Betreiben von Arbeitsmitteln BG-Regel - BGHW
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<strong>BG</strong>R 500<br />
Kapitel 2.11<br />
<strong>BG</strong>R 500<br />
Kapitel 2.11<br />
Eine erste Kontrolle nach der Inbetriebnahme der Kompressorenanlage empfiehlt<br />
sich nach etwa 500 Betriebsstunden, sollte jedoch nicht später erfolgen als nach<br />
einem Jahr. Nach dem Erscheinungsbild der Ablagerungen kann dann der Termin<br />
für die nächste Kontrolle bestimmt werden. Schichtdicken der Ablagerungen über<br />
2 mm können schon gefährlich werden.<br />
3.3.7 Der Unternehmer hat zum Schmieren der Kompressoren nach Abschnitt 3.3.1 Öle<br />
zur Verfügung zu stellen, die hinsichtlich Aufbau, Zähigkeit, Zündtemperatur und Alterungsbeständigkeit<br />
für die vorgesehenen Betriebsbedingungen geeignet sind. Andere<br />
Öle dürfen nicht verwendet werden.<br />
Der Einsatz geeigneter Öle zur Erzielung einer wirksamen Schmierung ist wichtig.<br />
Bei Verwendung ungeeigneter Öle oder bei falscher Dosierung erhöht sich die Gefahr<br />
der Rückstandsbildung oder der unzulässigen Erwärmung.<br />
In den Fällen, in denen besondere Verhältnisse in der Art der Anlage oder durch die<br />
Art der Betriebsbedingungen vorliegen, wird zweckmäßigerweise die Eignung des<br />
Schmieröls durch das Zeugnis eines Prüfinstitutes nachgewiesen. Aufbereitete Öle<br />
können nur verwendet werden, wenn ihre Eigenschaften den für Neuöle zugelassenen<br />
Grenzwerten entsprechen. Der Betreiber erbringt hierfür zweckmäßigerweise<br />
einen Nachweis.<br />
3.3.8 Der Unternehmer hat Ölwechsel an Kompressoren nach Abschnitt 3.3.1 nach Bedarf,<br />
mindestens jedoch einmal jährlich, zu veranlassen und zu dokumentieren. Abweichungen<br />
sind zulässig, wenn durch eine Ölanalyse die weitere Brauchbarkeit<br />
des Öles nachgewiesen wird.<br />
Für die Zeitabstände der fällig werdenden Ölwechsel sind die Erfahrungen des<br />
Betreibers sowie die Angaben des Herstellers zu berücksichtigen.<br />
3.3.9 Unterschiedliche Schmieröle für Kompressoren nach Abschnitt 3.3.1 dürfen nicht<br />
gemischt werden. Abweichungen sind zulässig, wenn durch eine Verträglichkeitsanalyse<br />
festgestellt wird, dass nachteilige Folgen, die zu Gefahrzuständen führen<br />
können, nicht zu erwarten sind.<br />
3.3.10 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass bei Feuer- oder Schweißarbeiten sowie<br />
anderen Arbeiten, die wirksame Zündquellen erzeugen, in der Nähe <strong>von</strong> in Betrieb<br />
befindlichen Kompressoren mit Öleinspritzkühlung Brand- oder Explosionsgefahren<br />
vermieden werden.<br />
Andere Arbeiten, die wirksame Zündquellen erzeugen, sind z.B. Schleifarbeiten.<br />
3.4 Luftkompressoren zur Förderung brennbarer, fester Stoffe<br />
Luftkompressoren zur Förderung brennbarer, fester Stoffe müssen so betrieben werden,<br />
dass eine Entzündung des Staubes nicht möglich ist.<br />
Dies wird z.B. bei der Förderung <strong>von</strong> Getreide- oder Futtermittelstäuben erreicht,<br />
wenn die zur Förderung verwendete Luft die Temperatur <strong>von</strong> 120 °C nicht überschreitet.<br />
Unter brennbaren Stoffen sind hier Stäube oder körnige, mit Stäuben vermischte<br />
Feststoffe zu verstehen, die jeweils mit Luftsauerstoff reagieren können und mit Hilfe<br />
der erzeugten Druckluft gefördert werden.<br />
Die Temperatur der komprimierten Luft wird im Druckstutzen des Kompressors oder<br />
bei nachgeschalteten Ausrüstungsteilen im Abgabestutzen, z.B. des Luftkühlers, vor<br />
Kontakt mit dem Fördergut gemessen.<br />
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