Sachwalterschaft<br />

… bei Behinderten = neue Vertretung wenn Obsorge erlischt<br />

gegenseitige Beistands- und Unterhaltspflicht<br />

wenn Eltern erwerbsunfähig werden, müssen Kinder Sorge tragen zB: bis zu 10%<br />

des Nettoeinkommens für Pflegekosten zahlen)<br />

gilt nicht für Großeltern; jedoch sterben Eltern, treten Großeltern an deren Stelle<br />

Beispiel:<br />

Andreas bekommt Eigentumswohnung und kann ins GB eingetragen werden =<br />

rechtsfähig<br />

Eltern kommen in Geldnot und wollen Wohnung verkaufen (Eltern sind gesetzlicher<br />

Vertreter von Andreas)<br />

ist dieser VK gültig?<br />

Andreas ist nicht in der Lage sich gegen den Druck der Eltern zu währen -><br />

außerordentliches Geschäft -> man braucht gerichtliche Genehmigung (wird eher<br />

nicht gültig sein)<br />

Sachwalterschaft = Schutzfunktion<br />

geistig Behinderte… wenn ich auf Dauer behindert bin;<br />

und psychisch Kranke<br />

Aufgabe: Nachteil dieser Personen abwehren (dass sie sich nicht selbst Schaden<br />

zufügen) zB bei manisch Depressiven…<br />

!!! nur wenn Gehirntätigkeit beeinträchtigt ist und medizinisches Gutachten vorliegt;<br />

Bereich der Sachwalterschaft kann eingegrenzt werden zB nur über Liegenschaften<br />

oder für ein Geschäft<br />

= Entmündigung (früher endgültig heute nicht mehr)<br />

Bestellung Sachwalter: jeder kann Sachwalter beantragen<br />

oft machen Sozialsprengel, Hausarzt… den Antrag, da meist bei älteren Menschen<br />

besser ist es, wenn Personen aus der Bekanntschaft selbst den Sachwalter<br />

übernehmen;<br />

Sachwalter handelt in genau eingeschränkten Bereich für den Besachwalteten;<br />

Deliktfähigkeit<br />

Saat hat Strafanspruch auf Delikte<br />

… durch eigenes schädliches Handeln werde ich schadensersatzpflichtig<br />

Deliktfähigkeit im Strafrecht: ab 14 jedoch kann diese Altersgrenze im Zivilrecht<br />

herabgesetzt werden<br />

§ 1303 – 1310<br />

wenn Unmündiger Schaden verursacht – wer trägt diesen Schaden?<br />

zB es wird Fußball gespielt und die Scheibe vom Nachbarn ist kaputt;<br />

Man muss prüfen, ob Eltern bzw. Aufsichtsperson ihre Aufsichtspflicht verletzt haben!<br />

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<strong>Zusammenfassung</strong> <strong>Recht</strong>-<strong>VU</strong>-<strong>Markl</strong> <strong>2006</strong><br />

Was muss eine sorgfältiger Beaufsichtigung (dem Alter des Kindes, Eigenschaften…)<br />

entsprechend aufwenden um die Aufsichtspflicht nicht zu verletzen!<br />

Feststellung:<br />

Alter des Kindes<br />

Eigenschaften<br />

allgemeine Entwicklung<br />

wirtschaftliche Lage<br />

es müssen vernünftige Anforderungen des Aufsichtspflichtigen sein zB: kann ein<br />

Alleinerzieher nicht immer eine Babysitter bezahlen…<br />

Beispiel: Mutter muss zum Arzt, Nachbar passt auf 4 ½ Jahre alte Tochter auf. Kind<br />

malt im Wohnzimmer und der Hund liegt in der Küche; Das Telefon läutet und<br />

Nachbar geht telefonieren; auf einmal ein Schrei – Hund hat Kind ins Gesicht<br />

gebissen;<br />

Hat Nachbar Aufsichtspflicht verletzt?<br />

Ja, man darf Kind nicht mit fremden Hund allein lassen, weil ich nicht weiß wie Kind<br />

mit Hund umgeht und Hund auf Kind reagiert;<br />

Beispiel:<br />

9 ½ jähriger schießt mit Pfeil und Bogen (mit Saugnäpfen) im Hof -> ein anderes<br />

Kind wird dennoch verletzt, da Saugnäpfe herunter genommen wurden:<br />

eine Aufsichtspflichtverletzung liegt vor, da Eltern kontrollieren hätten müssen ob<br />

Pfeil und Bogen vollständig in Ordnung sind;<br />

Beispiel:<br />

Mädchen = unauffällig jedoch ein bisschen unterentwickelt für ihre 9 Jahre; geht in<br />

die Garage, wo sich Benzin befindet; aus der Küche hat sie Streichhölzer genommen<br />

und jetzt brennt die Garage und die Garage des Nachbarn ab.<br />

eher keine Aufsichtspflichtverletzung (kommt drauf an wo Streichhölzer aufbewahrt<br />

wurden und wie „leicht“ zugänglich der Benzin war)<br />

Haftpflichtversicherungen zählen zum Vermögen;<br />

Beispiel:<br />

Bub tritt Mädchen nach kurzem Streit über die Stiege -> Mädchen ist<br />

querschnittgelähmt;<br />

1 Frage: Gibt es einen Aufsichtspflichtigen?<br />

Vielleicht der Lehrer der Gangaufsicht hatte? Wo war er zu diesem Zeitpunkt?<br />

wo war Gangaufsicht<br />

hat Lehrperson Konflikt gesehen<br />

muss Lehrperson hingehen, obwohl Mädchen 15m geht und Bub vorerst keine<br />

Reaktion zeigt und ihr plötzlich hinterher läuft und sie stößt?<br />

Eltern haben Aufsichtspflicht der Schule übergeben.<br />

Bub:<br />

Alter?<br />

Wissen?<br />

Einsichtsfähigkeit?<br />

muss ein 12-jähriger wissen, welche Konsequenzen es hat, wenn er jemanden über<br />

die Stiege stößt?<br />

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<strong>Zusammenfassung</strong> <strong>Recht</strong>-<strong>VU</strong>-<strong>Markl</strong> <strong>2006</strong><br />

Er muss zumindest wissen, dass man sich verletzen kann!<br />

Bub ist bei Haftpflichtversicherung mitversichert. Es kommen einige Kosten<br />

zustande:<br />

Pflegekosten<br />

Schmerzengeld (Psyche)<br />

Verfahrenskosten<br />

Ausbildungskosten<br />

Rollstuhl, Behinderten gerechtes Haus…<br />

Aufenthalt in der Reha<br />

Haftung für alle allfälligen später auftretenden Krankheiten<br />

Wer wird nun für diese ganzen Kosten aufkommen?<br />

Der Bub wird einmal (wenn er studiert hat) € 2200,- verdienen aber ob er jemals<br />

arbeiten gehen würde wenn er im Monat 1100 zurückzahlen muss, ist fraglich.<br />

Wird die Versicherung zahlen? Eher nicht, da die Handlung vorsätzlich passiert ist<br />

und bei VORSATZ steigt die Versicherung aus; -> der Schaden bleibt bei der Familie<br />

hängen.<br />

!!! prinzipiell: Jeder hat den Schaden selbst zu tragen außer er kann ihn auf<br />

jemanden umwälzen.<br />

Beispiel Alkohol: Betrunkener beschädigt Auto und wacht am nächsten Tag bei der<br />

Polizei auf.<br />

Frage:<br />

Hat er sich Mut angetrunken?<br />

Wurde er von jemandem betrunken gemacht?<br />

Alkohol, Drogen… wenn sich jemand im eigenen Verschulden in diesen Notstand<br />

versetzt hat, haftet er auch -> ich bleibe schadensersatzpflichtig<br />

Exkurs:<br />

KFZ -> EKHG Gefährdungshaftung = Pflichthaftversicherung<br />

Regressanspruch (Rückforderung vom Schädiger) nur in besonderen Fällen;<br />

zB: Unfall: Schädiger kann nicht ausfindig gemacht werden; weißer Ring: vertritt<br />

Opfer vor Gericht und hilft durch Spenden<br />

D Juristische Person Bs 61<br />

• Berechtigter und Verpflichteter ist immer die juristische Person selbst, nicht<br />

jene, die für ihn/sie handeln<br />

• jur. Person kann nur durch Organe handeln<br />

• jur. Person haftet für alle, die für sie tätig sind (zB auch für Ferialarbeiter) auch<br />

wenn MA / Angestellte Schaden verursachen<br />

• nur die vorgesetzten Organe haften (Vorstand, Aufsichtsrat)<br />

MORALISCHE PERSON (früher) = JURISTISCHE PERSON<br />

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<strong>Zusammenfassung</strong> <strong>Recht</strong>-<strong>VU</strong>-<strong>Markl</strong> <strong>2006</strong><br />

Beispiel:<br />

Gemeinde räumt bei Schneefall zuerst die Zufahrt des Bürgermeisters und es<br />

passiert ein Unfall auf der Bundesstraße -> Organisationsverschulden, da zuerst die<br />

Bundesstraße geräumt werden muss.<br />

Beispiel:<br />

Baustopp aufgrund einer Zeitungsente -> 2 Unternehmen gehen dadurch in Konkurs<br />

Chefredakteur hat Recherchepflicht -> er hat es ohne Überprüfung gedruckt -> er ist<br />

Repräsentant -> also muss Schadensersatz geleistet werden<br />

2 Arten von juristischen Personen<br />

jur. Personen des öffentlichen <strong>Recht</strong>s jur. Personen des Privatrechts<br />

2 juristische Personen des Privatrechts Bs 61<br />

Entstehung durch Vertrag<br />

zB: Verein, GmbH, AG, Genossenschaften und Privatstiftungen<br />

3 juristische Personen des öff. <strong>Recht</strong>s Bs 64<br />

Entstehung durch Hoheitsakt<br />

zB: Gebietskörperschaften (Bund, Länder, Gemeinden), Interessensvertretungen<br />

(zB: ÖH), Sozialversicherungsträger und Fonds<br />

Gesellschaft = organisierter Personenverband<br />

Sachgesamtheiten: Anstalten, ORF<br />

Stiftungen: Zweckvermögen; Nobelpreis setzt sich aus Zinsertrag zusammen<br />

Fonds: nicht auf Dauer eingerichtet; es wird auch auf das Stammvermögen<br />

zugegriffen;<br />

4 <strong>Recht</strong>sfähigkeit juristische Person<br />

Erlangung der <strong>Recht</strong>sfähigkeit einer jur. Person ist nach dem in Frage<br />

kommenden Gründungssystem und den jeweiligen gesetzlichen Vorschriften zu<br />

beurteilen.<br />

5 Handlungsfähigkeit juristische Person (bestehend aus GF + DF)<br />

5a Geschäftsfähigkeit jur. Person<br />

jur. Person kommt zwar RF zu, allerdings fehlt ihr die Möglichkeit, <strong>Recht</strong>e und<br />

