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Betreiben von Arbeitsmitteln BG-Regel - BGHW

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3.12 Gefährliche Stoffe und Zubereitungen<br />

<strong>BG</strong>R 500<br />

Kapitel 2.38<br />

3.12.1 Reinigungs- und Hilfsstoffe dürfen untereinander nicht gemischt werden, wenn dadurch<br />

Stoffe oder Zubereitungen entstehen oder Reaktionen ausgelöst werden können,<br />

durch die Versicherte gefährdet werden.<br />

3.12.2 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Fertigprodukte mit Konservierungs- und<br />

Sterilisationsmitteln in gesundheitsgefährlicher Konzentration nicht vor Ablauf der<br />

vorgeschriebenen Standzeit genossen werden.<br />

3.12.3 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass geeignete Arbeitsverfahren oder Hilfsstoffe<br />

angewandt werden, durch die eine Entwicklung <strong>von</strong> Kohlendioxid durch unerwünschte<br />

Gärung verhindert wird.<br />

3.12.4 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass zur Vorbeugung gegen allergische Erkrankungen<br />

der Atemwege und der Haut geeignete Arbeitsverfahren angewandt<br />

werden.<br />

Siehe auch Gefahrstoffverordnung.<br />

3.13 Nitrose Gase<br />

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass bei der Verwendung <strong>von</strong> Salpetersäure<br />

oder salpetersäurehaltigen Stoffen durch die Auswahl des Arbeitsverfahrens oder<br />

der Hilfsmittel ein Freiwerden nitroser Gase ausgeschlossen ist.<br />

3.14 Prüfungen<br />

Nach § 3 Abs.3 der Betriebssicherheitsverordnung hat der Arbeitgeber Art, Umfang und<br />

Fristen erforderlicher Prüfungen der Arbeitsmittel zu ermitteln. Bei diesen Prüfungen sollen sicherheitstechnische<br />

Mängel systematisch erkannt und abgestellt werden.<br />

Der Arbeitgeber legt ferner die Voraussetzungen fest, welche die <strong>von</strong> ihm beauftragten Personen<br />

zu erfüllen haben (befähigte Personen).<br />

Nach derzeitiger Auffassung ist da<strong>von</strong> auszugehen, dass die Aufgaben der befähigten Personen<br />

für die nachstehend aufgeführten Prüfungen durch die dort genannten Personen wahrgenommen<br />

werden. Art, Umfang und Fristen der Prüfungen sind bisherige Praxis und entsprechen<br />

den <strong>Regel</strong>n der Technik.<br />

3.14.1 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Schutzeinrichtungen, Verriegelungen und<br />

Kopplungen an Nahrungsmittelmaschinen in regelmäßigen Zeitabständen, mindestens<br />

jedoch einmal jährlich, durch einen Sachkundigen auf ihren sicheren Zustand<br />

geprüft werden.<br />

Prüfungen <strong>von</strong> Gasverbrauchseinrichtungen siehe Unfallverhütungsvorschrift „Verwendung<br />

<strong>von</strong> Flüssiggas“ (<strong>BG</strong>V D 34).<br />

Weitere Prüfungen siehe Abschnitt 3.3.<br />

Gegebenenfalls können weitere Prüfungen nach der Dampfkesselverordnung oder<br />

der Druckbehälterverordnung erforderlich sein.<br />

Sachkundiger ist, wer auf Grund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichende<br />

Kenntnisse auf dem Gebiet der Nahrungsmittelmaschinen hat und mit den<br />

einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften und<br />

allgemein anerkannten <strong>Regel</strong>n der Technik (z.B. <strong>BG</strong>-<strong>Regel</strong>n, DIN-Normen, VDE-<br />

Bestimmungen, technische <strong>Regel</strong>n anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union<br />

oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-<br />

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