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Geschäftsbericht 2005 - 2006 - Newsroom.de

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Rechtliche Angelegenheiten<br />

auf EU-Ebene:<br />

DJV <strong>Geschäftsbericht</strong> <strong>2005</strong>/<strong>2006</strong><br />

EU-Richtlinie zur Einführung humaner Fangnormen für<br />

bestimmte Tierarten:<br />

Das Europäische Parlament lehnte <strong>de</strong>n von <strong>de</strong>r EU-Kommission vorgelegten<br />

Richtlinienvorschlag Mitte November <strong>2005</strong> mit überwältigen<strong>de</strong>r Mehrheit ab.<br />

Die Motive für diese Ablehnung sind unterschiedlich. Die Berichterstatterin<br />

sah <strong>de</strong>n Vorschlag als zu schwach an. Er beruhe auch nicht auf <strong>de</strong>n neuesten<br />

wissenschaftlichen Erkenntnissen. Diese Argumente wur<strong>de</strong>n auch von<br />

<strong>de</strong>n Sozialisten und Grünen im Europäischen Parlament vorgetragen. Die Liberalen<br />

wiesen insbeson<strong>de</strong>re auf die Notwendigkeit hin, dass in <strong>de</strong>n Nie<strong>de</strong>rlan<strong>de</strong>n<br />

die Fallenbejagung von Bisamratten einen hohen Stellenwert habe. Außer<strong>de</strong>m<br />

erklärte <strong>de</strong>r Abgeordnete, er sei <strong>de</strong>r Ansicht, dass es auch Grenzen <strong>de</strong>r<br />

EU-Zuständigkeit gebe und im vorliegen<strong>de</strong>n Fall die Zuständigkeit bei <strong>de</strong>n<br />

Mitgliedsstaaten liege. Für die Christ<strong>de</strong>mokraten wur<strong>de</strong> erklärt, <strong>de</strong>r Vorschlag<br />

beruhe auf <strong>de</strong>r falschen Rechtsgrundlage <strong>de</strong>s EG-Vertrages. Es gebe keine<br />

Zuständigkeit <strong>de</strong>r EU auf <strong>de</strong>m Gebiet <strong>de</strong>s „Wohlergehens wild leben<strong>de</strong>r Tiere“.<br />

Dieser Argumentation folgten auch verschie<strong>de</strong>ne nordische Abgeordnete.<br />

Am En<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Parlaments<strong>de</strong>batte erklärte Umweltkommissar Dimas, dass<br />

er mit seinen Amtskollegen und <strong>de</strong>n Mitgliedsstaaten die Rücknahme <strong>de</strong>s<br />

Vorschlags diskutieren wer<strong>de</strong>.<br />

In seiner Stellungnahme zum Richtlinienentwurf <strong>de</strong>r EU hatte <strong>de</strong>r DJV ausgeführt,<br />

dass die Europäische Union keine Kompetenz habe, <strong>de</strong>n Tierschutz<br />

EU-weit zu regeln. Im EG-Vertrag fin<strong>de</strong> sich keine diesbezügliche Vorschrift.<br />

Die Europäische Kommission habe <strong>de</strong>n Titel „Umwelt“ im EG-Vertrag als<br />

Rechtsgrundlage angegeben. Der Titel „Umwelt“ betreffe aber nur <strong>de</strong>n Tierartenschutz,<br />

d.h. <strong>de</strong>n Schutz <strong>de</strong>r wild leben<strong>de</strong>n Tiere vor <strong>de</strong>m Aussterben,<br />

nicht dagegen <strong>de</strong>n „Tierschutz“, verstan<strong>de</strong>n als Schutz <strong>de</strong>r Tiere vor Schmerzen<br />

und Lei<strong>de</strong>n.<br />

Im Übrigen hatten wir z.B. darauf hingewiesen, dass auch Fallen, die nicht<br />

EU-zertifiziert seien, zugelassen wer<strong>de</strong>n müssten, wenn sie tierschutzgerecht<br />

seien. Außer<strong>de</strong>m dürften keine Doppelprüfungen <strong>de</strong>r Fallen erfolgen und<br />

keine Tierversuche. Vielmehr sollten die von <strong>de</strong>r DEVA ermittelten Parameter<br />

bei Totfangfallen zugrun<strong>de</strong> gelegt wer<strong>de</strong>n. Diese Parameter wer<strong>de</strong>n in<br />

einem Gutachten <strong>de</strong>r DEVA festgestellt und sind wissenschaftlich begrün<strong>de</strong>t.<br />

Letztlich wies <strong>de</strong>r DJV in seiner Stellungnahme darauf hin, dass die technischen<br />

Vorschriften für die Prüfung von Fangmetho<strong>de</strong>n im Vorschlag <strong>de</strong>r<br />

Europäischen Kommission nicht realistisch seien und keine EU-Regelung erfolgen<br />

solle, son<strong>de</strong>rn eine Empfehlung <strong>de</strong>r Europäischen Kommission an die Mitgliedsstaaten,<br />

sich <strong>de</strong>s Themas auf nationaler Ebene anzunehmen.<br />

Verordnung (EG) Nr. 2075/<strong>2005</strong> mit Vorschriften für die<br />

Trichinenuntersuchung:<br />

Diese Verordnung gilt ab 1. Januar <strong>2006</strong>. Die Begründung für die Verordnung<br />

ist, dass <strong>de</strong>r Verzehr von Fleisch, das mit Trichinen infiziert ist, zu schweren<br />

Erkrankungen beim Menschen führen könne. Daher seien Maßnahmen zu<br />

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