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Geschäftsbericht 1999 - 2000 - Newsroom.de

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DJV <strong>Geschäftsbericht</strong> <strong>1999</strong>/<strong>2000</strong><br />

3 BJG gehören also auch die Schaffung von Äsungsflächen, Wil<strong>de</strong>instän<strong>de</strong>n<br />

und jagdlichen Einrichtungen, um nur einige Beispiele zu nennen.<br />

Allgemein anerkannt sind alle Regeln, die im Bewusstsein <strong>de</strong>r ganz überwiegen<strong>de</strong>n<br />

Zahl <strong>de</strong>r Jäger lebendig sind.<br />

Die allgemein anerkannten Grundsätze <strong>de</strong>r Waidgerechtigkeit haben in vielen<br />

geschriebenen Regeln ihren Nie<strong>de</strong>rschlag gefun<strong>de</strong>n. So wird im Bun<strong>de</strong>sjagdgesetz<br />

z.B. bestimmt, dass<br />

• die Hege die Erhaltung eines artenreichen Wildbestan<strong>de</strong>s sowie die Pflege<br />

und Sicherung seiner Lebensgrundlagen zum Ziel hat (§ 1 Abs. 2 BJG),<br />

• auf Schalenwild nicht mit Schrot geschossen wer<strong>de</strong>n darf (§19 Abs. 1 Nr.<br />

1 BJG),<br />

• Büchsenpatronen unterhalb einer bestimmten Auftreffenergie bzw. eines<br />

bestimmten Kalibers nicht verwandt wer<strong>de</strong>n dürfen (§ 19 Abs. 1 Nr. 2<br />

Buchst. a und b BJG),<br />

• auf gesun<strong>de</strong>s Wild nicht mit Pistolen o<strong>de</strong>r Revolvern geschossen wer<strong>de</strong>n<br />

darf (§ 19 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d BJG),<br />

• Schlingen je<strong>de</strong>r Art, in <strong>de</strong>nen sich Wild fangen kann, nicht aufgestellt wer<strong>de</strong>n<br />

dürfen (§ 19 Abs. 1 Nr. 8 BJG),<br />

• Wild nicht vergiftet wer<strong>de</strong>n darf und keine vergifteten o<strong>de</strong>r betäuben<strong>de</strong>n<br />

Kö<strong>de</strong>r verwandt wer<strong>de</strong>n dürfen (§ 19 Abs. 1 Nr. 15 BJG),<br />

• in <strong>de</strong>n Setz- und Brutzeiten bis zum Selbständigwer<strong>de</strong>n <strong>de</strong>r Jungtiere die<br />

für die Aufzucht notwendigen Elterntiere, auch die von Wild ohne Schonzeit,<br />

grundsätzlich nicht bejagt wer<strong>de</strong>n dürfen (§ 22 Abs. 4 Satz 1 BJG)<br />

o<strong>de</strong>r<br />

• krankgeschossenes Wild unverzüglich zu erlegen ist, um es vor vermeidbaren<br />

Schmerzen o<strong>de</strong>r Lei<strong>de</strong>n zu bewahren; gleiches gilt für schwerkrankes<br />

Wild, wenn es nicht gesundgepflegt wer<strong>de</strong>n kann (§ 22a Abs. 1 BJG).<br />

Die ungeschriebenen Regeln <strong>de</strong>cken <strong>de</strong>n Bereich ab, in <strong>de</strong>m ein jägerisches<br />

Verhalten nach allgemein anerkannter Ansicht jag<strong>de</strong>thisch abzulehnen ist,<br />

wobei die eingangs aufgeführten drei Aspekte Grundlage <strong>de</strong>r Beurteilung sein<br />

müssen, also Tierschutz-, Umwelt- und mitmenschlicher Aspekt. Welche<br />

Handlungen insoweit waidgerecht sind und welche nicht, kann nicht allgemein<br />

und erschöpfend im Detail festgelegt wer<strong>de</strong>n. Vielmehr ist je<strong>de</strong>r Einzelfall<br />

geson<strong>de</strong>rt zu beurteilen und abhängig vom Motiv <strong>de</strong>s Han<strong>de</strong>ln<strong>de</strong>n,<br />

<strong>de</strong>m Objekt dieser Handlung und <strong>de</strong>m Ort <strong>de</strong>s Geschehens. Je<strong>de</strong>nfalls ist keineswegs<br />

alles erlaubt, was nicht ausdrücklich verboten ist. Vielmehr for<strong>de</strong>rn<br />

die Grundsätze <strong>de</strong>r Waidgerechtigkeit eine Selbstbeschränkung <strong>de</strong>s Jägers.<br />

So darf die technische Machbarkeit auch ohne ausdrückliches Verbot niemals<br />

dazu führen, dass die Jagd zum reinen Schießen auf leben<strong>de</strong> Ziele verkommt.<br />

Wür<strong>de</strong> z.B. Wild beschossen, das nicht vorher angesprochen, d.h.<br />

vom Schützen erkannt und beurteilt wur<strong>de</strong>, so wäre eine ungeschriebene<br />

Regel <strong>de</strong>r Waidgerechtigkeit verletzt, auch wenn das Stück mit einem sauberen<br />

Schuss getroffen wor<strong>de</strong>n wäre und sich die Erlegung als sachgerecht<br />

erwiese. Denn unter <strong>de</strong>m Tierschutz- bzw. Umweltaspekt ist das Ansprechen<br />

unabdingbare Voraussetzung für die ordnungsgemäße Ausübung <strong>de</strong>r Jagd.<br />

Erhebliche Verstöße gegen geschriebene o<strong>de</strong>r ungeschriebene Regeln <strong>de</strong>r<br />

Waidgerechtigkeit sind keine „Kavaliers<strong>de</strong>likte“. Sie sollten <strong>de</strong>shalb <strong>de</strong>m Jagd-<br />

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