Pflichten durch eigenes handeln zu begründen; Dazu bedarf sie entsprechend<br />

bevollmächtigter Personen, die für die jur. Person handeln (zB Vorstand einer AG,<br />

Geschäftsführer einer GmbH)<br />

5b Deliktfähigkeit einer jur. Person<br />

jur. Personen sind an sich nicht deliktsfähig. Dennoch ist ihnen unter bestimmten<br />

Voraussetzungen das rechtswidrige und schuldhafte Verhalten natürlicher<br />

Personen zuzurechnen:<br />

!! Jur. Person kann schadensersatzpflichtig werden für:<br />

• Repräsentanten (Machthaber-haben leitende Position) zB: Bauleiter für<br />

Baufirma<br />

<strong>Seite</strong>: 8


<strong>Zusammenfassung</strong> <strong>Recht</strong>-<strong>VU</strong>-<strong>Markl</strong> <strong>2006</strong><br />

• Organisationsverschulden sowie für<br />

• Überwachungsverschulden<br />

zweite <strong>VU</strong> <strong>Markl</strong><br />

III RECHTSGESCHÄFT und SCHULDNERVERHÄLTNISSE Bs 83<br />

<strong>Recht</strong>sgeschäft ist im Privatrecht zentral<br />

Privatautonomie<br />

ich selbst entscheide über (Inhalt… ) Vertrag (Abänderungen)<br />

wesentliche <strong>Recht</strong>sfolgen beachten!! (zB Eigentumsübergang / Haftungsübergang...)<br />

Verwahrungsvertrag<br />

wenn ich Ware zu Verkäufer bringe und bis zB 17:00 abholen kann<br />

Verletzung des Vertrages, wenn Ware beschädigt wird;<br />

A Willenserklärung, Wissenserklärung, Willensbetätigung Bs 83<br />

1 Willenserklärung<br />

1a Arten und Sonderformen<br />

Das Zustandekommen eines <strong>Recht</strong>sgeschäfts setzt eine od mehrere<br />

übereinstimmende Willenserklärungen voraus.<br />

wie kann ich meine Willenserklärung abgeben?<br />

ausdrücklich: ich spreche jemanden direkt an und der andere sagt ja oder nein<br />

kann erfolgen: verbal, schriftlich, durch Zeichen (zB Kopfnicken), Handzeichen (zB<br />

Versteigerung), Handschlag oder durch andere verbal verabredete Zeichen.<br />

konkludente Willenserklärung = schlüssig: Umstände verlangen Handlung aus<br />

der Überlegung heraus; es wird eine Willenserklärung verstanden, die nach den<br />

üblichen Gewohnheiten/Gebräuchen, eindeutig in eine bestimmte Richtung zu<br />

verstehen ist;<br />

zB: Bestellung von Cafe und Kronenzeitung (nur zum Lesen)<br />

Trafik: Bitte Kronenzeitung (ich möchte sie kaufen)<br />

zB: Mietung einer Wohnung € 300,- immer Montags aber es ist kein Mietvertrag<br />

unterschrieben -> konkudenten Vertragsschluss: das ganze Verhältnis ist/wird<br />

ausgeführt da auch gezahlt wird;<br />

stillschweigend: ich sage gar nichts, lege Geld hin und nehme Zeitung<br />

bloßes Schweigen: ist keine Willenserklärung; manchmal bei langjährigen<br />

Geschäftsbeziehungen;<br />

Ausnahmen wo Schweigen Bedeutung hat: § 862 a, bei <strong>Recht</strong>sanwälten, Kauf auf<br />

Probe (Schweigen des Käufers = Genehmigung ), Lohn (bei Stillschweigen<br />

angemessen)<br />

<strong>Seite</strong>: 9


<strong>Zusammenfassung</strong> <strong>Recht</strong>-<strong>VU</strong>-<strong>Markl</strong> <strong>2006</strong><br />

kaufmännisches Bestätigungsschreiben: Zweck: Inhalt der mündlich oder durch<br />

Vertreter besprochen wurde zu wiederholen um etwaige Missverständnisse…<br />

aufzuklären und dem Partner die Chance zur Überprüfung zu geben.<br />

!! Kaufvertrag ausbessern und zurückschicken -> Überprüfung (rügen oder nicht)<br />

Zugangsbedürftig:<br />

Zugang: unsere Willenserklärung gelangt in den Machtbereich unseres<br />

Geschäftspartners<br />

Wirkung: ich bin an mein Anbot gebunden sobald der Brief… angekommen ist -><br />

nicht mehr widerrufbar;<br />

objektives Erklärungsbild:<br />

Vertrauenstheorie: die aus einer Erklärung abzuleitenden <strong>Recht</strong>sfolgen sind nicht<br />

danach zu beurteilen, was der Erklärende sagen wollte bzw. der<br />

Erklärungsempfänger darunter verstanden hat sondern wie die Erklärung bei obj.<br />

Beurteilung der Sachlage zu verstehen ist. Die Bedeutung der Willenserklärung<br />

richtet sich danach, wie sie ein redlicher und verständiger Erklärungsempfänger<br />

verstehen durfte. In diesem Umfang ist er in seinem Vertrauen auf die Erklärung<br />

gestützt.<br />

Bsp: Auktion: wenn Höchstbieter Ware doch nicht will -> werde ich Ware dem<br />

vorherigen Bieter anbieten und der Höchstbietende muss Differenz drauf zahlen;<br />

Willenserklärungen haben Auslegungsregeln;<br />

Verträge die Lücken aufweisen (zB kein Preis festgelegt ist so ist kein Kaufvertrag<br />

vorhanden)-> was hätten redliche, vernünftige und sorgfältige Vertragspartner<br />

vereinbart?<br />

HYPOTHETISCHER PARTEIWILLE (Konkurrenzverbot OHG)<br />

unbestelltes Zusenden von Sachen:<br />

zB: es werden mir 12 Bände zugeschickt, Frist von 14 Tagen -> jedoch wird ein Band<br />

befleckt;<br />

§ 864 Abs. 2 das Behalten/Verwenden oder Verbrauchen gilt nicht als Annahme des<br />

Anbots. Der Empfänger ist auch nicht dazu verpflichtet die Ware aufzubewahren oder<br />

zurückzusenden, er kann sie sogar wegwerfen.<br />

!!! es muss jedoch ohne Veranlassung geschickt worden sein<br />

es darf auch nicht irrtümlich an mich adressiert sein (zB wenn es 2 Leute mit<br />

dem selben Namen gibt)<br />

bei Buchclubs (Donauland…) allgemeine Geschäftsbedingungen beachten!!!<br />

1c Fehlerhafte Willenserklärungen Bs 88 ff.<br />

Willenserklärungen, denen es entweder an der freien Einwilligung, der Ernstlichkeit,<br />

der Bestimmtheit oder der Verständlichkeit mangelt entfalten keine <strong>Recht</strong>swirkungen.<br />

Mentalreservation (geheimer Vorbehalt): Mangel an Ernstlichkeit; Erklärende gibt<br />

nach außen hin eine Erklärung ab, die nicht seinem wahren Willen entspricht;<br />

durchschaut Erklärungsempfänger den geheimen Vorbehalt, kann er sich auf die<br />

Wirksamkeit des <strong>Recht</strong>sgeschäftes berufen.<br />

<strong>Seite</strong>: 10


<strong>Zusammenfassung</strong> <strong>Recht</strong>-<strong>VU</strong>-<strong>Markl</strong> <strong>2006</strong><br />

Scherzerklärung: die Täuschungsabsicht fehlt; wenn man erkennen kann dass die<br />

Ernstlichkeit fehlt, gibt es keine <strong>Recht</strong>sfolgen – sonst gilt die abgegebene Erklärung<br />

(Vertrauensgrundsatz)<br />

Scheingeschäft:… nach außen hin wird ein <strong>Recht</strong>sgeschäft geschlossen, das aber<br />

im Innenverhältnis von den Parteien gar nicht so gewollt war bzw. nicht so gelten soll<br />

-> oft um ein anderes Geschäft zu decken<br />

zB: ich Bauernhof verkaufen -> darf nicht da Mietvertrag; Vereinbarung eines<br />

Mietzinses, die dem Kaufpreis entspricht;<br />

zB: Scheidung: monatlicher Unterhalt € 500,- beide wissen jedoch es wird nie Geld<br />

fließen -> sozialrechtliche Regelung<br />

!! Bei Ableben hat Frau trotzdem Anspruch auf Geld; wenn von vorne herein darauf<br />

verzichtet wird -> nicht<br />

Umgehungsgeschäft – Umweggeschäft:<br />

Steht dem von den Parteien beabsichtigtes Geschäft ein Hindernis entgegen, wird<br />

durch Abschluss anderen RG versucht, diesen <strong>Recht</strong>sfolgen zu entgehen (beide<br />

Parteien wollen dies). Dient dieses RG lediglich der Umgehung, ist die umgangene<br />

Norm auch auf das Umgehungsgeschäft anzuwenden, wenn dies der Normzweck<br />

erfordert. Ich schließe es bewusst, um günstige Folge zu erreichen zB: man will Sohn<br />

Grundstück schenken -> sehr hohe Schenkungssteuer deshalb macht man einen<br />

Kaufvertrag mit sehr niedrigem Preis um Steuer zu umgehen.<br />

Umweggeschäft: bei dem ein grundsätzlich erlaubtes RG lediglich auf einem anderen<br />

Weg erreicht werden soll; zB wird aus steuerlichen Gründen eine bestimmte<br />

Gesellschaftsform vorgezogen.<br />

B Vertrag Bs 91<br />

1 Vertragsschluss<br />

… kommt durch Abgabe übereinstimmender Willenserklärungen zustande.<br />

Voraussetzung ist also ein Vertragsanbot und die Anbotsannahme. Dies gilt für alle<br />

Konsensualverträge (KV, Werkvertrag…). Das Zustandekommen eines trages<br />

(Darlehen, Leihe…) setzt zusätzlich die tatsächliche Erbringung der Leistung voraus.<br />

1a Anbot Bs 92<br />

Anbieter schlägt Partner Vertrag mit Inhalt vor -> eventuell weiterverhandeln wenn<br />

nicht zufrieden stellend<br />

Konsens: Wenn sich Anbot und Annahme decken = Übereinstimmung<br />

Dissens: keine Übereinstimmung<br />

Falschbezeichnung schadet nicht, wenn Wille übereinstimmt; Der Wille und die<br />

Erklärung sind das um und auf! Wille deckt Erklärung (wenn Erklärung übereinstimmt<br />

= Vertrag) wenn Wille und Erklärung nicht übereinstimmen -> Vertrauenstheorie<br />

