Geschäftsbericht 2005 - 2006 - Newsroom.de
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DJV <strong>Geschäftsbericht</strong> <strong>2005</strong>/<strong>2006</strong><br />
Für die Schutzzone und das Beobachtungsgebiet gelten Jagdverbote. Die<br />
Schutzzone befin<strong>de</strong>t sich 3 km um <strong>de</strong>n Fundort, das so genannte Beobachtungsgebiet<br />
10 km vom Fundort entfernt.<br />
Was die Aktivitäten <strong>de</strong>s DJV betrifft, sei auf das Kapitel Presse- und Öffentlichkeitsarbeit<br />
verwiesen.<br />
Schweinepest-Verordnung:<br />
Die novellierte Schweinepestverordnung ist am 24. Dezember <strong>2005</strong> in Kraft<br />
getreten.<br />
Zur Erkennung <strong>de</strong>r Schweinepest o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Afrikanischen Schweinepest<br />
haben Jagdausübungsberechtigte im gefähr<strong>de</strong>ten Bezirk u.a. nachfolgen<strong>de</strong><br />
Pflichten:<br />
• Je<strong>de</strong>s erlegte Wildschwein muss unverzüglich nach Anweisung <strong>de</strong>r zuständigen<br />
Behör<strong>de</strong> gekennzeichnet wer<strong>de</strong>n. Außer<strong>de</strong>m hat <strong>de</strong>r Jäger einen<br />
behördlicherseits vorgegebenen Begleitschein auszustellen.<br />
• Von je<strong>de</strong>m erlegten Wildschwein müssen unverzüglich Proben nach behördlicher<br />
Anweisung zur virologischen und serologischen Untersuchung auf<br />
Schweinepest entnommen wer<strong>de</strong>n. Diese Proben sind zu kennzeichnen und<br />
zusammen mit <strong>de</strong>m Tierkörper, <strong>de</strong>m Aufbruch und <strong>de</strong>m Begleitschein <strong>de</strong>r<br />
festgelegten Wildsammel- o<strong>de</strong>r Annahmestelle zuzuführen.<br />
• Die Revierinhaber haben dafür Sorge zu tragen, dass bei Gesellschaftsjag<strong>de</strong>n<br />
das Aufbrechen <strong>de</strong>r Tiere und die Sammlung <strong>de</strong>s Aufbruchs zentral an<br />
einem Ort erfolgt.<br />
• Außer<strong>de</strong>m muss je<strong>de</strong>s eingegangene und aufgefun<strong>de</strong>ne Wildschwein unverzüglich<br />
unter Angabe <strong>de</strong>s Fundorts <strong>de</strong>r Behör<strong>de</strong> angezeigt und <strong>de</strong>r Untersuchungseinrichtung<br />
zur Untersuchung <strong>de</strong>r Wildseuche zugeleitet wer<strong>de</strong>n<br />
(<strong>de</strong>r erste Spiegelstrich gilt entsprechend).<br />
• Letztlich kann die Behör<strong>de</strong> für ein von ihr bestimmtes Gebiet Anordnungen<br />
treffen, die teilweise <strong>de</strong>n oben genannten Pflichten <strong>de</strong>r Jagdausübungsberechtigten<br />
entsprechen.<br />
Entwurf <strong>de</strong>r Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum<br />
Waffengesetz:<br />
Die Jäger sind insbeson<strong>de</strong>re in folgen<strong>de</strong>n Punkten betroffen:<br />
Es muss bestimmt wer<strong>de</strong>n, dass bei Inhabern eines gültigen Jagdscheins<br />
kein Wi<strong>de</strong>rruf <strong>de</strong>r WBK erfolgen darf. An<strong>de</strong>renfalls müsste <strong>de</strong>r Jäger seine<br />
Jagdwaffen abgeben.<br />
Es muss geregelt wer<strong>de</strong>n, dass ein Jäger Jagdwaffen, die zwar nach <strong>de</strong>m<br />
gelten<strong>de</strong>n BJG erlaubt sind, aber nach einem novellierten Bun<strong>de</strong>sjagdgesetz<br />
nicht mehr erlaubt sind, trotz<strong>de</strong>m behalten darf.<br />
Es ist sicherzustellen, dass in <strong>de</strong>r Ausbildung befindliche künftige Jungjäger<br />
nicht nur die legal erworbene Flinte nicht schussbereit zum Schießstand<br />
transportieren dürfen, son<strong>de</strong>rn dass sie auch berechtigt sind, die zu <strong>de</strong>r Flinte<br />
geeignete Munition zu erwerben. Wenn ein Jungjäger ein Bedürfnis zum<br />
Erwerb <strong>de</strong>r Schusswaffe hat, folgt daraus auch ein Bedürfnis für die entsprechen<strong>de</strong><br />
Munition.<br />
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