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Geschäftsbericht 1999 - 2000 - Newsroom.de

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DJV <strong>Geschäftsbericht</strong> <strong>1999</strong>/<strong>2000</strong><br />

In seiner Stellungnahme wies <strong>de</strong>r DJV darauf hin, dass dieser bürokratische<br />

Aufwand nicht gerechtfertigt ist, weil die genannten Vogelarten nicht bedroht<br />

sind.<br />

Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Tollwutverordnung<br />

Derzeit wird die Tollwutverordnung novelliert. Zu <strong>de</strong>m Entwurf <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>slandwirtschaftsministeriums<br />

nahm <strong>de</strong>r DJV Anfang <strong>de</strong>s Jahres ausführlich<br />

Stellung. Insbeson<strong>de</strong>re haben wir uns dagegen ausgesprochen, dass <strong>de</strong>r Jagdausübungsberechtigte<br />

verpflichtet wer<strong>de</strong>n soll, nicht nur seuchenverdächtigen,<br />

son<strong>de</strong>rn auch „sonst auffällig erscheinen<strong>de</strong>n wildleben<strong>de</strong>n Tieren“<br />

nachzustellen. Dadurch wür<strong>de</strong> die Pflicht zur Erlegung und anschließen<strong>de</strong>n<br />

Untersuchung auch auf Wild ausge<strong>de</strong>hnt, dass sich zwar auf Grund einer<br />

Krankheit auffällig verhält, wo aber ein Zusammenhang mit <strong>de</strong>r Tollwut nicht<br />

gegeben ist, weil die Symptome <strong>de</strong>r Tollwut nicht vorliegen und <strong>de</strong>shalb ein<br />

Seuchenverdacht nicht begrün<strong>de</strong>t ist.<br />

Des Weiteren sprach sich <strong>de</strong>r DJV dagegen aus, bei Füchsen und kleineren<br />

Tieren <strong>de</strong>n ganzen Tierkörper, bei größeren Tieren das Haupt entwe<strong>de</strong>r<br />

<strong>de</strong>r zuständigen Behör<strong>de</strong> o<strong>de</strong>r einem staatlichen Veterinäruntersuchungsamt<br />

abzuliefern. Zeitaufwand und Fahrtkosten wür<strong>de</strong>n die Ablieferung je<strong>de</strong>s seuchenverdächtigen<br />

Tieres, insbeson<strong>de</strong>re je<strong>de</strong>s tollwutverdächtigen Fuchses, als<br />

praxisfremd und unzumutbar erscheinen lassen. Außer<strong>de</strong>m wur<strong>de</strong> vorgetragen,<br />

dass bei größeren Tieren die Abtrennung <strong>de</strong>s Hauptes zur Untersuchung<br />

auf Tollwut keinesfalls durch <strong>de</strong>n Jäger erfolgen dürfe. Diese Aufgabe müsse<br />

vielmehr durch einen beamteten Tierarzt wahrgenommen wer<strong>de</strong>n. Denn<br />

die mit <strong>de</strong>r Abschärfung <strong>de</strong>s Hauptes verbun<strong>de</strong>ne Eröffnung <strong>de</strong>s Rückenmarkskanals<br />

könne zu einer Infizierung mit Tollwut führen, wenn dies nicht<br />

durch eine entsprechend geschulte Person erfolge.<br />

Das Bun<strong>de</strong>slandwirtschaftsministerium trug diesen Be<strong>de</strong>nken <strong>de</strong>s DJV in<br />

vollem Umfang Rechnung, so dass in <strong>de</strong>m <strong>de</strong>rzeitigen Entwurf, <strong>de</strong>r noch <strong>de</strong>r<br />

Zustimmung <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>srates bedarf, die angesprochenen problematischen<br />

Punkte nicht mehr enthalten sind. Es soll dabei bleiben, dass <strong>de</strong>r zuständigen<br />

Behör<strong>de</strong> mitzuteilen ist, wo sich bei Füchsen und kleineren Tieren die untersuchungspflichtigen<br />

Tierkörper und bei größeren Tieren das Haupt befin<strong>de</strong>t,<br />

wenn diese nicht <strong>de</strong>r zuständigen Behör<strong>de</strong> o<strong>de</strong>r einem staatlichen Veterinäruntersuchungsamt<br />

abgeliefert wer<strong>de</strong>n (§ 11 Tollwut-Verordnung).<br />

Im Entwurf ist im übrigen vorgesehen, dass <strong>de</strong>m Jagdausübungsberechtigten<br />

auch die Mitwirkung bei <strong>de</strong>r Auslegung <strong>de</strong>r Impfkö<strong>de</strong>r im Rahmen <strong>de</strong>r<br />

oralen Immunisierung obliegt. Gegen die Begründung dieser Mitwirkungsverpflichtung<br />

wur<strong>de</strong>n vom DJV keine Be<strong>de</strong>nken erhoben. Zum einen wur<strong>de</strong><br />

bereits vom Oberverwaltungsgericht Münster in einem Urteil vom 10. Juni<br />

<strong>1999</strong> entschie<strong>de</strong>n, dass die Heranziehung eines Jagdausübungsberechtigten<br />

bei <strong>de</strong>r Immunisierung von Füchsen durch Handauslegung <strong>de</strong>r Kö<strong>de</strong>r rechtmäßig<br />

sei. Dies wur<strong>de</strong> mit <strong>de</strong>r Hegeverpflichtung begrün<strong>de</strong>t. Im übrigen wissen<br />

die Jagdausübungsberechtigten am besten, wo sich die Füchse aufhalten,<br />

und können <strong>de</strong>mentsprechend die Kö<strong>de</strong>r auslegen. An<strong>de</strong>renfalls müsste<br />

man in Kauf nehmen, dass frem<strong>de</strong> Personen im Revier zum Zweck <strong>de</strong>r Auslegung<br />

<strong>de</strong>r Impfkö<strong>de</strong>r unterwegs sind. Dies kann nicht im Sinne <strong>de</strong>r Jagdausübungsberechtigten<br />

sein.<br />

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