(Erklärung gilt so, wie es von vernünftigen und objektiven Dritten verstanden werden<br />

kann)<br />

Das Anbot ist eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung -><br />

Bindungswirkung: Einlangen in den Machtbereich des Empfängers; sobald<br />

eingelangt = gültig<br />

<strong>Seite</strong>: 11


<strong>Zusammenfassung</strong> <strong>Recht</strong>-<strong>VU</strong>-<strong>Markl</strong> <strong>2006</strong><br />

Erklärungen können schlüssig erfolgen; Angebot ist empfangsbedürftig und tritt mit<br />

Zugang in Kraft;<br />

Bindungswille kann ich befristen;<br />

Das Angebot ist nicht gültig, wenn es freibleibend ist;<br />

zB: Kataloge: ich brauche jemanden an den es sich richtet wenn ich Bestellkarte<br />

ausfülle und absende, kann zB Quelle entscheiden, ob sie Angebot annehmen, da es<br />

freibleibend ist = eine Einladung ein Angebot zu stellen!!! (denn es ist inhaltlich nicht<br />

ausreichend genug definiert)<br />

zB: Schaufenster -> ich möchte Gr. 36 von der Puppe im Schaufenster; Ich stelle<br />

Anbot aber VK muss nicht annehmen;<br />

Ausnahme Einladung Anbot;<br />

Automat = Anbot da sich Automat nicht gegen Kaufwillen wehren kann;<br />

1b Annahme Bs 92<br />

Empfangsbedürftig; Annahme innerhalb der Bindungsfrist ist wichtig!<br />

Bindungsfrist kann ausdrücklich angegeben sein (zB 14 Tage oder unter<br />

Anwesenden sofort)<br />

Brief: (schriftlich) Überlegungsfrist und Postweg zurück; kein Vertrag wenn<br />

Annahmefrist vorbei ist;<br />

Ausnahme: § 862a -> schweigen<br />

wenn Post Fehler macht aber richtiges Absendedatum vorliegt, muss ich bescheid<br />

geben und fragen ob VK Bestellung noch annimmt oder nicht; bei Stillschweigen<br />

Annahme;<br />

1e Vertragsschluss auf der Grundlage Allgemeiner Geschäftsbedingungen Bs 95 ff.<br />

AGB = Bedingungen die ein Unternehmen aufstellt<br />

sie gelten erst, wenn sie ausdrücklich oder konkludent vereinbart worden sind; Als<br />

konkludent wird angesehen, wenn der Kunde zumindest die Möglichkeit zur<br />

Kenntnisnahme hat, weil diese zB. deutlich im Geschäftslokal ausgehängt sind (zB:<br />

in chemischer Reinigung sind AGB ausgehängt).<br />

Nachdem der Verbraucher in seiner Willensfreiheit eingeschränkt ist und die AGB nur<br />

akzeptieren oder ablehnen kann, unterliegen diese einer besonderen Kontrolle.<br />

Ungewöhnliche, für den Verbraucher nachteilige, versteckte Klauseln nicht<br />

Vertragsbestandteil, wenn nicht besonders auf sie hingewiesen wird.<br />

Wenn eine AGB-Klausel unklar oder unverständlich formuliert ist, ist sie unwirksam<br />

(§6 Abs. 3 KSchG).<br />

Vertragsbestimmungen: Zahlungs- Liefermöglichkeiten, Eigentumsvorbehalt,<br />

Garantie/Gewährleistung<br />

Eisenbahnverkehrsordnung: Betrunkene können vom Verkehr ausgeschlossen<br />

werden<br />

Beispiel: Kofferraumklausel -> Versicherung für Reisegepäck; für wertvolle Sachen<br />

wird nur gehaftet, wenn sie sich im INNEREN des Autos befinden!<br />

2 Kontrahierungszwang Bs 95<br />

d.h. man muss Vertrag schließen<br />

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<strong>Zusammenfassung</strong> <strong>Recht</strong>-<strong>VU</strong>-<strong>Markl</strong> <strong>2006</strong><br />

Monopolbetriebe bieten Sachen an, die vor allem lebenswichtig sind; Anbieter muss<br />

Vertrag schließen (zB wenn ich Ticket kaufe und mich entsprechend verhalten muss<br />

mich die Bahn transportieren)<br />

Beispiel: Bahn, Post (muss Briefe zustellen), Stromversorgung, KFZ – Haftpflichtvers.<br />

(kann von Fahranfängern höhere Prämie verlangen) -> wenn man abgelehnt wird,<br />

kann man zum Verband gehen und es wird eine Versicherung zugewiesen =<br />

ZWANG<br />

3 Vorvertrag Bs 95<br />

man hat Anspruch auf Abschluss des Hauptvertrages;<br />

Parteien vereinbaren einen bestimmten Vertrag abschließen zu wollen<br />

zB: ich kaufe alle 2 Jahre neues Auto; schließe Vertrag, dass ich jemanden in 1 ½<br />

Jahren Auto verkaufe; weiteres Bsp. bei Darlehen<br />

Inhalt: wesentliche Punkte müssen gegeben sein:<br />

zB: Auto (Marke…), Kaufpreis (bestimmbar -> der durchschnittliche Abnützungswert<br />

muss berücksichtigt werden), Zeitpunkt (zB 1.11.2008)-> von hier an kann ich 1 Jahr<br />

auf Abschluss des Hauptvertrages klagen; nicht auf Erfüllung aber auf Abschluss des<br />

Vertrages;<br />

wenn ich nicht mehr in der Lage bin -> Umstandsänderungen =<br />

Umstandsklausel zB: Verlobung: Mann verspricht Frau einen Teil der Firma,<br />

doch bevor der Hauptvertrag (Hochzeit) geschlossen wird, geht die Verlobung<br />

in die Brüche<br />

wenn er nicht erfüllt, kann ich ihn auf Abschluss klagen<br />

4 Option Bs 96 (erst durch Erklärung wirksam)<br />

Ich schließe Hauptvertrag aber ich räume mir das <strong>Recht</strong> ein, innerhalb einer<br />

bestimmten Frist (durch einseitige Erklärung) den Vertrag in Kraft zu setzen.<br />

Beispiel:<br />

Liegenschaft -> Vertrag wird erst dann wirksam, wenn bis zum …. eine<br />

Zustimmungserklärung der Bauträger vorliegt.<br />

Option muss nicht geltend gemacht werden! Achtung auf Laufzeit!!<br />

Option kann unentgeltlich sein, muss aber nicht; Wartefrist kann ich mir finanziell<br />

abgelten lassen;<br />

5 Punktation Bs 96 (volle Wirkung des Vertrages)<br />

Ich mache Aufstellung über wesentliche Punkte des Vertrages und sobald die<br />

Parteien unterschreiben, entfaltet die Punktation die volle Wirkung, sodass (im<br />

Unterschied zum Vorvertrag), auf Vertragserfüllung geklagt werden kann.<br />

6 Rahmenvertrag<br />

I<br />

-> Gewährleistungsansprüche<br />

laufender Kontakt d. Geschäftspartner<br />

I<br />

-> Skonto… Zahlungsbedingungen<br />

Inhalt:<br />

allgemeine Bedingungen<br />

Nebenabredungen (unentgeltlich): Bedingung<br />

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<strong>Zusammenfassung</strong> <strong>Recht</strong>-<strong>VU</strong>-<strong>Markl</strong> <strong>2006</strong><br />

Befristung<br />

Auflage<br />

siehe unten Punkt 3 (Nebenbestimmungen bei <strong>Recht</strong>sgeschäften)<br />

C <strong>Recht</strong>sgeschäfte Bs 100 ff.<br />

2 Arten von <strong>Recht</strong>sgeschäften<br />

EINSEITIGE RG<br />

durch die Willenserklärung von 1 Partei wird RG wirksam (zB Testament);<br />

Empfangsbedürftigkeit (zB Kündigung), Schuldenerlass, Auslobung (-> ich<br />

verspreche € 100,- wer mir meine Katze zurückbringt<br />

ZWEISEITIGE RG<br />

notwendig: 2 übereinstimmende Willenserklärungen zB: Kauf, Tausch,<br />

Schenkung, Miete -> generell: Verträge<br />

MEHRSEITIGE (auch Beschlüsse)<br />

zB: Verträge mit denen ich eine Gesellschaft gründe<br />

einseitige und zweiseitig verpflichtende <strong>Recht</strong>sgeschäfte<br />

einseitig verpflichtende RG:<br />

1 Partei wird gläubig und Schuldner zB Schenkung = zustimmungsbedürftiges RG<br />

ich bin Schuldner jemand hat Anspruch nach seiner Zustimmung etwas von mir zu<br />

bekommen;<br />

zweiseitig verpflichtenden RG:<br />

Auto<br />

A B<br />

Zahlung<br />

A -> Gläubiger für Kaufpreis und Schuldner des Autos<br />

B -> Gläubiger für Auto und Schuldner des Kaufpreises<br />

= Austauschverhältnis<br />

unentgeltlich und unentgeltliche Leistung<br />

unentgeltlich:<br />

Schenkung -> keine Gegenleistung<br />

entgeltlich:<br />

Austauschverhältnis (Kauf, Miete…)<br />

<strong>Recht</strong>sgeschäfte unter Lebenden und von Todes wegen Bs 101<br />

Lebenden:<br />

<strong>Recht</strong>swirkung tritt zu Lebzeiten ein<br />

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<strong>Zusammenfassung</strong> <strong>Recht</strong>-<strong>VU</strong>-<strong>Markl</strong> <strong>2006</strong><br />

Todes wegen:<br />

Schenkung auf den Todesfall; Wirkung des <strong>Recht</strong>sgeschäftes tritt erst bei Tod des<br />

Verpflichtenden ein;<br />

Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäfte<br />

Verpflichtungsgeschäfte stellen den <strong>Recht</strong>sgrund (TITEL) dar; sie begründen<br />

(deshalb <strong>Recht</strong>sGRUND ☺) eine Verpflichtung zu einem bestimmten Tun oder<br />

Unterlassen. Titel erklärt zB den Kaufvertrag<br />

Verfügungsgeschäfte wirken unmittelbar auf ein bereits bestehendes <strong>Recht</strong> ein,<br />

indem dieses <strong>Recht</strong> übertragen, aufgehoben oder beschränkt wird = MODUS<br />

zB: Eigentumserwerb -> Übergabe (ich bin berechtigt das durchzusetzen -> ich habe<br />

Anspruch aber noch nicht das Eigentum)<br />

Ausnahme: Eigentumsvorbehalt<br />

wichtig bei Konkurs wer wirklich das Eigentum hat!<br />

Liegenschaft: Modus = Eintragung ins GB; wer im GB steht kann tun und lassen was<br />

er will;<br />

außergrundbücherlicher Eigentümer (Liegenschaft kann im vorhinein<br />

übergeben werden doch man ist nicht im GB und hat daher keine <strong>Recht</strong>e!!!)<br />

