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Geschäftsbericht 2005 - 2006 - Newsroom.de

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DJV <strong>Geschäftsbericht</strong> <strong>2005</strong>/<strong>2006</strong><br />

Für die Schutzzone und das Beobachtungsgebiet gelten Jagdverbote. Die<br />

Schutzzone befin<strong>de</strong>t sich 3 km um <strong>de</strong>n Fundort, das so genannte Beobachtungsgebiet<br />

10 km vom Fundort entfernt.<br />

Was die Aktivitäten <strong>de</strong>s DJV betrifft, sei auf das Kapitel Presse- und Öffentlichkeitsarbeit<br />

verwiesen.<br />

Schweinepest-Verordnung:<br />

Die novellierte Schweinepestverordnung ist am 24. Dezember <strong>2005</strong> in Kraft<br />

getreten.<br />

Zur Erkennung <strong>de</strong>r Schweinepest o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Afrikanischen Schweinepest<br />

haben Jagdausübungsberechtigte im gefähr<strong>de</strong>ten Bezirk u.a. nachfolgen<strong>de</strong><br />

Pflichten:<br />

• Je<strong>de</strong>s erlegte Wildschwein muss unverzüglich nach Anweisung <strong>de</strong>r zuständigen<br />

Behör<strong>de</strong> gekennzeichnet wer<strong>de</strong>n. Außer<strong>de</strong>m hat <strong>de</strong>r Jäger einen<br />

behördlicherseits vorgegebenen Begleitschein auszustellen.<br />

• Von je<strong>de</strong>m erlegten Wildschwein müssen unverzüglich Proben nach behördlicher<br />

Anweisung zur virologischen und serologischen Untersuchung auf<br />

Schweinepest entnommen wer<strong>de</strong>n. Diese Proben sind zu kennzeichnen und<br />

zusammen mit <strong>de</strong>m Tierkörper, <strong>de</strong>m Aufbruch und <strong>de</strong>m Begleitschein <strong>de</strong>r<br />

festgelegten Wildsammel- o<strong>de</strong>r Annahmestelle zuzuführen.<br />

• Die Revierinhaber haben dafür Sorge zu tragen, dass bei Gesellschaftsjag<strong>de</strong>n<br />

das Aufbrechen <strong>de</strong>r Tiere und die Sammlung <strong>de</strong>s Aufbruchs zentral an<br />

einem Ort erfolgt.<br />

• Außer<strong>de</strong>m muss je<strong>de</strong>s eingegangene und aufgefun<strong>de</strong>ne Wildschwein unverzüglich<br />

unter Angabe <strong>de</strong>s Fundorts <strong>de</strong>r Behör<strong>de</strong> angezeigt und <strong>de</strong>r Untersuchungseinrichtung<br />

zur Untersuchung <strong>de</strong>r Wildseuche zugeleitet wer<strong>de</strong>n<br />

(<strong>de</strong>r erste Spiegelstrich gilt entsprechend).<br />

• Letztlich kann die Behör<strong>de</strong> für ein von ihr bestimmtes Gebiet Anordnungen<br />

treffen, die teilweise <strong>de</strong>n oben genannten Pflichten <strong>de</strong>r Jagdausübungsberechtigten<br />

entsprechen.<br />

Entwurf <strong>de</strong>r Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum<br />

Waffengesetz:<br />

Die Jäger sind insbeson<strong>de</strong>re in folgen<strong>de</strong>n Punkten betroffen:<br />

Es muss bestimmt wer<strong>de</strong>n, dass bei Inhabern eines gültigen Jagdscheins<br />

kein Wi<strong>de</strong>rruf <strong>de</strong>r WBK erfolgen darf. An<strong>de</strong>renfalls müsste <strong>de</strong>r Jäger seine<br />

Jagdwaffen abgeben.<br />

Es muss geregelt wer<strong>de</strong>n, dass ein Jäger Jagdwaffen, die zwar nach <strong>de</strong>m<br />

gelten<strong>de</strong>n BJG erlaubt sind, aber nach einem novellierten Bun<strong>de</strong>sjagdgesetz<br />

nicht mehr erlaubt sind, trotz<strong>de</strong>m behalten darf.<br />

Es ist sicherzustellen, dass in <strong>de</strong>r Ausbildung befindliche künftige Jungjäger<br />

nicht nur die legal erworbene Flinte nicht schussbereit zum Schießstand<br />

transportieren dürfen, son<strong>de</strong>rn dass sie auch berechtigt sind, die zu <strong>de</strong>r Flinte<br />

geeignete Munition zu erwerben. Wenn ein Jungjäger ein Bedürfnis zum<br />

Erwerb <strong>de</strong>r Schusswaffe hat, folgt daraus auch ein Bedürfnis für die entsprechen<strong>de</strong><br />

Munition.<br />

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