Geschäftsbericht 1999 - 2000 - Newsroom.de
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DJV <strong>Geschäftsbericht</strong> <strong>1999</strong>/<strong>2000</strong><br />
3 BJG gehören also auch die Schaffung von Äsungsflächen, Wil<strong>de</strong>instän<strong>de</strong>n<br />
und jagdlichen Einrichtungen, um nur einige Beispiele zu nennen.<br />
Allgemein anerkannt sind alle Regeln, die im Bewusstsein <strong>de</strong>r ganz überwiegen<strong>de</strong>n<br />
Zahl <strong>de</strong>r Jäger lebendig sind.<br />
Die allgemein anerkannten Grundsätze <strong>de</strong>r Waidgerechtigkeit haben in vielen<br />
geschriebenen Regeln ihren Nie<strong>de</strong>rschlag gefun<strong>de</strong>n. So wird im Bun<strong>de</strong>sjagdgesetz<br />
z.B. bestimmt, dass<br />
• die Hege die Erhaltung eines artenreichen Wildbestan<strong>de</strong>s sowie die Pflege<br />
und Sicherung seiner Lebensgrundlagen zum Ziel hat (§ 1 Abs. 2 BJG),<br />
• auf Schalenwild nicht mit Schrot geschossen wer<strong>de</strong>n darf (§19 Abs. 1 Nr.<br />
1 BJG),<br />
• Büchsenpatronen unterhalb einer bestimmten Auftreffenergie bzw. eines<br />
bestimmten Kalibers nicht verwandt wer<strong>de</strong>n dürfen (§ 19 Abs. 1 Nr. 2<br />
Buchst. a und b BJG),<br />
• auf gesun<strong>de</strong>s Wild nicht mit Pistolen o<strong>de</strong>r Revolvern geschossen wer<strong>de</strong>n<br />
darf (§ 19 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d BJG),<br />
• Schlingen je<strong>de</strong>r Art, in <strong>de</strong>nen sich Wild fangen kann, nicht aufgestellt wer<strong>de</strong>n<br />
dürfen (§ 19 Abs. 1 Nr. 8 BJG),<br />
• Wild nicht vergiftet wer<strong>de</strong>n darf und keine vergifteten o<strong>de</strong>r betäuben<strong>de</strong>n<br />
Kö<strong>de</strong>r verwandt wer<strong>de</strong>n dürfen (§ 19 Abs. 1 Nr. 15 BJG),<br />
• in <strong>de</strong>n Setz- und Brutzeiten bis zum Selbständigwer<strong>de</strong>n <strong>de</strong>r Jungtiere die<br />
für die Aufzucht notwendigen Elterntiere, auch die von Wild ohne Schonzeit,<br />
grundsätzlich nicht bejagt wer<strong>de</strong>n dürfen (§ 22 Abs. 4 Satz 1 BJG)<br />
o<strong>de</strong>r<br />
• krankgeschossenes Wild unverzüglich zu erlegen ist, um es vor vermeidbaren<br />
Schmerzen o<strong>de</strong>r Lei<strong>de</strong>n zu bewahren; gleiches gilt für schwerkrankes<br />
Wild, wenn es nicht gesundgepflegt wer<strong>de</strong>n kann (§ 22a Abs. 1 BJG).<br />
Die ungeschriebenen Regeln <strong>de</strong>cken <strong>de</strong>n Bereich ab, in <strong>de</strong>m ein jägerisches<br />
Verhalten nach allgemein anerkannter Ansicht jag<strong>de</strong>thisch abzulehnen ist,<br />
wobei die eingangs aufgeführten drei Aspekte Grundlage <strong>de</strong>r Beurteilung sein<br />
müssen, also Tierschutz-, Umwelt- und mitmenschlicher Aspekt. Welche<br />
Handlungen insoweit waidgerecht sind und welche nicht, kann nicht allgemein<br />
und erschöpfend im Detail festgelegt wer<strong>de</strong>n. Vielmehr ist je<strong>de</strong>r Einzelfall<br />
geson<strong>de</strong>rt zu beurteilen und abhängig vom Motiv <strong>de</strong>s Han<strong>de</strong>ln<strong>de</strong>n,<br />
<strong>de</strong>m Objekt dieser Handlung und <strong>de</strong>m Ort <strong>de</strong>s Geschehens. Je<strong>de</strong>nfalls ist keineswegs<br />
alles erlaubt, was nicht ausdrücklich verboten ist. Vielmehr for<strong>de</strong>rn<br />
die Grundsätze <strong>de</strong>r Waidgerechtigkeit eine Selbstbeschränkung <strong>de</strong>s Jägers.<br />
So darf die technische Machbarkeit auch ohne ausdrückliches Verbot niemals<br />
dazu führen, dass die Jagd zum reinen Schießen auf leben<strong>de</strong> Ziele verkommt.<br />
Wür<strong>de</strong> z.B. Wild beschossen, das nicht vorher angesprochen, d.h.<br />
vom Schützen erkannt und beurteilt wur<strong>de</strong>, so wäre eine ungeschriebene<br />
Regel <strong>de</strong>r Waidgerechtigkeit verletzt, auch wenn das Stück mit einem sauberen<br />
Schuss getroffen wor<strong>de</strong>n wäre und sich die Erlegung als sachgerecht<br />
erwiese. Denn unter <strong>de</strong>m Tierschutz- bzw. Umweltaspekt ist das Ansprechen<br />
unabdingbare Voraussetzung für die ordnungsgemäße Ausübung <strong>de</strong>r Jagd.<br />
Erhebliche Verstöße gegen geschriebene o<strong>de</strong>r ungeschriebene Regeln <strong>de</strong>r<br />
Waidgerechtigkeit sind keine „Kavaliers<strong>de</strong>likte“. Sie sollten <strong>de</strong>shalb <strong>de</strong>m Jagd-<br />
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