Rangordnung ist auch sehr wichtig<br />

kausale und abstrakte RG<br />

I -> erklärt I -> weis nicht warum ich schulde<br />

kausal: zB Verpflichtungsgeschäft; wenn der Zweck bzw. der <strong>Recht</strong>sgrund (causa)<br />

ersichtlich ist, der das RG wirtschaftlich erklärt;<br />

abstrakt: nur in Ausnahmefällen -> dubioses RG; ungültig – nichtig; zulässig nur bei<br />

Wechsel, Scheck, Anweisung<br />

Zustandekommen von RG<br />

Bindungswirkung<br />

Bindungswille (es muss mir klar sein, dass ich mich gebunden habe)<br />

zB: Autostopper verspreche ich bis Landeck mitzunehmen – in Telfs stoppe ich –><br />

also bin ich meiner vertraglichen Verpflichtung nicht nachgekommen; ich bekomme<br />

daraufhin ein Schreiben von seinem Anwalt -> Beförderungsvertrag<br />

Taxirechnung sowie Kosten für den Anwalt wären zu zahlen.<br />

Liegt hier ein RG vor? wollen wir uns binden oder ist es nur eine<br />

Gefälligkeitszusage?<br />

Hier wird es nur eine Gefälligkeitszusage sein!<br />

zB auch in WG; einer verspricht nichts zu trinken und mit dem Auto heim zu fahren<br />

doch er trinkt dann doch so viel, dass er sich am nächsten Tag an nichts mehr<br />

erinnern kann ☺ Kollegen werden ihm dann die Taxirechnung geben;<br />

3 Nebenbestimmungen bei <strong>Recht</strong>sgeschäften Bs 102 ff.<br />

3a Bedingung Bs 103<br />

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<strong>Zusammenfassung</strong> <strong>Recht</strong>-<strong>VU</strong>-<strong>Markl</strong> <strong>2006</strong><br />

Ereignis muss in der Zukunft liegen und ungewiss sein (soll eintreten / soll nicht<br />

eintreten)<br />

zB: wenn du heiratest zahle ich Kosten der Hochzeit -> man weis nicht ob es eintritt<br />

oder nicht;<br />

Zufallsbedingung: zB: Hartlauer zahlt Kaufpreis von Elektrogeräten zurück, wenn<br />

es am 24.12.06 schneit.<br />

Wollensbedingung: Willensabhängige Bedingung; zB: wenn du aufhörst zu<br />

rauchen, bekommst du ein Auto.<br />

Wirkung von Bedingungen:<br />

aufschiebende Wirkung (Suspensivbedingung): <strong>Recht</strong>sfolge tritt erst nach dem<br />

Ereignis ein, das <strong>Recht</strong>sgeschäft bleibt bis dahin in Schwebe. zB: ich verspreche<br />

jemanden einen Ring, wenn er heiratet -> hat nicht von Anfang an bestanden<br />

auflösende Wirkung (Resolutivbedingung): <strong>Recht</strong>sgeschäft kommt sofort wirksam<br />

zustande, wird aber bei Eintritt der vereinbarten Bedingung aufgelöst; zB:<br />

Kaufvertrag über Auto; ich kann Auto fahren; KV wird aufgelöst wenn …… eintritt. zB:<br />

ich schenke Sohn ein Auto aber nehme es ihm weg wenn er raucht.<br />

<strong>Recht</strong>sbedingung: Wird die Wirksamkeit eines RG an gesetzliche Voraussetzungen<br />

geknüpft, die nicht durch den Parteiwillen abänderbar sind, liegt eine<br />

<strong>Recht</strong>sbedingung vor.<br />

3 b Befristung<br />

Termin begrenzt ein <strong>Recht</strong>geschäft; Im Gegensatz zur Bedingung, steht der Eintritt<br />

eines Ereignisses fest.<br />

zB: Wohnrecht bis Lebensende<br />

auflösend: Endtermin (befristetes Dienstverhältnis)<br />

aufschiebend: <strong>Recht</strong> beginnt ab …<br />

3 c Auflage<br />

letztwillige Verfügung; unentgeltliches RG -> Verknüpfung mit bestimmten Verhalten;<br />

ich bekomme etwas, damit ich etwas tue;<br />

zB: um den Hund kümmern und einen zusätzlichen Erbteil erhalten<br />

3 d Verjährung Bs 120<br />

… bedeutet Verlust der Klagbarkeit eines <strong>Recht</strong>s;<br />

allgemeine Verjährungsfrist beträgt 30 Jahre<br />

2 Jahre auf bewegliche Sachen<br />

3 Jahre auf unbewegliche Sachen<br />

Eigentumsrecht, Familienrecht, staatliche Hoheitsrechte -> unverjährbar<br />

Schadensersatz: Verjährung der Geltendmachung erst ab dem Ablauf nach 3 Jahren<br />

wenn ich Schädiger und Schaden kenne;<br />

4 Gültigkeit und Wirksamkeit von <strong>Recht</strong>sgeschäften Bs 105<br />

4 a Allgemeines<br />

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<strong>Zusammenfassung</strong> <strong>Recht</strong>-<strong>VU</strong>-<strong>Markl</strong> <strong>2006</strong><br />

wesentliche Voraussetzungen:<br />

• Geschäftsfähigkeit der Parteien<br />

• keine Willensmängel<br />

• Möglichkeit und Erlaubtheit des Vertragsinhaltes<br />

• Fehlen von gravierenden Leistungsstörungen<br />

• Einhaltung von Formvorschriften<br />

bei sog. Wurzelmängeln liegt der Fehler bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses<br />

so kann das Geschäft entweder nichtig sein und von vorn herein nicht<br />

zustande kommen bzw. im nachhinein beseitigt oder abgeändert werden;<br />

Rest bitte Bs 105 nachlesen (viel bla bla und ich weis nicht mehr was wichtig ist, weil<br />

wir viel nicht gemacht haben)<br />

4 b Gesetz- und Sittenwidrigkeit Bs 106<br />

Verträge, die gegen ein gesetzliches Gebot/Verbot oder die guten Sitten verstoßen,<br />

sind nichtig.<br />

Innerhalb der Nichtigkeit ist zu unterscheiden:<br />

absolute Nichtigkeit: beide Parteien können Nichtigkeit geltend machen<br />

(zb fehlende Geschäftsfähigkeit)<br />

relative Nichtigkeit: nur eine Partei kann Nichtigkeit geltend machen, muss<br />

aber nicht<br />

Teilnichtigkeit: Vertrag bleibt aufrecht aber die nichtige Bestimmung wird<br />

entfernt<br />

absurde: zB: in einem Nachmittag Klavier spielen zu lernen<br />

gesetzwidrig: ist zB: die Vereinbarung überhöhter Mietzinse oder die Vereinbarung<br />

einer Arbeitszeitregelung entgegen dem Arbeitszeitrecht<br />

Verbots- und Sittenwidrigkeit: wenn Geschäft dubios ist zB: ich verkaufe<br />

Grundstück an nicht EU-Bürger -> Verstoß gegen das Grundverkehrsgesetz wenn<br />

ich es nicht melde<br />

sittenwidrig: ist zB: der Ausschluss der Haftung für absichtliche Schädigung oder<br />

der gänzliche Ausschluss des <strong>Recht</strong>sweges durch den Vertrag; zB: Anstiftung zum<br />

Mord; Täter fordert dann auch noch vom Anstifter Geld für Mord; zB: lockere<br />

Beziehung –> wurde von beiden Partner beschlossen jedoch wenn einer sagt, dass<br />

er nicht mehr will, ist es vom anderen sittenwidrig (beruht nur mehr auf Einseitigkeit!)<br />

-> PACTA SUN SAVANA -> Verträge müssen eingehalten werden;<br />

unmoralisch ist die generelle Vereinbarung der Ehepartner auf beidseitige „Freiheit“<br />

Verstoß gegen Gebot / Verbot -> Mord;<br />

zB: Ehefrau und Geliebter sowie Tochter möchten Ehemann beseitigen, doch er<br />

überlebt Mordanschlag; Frau: 14 Jahre Gefängnis;<br />

Ehefrau klagt Mann auf Gerichtskosten aufgrund Beistandspflicht…; Muss er zahlen?<br />

Ja, da sie noch verheiratet sind ☺<br />

<strong>Seite</strong>: 17


<strong>Zusammenfassung</strong> <strong>Recht</strong>-<strong>VU</strong>-<strong>Markl</strong> <strong>2006</strong><br />

4 c anfängliche Unmöglichkeit Bs 107<br />

wenn von Anfang an fest steht, dass die versprochene Leistung bzw. der vereinbarte<br />

Leistungstermin unmöglich ist; -> bewirkt Nichtigkeit des Vertrages (ausgenommen<br />

der Bestimmungen die nicht von der Nichtigkeitssanktion betroffen sind)<br />

Die Unmöglichkeit muss eine dauernde sein (sonst nur Verzug) -> dazu zählt auch<br />

das fehlende Interesse an einer späteren Leistungserbringung;<br />

4 d Konversion Bs 107<br />

= Umdeutung; es wird ein formungültiges RG in ein wirksames umgedeutet, um das<br />

ursprüngliche so weit als möglich aufrecht zu erhalten. Bei einer Konversion muss<br />

der Wille der Parteien berücksichtigt werden und die Umdeutung darf nicht gegen<br />

Gesetzeszwecke verstoßen.<br />

4 e Formvorschriften<br />

Zweck:<br />

Vertragspartner vor Übereilung schützen<br />

Beweisfunktion (bei Einhaltung einer bestimmten Form kann leichter bewiesen<br />

werden, wenn ein Fehler vorliegt)<br />

zB: Ehepartner schenkt seiner Frau eine Kette -> prinzipiell formpflichtig -> wenn RG<br />

erfüllt wird, ist Formmangel erfüllt<br />

Schenkung-> „geheilt“ durch Übergabe<br />

wenn Ehegatten tauschen oder kaufen -> Heilung durch tatsächliche Erfüllung<br />

brauche ich für Beweiszwecke (zB: Konkurs -> Vermögensverschiebung)<br />

alle RG die 2 Jahre zurückliegen können angefechtet werden wenn ein<br />

Unternehmen in Konkurs geht (hier habe ich Beweis)<br />

Notariatsakt Bs 108<br />

… ist eine vom Notar umfassende Urkunde, die von allen Parteien zu unterfertigen ist<br />

notarielle Beurkundung Bs 108<br />

… ist das urkundliche Festhalten rechterheblicher Tatsachen durch den Notar mittels<br />

eines notariellen Protokolls<br />

notarielle Beglaubigung Bs 108<br />

… ist die öffentliche Beurkundung durch den Notar, dass die von ihm beglaubigte<br />

