Betreiben von Arbeitsmitteln BG-Regel - BGHW
Betreiben von Arbeitsmitteln BG-Regel - BGHW
Betreiben von Arbeitsmitteln BG-Regel - BGHW
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
3.2 <strong>Betreiben</strong><br />
<strong>BG</strong>R 500<br />
Kapitel 2.38<br />
3.2.1 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Betriebsanleitungen und erforderlichenfalls<br />
ergänzende Betriebsanweisungen den mit der Aufstellung, Wartung oder<br />
selbstständigen Bedienung der Nahrungsmittelmaschinen beauftragten Personen zugänglich<br />
sind.<br />
Gegebenenfalls kommen als ergänzende Betriebsanweisungen in Betracht:<br />
An Nahrungsmittelmaschinen mit Schutztrichtern dürfen Aufstiegshilfen, die die<br />
Schutzwirkung aufheben, während des Betriebes nicht verwendet werden,<br />
Maschinen dürfen nur entsprechend der Schutzart ihrer elektrischen Ausrüstung<br />
gereinigt werden,<br />
Pflicht zur Benutzung der nach § 30 der Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze<br />
der Prävention“ (<strong>BG</strong>V A 1) zur Verfügung gestellten persönlichen Schutzausrüstungen,<br />
z.B. bei der Reinigung und Desinfektion.<br />
Siehe auch § 20 Gefahrstoffverordnung.<br />
3.2.2 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die Betriebsanleitungen und Betriebsanweisungen<br />
befolgt werden.<br />
Siehe auch §§ 4 und 15 der Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention“<br />
(<strong>BG</strong>V A 1).<br />
3.2.3 Versicherte haben beim <strong>Betreiben</strong> <strong>von</strong> Nahrungsmittelmaschinen die zur Verfügung<br />
gestellten Hilfseinrichtungen zu benutzen.<br />
Hilfseinrichtungen sind z.B. Handgriffe, Werkzeuge, Andrücker, Haken, Klauen.<br />
3.2.4 Verfahrbare Nahrungsmittelmaschinen sind gegen unbeabsichtigtes Wegrollen zu<br />
sichern.<br />
3.2.5 Hochgelegene Arbeitsplätze an Nahrungsmittelmaschinen dürfen nur über dafür<br />
vorgesehene Auftritte oder Aufstiege bestiegen werden.<br />
3.3 Funktionsprüfung<br />
Versicherte haben arbeitstäglich nach dem ersten Ingangsetzen <strong>von</strong> Nahrungsmittelmaschinen<br />
die Funktionstüchtigkeit der Schutzeinrichtungen und Absaugeinrichtungen<br />
zu prüfen.<br />
Beseitigung <strong>von</strong> Mängeln siehe § 16 der Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze<br />
der Prävention“ (<strong>BG</strong>V A 1).<br />
3.4 Warneinrichtungen<br />
Beim Aufleuchten oder Ertönen der Warnsignale <strong>von</strong> Nahrungsmittelmaschinen haben<br />
die im Gefahrbereich befindlichen Versicherten diesen umgehend zu verlassen.<br />
3.5 Beseitigung <strong>von</strong> Resten<br />
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die beim Aufbereiten, Vorbereiten, Herstellen,<br />
Be- und Verarbeiten anfallenden Reste und Ablagerungen beseitigt werden,<br />
bevor Gefährdungen eintreten.<br />
193