Betreiben von Arbeitsmitteln BG-Regel - BGHW

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21.07.2013 Aufrufe

BGR 500 Kapitel 2.38 3.6 Begehbare Räume Türen von begehbaren Räumen an Nahrungsmittelmaschinen dürfen erst dann verschlossen werden, wenn sich keine Person mehr darin aufhält. 3.7 Friteusen 3.7.1 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Fett oder Öl in Friteusen zur Vermeidung von Bränden rechtzeitig ausgetauscht wird. 3.7.2 Fett oder Öl darf nur in geeignete, ausreichend bemessene Behälter abgelassen werden. Geeignet sind z.B. Behälter aus temperatur- und formbeständigem Material, mit Einrichtungen gegen Überschwappen und zum Ausgießen in gebundenem Strahl. 3.7.3 Friteusen, in denen sich heißes Fett oder Öl befindet, dürfen in Fahrzeugen erst dann transportiert werden, wenn der Deckel dicht und fest verschlossen und die Energiezufuhr unterbrochen ist. 3.7.4 Heizkörper von Friteusen dürfen nur dann betrieben werden, wenn sich die Heizkörper in der vorgesehenen Arbeitsstellung innerhalb des Frittierraumes befinden. 3.8 Zündhilfen Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass zum Anfachen von Glut und offenem Feuer nur zulässige Zündhilfen verwendet werden. Nicht zulässige Zündhilfen sind z.B. Spiritus, Benzin. 3.9 Nahrungsmittelmaschinen mit Gasverbrauchseinrichtungen Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Nahrungsmittelmaschinen mit Gasverbrauchseinrichtungen nicht in feuer- und explosionsgefährdeten Bereichen eingesetzt werden. 3.10 Hebeeinrichtungen Hebeeinrichtungen dürfen nur mit dafür vorgesehenen Förderwagen oder Behältern betrieben werden. Die höchstzulässige Belastbarkeit der Hebeeinrichtung darf nicht überschritten werden. 3.11 Explosionsschutz Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass in Behältern mit vergärbaren Produkten keine offenen Flammen zum Ausleuchten, Sterilisieren oder Prüfen der Atmosphäre verwendet werden. 194 Hinsichtlich Explosionsschutz siehe Abschnitt 8.4.4 des Anhanges V der Gefahrstoffverordnung.

3.12 Gefährliche Stoffe und Zubereitungen BGR 500 Kapitel 2.38 3.12.1 Reinigungs- und Hilfsstoffe dürfen untereinander nicht gemischt werden, wenn dadurch Stoffe oder Zubereitungen entstehen oder Reaktionen ausgelöst werden können, durch die Versicherte gefährdet werden. 3.12.2 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Fertigprodukte mit Konservierungs- und Sterilisationsmitteln in gesundheitsgefährlicher Konzentration nicht vor Ablauf der vorgeschriebenen Standzeit genossen werden. 3.12.3 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass geeignete Arbeitsverfahren oder Hilfsstoffe angewandt werden, durch die eine Entwicklung von Kohlendioxid durch unerwünschte Gärung verhindert wird. 3.12.4 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass zur Vorbeugung gegen allergische Erkrankungen der Atemwege und der Haut geeignete Arbeitsverfahren angewandt werden. Siehe auch Gefahrstoffverordnung. 3.13 Nitrose Gase Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass bei der Verwendung von Salpetersäure oder salpetersäurehaltigen Stoffen durch die Auswahl des Arbeitsverfahrens oder der Hilfsmittel ein Freiwerden nitroser Gase ausgeschlossen ist. 3.14 Prüfungen Nach § 3 Abs.3 der Betriebssicherheitsverordnung hat der Arbeitgeber Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen der Arbeitsmittel zu ermitteln. Bei diesen Prüfungen sollen sicherheitstechnische Mängel systematisch erkannt und abgestellt werden. Der Arbeitgeber legt ferner die Voraussetzungen fest, welche die von ihm beauftragten Personen zu erfüllen haben (befähigte Personen). Nach derzeitiger Auffassung ist davon auszugehen, dass die Aufgaben der befähigten Personen für die nachstehend aufgeführten Prüfungen durch die dort genannten Personen wahrgenommen werden. Art, Umfang und Fristen der Prüfungen sind bisherige Praxis und entsprechen den Regeln der Technik. 3.14.1 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Schutzeinrichtungen, Verriegelungen und Kopplungen an Nahrungsmittelmaschinen in regelmäßigen Zeitabständen, mindestens jedoch einmal jährlich, durch einen Sachkundigen auf ihren sicheren Zustand geprüft werden. Prüfungen von Gasverbrauchseinrichtungen siehe Unfallverhütungsvorschrift „Verwendung von Flüssiggas“ (BGV D 34). Weitere Prüfungen siehe Abschnitt 3.3. Gegebenenfalls können weitere Prüfungen nach der Dampfkesselverordnung oder der Druckbehälterverordnung erforderlich sein. Sachkundiger ist, wer auf Grund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der Nahrungsmittelmaschinen hat und mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften und allgemein anerkannten Regeln der Technik (z.B. BG-Regeln, DIN-Normen, VDE- Bestimmungen, technische Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschafts- 195