Unterschrift von einer bestimmten Person stammt.<br />

D Schuldverhältnisse Bs 110<br />

4 Schutz- Sorgfalts- und Aufklärungspflichten Bs 111<br />

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<strong>Zusammenfassung</strong> <strong>Recht</strong>-<strong>VU</strong>-<strong>Markl</strong> <strong>2006</strong><br />

sind von großer Bedeutung;<br />

zB: muss Zahnarzt Patient darüber aufklären, was passieren kann – sonst kann Arzt<br />

auf Schadensersatz geklagt werden;<br />

Täuschungsabsicht -> bei Verhandlungen nicht zulässig<br />

zB: Bewerbungsgespräch …-> positiv ausgefallen jedoch noch kein Arbeitsvertrag<br />

unterschrieben; Arbeit gekündigt und Wohnung gesucht…-> Mitte Dezember<br />

Scheiben, dass man nicht genommen wird;<br />

Exkurs:<br />

deliktisch<br />

hat nichts mit Straftat zu tun -> ich habe keinen vertraglichen<br />

Schadensersatzanspruch (schlechtere Position)<br />

rechtlich<br />

Beweislastumkehr<br />

Vertrag liegt zugrunde<br />

7 vorvertragliche Schuldverhältnisse – culpa incontrahendo<br />

Ich habe meinem Geschäftspartner gegenüber eine Schutz- Sorgfalts- und<br />

Aufklärungspflicht, auch wenn es sich erst um eine Geschäftsanbahnung handelt.<br />

weiters: wenn ich eine Gefahrenquelle eröffne, muss ich dafür sorgen, dass niemand<br />

zu Schaden kommt;<br />

Verkehrssicherungspflicht<br />

Indarenzprinzip –> wenn man ein Geschäft hat, muss man dafür sorgen, dass Leute<br />

das Geschäft gefahrenfrei betreten können;<br />

Absicherungspflicht: wenn man ein Loch aushebt, muss es auch ausreichend<br />

gesichert sein -> wenn Privatgrundstück eingezäunt ist gilt dies als abgesichert;<br />

9 Schuldinhalt Bs 116<br />

9 d Gattungs- und Stückschuld Bs 117<br />

Gattungsschulden: sind Sachen, die nach Maß, Zahl oder Gewicht bestimmbar sind<br />

Stückschuld: durch individuelle Merkmale charakteriesiert<br />

zB: Schäferhund -> mein Schäferhund = Stückschuld, Maßanzug,<br />

Gebrauchtwagen…<br />

Ferrari F50 -> Gattungsschuld<br />

mein Ferrari F50 -> Stückschuld (er wird über mich individuell)<br />

Tuning = Stückschuld<br />

Exkurs:<br />

Totalschaden Restwert des Autos € 500,- obwohl für mich Auto größeren<br />

ideellen Wert gehabt hat; Klage? (ich möchte gleiches Auto -> schwierig!)<br />

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<strong>Zusammenfassung</strong> <strong>Recht</strong>-<strong>VU</strong>-<strong>Markl</strong> <strong>2006</strong><br />

Naturalrestitution -> wir wollen ursprünglichen Zustand wieder herstellen (wenn<br />

möglich) -> in diesem Fall Geldersatz da Auto nicht widerherstellbar;<br />

zB: Jäger hat meinen Hund erschossen? Was bekomme ich?<br />

Wert den er hat (ist er reinrassig, Ausbildung…?)<br />

wenn ich beweisen kann dass es vorsätzlich geschehen ist -> Wert der<br />

besonderen Vorliebe<br />

Verjährung / Judikaturschuld:<br />

… ist eine behördliche Anordnung; Urteil dass mein Kontrahent schuldig ist; verjährt<br />

nach 30 Jahren<br />

E Willensmangel, Nichterfüllung und Äquivalenzstörungen<br />

1 List und Drohung Bs 124<br />

List: ich täusche meinen Vertragspartner bewusst, um Vertragsabschluss zu<br />

erreichen<br />

hängt mit strafrechtlichem Betrug zusammen; ich verhindere, dass mein<br />

Partner die Wahrheit erfährt;<br />

Den Kläger trifft die Beweispflicht für das Vorliegen der List; (verjährt innerhalb v.<br />

30Jahren ab Vertragsschluss)<br />

Drohung: ist ein ungerechtes Übel; muss geeignet sein um Partner in Angst zu<br />

versetzen;<br />

ich kann beides anfechten<br />

Drohung: sofort anfechten<br />

Arglist: 30 Jahre Zeit<br />

Täuschender und Drohender sind schadenersatzpflichtig<br />

2 Irrtum Bs 125 ff.<br />

… ist das unbewusste Nichtübereinstimmen von Vorstellung und Wirklichkeit<br />

bewusstes Nichtwissen: zB: ich muss 20-30 Bescheide / Tag unterschreiben -> in<br />

Unkenntnis aber ich habe Rahmenvorstellung was beihaltet ist;<br />

zB: Sekretärin legt mir eigene Kündigung unter einige zu unterschreibende<br />

Dokumente -> Kündigung liegt nicht in meiner Rahmenvorstellung<br />

Irrtum: Mangel in der Wurzel des Schuldverhältnisses (zB bei Vertragsschluss); nicht<br />

jeder Irrtum ist aus rechtlicher Sicht in Ordnung;<br />

zB: Kauf eines Buches (ich meine es ist ein Lehrbuch) es ist aber ein Buch für <strong>Recht</strong><br />

Arten von Irrtümern:<br />

Motivirrtum<br />

Erklärungsirrtum<br />

Geschäftsirrtum<br />

2 b Motivirrtum (unbeachtlich)<br />

zB: ich kaufe Freund ein Buch aber er hat es schon -> nun will er es zurückgeben<br />

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<strong>Zusammenfassung</strong> <strong>Recht</strong>-<strong>VU</strong>-<strong>Markl</strong> <strong>2006</strong><br />

Motiv = BEWEGGRUND<br />

unbeachtlich außer bei:<br />

letztwilliger Verfügung<br />

bei unentgeltlichen Handlungen (Schenkungen)<br />

wenn man etwas schenkt und nicht weis, ob er/sie es schon hat (zB kann ich<br />

es umtauschen? -> nehme Umtausch in den Vertrag auf)<br />

zB: Ehepaar mietet Wohnung –> lassen sich jedoch scheiden; Kann der Vermieter<br />

auf Einhaltung beharren? JA, da nichts vereinbart wurde;<br />

2 c Erklärungsirrtum<br />

… Erklärungsbedeutung stimmt nicht mit Gewolltem überein-> ich irre über<br />

Erklärung; zB: leasen statt kaufen;<br />

2 d Kalkulationsirrtum (unbeachtlich)<br />

unbeachtlich außer es hätte jemand anderen auffallen müssen zB: Ausschreibung<br />

Brückenbau<br />

2 e Geschäftsirrtum<br />

Zurechnungspunkte:<br />

liegt ein GI vor (wenn ich mich über die Natur des Geschäftes irre zB Miete<br />

statt Leihe)<br />

ich irre mich über Gegenstand selbst oder über Beschaffenheit zB ich halte<br />

Bild für Original, es ist aber nur eine Kopie<br />

ich irre über die Person (wenn Firmen vom Namen her ähnlich sind)<br />

ich irre über Gewebetätigkeit<br />

ich irre über Umstand, über den mich mein Geschäftspartner aufklären hätte<br />

müssen<br />

2 f wesentlicher und unwesentlicher Irrtum Bs 127<br />

ob wesentlich oder unwesentlicher Irrtum ist für die <strong>Recht</strong>sfolge bedeutsam<br />

wesentlicher Irrtum:<br />

hätte ich den wahren Sachverhalt gewusst, hätte ich den Vertrag nicht geschlossen<br />

unwesentlicher Irrtum:<br />

ich hätte den Vertrag doch geschlossen, jedoch nicht unter diesen Umständen<br />

2 g Beachtlichkeit des Irrtums<br />

wenn Irrtum durch anderen veranlasst wurde<br />

wenn Irrtum anderen auffallen hätte müssen<br />

wenn Irrtum rechtzeitig aufgeklärt wurde<br />

Veranlasst:<br />

… wenn ihn der andere ursächlich verursacht -> hat dazu beigetragen, dass sein<br />

Vertrauen nicht genützt hat<br />

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<strong>Zusammenfassung</strong> <strong>Recht</strong>-<strong>VU</strong>-<strong>Markl</strong> <strong>2006</strong><br />

zB: Gebrauchtwagen BMW 323 und BMW 323i -> sind optisch ident nur hat einer<br />

mehr PS und ist dann in der Erhaltung teurer<br />

zB: Käufer 323i in Zahlung -> es handelt sich aber um einen 323;<br />

Auto wird ausgestellt und Käufer stellt den Irrtum fest; Hat Händler Irrtum oder nicht?<br />

Veranlassen ist verschuldensunabhängig; er hat Irrtum da es ein wesentlicher Irrtum<br />

ist (Käufer wollte nur 323i) wenn VK dies gewusst hat = Betrug da arglistig!<br />

offenbar / auffallen<br />

1 Vertragspartner erkennt, dass sich der andere irrt und nichts sagt;<br />

rechtzeitig aufgeklärt<br />

wenn noch keine rechtliche oder wirtschaftliche Disposition statt gefunden hat<br />

zB: Vertrag: beim zweiten mal durchlesen Fehler gefunden<br />

2 h <strong>Recht</strong>sfolgen der Irrtumsanfechtung Bs 128<br />

man kann trotz Irrtum Geschäft bestehen lassen; Wenn Irrtum geltend gemacht<br />

werden soll, muss er innerhalb von 3 Jahren ab Vertragsschluss bei Gericht gelten<br />

gemacht werden;<br />

wenn man nicht an den Vertrag gebunden sein will, muss man den Irrtum geltend<br />

machen;<br />

handelt es sich dabei um einen wesentlichen Irrtum: wird Vertrag rückwirkend<br />

aufgelöst -> Leistungsrückabwicklung<br />

bei einem unwesentlichen Irrtum: Vertragsänderung<br />

zB: Kauf BMW 5000 km gefahren -> Irrtum bemerkt -> Rückerstattung des Kaufpreis<br />

abzüglich einer angemessenen Abnützung (=Benützungsentgelt)<br />

3 Wegfall der Geschäftsgrundlage Bs 129<br />

… fällt nach dem Vertragsschluss eine von beiden Parteien unterstellte typische<br />

