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Betreiben von Arbeitsmitteln BG-Regel - BGHW

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<strong>BG</strong>R 500<br />

Kapitel 2.11<br />

<strong>BG</strong>R 500<br />

Kapitel 2.11<br />

Eine erste Kontrolle nach der Inbetriebnahme der Kompressorenanlage empfiehlt<br />

sich nach etwa 500 Betriebsstunden, sollte jedoch nicht später erfolgen als nach<br />

einem Jahr. Nach dem Erscheinungsbild der Ablagerungen kann dann der Termin<br />

für die nächste Kontrolle bestimmt werden. Schichtdicken der Ablagerungen über<br />

2 mm können schon gefährlich werden.<br />

3.3.7 Der Unternehmer hat zum Schmieren der Kompressoren nach Abschnitt 3.3.1 Öle<br />

zur Verfügung zu stellen, die hinsichtlich Aufbau, Zähigkeit, Zündtemperatur und Alterungsbeständigkeit<br />

für die vorgesehenen Betriebsbedingungen geeignet sind. Andere<br />

Öle dürfen nicht verwendet werden.<br />

Der Einsatz geeigneter Öle zur Erzielung einer wirksamen Schmierung ist wichtig.<br />

Bei Verwendung ungeeigneter Öle oder bei falscher Dosierung erhöht sich die Gefahr<br />

der Rückstandsbildung oder der unzulässigen Erwärmung.<br />

In den Fällen, in denen besondere Verhältnisse in der Art der Anlage oder durch die<br />

Art der Betriebsbedingungen vorliegen, wird zweckmäßigerweise die Eignung des<br />

Schmieröls durch das Zeugnis eines Prüfinstitutes nachgewiesen. Aufbereitete Öle<br />

können nur verwendet werden, wenn ihre Eigenschaften den für Neuöle zugelassenen<br />

Grenzwerten entsprechen. Der Betreiber erbringt hierfür zweckmäßigerweise<br />

einen Nachweis.<br />

3.3.8 Der Unternehmer hat Ölwechsel an Kompressoren nach Abschnitt 3.3.1 nach Bedarf,<br />

mindestens jedoch einmal jährlich, zu veranlassen und zu dokumentieren. Abweichungen<br />

sind zulässig, wenn durch eine Ölanalyse die weitere Brauchbarkeit<br />

des Öles nachgewiesen wird.<br />

Für die Zeitabstände der fällig werdenden Ölwechsel sind die Erfahrungen des<br />

Betreibers sowie die Angaben des Herstellers zu berücksichtigen.<br />

3.3.9 Unterschiedliche Schmieröle für Kompressoren nach Abschnitt 3.3.1 dürfen nicht<br />

gemischt werden. Abweichungen sind zulässig, wenn durch eine Verträglichkeitsanalyse<br />

festgestellt wird, dass nachteilige Folgen, die zu Gefahrzuständen führen<br />

können, nicht zu erwarten sind.<br />

3.3.10 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass bei Feuer- oder Schweißarbeiten sowie<br />

anderen Arbeiten, die wirksame Zündquellen erzeugen, in der Nähe <strong>von</strong> in Betrieb<br />

befindlichen Kompressoren mit Öleinspritzkühlung Brand- oder Explosionsgefahren<br />

vermieden werden.<br />

Andere Arbeiten, die wirksame Zündquellen erzeugen, sind z.B. Schleifarbeiten.<br />

3.4 Luftkompressoren zur Förderung brennbarer, fester Stoffe<br />

Luftkompressoren zur Förderung brennbarer, fester Stoffe müssen so betrieben werden,<br />

dass eine Entzündung des Staubes nicht möglich ist.<br />

Dies wird z.B. bei der Förderung <strong>von</strong> Getreide- oder Futtermittelstäuben erreicht,<br />

wenn die zur Förderung verwendete Luft die Temperatur <strong>von</strong> 120 °C nicht überschreitet.<br />

Unter brennbaren Stoffen sind hier Stäube oder körnige, mit Stäuben vermischte<br />

Feststoffe zu verstehen, die jeweils mit Luftsauerstoff reagieren können und mit Hilfe<br />

der erzeugten Druckluft gefördert werden.<br />

Die Temperatur der komprimierten Luft wird im Druckstutzen des Kompressors oder<br />

bei nachgeschalteten Ausrüstungsteilen im Abgabestutzen, z.B. des Luftkühlers, vor<br />

Kontakt mit dem Fördergut gemessen.<br />

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