Betreiben von Arbeitsmitteln BG-Regel - BGHW
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3.12 Gefährliche Stoffe und Zubereitungen<br />
<strong>BG</strong>R 500<br />
Kapitel 2.38<br />
3.12.1 Reinigungs- und Hilfsstoffe dürfen untereinander nicht gemischt werden, wenn dadurch<br />
Stoffe oder Zubereitungen entstehen oder Reaktionen ausgelöst werden können,<br />
durch die Versicherte gefährdet werden.<br />
3.12.2 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Fertigprodukte mit Konservierungs- und<br />
Sterilisationsmitteln in gesundheitsgefährlicher Konzentration nicht vor Ablauf der<br />
vorgeschriebenen Standzeit genossen werden.<br />
3.12.3 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass geeignete Arbeitsverfahren oder Hilfsstoffe<br />
angewandt werden, durch die eine Entwicklung <strong>von</strong> Kohlendioxid durch unerwünschte<br />
Gärung verhindert wird.<br />
3.12.4 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass zur Vorbeugung gegen allergische Erkrankungen<br />
der Atemwege und der Haut geeignete Arbeitsverfahren angewandt<br />
werden.<br />
Siehe auch Gefahrstoffverordnung.<br />
3.13 Nitrose Gase<br />
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass bei der Verwendung <strong>von</strong> Salpetersäure<br />
oder salpetersäurehaltigen Stoffen durch die Auswahl des Arbeitsverfahrens oder<br />
der Hilfsmittel ein Freiwerden nitroser Gase ausgeschlossen ist.<br />
3.14 Prüfungen<br />
Nach § 3 Abs.3 der Betriebssicherheitsverordnung hat der Arbeitgeber Art, Umfang und<br />
Fristen erforderlicher Prüfungen der Arbeitsmittel zu ermitteln. Bei diesen Prüfungen sollen sicherheitstechnische<br />
Mängel systematisch erkannt und abgestellt werden.<br />
Der Arbeitgeber legt ferner die Voraussetzungen fest, welche die <strong>von</strong> ihm beauftragten Personen<br />
zu erfüllen haben (befähigte Personen).<br />
Nach derzeitiger Auffassung ist da<strong>von</strong> auszugehen, dass die Aufgaben der befähigten Personen<br />
für die nachstehend aufgeführten Prüfungen durch die dort genannten Personen wahrgenommen<br />
werden. Art, Umfang und Fristen der Prüfungen sind bisherige Praxis und entsprechen<br />
den <strong>Regel</strong>n der Technik.<br />
3.14.1 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Schutzeinrichtungen, Verriegelungen und<br />
Kopplungen an Nahrungsmittelmaschinen in regelmäßigen Zeitabständen, mindestens<br />
jedoch einmal jährlich, durch einen Sachkundigen auf ihren sicheren Zustand<br />
geprüft werden.<br />
Prüfungen <strong>von</strong> Gasverbrauchseinrichtungen siehe Unfallverhütungsvorschrift „Verwendung<br />
<strong>von</strong> Flüssiggas“ (<strong>BG</strong>V D 34).<br />
Weitere Prüfungen siehe Abschnitt 3.3.<br />
Gegebenenfalls können weitere Prüfungen nach der Dampfkesselverordnung oder<br />
der Druckbehälterverordnung erforderlich sein.<br />
Sachkundiger ist, wer auf Grund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichende<br />
Kenntnisse auf dem Gebiet der Nahrungsmittelmaschinen hat und mit den<br />
einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften und<br />
allgemein anerkannten <strong>Regel</strong>n der Technik (z.B. <strong>BG</strong>-<strong>Regel</strong>n, DIN-Normen, VDE-<br />
Bestimmungen, technische <strong>Regel</strong>n anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union<br />
oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-<br />
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