Geschäftsbericht 2000 - 2001 - Newsroom.de
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DJV <strong>Geschäftsbericht</strong> <strong>2000</strong>/<strong>2001</strong><br />
nicht zu lebenslang kontrollierten Bürgern gemacht wer<strong>de</strong>n, die ständig <strong>de</strong>n<br />
Besitz ihrer Waffen rechtfertigen müssen.<br />
Abschließend ist festzustellen, dass zum Zeitpunkt <strong>de</strong>s Redaktionsschlusses<br />
dieses Berichtes <strong>de</strong>m DJV vorliegen<strong>de</strong> Entwürfe <strong>de</strong>s Waffengesetzes in<br />
keinster Weise akzeptabel sind.<br />
Novelle <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>snaturschutzgesetzes<br />
Die Novelle <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>snaturschutzgesetzes soll noch in dieser Legislaturperio<strong>de</strong><br />
abgeschlossen wer<strong>de</strong>n. Nach Auffassung <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>sregierung bedarf<br />
die Novelle nicht <strong>de</strong>r Zustimmung <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>srates. Diese Auffassung ist nicht<br />
unumstritten. So vertreten einige Bun<strong>de</strong>slän<strong>de</strong>r die Ansicht, dass <strong>de</strong>r Entwurf<br />
nicht lediglich Rahmenregelungen enthalte und zu<strong>de</strong>m zusätzliche Verfahrensbestimmungen<br />
getroffen wor<strong>de</strong>n seien, so dass eine Zustimmung <strong>de</strong>r<br />
Län<strong>de</strong>rkammer erfor<strong>de</strong>rlich sei. Der DJV-Präsi<strong>de</strong>nt hat in einem Schreiben an<br />
die Ministerpräsi<strong>de</strong>nten <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>slän<strong>de</strong>r auf diese unterschiedlichen Ansichten<br />
noch einmal aufmerksam gemacht und dazu aufgefor<strong>de</strong>rt, die Frage <strong>de</strong>r<br />
Zustimmungspflichtigkeit <strong>de</strong>r Novelle im Bun<strong>de</strong>srat sorgfältig zu prüfen.<br />
In seiner Stellungnahme zum Gesetzentwurf hat <strong>de</strong>r DJV u.a. die folgen<strong>de</strong>n<br />
Punkte angesprochen:<br />
• Die Lenkung <strong>de</strong>r erholungssuchen<strong>de</strong>n Bevölkerung ist in <strong>de</strong>n Grundsätzen<br />
<strong>de</strong>s Naturschutzes und <strong>de</strong>r Landschaftspflege ausdrücklich zu verankern,<br />
weil ohne Besucherlenkung eine naturverträgliche Erholung nicht <strong>de</strong>nkbar<br />
ist. Denn das Erlebnis- und Erholungsbedürfnis <strong>de</strong>s Menschen muss seine<br />
Grenze in <strong>de</strong>r Erhaltung <strong>de</strong>r wild leben<strong>de</strong>n Tiere und Pflanzen fin<strong>de</strong>n.<br />
• Wenn bei Naturschutzmaßnahmen die beson<strong>de</strong>re Be<strong>de</strong>utung einer naturverträglichen<br />
Land- und Forstwirtschaft für die Erhaltung <strong>de</strong>r Kulturlandschaft<br />
zu berücksichtigen ist, muss dies auch für die Nutzung <strong>de</strong>s Jagdrechts<br />
gelten. Denn Land- und Forstwirtschaft einerseits und Jagdrecht<br />
an<strong>de</strong>rerseits gehören untrennbar zusammen, weil die jagdliche Nutzung<br />
Teil <strong>de</strong>r land- bzw. forstwirtschaftlichen Nutzung ist. Deshalb ist im Bun<strong>de</strong>snaturschutzgesetz<br />
zu bestimmen, dass bei Naturschutzmaßnahmen<br />
auch die beson<strong>de</strong>re Be<strong>de</strong>utung einer naturverträglichen Jagd für die Erhaltung<br />
<strong>de</strong>r Kulturlandschaft zu berücksichtigen ist.<br />
• Es ist zu bestimmen, dass vertragliche Vereinbarungen, d.h. Vertragsnaturschutz,<br />
Verwaltungsakten dann vorzuziehen sind, wenn sie <strong>de</strong>m Zweck in<br />
gleicher Weise dienen und nicht zu einer Verzögerung <strong>de</strong>r Maßnahmen<br />
führen.<br />
• Nach § 2 Absätze 1 und 2 BJG <strong>de</strong>m Jagdrecht unterliegen<strong>de</strong> Tierarten müssen<br />
vom beson<strong>de</strong>ren sowie strengen Schutz <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>snaturschutzgesetzes<br />
ausgenommen wer<strong>de</strong>n. Dies liegt im Interesse <strong>de</strong>r Trennung <strong>de</strong>r Rechtskreise<br />
Jagdrecht/Naturschutzrecht und hat zur Folge, dass diesen Tierarten<br />
primär <strong>de</strong>r Artenschutz <strong>de</strong>s Jagdrechts zugute kommt. Dieser manifestiert<br />
sich u.a. in <strong>de</strong>r Pflicht zur Hege, d.h. zum Artenschutz, durch ganzjährige<br />
Schonzeitgebote für bestimmte Tierarten, <strong>de</strong>r Pflicht zum Jagdschutz –<br />
also zum Beispiel zum Schutz <strong>de</strong>s Wil<strong>de</strong>s vor Wildseuchen – sowie durch<br />
die Regelungen <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>swildschutzverordnung.<br />
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