Voraussetzung weg od. tritt eine Änderung ein, kann unter bestimmten<br />

Voraussetzungen das <strong>Recht</strong>sgeschäft wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage<br />

aufgehoben oder angepasst werden -> meist werden keine Regeln diesbezüglich<br />

getroffen, da man vom Nichteintreten ausgeht<br />

IV vertragliche Schuldverhältnisse Bs 177 ff.<br />

A Veräußerungsverträge Bs 177<br />

-> Kaufvertrag<br />

-> Tauschvertrag<br />

-> Schenkungsvertrag<br />

• Kaufvertrag Bs 178:<br />

… Übertragung des Eigentums durch Bezahlung; Entgelt muss Geld sein;<br />

WARE -> GELD<br />

… Anspruch des Käufers: Übertragung des Eigentums<br />

… Verpflichtung des Käufers: Zahlung des Kaufpreises<br />

zB: <strong>Recht</strong>e: unkörperlich jedoch kann ich sie verkaufen<br />

Patente<br />

Lehrbuch (Kopierecht -> geistiges Eigentum) -> Verwertungsrecht: dem Verlag<br />

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<strong>Zusammenfassung</strong> <strong>Recht</strong>-<strong>VU</strong>-<strong>Markl</strong> <strong>2006</strong><br />

gegen Geld verkauft = Verfielfältigungsrecht<br />

!! Kauf von Unternehmen: kann ich erwerben, muss aber darauf achten dass:<br />

-> ich die Position der Gläubiger nicht schmälere<br />

-> ich hafte für die Unternehmensschulden<br />

Erscheinungsformen und Nebenabredungen des KV Bs 180<br />

Handkauf: kleinere Geschäfte; Leistungen sind Zug um Zug zu erbringen; ich<br />

tausche gleich aus (zB: Kauf von Zeitung in Trafik)<br />

Kauf auf Borg (Kreditkauf): Sache wird zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses<br />

übergeben und somit das Eigentum auf den Käufer übertragen; Kaufpreis wird erst<br />

später bezahlt;<br />

Ratenkauf: ich entrichte den Kaufpreis in Raten; durch Übergabe (Modus) ist<br />

Eigentum übertragen;<br />

zB: Uhr: € 500,- in 10 Raten à 50,- wenn Uhr weiterverkauft wird -> Pech<br />

!!!!! deshalb immer EIGENTUMSVORBEHALT (auch wichtig wegen Konkurs)<br />

einige weitere Infos aus dem Buch:<br />

-> Barkaufpreis darf nicht über € 25.000,- liegen<br />

-> neben Anzahlung müssen mind. 2 Raten vereinbart werden<br />

-> es muss sich um eine bewegliche / körperliche Sache handeln<br />

• Tauschvertrag Bs 177<br />

… ist das älteste <strong>Recht</strong>sgeschäft; Austausch von Ware gegen Ware; es kommen die<br />

Regeln des KV zur Anwendung;<br />

• Schenkungsvertrag Bs 187 (auch hier Formvorschrift -> vor allem bei<br />

Liegenschaften)<br />

-> unentgeltliches Übertragen eines Eigentums<br />

-> brauche Notariatsakt oder<br />

-> tatsächliche Übergabe des Gegenstandes<br />

Schenkungsvertrag = einseitig verpflichtend<br />

!! aber zweiseitiges RG, da Beschenkter zustimmen muss<br />

Auflösung: grober Undank, Motivirrtum<br />

B Dienstleitungsverträge<br />

-> Arbeitsvertrag<br />

-> freie Dienstverträge (fehlen der persönlichen Abhänigkeit)<br />

-> Werkvertrag (Herstellung eines bestimmten Inhaltes -> zB: Autoreperatur)<br />

-> Auftrag<br />

-> Verwahrungsvertrag (wenn jemand auf eine Sache bestimmte Zeit aufpasst) man<br />

lässt Ware im Geschäft und holt sie später ab;<br />

F Gebrauchsüberlassungsverträge Bs 228 ff.<br />

zB: Miet- Pachtvertrag<br />

<strong>Seite</strong>: 23


<strong>Zusammenfassung</strong> <strong>Recht</strong>-<strong>VU</strong>-<strong>Markl</strong> <strong>2006</strong><br />

Pacht: ich ziehe einen Vorteil daraus zB: ein Geschäftslokal mit guter Infrastruktur -><br />

wirtschaftlicher Vorteil<br />

Leihe: jemanden eine Sache zum Gebrauch überlassen<br />

Leihvertrag = Realvertrag = Sache muss übergeben werden (sonst nur Zusage)<br />

Darlehen = Realvertrag: hat bestimmte Laufzeit und wird zurückgezahlt (zB: Saatgut<br />

in Landwirtschaft -> wird zurückgegeben)<br />

Prekarium od. Bittleihe: Sonderform der Leihe -> Verleiher hat das <strong>Recht</strong>,<br />

Leihgegenstand jederzeit zurückzufordern<br />

zB: Dachwohnung stellen Eltern gratis zur Verfügung<br />

Sicherungsverträge ( lt. <strong>Markl</strong>)<br />

-> Bürgschaft<br />

-> Pfandbrief<br />

Bürgschaft Bs 168 ff.<br />

… Bürge zahlt, wenn Schuldner ausfällt;<br />

Bürgschaft -> an strenge Form gebunden: Schriftlichkeit (dass ich nicht übereilt<br />

handle und es mir beim durchlesen überlegen kann) Kaufleute haben es nicht<br />

schriftlich notwendig, da sie darüber bescheid wissen müssen;<br />

SCHRIFTFORM: eigenhändige Unterschrift ist notwendig (Fax… reicht nicht aus)<br />

Bürgschaften sind akzessorisch und subsidarisch<br />

… gebürgt wird nur für die Hauptschuld<br />

subsidarisch: Bürge kann vom Gläubiger erst belangt werden, wenn der<br />

Hauptschuldner trotz gerichtlicher od. außergerichtlicher Einmahnung seine<br />

Verbindlichkeit nicht (od nicht in angemessener Zeit) erfüllt hat<br />

-> Bürge und Zahler<br />

Vorteil für Gläubiger da er sich aussuchen kann, von wem er Schuld einfordert<br />

(Bürge haftet solidarisch!)<br />

-> Ausfallsbürgschaft<br />

Vorteil für Bürge; Gläubiger muss Schuldner mahnen, klagen und exekutieren, erst<br />

dann kann er auf Bürgen zurückgreifen<br />

Erlöschen der Bürgschaft:<br />

-> bei Tilgung der Hauptschuld<br />

-> bei Befristung mit Zeitablauf<br />

-> bei Entlassung des Bürgen durch den Gläubiger<br />

-> 3 Jahre nach dem Tod des Bürgen, wenn der Gläubiger während dieser Zeit die<br />

Schuld nicht gegenüber den Erben eingemahnt hat<br />

Pfand (lt. <strong>Markl</strong>) Bs 307<br />

Faustpfand: Sache wird tatsächlich übergeben -> bei beweglichen Sachen zB: bei<br />

Heizkessel… mit Symbol/Zeichen versehen<br />

akzessorisch: wenn Forderung untergeht ist Pfandrecht erloschen; Ich kann Pfand<br />

(gerichtlich) verwerten -> Versteigerung<br />

Hypothek Bs 312<br />

<strong>Seite</strong>: 24


<strong>Zusammenfassung</strong> <strong>Recht</strong>-<strong>VU</strong>-<strong>Markl</strong> <strong>2006</strong><br />

… Pfandrecht an unbeweglichen Sachen = Liegenschaften (Nebengebührenkosten<br />

grundbücherlich gesichert)<br />

Höchstbetragshypothek: eine Summe steht im GB, doch man kann durch bloße<br />

Einsichtnahme ins GB nicht sagen, inwieweit der Höchstbetrag ausgenützt ist;<br />

ich brauche immer wieder Geld und zahle auch immer wieder zurück (wie<br />

Kontokorrentkredit)<br />

Glücksverträge Bs 225<br />

zB: Zahlung einer Rente auf Lebensdauer; Leibrente für Wohnung auf Dauer meines<br />

Lebens<br />

Schadensersatzrecht Allgemeiner Teil Bs 247 ff.<br />

… es ist ein Schaden eingetreten – wer ersetzt den Schaden?<br />

grundsätzlich: Jeder hat seinen Schaden selbst zu tragen<br />

außer: ich kann Schaden auf jemanden umwälzen<br />

bei KFZ -> Haftpflichtversicherung = Pflicht<br />

bei Arbeitsvertrag -> Sozialversicherung = Pflicht<br />

Gefährdungshaftung Bs 248<br />

(hier darf ich) erlaubterweise eine gefährliche Sache benützen -> wenn jedoch ein<br />

Schaden eintritt, der von gefährlicher Sache ausgeht, muss ich haften (zB: EKHG)<br />

Verschuldenshaftung<br />

ich brauche Verschulden (Fehlverhalten des Schädigers); man muss deliktfähig sein;<br />

Ansprüche:<br />

Um einen Schadensersatzanspruch müssen folgende Zurechnungskriterien<br />

vorliegen:<br />

Schaden (tatsächlich eingetreten) Bs 249<br />

Kausalität (kann ich schädigendes Verhalten wegdenken ohne dass der Schaden<br />

eintritt?) sehr vieles ist kausal -> deshalb Begrenzungen<br />

zB: Buch quer durch den Raum geworfen -> Buch kaputt -> es ist nur kaputt, weil<br />

es geworfen wurde;<br />

Bügeleisen -> Wohnung brennt ab -> ich sehe es -> leiste aber keine Hilfe<br />

(unterlassene Hilfeleistung ist auch kausal)<br />

Äquivalenzlehre (Bedingungslehre) Bs 250<br />

wäre der Schaden auch ohne das Ereignis eingetreten? (conditis sine qua non)<br />

… wird der Schaden durch ein positives Tun ausgelöst, ist zu prüfen, ob der<br />

eingetretene Schaden entfiele, wenn man sich das Handeln wegdenkt.<br />

<strong>Markl</strong>: kausal ist nur dass, was nach dem gewöhnlichen Lauf als kausal angesehen<br />

werden kann;<br />

zB: Bananenschale -> ausgerutscht = kausal; man muss damit rechnen und ich weis,<br />

dass es passieren kann;<br />

zB: jemand hat Unfall und bekommt schwere Depressionen -> bringt sich um =<br />

kausal da es mit dem Unfall zusammenhängt<br />

Adequanztheorie (Begrenzung der Verursachung) es wird nur dann gehaftet,<br />

<strong>Seite</strong>: 25


<strong>Zusammenfassung</strong> <strong>Recht</strong>-<strong>VU</strong>-<strong>Markl</strong> <strong>2006</strong><br />

wenn das schadigende Ereignis ursächlich war und nicht durch außergewöhnliche<br />

Verkettungen entstanden ist<br />

Alternative Kausalität<br />

eine Mehrheit von Tätern möglich; Es kann 1 Täter für den Schaden kausal gewesen<br />

sein aber es ist nicht feststellbar, wer den Schaden verursacht hat -><br />

Solidaritätshaftung (wenn rechtswidrig, schuldhaft und gefährlich gehandelt wurde)<br />

zB: viele Jäger schießen einer trifft, man weis aber nicht wer getroffen hat<br />

