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Betreiben von Arbeitsmitteln BG-Regel - BGHW

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3.2 <strong>Betreiben</strong><br />

<strong>BG</strong>R 500<br />

Kapitel 2.38<br />

3.2.1 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Betriebsanleitungen und erforderlichenfalls<br />

ergänzende Betriebsanweisungen den mit der Aufstellung, Wartung oder<br />

selbstständigen Bedienung der Nahrungsmittelmaschinen beauftragten Personen zugänglich<br />

sind.<br />

Gegebenenfalls kommen als ergänzende Betriebsanweisungen in Betracht:<br />

An Nahrungsmittelmaschinen mit Schutztrichtern dürfen Aufstiegshilfen, die die<br />

Schutzwirkung aufheben, während des Betriebes nicht verwendet werden,<br />

Maschinen dürfen nur entsprechend der Schutzart ihrer elektrischen Ausrüstung<br />

gereinigt werden,<br />

Pflicht zur Benutzung der nach § 30 der Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze<br />

der Prävention“ (<strong>BG</strong>V A 1) zur Verfügung gestellten persönlichen Schutzausrüstungen,<br />

z.B. bei der Reinigung und Desinfektion.<br />

Siehe auch § 20 Gefahrstoffverordnung.<br />

3.2.2 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die Betriebsanleitungen und Betriebsanweisungen<br />

befolgt werden.<br />

Siehe auch §§ 4 und 15 der Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention“<br />

(<strong>BG</strong>V A 1).<br />

3.2.3 Versicherte haben beim <strong>Betreiben</strong> <strong>von</strong> Nahrungsmittelmaschinen die zur Verfügung<br />

gestellten Hilfseinrichtungen zu benutzen.<br />

Hilfseinrichtungen sind z.B. Handgriffe, Werkzeuge, Andrücker, Haken, Klauen.<br />

3.2.4 Verfahrbare Nahrungsmittelmaschinen sind gegen unbeabsichtigtes Wegrollen zu<br />

sichern.<br />

3.2.5 Hochgelegene Arbeitsplätze an Nahrungsmittelmaschinen dürfen nur über dafür<br />

vorgesehene Auftritte oder Aufstiege bestiegen werden.<br />

3.3 Funktionsprüfung<br />

Versicherte haben arbeitstäglich nach dem ersten Ingangsetzen <strong>von</strong> Nahrungsmittelmaschinen<br />

die Funktionstüchtigkeit der Schutzeinrichtungen und Absaugeinrichtungen<br />

zu prüfen.<br />

Beseitigung <strong>von</strong> Mängeln siehe § 16 der Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze<br />

der Prävention“ (<strong>BG</strong>V A 1).<br />

3.4 Warneinrichtungen<br />

Beim Aufleuchten oder Ertönen der Warnsignale <strong>von</strong> Nahrungsmittelmaschinen haben<br />

die im Gefahrbereich befindlichen Versicherten diesen umgehend zu verlassen.<br />

3.5 Beseitigung <strong>von</strong> Resten<br />

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die beim Aufbereiten, Vorbereiten, Herstellen,<br />

Be- und Verarbeiten anfallenden Reste und Ablagerungen beseitigt werden,<br />

bevor Gefährdungen eintreten.<br />

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