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Geschäftsbericht 1999 - 2000 - Newsroom.de

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DJV <strong>Geschäftsbericht</strong> <strong>1999</strong>/<strong>2000</strong><br />

68<br />

Anhang III<br />

DJV-Position zur<br />

Waidgerechtigkeit<br />

Mit <strong>de</strong>m Wort „waidmännisch“ war ursprünglich ebenso wie mit <strong>de</strong>m inhaltsgleich<br />

verwen<strong>de</strong>ten Begriff „Waidgerechtigkeit“ eine fachgerecht ausgeübte<br />

Jagd gemeint. In diesem Sinne waidgerecht han<strong>de</strong>lte also ein Jäger, <strong>de</strong>r<br />

sein Handwerk verstand. Seit En<strong>de</strong> <strong>de</strong>s 19. Jahrhun<strong>de</strong>rts hat sich <strong>de</strong>r Begriff<br />

durch Hinzutreten <strong>de</strong>s Gedankens <strong>de</strong>r Hege sowie <strong>de</strong>s verantwortungsvollen<br />

Schutzes <strong>de</strong>s Wil<strong>de</strong>s gewan<strong>de</strong>lt. Heute bezieht sich <strong>de</strong>r Begriff <strong>de</strong>r Waidgerechtigkeit<br />

auf drei Aspekte: Der Tierschutzaspekt betrifft die Einstellung <strong>de</strong>s<br />

Jägers zum Tier als Mitgeschöpf, <strong>de</strong>m vermeidbare Schmerzen zu ersparen<br />

sind. Der Umweltaspekt for<strong>de</strong>rt vom Jäger die Einbeziehung <strong>de</strong>r Umwelt in<br />

ihrer Gesamtheit in sein Denken und Han<strong>de</strong>ln. Der mitmenschliche Aspekt<br />

betrifft das anständige Verhalten gegenüber an<strong>de</strong>ren Jägern sowie <strong>de</strong>r nicht<br />

die Jagd ausüben<strong>de</strong>n Bevölkerung.<br />

Nach § 1 Abs. 3 BJG sind bei <strong>de</strong>r Ausübung <strong>de</strong>r Jagd die allgemein anerkannten<br />

Grundsätze <strong>de</strong>utscher Waidgerechtigkeit zu beachten. Der Begriff<br />

<strong>de</strong>r Waidgerechtigkeit kann als die Summe <strong>de</strong>r rechtlich be<strong>de</strong>utsamen, allgemein<br />

anerkannten, geschriebenen o<strong>de</strong>r ungeschriebenen Regeln <strong>de</strong>finiert<br />

wer<strong>de</strong>n, die bei <strong>de</strong>r Ausübung <strong>de</strong>r Jagd als waidmännische Pflichten zu beachten<br />

sind.<br />

Nicht unter <strong>de</strong>n Begriff <strong>de</strong>r Waidgerechtigkeit fällt das jagdliche Brauchtum,<br />

soweit dadurch keine ethischen Pflichtgebote verwirklicht wer<strong>de</strong>n. Wer<br />

also etwa „über die Strecke tritt“, das Wild nicht „verbricht“ o<strong>de</strong>r die Waidmannssprache<br />

nicht beherrscht, verletzt nicht die Grundsätze <strong>de</strong>r Waidgerechtigkeit,<br />

son<strong>de</strong>rn Jagdbräuche. Diese haben als Teil <strong>de</strong>r Jagdkultur ihre<br />

Be<strong>de</strong>utung, ihnen kommt aber im Jagdbetrieb keine Funktion zu, die einen<br />

<strong>de</strong>r drei oben genannten Aspekte <strong>de</strong>r Waidgerechtigkeit betrifft.<br />

Der Begriff „bei <strong>de</strong>r Ausübung <strong>de</strong>r Jagd“ in § 1 Abs. 3 BJG bezieht sich<br />

nicht nur auf die eigentliche Jagdausübung, d.h. das Aufsuchen, Nachstellen,<br />

Erlegen und Fangen von Wild im Sinne <strong>de</strong>s § 1 Abs. 4 BJG. Ansonsten wür<strong>de</strong>n<br />

weite Bereiche mit engem Bezug zur eigentlichen Jagdausübung von <strong>de</strong>r<br />

Geltung und Anwendung <strong>de</strong>r Grundsätze <strong>de</strong>r Waidgerechtigkeit ausgeschlossen,<br />

was mit <strong>de</strong>m Sinn und Zweck <strong>de</strong>s § 1 Abs. 3 BJG nicht vereinbar<br />

wäre. Dieser liegt darin, ein jägerisches Verhalten vorzuschreiben, das sich an<br />

ethischen Maßstäben orientiert, die nach allgemein anerkannter Ansicht in<br />

<strong>de</strong>r Jägerschaft bestehen. Diese ethischen Maßstäbe beziehen sich nach <strong>de</strong>m<br />

Verständnis <strong>de</strong>r Jäger von <strong>de</strong>r Jagd nicht nur auf die eigentliche Jagdausübung,<br />

son<strong>de</strong>rn gehen darüber hinaus und sind vom Gesetzgeber in § 1 Abs.<br />

3 BJG gewissermaßen „hineingedacht“ wor<strong>de</strong>n. Deshalb ist <strong>de</strong>r Satzteil „bei<br />

<strong>de</strong>r Ausübung <strong>de</strong>r Jagd“ in einem weiteren Sinn zu verstehen, d.h. die<br />

Grundsätze <strong>de</strong>r Waidgerechtigkeit sind bei allen Maßnahmen zu beachten,<br />

durch die das Jagdrecht, also die Befugnis, auf einem bestimmten Gebiet Wild<br />

zu hegen, darauf die Jagd auszuüben und es sich anzueignen (§ 1 Abs. 1 Satz<br />

1 BJG), verwirklicht wird. Zur Jagdausübung im weiteren Sinne nach § 1 Abs.

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