Kumulative Kausalität BS 251<br />

mehrere (Teil-) Ursachen führen Schaden herbei;<br />

zB Abwässer mehrerer Industriebetriebe verursachen Fischssterben<br />

<strong>Recht</strong>swidrigkeit Frage: War Handlung rechtswidrig?<br />

<strong>Recht</strong>swidrigkeit braucht einen Normverstoß, also einen Verstoß gegen gesetzliche<br />

Gebote / Verbote oder einen vertrag § 1294 ABGB<br />

• gegen ein Gesetz<br />

• gegen die guten Sitten § 879 ABGB<br />

• wenn ich gegen rechtsgeschäftliche Verpflichtungen verstoße<br />

• Eingriff in absolut geschützten <strong>Recht</strong>sgüter (<strong>Recht</strong> auf körperliche<br />

Unversehtheit)<br />

• gegen Verkehrsicherungspflichten (Wer einen geschäftlichen Verkehr<br />

eröffnet hat für die Sicherheit seiner Kundschaft zu sorgen; Bsp § 93<br />

St.Vo aber auch bei vorvertraglichem Schutz von Kunden zB in Hotels,<br />

Kaufhäusern etc.<br />

… Schutzzweck der Norm beachten (was will diese Norm verhindern?) Bs 252<br />

zB: 80 km/h durch Stadt -> Unfall -> Knall -> Frau erschreckt und fällt hinunter -> kein<br />

Schutzzweck weil dies nicht automatisch passieren müsste;<br />

KEINE RW BEI VORLIEGEN EINES RECHTFERTIGUNGSGRUNDES:<br />

Notstand / Notwehr<br />

Bsp: Frau wird belästigt; jemand greift ein (Pfefferspray) -> das ist eine<br />

Notwehrsituation und <strong>Recht</strong>swidrigkeit entfällt -> Schadensersatzanspruch entfällt für<br />

Täter;<br />

Verschulden Frage: Wurde ein Schaden schuldhaft zugefügt?<br />

Verschulden ist rechtlich vorwerfbares, also rechtswidriges Verhalten;<br />

… kann ich jemanden die Schuld zuweisen (das hätte man nicht tun dürfen)<br />

… auf die Eigenschaften des Schädigers achten (hätte er Einsichtsfähigkeit gehabt<br />

und Schaden verhindern können?)<br />

Verschuldensgrade<br />

Vorsatz (böse Absicht)<br />

Verursachen eines Schadens nach Wissen und Willen<br />

… ich wollte es tun zB: ich gehe ins Geschäft und bringe meine Frau um<br />

… willentliche und vorsätzlich<br />

… ich will Eintritt des Schadens herbeiführen<br />

Fahrlässigkeit (= Versehen)<br />

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<strong>Zusammenfassung</strong> <strong>Recht</strong>-<strong>VU</strong>-<strong>Markl</strong> <strong>2006</strong><br />

§ 1294 ABGB Handeln aus schuldbarer Unwissenheit, mangelnder Aufmerksamkeit<br />

bzw. Sorgfalt<br />

-> fahrlässig handelt, wer die gebotene Sorgfalt außer acht lässt vgl. § 1297 ABGB<br />

leichte Fahrlässigkeit<br />

kleiner Sorgfaltsverstoß, der auch bisweilen sorgfältigen Menschen unterläuft<br />

zB: Glas fällt um<br />

grobe Fahrlässigkeit<br />

auffallende Sorglosigkeit, die einem sorgfältigen Menschen nicht passiert § 1325<br />

ABGB<br />

zB: geladene Schusswaffe im Gasthaus liegen lassen! Verkehrssicherungspflicht!<br />

Schadensersatzrecht besonderer Teil Bs 255 ff.<br />

Erfüllungs- und Besorgungsgehilfenhaftung<br />

Erfüllungsgehilfenhaftung<br />

wenn ich mir zur Erfüllung meiner vertraglichen Verpflichtung eines Gehilfen bediene,<br />

hafte ich für meinen Gehilfen<br />

Gehilfenhaftung:<br />

zB: Firma haftet für Lehrling, da dieser nie Schaden zahlen könnte mit seinem Gehalt<br />

Innenverhältnis -> Möglichkeit des Regresses (zw. DN und DG)<br />

Besorgungsgehilfenhaftung § 1315 ABGB<br />

… kein Vertrag mit dem Geschädigten<br />

… er erledigt etwas für mich und fügt anderem einen Schaden zu<br />

keine Erfüllung sondern nur dessen Angelegenheit wird von ihm besorgt<br />

Haftung nur bei untüchtigen od wissentlich gefährlichen Personen<br />

gefährlich: jemand stiehlt und ich lasse ihn öfters in fremde Wohnungen<br />

Solidarhaftung Bs 255<br />

mehrere Personen fügen einer anderen Person Schaden zu -> wenn man<br />

nicht feststellen kann wer es war, haften alle solidarisch<br />

Vorteil für Geschädigten: ich suche mir einen aus, der in der Lage sein wird den<br />

Schaden zu zahlen; Derjenige kann dann von den anderen einen Teil<br />

zurückverlangen;<br />

zB: Schlüssel von einem BMW in der Garderobe gestohlen – Spritzfahrt -> Auto hat<br />

Schaden; einer ist vorher ausgestiegen da er nicht mitfahren wollte; Anderen zwei<br />

machten Spritzfahrt -> grundsätzlich sind alle 3 schuld;<br />

Mitverschulden:<br />

Geschädigter hat zur Entstehung des Schadens beigetragen<br />

lässt sich sein Verschulden bestimmen zB: 40:60<br />

wenn nicht 50:50<br />

!!! Schadensminimierungspflicht<br />

zB: jemand hat mich geschlagen und ich gehe nicht zum Arzt -> Entzündung -><br />

Operation, Krankenstand…<br />

Gefährdungshaftung BS 267<br />

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<strong>Zusammenfassung</strong> <strong>Recht</strong>-<strong>VU</strong>-<strong>Markl</strong> <strong>2006</strong><br />

derjenige, der sich erlaubterweise einer gefährlichen Sache zum eigenen Vorteil<br />

bedient, soll auch für Schaden aufkommen, den andere dadurch erleiden;<br />

jene Haftung für eine typische in der Regel technische Betriebsgefahr und<br />

deren zufälliges Auftreten zB Betriebsgefahr für Flugzeuge, Eisenbahn,<br />

Atomkraftwerke<br />

die Haftung nach dem EKHG ist betragsmäßig begrenzt (€ 292.000) die nach<br />

ABGB nicht; EKHG = verschuldensunabhängige Haftung -> Auto ist<br />

gefährliche Sache -> ich hafte zunächst selbst -> es kommt zuerst nicht auf<br />

das Verschulden an -> auch <strong>Recht</strong>swidrigkeitsprüfung entfällt;<br />

Geschädigter: unabwendbares Ereingis: zB: Fußgänger spring einem ins Auto<br />

… mit Hilfe von Sachverständigen, Zeugen… beweisen; bei Fahrerflucht Schaden<br />

bei Versicherungsverband einholen;<br />

zB: Atomhaftungsgesetz, Lufthaftungsgesetz;<br />

Schadenersatzklage nach ABGB<br />

EKHG -> Grenzen<br />

ABGB -> keine Grenzen<br />

!! immer höhere Haftpflichtversicherung abschließen da sonst nur bis zu einer<br />

bestimmten Höhe gezahlt wird -> Rest Selbsthaftung<br />

VI Sachenrecht ab Bs 267<br />

Unterschied zu Schuldrecht:<br />

Güterzuordnung: wem kommt Herrschaftsrecht an einer Sache zu?<br />

Sachenrechte: absolute <strong>Recht</strong>e (ich kann sie gegen jeden durchsetzen)<br />

dingliche Sachen -> unmittelbare Sachenherrschaft gewähren (Besitz, Eigentum,<br />

Pfandrecht, Baurecht, Dienstbarkeiten)<br />

Erwerb eines Sachenrechts:<br />

…. gültiges Grundgeschäft (Schenkung, Kaufvertrag, Tauschvertrag)<br />

… vorgesehene Publizitätsvorschriften eingehalten zB: Übergabe eines Buches =<br />

Eigentum<br />

Eigentum einer Wohnung: EINTRAGUNG INS GB!!!<br />

A ABGB § 285 Sachbegriff:<br />

alles was der Person verschieden ist und zum Gebrauch dient; Tiere -> keine<br />

Sachen jedoch gelten die Regeln von Sachen (wenn ich Hund töte:<br />

Sachbeschädigung)<br />

bewegliche und unbewegliche Sachen Bs 274<br />

bewegliche: zB: Buch -> kein Substanzverlust wenn ich es bewege; zB: Spengler<br />

kommt mit bewegl. Blech -> montiert es = unbeweglich<br />

unbewegliche: zB: Vertafelung, Liegenschaft<br />

Zubehör Bs 275 (=körperliche Sache)<br />

teilt ein rechtliches Schicksal; zB: Reh im Wald = unbeweglich; Reh-tot = beweglich,<br />

da Zugehörigkeitseigenschaft aufgelöst ist;<br />

… ist nicht Bestandteil der Hauptsache (zB: Reserverad)<br />

… dienen nur zum Gebrauch der Hauptsache (zB: Diesel)<br />

teilbar-> Sache ohne Wertminderung zerlegbar? sonst unteilbar (zB Monitor)<br />

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<strong>Zusammenfassung</strong> <strong>Recht</strong>-<strong>VU</strong>-<strong>Markl</strong> <strong>2006</strong><br />

verbrauchbare (zB Lebensmittel) und unverbrauchbare Sachen (zB: Monitor)<br />

vertretbare und unvertretbare (=zB: Bild) Sachen<br />

vertretbar: nach Maß, Zahl, Gewicht bestimmbar! wichtig für Schadenersatz,<br />

Gewährleistung<br />

zB: Milch = sauer ich bekomme 1 L ersetzt;<br />

unvertretbar: Bild von Klimt kaputt nicht austauschbar<br />

Superedifikat Bs 276<br />

= beweglich; … Gebäude bleibt nicht dort, wo es ist zB: Bauhütte<br />

C Besitz Bs 277<br />

Gewahrsam -> Innehabung (ich habe es bei mir)<br />

Besitz -> ich will es nicht mehr zurückgeben = Besitzwille (ich habe eine Sache inne<br />

mit dem Besitzwillen)<br />

Dieb der bewusst fremde Sache nimmt = Besitzer<br />

Unterschied Besitzwille und Eigentumswille:<br />

Besitzwille: ich muss nicht Willen haben es in mein Eigentum zu bringen (zB Miete)<br />

die Sache ist jedoch in meinem Gewahrsam;<br />

Sachbesitz (= Eigentümer) und <strong>Recht</strong>sbesitz Bs 277<br />

<strong>Recht</strong>sbesitz: ich übe <strong>Recht</strong> aus (zB: Miete, Wohnrecht, Pfandrecht) -> dauernde<br />

