Geschäftsbericht 1999 - 2000 - Newsroom.de
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DJV <strong>Geschäftsbericht</strong> <strong>1999</strong>/<strong>2000</strong><br />
68<br />
Anhang III<br />
DJV-Position zur<br />
Waidgerechtigkeit<br />
Mit <strong>de</strong>m Wort „waidmännisch“ war ursprünglich ebenso wie mit <strong>de</strong>m inhaltsgleich<br />
verwen<strong>de</strong>ten Begriff „Waidgerechtigkeit“ eine fachgerecht ausgeübte<br />
Jagd gemeint. In diesem Sinne waidgerecht han<strong>de</strong>lte also ein Jäger, <strong>de</strong>r<br />
sein Handwerk verstand. Seit En<strong>de</strong> <strong>de</strong>s 19. Jahrhun<strong>de</strong>rts hat sich <strong>de</strong>r Begriff<br />
durch Hinzutreten <strong>de</strong>s Gedankens <strong>de</strong>r Hege sowie <strong>de</strong>s verantwortungsvollen<br />
Schutzes <strong>de</strong>s Wil<strong>de</strong>s gewan<strong>de</strong>lt. Heute bezieht sich <strong>de</strong>r Begriff <strong>de</strong>r Waidgerechtigkeit<br />
auf drei Aspekte: Der Tierschutzaspekt betrifft die Einstellung <strong>de</strong>s<br />
Jägers zum Tier als Mitgeschöpf, <strong>de</strong>m vermeidbare Schmerzen zu ersparen<br />
sind. Der Umweltaspekt for<strong>de</strong>rt vom Jäger die Einbeziehung <strong>de</strong>r Umwelt in<br />
ihrer Gesamtheit in sein Denken und Han<strong>de</strong>ln. Der mitmenschliche Aspekt<br />
betrifft das anständige Verhalten gegenüber an<strong>de</strong>ren Jägern sowie <strong>de</strong>r nicht<br />
die Jagd ausüben<strong>de</strong>n Bevölkerung.<br />
Nach § 1 Abs. 3 BJG sind bei <strong>de</strong>r Ausübung <strong>de</strong>r Jagd die allgemein anerkannten<br />
Grundsätze <strong>de</strong>utscher Waidgerechtigkeit zu beachten. Der Begriff<br />
<strong>de</strong>r Waidgerechtigkeit kann als die Summe <strong>de</strong>r rechtlich be<strong>de</strong>utsamen, allgemein<br />
anerkannten, geschriebenen o<strong>de</strong>r ungeschriebenen Regeln <strong>de</strong>finiert<br />
wer<strong>de</strong>n, die bei <strong>de</strong>r Ausübung <strong>de</strong>r Jagd als waidmännische Pflichten zu beachten<br />
sind.<br />
Nicht unter <strong>de</strong>n Begriff <strong>de</strong>r Waidgerechtigkeit fällt das jagdliche Brauchtum,<br />
soweit dadurch keine ethischen Pflichtgebote verwirklicht wer<strong>de</strong>n. Wer<br />
also etwa „über die Strecke tritt“, das Wild nicht „verbricht“ o<strong>de</strong>r die Waidmannssprache<br />
nicht beherrscht, verletzt nicht die Grundsätze <strong>de</strong>r Waidgerechtigkeit,<br />
son<strong>de</strong>rn Jagdbräuche. Diese haben als Teil <strong>de</strong>r Jagdkultur ihre<br />
Be<strong>de</strong>utung, ihnen kommt aber im Jagdbetrieb keine Funktion zu, die einen<br />
<strong>de</strong>r drei oben genannten Aspekte <strong>de</strong>r Waidgerechtigkeit betrifft.<br />
Der Begriff „bei <strong>de</strong>r Ausübung <strong>de</strong>r Jagd“ in § 1 Abs. 3 BJG bezieht sich<br />
nicht nur auf die eigentliche Jagdausübung, d.h. das Aufsuchen, Nachstellen,<br />
Erlegen und Fangen von Wild im Sinne <strong>de</strong>s § 1 Abs. 4 BJG. Ansonsten wür<strong>de</strong>n<br />
weite Bereiche mit engem Bezug zur eigentlichen Jagdausübung von <strong>de</strong>r<br />
Geltung und Anwendung <strong>de</strong>r Grundsätze <strong>de</strong>r Waidgerechtigkeit ausgeschlossen,<br />
was mit <strong>de</strong>m Sinn und Zweck <strong>de</strong>s § 1 Abs. 3 BJG nicht vereinbar<br />
wäre. Dieser liegt darin, ein jägerisches Verhalten vorzuschreiben, das sich an<br />
ethischen Maßstäben orientiert, die nach allgemein anerkannter Ansicht in<br />
<strong>de</strong>r Jägerschaft bestehen. Diese ethischen Maßstäbe beziehen sich nach <strong>de</strong>m<br />
Verständnis <strong>de</strong>r Jäger von <strong>de</strong>r Jagd nicht nur auf die eigentliche Jagdausübung,<br />
son<strong>de</strong>rn gehen darüber hinaus und sind vom Gesetzgeber in § 1 Abs.<br />
3 BJG gewissermaßen „hineingedacht“ wor<strong>de</strong>n. Deshalb ist <strong>de</strong>r Satzteil „bei<br />
<strong>de</strong>r Ausübung <strong>de</strong>r Jagd“ in einem weiteren Sinn zu verstehen, d.h. die<br />
Grundsätze <strong>de</strong>r Waidgerechtigkeit sind bei allen Maßnahmen zu beachten,<br />
durch die das Jagdrecht, also die Befugnis, auf einem bestimmten Gebiet Wild<br />
zu hegen, darauf die Jagd auszuüben und es sich anzueignen (§ 1 Abs. 1 Satz<br />
1 BJG), verwirklicht wird. Zur Jagdausübung im weiteren Sinne nach § 1 Abs.