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Betreiben von Arbeitsmitteln BG-Regel - BGHW

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<strong>BG</strong>R 500<br />

Kapitel 2.11<br />

<strong>BG</strong>R 500<br />

Kapitel 2.11<br />

– Druckanzeige mit Kennzeichnung des Grenzwertes,<br />

– Erkennbarkeit der Symbole und Warnhinweise,<br />

– Sicherung der Gefahrstellen durch trennende Schutzeinrichtungen<br />

– Sicherung der Ansaugöffnung gegen Einziehen <strong>von</strong> Personen und Fremdstoffen,<br />

– Funktionsfähigkeit und Lesbarkeit der Instrumente,<br />

– Durchflussmesser.<br />

3.6.3 Prüfergebnisse<br />

Es wird empfohlen, die Ergebnisse der Prüfungen zu dokumentieren und mindestens<br />

drei Jahre aufzubewahren. Aus der Dokumentation über die Prüfung sollen ersichtlich<br />

sein:<br />

– Datum der Prüfung,<br />

– Ergebnis der Prüfung,<br />

– Name des Prüfers,<br />

– Adresse des Prüfers,<br />

– Berufsbezeichnung des Prüfers,<br />

– Dienststelle oder Firma, bei welcher der Prüfer beschäftigt ist,<br />

– Prüfungsart (Prüfung vor Inbetriebnahme, wiederkehrende Prüfung),<br />

– festgestellte Mängel,<br />

– Beurteilung, ob dem Weiterbetrieb Bedenken entgegenstehen,<br />

– Entscheidung, ob eine Nachprüfung erforderlich ist,<br />

– Termin für die nächste Prüfung.<br />

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