Betreiben von Arbeitsmitteln BG-Regel - BGHW
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BGR 500 Kapitel 2.25 Eine Unterschreitung des Sicherheitsfaktors ist in der Regel nicht zu erwarten, wenn der pH-Wert des Kühlschmierstoffes < 11 und die Temperatur des Kühlschmierstoffes < 35 ºC beträgt. und 8. die den Werkzeugen beigefügten Etiketten bis zum Verbrauch der Werkzeuge aufbewahrt werden. 3.1.3 Können bei Einhaltung der Bestimmungen nach Abschnitt 3.1.2 zusätzliche Gefährdungen entstehen, hat der Unternehmer entsprechende Maßnahmen zu treffen. Zusätzliche Gefährdungen können z.B. auftreten durch Lärm, Funkenflug, Gefahrstoffe, die durch die Bearbeitung von Werkstücken oder Werkstoffen selbst entstehen. Siehe auch Gefahrstoffverordnung, Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention“ (BGV A 1), Unfallverhütungsvorschrift „Lärm“ (BGV B 3), BG-Regel „Vermeidung der Gefahren von Staubbränden und Staubexplosionen beim Schleifen, Bürsten und Polieren von Aluminium und seinen Legierungen“ (BGR 109), BG-Regel „Arbeitsplatzlüftung – Lufttechnische Maßnahmen“ (BGR 121), BG-Regel „Benutzung von Atemschutzgeräten“ (BGR 190), BG-Regel „Benutzung von Augen- und Gesichtsschutz“ (BGR 192). 3.1.4 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Schleifkörper in Magnesitbindung mit einem Außendurchmesser > 1000 mm 1. nicht länger als zwei Jahre nach deren Beschaffung und nicht länger als vier Jahre nach deren Herstellung betrieben werden und 2. in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch einmal monatlich, auf äußere Veränderungen geprüft werden. Wird eine Rissbildung festgestellt, hat der Unternehmer sicherzustellen, dass diese Schleifkörper nicht mehr verwendet werden. 3.1.5 Unternehmer und Versicherte dürfen Veränderungen an Schleifwerkzeugen, soweit sie sich nicht aus der bestimmungsgemäßen Verwendung ergeben, nicht vornehmen. Solche Veränderungen sind z.B. das Behauen von Werkzeugen, das Vergrößern von Bohrungen und das Verkleinern von Bohrungen durch Ausgießen bei Schleifkörpern aus gebundenem Schleifmittel, das Ausstanzen gebrauchter Trennschleifscheiben und Vulkanfiberschleifscheiben. 78
3.2 Lagern und Transportieren von Schleif- und Bürstwerkzeugen BGR 500 Kapitel 2.25 3.2.1 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Schleif- und Bürstwerkzeuge beim Lagern und Transportieren in ihrer Festigkeit nicht beeinträchtigt werden und die dafür benötigten Einrichtungen zur Verfügung stehen. Einflüsse, die die Festigkeit beeinträchtigen können, sind bei Bürstwerkzeugen z.B. das Lagern auf dem Bürstenfeld, Schleifwerkzeugen Stöße und Erschütterungen beim Transportieren, Schleifkörpern in Magnesitbindung eine erhöhte Feuchtigkeitsaufnahme, Schleifbändern Kantenbeschädigungen sowie die Lagerung unter ungünstigen Klimabedingungen. Es empfiehlt sich, Werkzeuge so zu lagern, dass diese entsprechend der Reihenfolge der Anlieferung entnommen werden können. 3.2.2 Versicherte haben beim Lagern und Transportieren von Schleif- und Bürstwerkzeugen die zur Verfügung gestellten Einrichtungen zu benutzen. Die Verwendung geeigneter Lagereinrichtungen verhindert z.B. eine Herabsetzung des Sicherheitsfaktors durch Einwirkung von Feuchtigkeit, Frost, aggressiven Medien und einseitiger Erwärmung oder Abkühlung. Einseitige Erwärmung oder Abkühlung kann zu Spannungsrissen führen. Die Verwendung geeigneter Transportmittel verhindert - soweit Gewicht, Form und Maße der Werkzeuge dies erfordern - mechanische Beschädigungen, z.B. durch Stöße, Umfallen oder Herabfallen. 