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Betreiben von Arbeitsmitteln BG-Regel - BGHW

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<strong>BG</strong>R 500<br />

Kapitel 2.23<br />

Zu „technischer Ausführung“ gehört auch die Einhaltung der Maßtoleranzen, die ein<br />

sicheres Einspannen der Werkzeugschneidteile gewährleistet.<br />

3.30.3 Eine Vollbestückung <strong>von</strong> Fräswerkzeugen in Verbundausführung mit Prüfzeichen darf<br />

der Unternehmer nur vom Hersteller vornehmen lassen.<br />

Bei Werkzeugen in Verbundausführung (Verbundwerkzeuge) sind die Schneidteile<br />

mit ihrem Tragkörper durch Stoffhaftung, z.B. durch Schweißen, Löten, Kleben fest<br />

verbunden.<br />

Bei einer Vollbestückung werden sämtliche Schneidteile und gegebenenfalls Abweisplatten<br />

ersetzt.<br />

3.30.4 Eine Teilbestückung <strong>von</strong> Fräswerkzeugen in Verbundausführung mit Prüfzeichen sowie<br />

Voll- und Teilbestückungen <strong>von</strong> Verbundwerkzeugen ohne Prüfzeichen darf der<br />

Unternehmer nur <strong>von</strong> Sachkundigen vornehmen lassen.<br />

Bei einer Teilbestückung werden einzelne Schneidteile und gegebenenfalls Abweisplatten<br />

ersetzt.<br />

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