Ausübung<br />

rechtmäßiger (zB Leihe) und unrechtmäßiger Besitz (keinen Titel woraus ich Besitz<br />

ableiten kann)<br />

redlicher und unredlicher Besitz<br />

redlich: ich nehme bei der Klausur den Kodes des Nachbarn, weil ich meine es ist<br />

meiner<br />

unredlich: ich nehme Kodex obwohl ich weis, er könnte nicht mir gehören<br />

echter und unechter (mit Gewalt sich angeeignet) Besitz<br />

Besitzübergangsarten Bs 278<br />

• körperlich<br />

• Übergabe durch Zeichen (wenn körperliche Übergabe zu großer Aufwand<br />

wäre) zB: Erwerb von Baumstämmen<br />

• Übergabe durch Erklärung<br />

Besitzkonstitut (ich verkaufe Buch -> übergebe es; durch Erklärung habe ich den<br />

Besitz)<br />

od: Eigentümer hat Sache noch inne; durch Besitzkonstitut ist Eigentum<br />

übergegangen<br />

• Besitzanweisung<br />

zB: Auto bei Reparatur und verkaufe es (Auto ist noch dort) -> ich rufe an und<br />

gebe bekannt, dass Auto verkauft ist;<br />

• Versendung<br />

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<strong>Zusammenfassung</strong> <strong>Recht</strong>-<strong>VU</strong>-<strong>Markl</strong> <strong>2006</strong><br />

• Besitzschutz Bs 281<br />

Selbsthilfe -> … für den Fall, dass in den Besitz durch einen Dritten eingegriffen<br />

wird und behördliche oder gerichtliche Hilfe zu spät kommen würde, können<br />

Selbsthilfemaßnahmen getroffen werden -> unzulässig wenn ich nicht vorher auf<br />

staatliche Hilfe zugreife<br />

Besitzstörungsverfahren rasches Verfahren; jedem wird das <strong>Recht</strong> eingeräumt,<br />

seinen Besitz zu verteidigen; Der Gestörte hat das <strong>Recht</strong>, die Untersagung des<br />

Eingriffes und den Ersatz des erweislichen Schadens gerichtlich zu fordern;<br />

Sachbesitzer (auch Dieb) kann Besitzstörungsklage erheben;<br />

1) wo war er als letztes im Besitz<br />

2) wurde ruhiger Besitz gestört<br />

3) hat Störer eigenmächtig gehandelt<br />

-> ich darf mich nicht ohne Zustimmung auf fremden Parkplatz stellen; wenn ich<br />

jemanden besuche und er sagt, dass ich dort parken darf, bin ich aus dem<br />

Schneider!<br />

einstweilige Verfügung beantragen wenn: ich ziehe mit Partner in Wohnung ein<br />

aber er zahlt nie -> wird eingesperrt; ich komme am Abend heim und komme nicht in<br />

die Wohnung, da die Schlösser ausgetauscht sind; Mir muss bis zum Ausgang des<br />

Verfahrens Zutritt zur Wohnung gewährt werden;<br />

Ende -> mit ENDBESCHLUSS<br />

Unterlassungserklärung-> Wiederholung ist ausgeschlossen<br />

D Eigentum Bs 283<br />

… umfassendes Herrschaftsrecht (darf Sache zerstören, benützen…)<br />

… unbeschränktes gegen jedermann durchsetzbares Herrschaftseigentum<br />

jedoch Einschränkungen: zB: Stromkasten am Rand meines Grundstücks (kann<br />

nichts dagegen tun); Enteignung und Abfertigung wenn auf meinem Grundstück<br />

Straße entstehen soll;<br />

1 Allgemein:<br />

• Im objektiven Sinn: Alle körperlichen und unkörperlichen Sachen, die im Eigentum<br />

einer Person stehen<br />

• Im subjektiven Sinn: mit der Substanz und der Nutzung einer Sache nach Willkür<br />

zu schalten und jeden anderen davon auszuschließen<br />

→ Das Eigentumsrecht stellt das unbeschränkte, gegen jedermann geschützte<br />

Herrschaftsrecht an einer Sache dar.<br />

<strong>Seite</strong>: 30


<strong>Zusammenfassung</strong> <strong>Recht</strong>-<strong>VU</strong>-<strong>Markl</strong> <strong>2006</strong><br />

3 Einschränkungen:<br />

• Belastungs- und Veräußerungsverbot (bei Liegenschaften) – B.S. 286<br />

EIGENTUM<br />

- verhindert jede Übertragung der Sache<br />

- das dingliche Belastungs- und Veräußerungsverbot: ist zugunsten einer<br />

Person und kann nur zwischen Ehegatten, Eltern-Kind und Wahlkindern<br />

geltend gemacht werden, nicht zB zwischen Geschwistern; = höchst<br />

persönliches <strong>Recht</strong>, das mit dem Tod oder einer neuerlichen Vereinbarung<br />

erlischt<br />

Bsp.: Bei einer Zustimmung für eine Hypothek auf ein Haus erlischt das<br />

Verbot<br />

4 Alleineigentum<br />

Herrschaftsrecht ist bei einer Person<br />

5 Miteigentum<br />

5 a Arten von Eigentum<br />

Grundsätzlich kann man bei allem Miteigentum haben – Eigentumsgemeinschaft<br />

(das Eigentum an einer Sache kommt mehrerer Personen zu). Erscheinungsformen:<br />

o Stockwerkeigentum: real geteiltes Eigentum, das nicht mehr neu begründet<br />

werden kann, aber es ist möglich bestehendes Eigentum zu übertragen: Einer<br />

Person steht das Alleineigentum an Teilen eines Gebäudes, wie zB.: an einem<br />

Stockwerk, an einer Wohnung zu<br />

o Schlichtes Eigentum: Eigentumsrecht ist nach Quoten aufgeteilt<br />

Jede Person kann mit ihrem Anteil machen was sie will zB.: verpfänden,<br />

vermachen oder veräußern, dennoch ist jeder Eigentümer an der ganzen<br />

Sache.<br />

→ Benützungsvereinbarung (kann gekündigt werden) = Benützungsregeln:<br />

Wer darf wo und wann was benützen und was tun! Bsp.: der Garten gehört<br />

allen<br />

Wenn dennoch Probleme in einer solchen Gemeinschaft vorliegen, folgen:<br />

→ Teilungsklage: bei Streitereien zwischen Alteilhabenden<br />

- nicht bei Unzeit (Bsp.: Immobilienpreis ist gerade im Keller)<br />

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<strong>Zusammenfassung</strong> <strong>Recht</strong>-<strong>VU</strong>-<strong>Markl</strong> <strong>2006</strong><br />

- nicht zum Nachteil des anderen<br />

es folgt Naturalteilung<br />

→ Zivilteilung: Versteigerung des Miteigentumsobjektes – Erlös wird gerecht<br />

aufgeteilt Bsp.: ein fertiges Haus ist nicht durch drei teilbar<br />

(diese 2 Punkte werden auf B.S. 290 ganz oben letzter Absatz beschrieben)<br />

6 Wohnungseigentum<br />

Kann direkt beantragt werden<br />

Vorteil:<br />

Bsp.: 1 Haus mit 3 Wohnungen – wird nicht gedrittelt, sondern jeder bekommt eine<br />

Wohnung<br />

Bsp.: Haus mit 6 Parteien: Mieter hat schlichtes Miteigentumsrecht am Haus (der<br />

allgemeinen Fläche) und totales Wohnungseigentum an einem Top (Wohnung) =<br />

exklusives Benützerrecht (muss im Grundbuch eingetragen werden);<br />

Eigentümerpartnerschaft = zwei in einem Top<br />

7 Erwerb von Eigentum B.S. 296<br />

Herrenlose Sachen erwirbt man unmittelbar,<br />

mit vorhandenen Eigentumsrecht mittelbarer Erwerb<br />

originärer Eigentumserwerb: bei Zwangsversteigerungen (nicht vom<br />

Vorbesitzer)<br />

Einseitiger/zweiseitiger Erwerb<br />

Derivativ (abgeleiteter) Erwerb = 90 % von allen Erwerben – Kaufverträge<br />

Titel und Modus sind vorhanden<br />

Gutglaubenserwerb: der wahre Eigentümer hat kein <strong>Recht</strong> mehr<br />

(Ausnahme § 367 ABGB)<br />

Eigentumsklage findet nicht statt, wenn der rechtmäßige Besitzer beweisen<br />

kann, dass er die Sache gegen Entgelt entweder in:<br />

- einer öffentlichen Versetigerung oder<br />

- von einem Unternehmer im gewöhnlichen Betrieb seines Unternehmens oder<br />

- vom Vertrauensmann des vorigen Eigentümers erworben hat<br />

Redlichkeit bzw der gute Glauben, ist wenn ich glaube das der Verkäufer<br />

ehrlich ist (wenn ich darauf vertrauen kann), wenn nichts anderes ersichtlich<br />

ist (bei gestohlener Ware)<br />

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<strong>Zusammenfassung</strong> <strong>Recht</strong>-<strong>VU</strong>-<strong>Markl</strong> <strong>2006</strong><br />

Vertrauensmann: wenn ein Unternehmer eine Sache an seinen<br />

Vertrauensmann übergibt und trotzdem betrogen wird, trägt er selbst die<br />

Verantwortung (nicht bei Diebstahl)<br />

E Pfandrecht Bs 307<br />

Funktion: eine bestehende Forderung an allen körperlichen und unkörperlichen<br />

Sachen abzusichern<br />

- Akzessorietätsprinzip= erlischt die Forderung, erlischt das Pfandrecht<br />

Ausnahme bei Liegenschaften, wenn im Grundbuch eine Hypothek eingetragen ist<br />

→ kein Pfandrecht ein eigenen Sachen<br />

Pfandrechterwerb<br />

• Faustpfandrecht<br />

• Wenn untuglich, mit Zeichen übergebar<br />

• Bei unbeweglichen Sachen durch Hypothek (= Einverleibung des Pfandrechts<br />

im Grundbruch und Lastenblatt)<br />

Höchstbetragshypothek = Girokonto<br />

Ein bestimmter Rahmen wird von der Bank abgesichert, aber im Grundbuch ist nicht<br />

ersichtlich wie viel des Rahmens belastet ist.<br />

Sicherungsübereignung (B.S.15)<br />

Vorschriften der Pfandrechtsbestimmungen müssen eingehalten werden – ist damit<br />

gestorben<br />

(So waren seine letzten Worte und keiner hat sie verstandne *g*)<br />

<strong>Seite</strong>: 33

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