3.2.3 Versicherte haben Schleif- und Bürstwerkzeuge entsprechend den Weisungen des Unternehmers sachgerecht zu lagern und zu transportieren. Schleifwerkzeuge sollten auf einer ebenen Unterlage oder stehend in einem Gestell gelagert werden, so dass kein Kippen, keine Beschädigung oder Bruch durch Eigengewicht möglich sind. Hinsichtlich der Lagerung von Bürstwerkzeugen siehe auch DIN EN 1083-2 „Kraftbetriebene Bürstwerkzeuge; Teil 2: Sicherheitstechnische Anforderungen“. 3.3 Befestigen von Schleifwerkzeugen 3.3.1 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Schleifwerkzeuge auf Schleifmaschinen durch hierin unterwiesene Versicherte befestigt werden und die dafür benötigten Einrichtungen zur Verfügung stehen. 3.3.2 Die im Befestigen von Schleifwerkzeugen unterwiesenen Versicherten 1. haben die Kennzeichnung der Schleifwerkzeuge zu beachten, 2. haben vor jedem Befestigen Schleifwerkzeuge und Spannzeuge auf erkennbare Mängel zu prüfen, Erkennbare Mängel bei Schleifwerkzeugen können z.B. sein: Risse, Ausbrüche, Veränderungen im äußeren Erscheinungsbild. Die Prüfung erfolgt im Allgemeinen durch eine Sichtprüfung. 79
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Eine Unterschreitung des Sicherheitsfaktors ist in der <strong>Regel</strong> nicht zu erwarten, wenn<br />
der pH-Wert des Kühlschmierstoffes < 11<br />
und<br />
die Temperatur des Kühlschmierstoffes < 35 ºC<br />
beträgt.<br />
und<br />
8. die den Werkzeugen beigefügten Etiketten bis zum Verbrauch der Werkzeuge<br />
aufbewahrt werden.<br />
3.1.3 Können bei Einhaltung der Bestimmungen nach Abschnitt 3.1.2 zusätzliche Gefährdungen<br />
entstehen, hat der Unternehmer entsprechende Maßnahmen zu treffen.<br />
Zusätzliche Gefährdungen können z.B. auftreten durch<br />
Lärm,<br />
Funkenflug,<br />
Gefahrstoffe, die durch die Bearbeitung <strong>von</strong> Werkstücken oder Werkstoffen<br />
selbst entstehen.<br />
Siehe auch<br />
Gefahrstoffverordnung,<br />
Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention“ (<strong>BG</strong>V A 1),<br />
Unfallverhütungsvorschrift „Lärm“ (<strong>BG</strong>V B 3),<br />
<strong>BG</strong>-<strong>Regel</strong> „Vermeidung der Gefahren <strong>von</strong> Staubbränden und Staubexplosionen<br />
beim Schleifen, Bürsten und Polieren <strong>von</strong> Aluminium und seinen Legierungen“<br />
(<strong>BG</strong>R 109),<br />
<strong>BG</strong>-<strong>Regel</strong> „Arbeitsplatzlüftung – Lufttechnische Maßnahmen“ (<strong>BG</strong>R 121),<br />
<strong>BG</strong>-<strong>Regel</strong> „Benutzung <strong>von</strong> Atemschutzgeräten“ (<strong>BG</strong>R 190),<br />
<strong>BG</strong>-<strong>Regel</strong> „Benutzung <strong>von</strong> Augen- und Gesichtsschutz“ (<strong>BG</strong>R 192).<br />
3.1.4 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Schleifkörper in Magnesitbindung mit<br />
einem Außendurchmesser > 1000 mm<br />
1. nicht länger als zwei Jahre nach deren Beschaffung und nicht länger als vier Jahre<br />
nach deren Herstellung betrieben werden<br />
und<br />
2. in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch einmal monatlich, auf äußere<br />
Veränderungen geprüft werden. Wird eine Rissbildung festgestellt, hat der Unternehmer<br />
sicherzustellen, dass diese Schleifkörper nicht mehr verwendet werden.<br />
3.1.5 Unternehmer und Versicherte dürfen Veränderungen an Schleifwerkzeugen, soweit<br />
sie sich nicht aus der bestimmungsgemäßen Verwendung ergeben, nicht vornehmen.<br />
Solche Veränderungen sind z.B.<br />
das Behauen <strong>von</strong> Werkzeugen, das Vergrößern <strong>von</strong> Bohrungen und das Verkleinern<br />
<strong>von</strong> Bohrungen durch Ausgießen bei Schleifkörpern aus gebundenem<br />
Schleifmittel,<br />
das Ausstanzen gebrauchter Trennschleifscheiben und Vulkanfiberschleifscheiben.<br />
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