<strong>BG</strong>R 500<br />

Kapitel 2.38<br />

3.6 Begehbare Räume<br />

Türen <strong>von</strong> begehbaren Räumen an Nahrungsmittelmaschinen dürfen erst dann verschlossen<br />

werden, wenn sich keine Person mehr darin aufhält.<br />

3.7 Friteusen<br />

3.7.1 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Fett oder Öl in Friteusen zur Vermeidung<br />

<strong>von</strong> Bränden rechtzeitig ausgetauscht wird.<br />

3.7.2 Fett oder Öl darf nur in geeignete, ausreichend bemessene Behälter abgelassen<br />

werden.<br />

Geeignet sind z.B. Behälter aus temperatur- und formbeständigem Material, mit Einrichtungen<br />

gegen Überschwappen und zum Ausgießen in gebundenem Strahl.<br />

3.7.3 Friteusen, in denen sich heißes Fett oder Öl befindet, dürfen in Fahrzeugen erst<br />

dann transportiert werden, wenn der Deckel dicht und fest verschlossen und die Energiezufuhr<br />

unterbrochen ist.<br />

3.7.4 Heizkörper <strong>von</strong> Friteusen dürfen nur dann betrieben werden, wenn sich die Heizkörper<br />

in der vorgesehenen Arbeitsstellung innerhalb des Frittierraumes befinden.<br />

3.8 Zündhilfen<br />

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass zum Anfachen <strong>von</strong> Glut und offenem<br />

Feuer nur zulässige Zündhilfen verwendet werden.<br />

Nicht zulässige Zündhilfen sind z.B. Spiritus, Benzin.<br />

3.9 Nahrungsmittelmaschinen mit Gasverbrauchseinrichtungen<br />

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Nahrungsmittelmaschinen mit Gasverbrauchseinrichtungen<br />

nicht in feuer- und explosionsgefährdeten Bereichen eingesetzt<br />

werden.<br />

3.10 Hebeeinrichtungen<br />

Hebeeinrichtungen dürfen nur mit dafür vorgesehenen Förderwagen oder Behältern<br />

betrieben werden. Die höchstzulässige Belastbarkeit der Hebeeinrichtung darf nicht<br />

überschritten werden.<br />

3.11 Explosionsschutz<br />

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass in Behältern mit vergärbaren Produkten<br />

keine offenen Flammen zum Ausleuchten, Sterilisieren oder Prüfen der Atmosphäre<br />

verwendet werden.<br />

194<br />

Hinsichtlich Explosionsschutz siehe Abschnitt 8.4.4 des Anhanges V der Gefahrstoffverordnung.

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