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Geschäftsbericht 2000 - 2001 - Newsroom.de

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DJV <strong>Geschäftsbericht</strong> <strong>2000</strong>/<strong>2001</strong><br />

nicht zu lebenslang kontrollierten Bürgern gemacht wer<strong>de</strong>n, die ständig <strong>de</strong>n<br />

Besitz ihrer Waffen rechtfertigen müssen.<br />

Abschließend ist festzustellen, dass zum Zeitpunkt <strong>de</strong>s Redaktionsschlusses<br />

dieses Berichtes <strong>de</strong>m DJV vorliegen<strong>de</strong> Entwürfe <strong>de</strong>s Waffengesetzes in<br />

keinster Weise akzeptabel sind.<br />

Novelle <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>snaturschutzgesetzes<br />

Die Novelle <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>snaturschutzgesetzes soll noch in dieser Legislaturperio<strong>de</strong><br />

abgeschlossen wer<strong>de</strong>n. Nach Auffassung <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>sregierung bedarf<br />

die Novelle nicht <strong>de</strong>r Zustimmung <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>srates. Diese Auffassung ist nicht<br />

unumstritten. So vertreten einige Bun<strong>de</strong>slän<strong>de</strong>r die Ansicht, dass <strong>de</strong>r Entwurf<br />

nicht lediglich Rahmenregelungen enthalte und zu<strong>de</strong>m zusätzliche Verfahrensbestimmungen<br />

getroffen wor<strong>de</strong>n seien, so dass eine Zustimmung <strong>de</strong>r<br />

Län<strong>de</strong>rkammer erfor<strong>de</strong>rlich sei. Der DJV-Präsi<strong>de</strong>nt hat in einem Schreiben an<br />

die Ministerpräsi<strong>de</strong>nten <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>slän<strong>de</strong>r auf diese unterschiedlichen Ansichten<br />

noch einmal aufmerksam gemacht und dazu aufgefor<strong>de</strong>rt, die Frage <strong>de</strong>r<br />

Zustimmungspflichtigkeit <strong>de</strong>r Novelle im Bun<strong>de</strong>srat sorgfältig zu prüfen.<br />

In seiner Stellungnahme zum Gesetzentwurf hat <strong>de</strong>r DJV u.a. die folgen<strong>de</strong>n<br />

Punkte angesprochen:<br />

• Die Lenkung <strong>de</strong>r erholungssuchen<strong>de</strong>n Bevölkerung ist in <strong>de</strong>n Grundsätzen<br />

<strong>de</strong>s Naturschutzes und <strong>de</strong>r Landschaftspflege ausdrücklich zu verankern,<br />

weil ohne Besucherlenkung eine naturverträgliche Erholung nicht <strong>de</strong>nkbar<br />

ist. Denn das Erlebnis- und Erholungsbedürfnis <strong>de</strong>s Menschen muss seine<br />

Grenze in <strong>de</strong>r Erhaltung <strong>de</strong>r wild leben<strong>de</strong>n Tiere und Pflanzen fin<strong>de</strong>n.<br />

• Wenn bei Naturschutzmaßnahmen die beson<strong>de</strong>re Be<strong>de</strong>utung einer naturverträglichen<br />

Land- und Forstwirtschaft für die Erhaltung <strong>de</strong>r Kulturlandschaft<br />

zu berücksichtigen ist, muss dies auch für die Nutzung <strong>de</strong>s Jagdrechts<br />

gelten. Denn Land- und Forstwirtschaft einerseits und Jagdrecht<br />

an<strong>de</strong>rerseits gehören untrennbar zusammen, weil die jagdliche Nutzung<br />

Teil <strong>de</strong>r land- bzw. forstwirtschaftlichen Nutzung ist. Deshalb ist im Bun<strong>de</strong>snaturschutzgesetz<br />

zu bestimmen, dass bei Naturschutzmaßnahmen<br />

auch die beson<strong>de</strong>re Be<strong>de</strong>utung einer naturverträglichen Jagd für die Erhaltung<br />

<strong>de</strong>r Kulturlandschaft zu berücksichtigen ist.<br />

• Es ist zu bestimmen, dass vertragliche Vereinbarungen, d.h. Vertragsnaturschutz,<br />

Verwaltungsakten dann vorzuziehen sind, wenn sie <strong>de</strong>m Zweck in<br />

gleicher Weise dienen und nicht zu einer Verzögerung <strong>de</strong>r Maßnahmen<br />

führen.<br />

• Nach § 2 Absätze 1 und 2 BJG <strong>de</strong>m Jagdrecht unterliegen<strong>de</strong> Tierarten müssen<br />

vom beson<strong>de</strong>ren sowie strengen Schutz <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>snaturschutzgesetzes<br />

ausgenommen wer<strong>de</strong>n. Dies liegt im Interesse <strong>de</strong>r Trennung <strong>de</strong>r Rechtskreise<br />

Jagdrecht/Naturschutzrecht und hat zur Folge, dass diesen Tierarten<br />

primär <strong>de</strong>r Artenschutz <strong>de</strong>s Jagdrechts zugute kommt. Dieser manifestiert<br />

sich u.a. in <strong>de</strong>r Pflicht zur Hege, d.h. zum Artenschutz, durch ganzjährige<br />

Schonzeitgebote für bestimmte Tierarten, <strong>de</strong>r Pflicht zum Jagdschutz –<br />

also zum Beispiel zum Schutz <strong>de</strong>s Wil<strong>de</strong>s vor Wildseuchen – sowie durch<br />

die Regelungen <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>swildschutzverordnung.<br />

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