Betreiben von Arbeitsmitteln BG-Regel - BGHW

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21.07.2013 Aufrufe

BGR 500 Kapitel 2.38 3 Maßnahmen zur Verhütung von Gefahren für Leben und Gesundheit bei der Arbeit 3.1 Beschäftigungsbeschränkungen Das Betreiben, Reinigen und Instandhalten von Nahrungsmittelmaschinen mit Meng-, Misch-, Zerkleinerungs-, Schneid-, Säge-, Teil-, Ausstech-, Press-, Walz-, Wirk- und Knetwerkzeugen sind gefährliche Arbeiten im Sinne des § 22 Jugendarbeitsschutzgesetz. § 22 Jugendarbeitsschutzgesetz lautet: „§ 22 Gefährliche Arbeiten (1) Jugendliche dürfen nicht beschäftigt werden 1. mit Arbeiten, die ihre physische oder psychische Leistungsfähigkeit übersteigen, 2. mit Arbeiten, bei denen sie sittlichen Gefahren ausgesetzt sind, 3. mit Arbeiten, die mit Unfallgefahren verbunden sind, von denen anzunehmen ist, dass Jugendliche sie wegen mangelnden Sicherheitsbewusstseins oder mangelnder Erfahrung nicht erkennen oder nicht abwenden können, 4. mit Arbeiten, bei denen ihre Gesundheit durch außergewöhnliche Hitze oder Kälte oder starke Nässe gefährdet wird, 5. mit Arbeiten, bei denen sie schädlichen Einwirkungen von Lärm, Erschütterungen oder Strahlen ausgesetzt sind, 6. mit Arbeiten, bei denen sie schädlichen Einwirkungen von Gefahrstoffen im Sinne des Chemikaliengesetzes ausgesetzt sind, 7. mit Arbeiten, bei denen sie schädlichen Einwirkungen von biologischen Arbeitsstoffen im Sinne der Richtlinie 90/679/EWG des Rates vom 26. November 1990 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit ausgesetzt sind. (2) Absatz 1 Nr. 3 bis 7 gilt nicht für die Beschäftigung Jugendlicher, soweit 1. dies zur Erreichung ihres Ausbildungszieles erforderlich ist, 2. ihr Schutz durch die Aufsicht eines Fachkundigen gewährleistet ist und 3. der Luftgrenzwert bei gefährlichen Stoffen (Absatz 1 Nr. 6) unterschritten wird. Satz 1 findet keine Anwendung auf den absichtlichen Umgang mit biologischen Arbeitsstoffen der Gruppen 3 und 4 im Sinne der Richtlinie 90/679/EWG des Rates vom 26. November 1990 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit. 192 (3) Werden Jugendliche in einem Betrieb beschäftigt, für den ein Betriebsarzt oder eine Fachkraft für Arbeitssicherheit verpflichtet ist, muss ihre betriebsärztliche oder sicherheitstechnische Betreuung sichergestellt sein.“

3.2 Betreiben BGR 500 Kapitel 2.38 3.2.1 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Betriebsanleitungen und erforderlichenfalls ergänzende Betriebsanweisungen den mit der Aufstellung, Wartung oder selbstständigen Bedienung der Nahrungsmittelmaschinen beauftragten Personen zugänglich sind. Gegebenenfalls kommen als ergänzende Betriebsanweisungen in Betracht: An Nahrungsmittelmaschinen mit Schutztrichtern dürfen Aufstiegshilfen, die die Schutzwirkung aufheben, während des Betriebes nicht verwendet werden, Maschinen dürfen nur entsprechend der Schutzart ihrer elektrischen Ausrüstung gereinigt werden, Pflicht zur Benutzung der nach § 30 der Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention“ (BGV A 1) zur Verfügung gestellten persönlichen Schutzausrüstungen, z.B. bei der Reinigung und Desinfektion. Siehe auch § 20 Gefahrstoffverordnung. 3.2.2 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die Betriebsanleitungen und Betriebsanweisungen befolgt werden. Siehe auch §§ 4 und 15 der Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention“ (BGV A 1). 3.2.3 Versicherte haben beim Betreiben von Nahrungsmittelmaschinen die zur Verfügung gestellten Hilfseinrichtungen zu benutzen. Hilfseinrichtungen sind z.B. Handgriffe, Werkzeuge, Andrücker, Haken, Klauen. 3.2.4 Verfahrbare Nahrungsmittelmaschinen sind gegen unbeabsichtigtes Wegrollen zu sichern. 3.2.5 Hochgelegene Arbeitsplätze an Nahrungsmittelmaschinen dürfen nur über dafür vorgesehene Auftritte oder Aufstiege bestiegen werden. 3.3 Funktionsprüfung Versicherte haben arbeitstäglich nach dem ersten Ingangsetzen von Nahrungsmittelmaschinen die Funktionstüchtigkeit der Schutzeinrichtungen und Absaugeinrichtungen zu prüfen. Beseitigung von Mängeln siehe § 16 der Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention“ (BGV A 1). 3.4 Warneinrichtungen Beim Aufleuchten oder Ertönen der Warnsignale von Nahrungsmittelmaschinen haben die im Gefahrbereich befindlichen Versicherten diesen umgehend zu verlassen. 3.5 Beseitigung von Resten Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die beim Aufbereiten, Vorbereiten, Herstellen, Be- und Verarbeiten anfallenden Reste und Ablagerungen beseitigt werden, bevor Gefährdungen eintreten. 193

<strong>BG</strong>R 500<br />

Kapitel 2.38<br />

3 Maßnahmen zur Verhütung <strong>von</strong> Gefahren für Leben und Gesundheit bei<br />

der Arbeit<br />

3.1 Beschäftigungsbeschränkungen<br />

Das <strong>Betreiben</strong>, Reinigen und Instandhalten <strong>von</strong> Nahrungsmittelmaschinen mit Meng-,<br />

Misch-, Zerkleinerungs-, Schneid-, Säge-, Teil-, Ausstech-, Press-, Walz-, Wirk- und<br />

Knetwerkzeugen sind gefährliche Arbeiten im Sinne des § 22 Jugendarbeitsschutzgesetz.<br />

§ 22 Jugendarbeitsschutzgesetz lautet:<br />

㤠22<br />

Gefährliche Arbeiten<br />

(1) Jugendliche dürfen nicht beschäftigt werden<br />

1. mit Arbeiten, die ihre physische oder psychische Leistungsfähigkeit übersteigen,<br />

2. mit Arbeiten, bei denen sie sittlichen Gefahren ausgesetzt sind,<br />

3. mit Arbeiten, die mit Unfallgefahren verbunden sind, <strong>von</strong> denen anzunehmen ist,<br />

dass Jugendliche sie wegen mangelnden Sicherheitsbewusstseins oder mangelnder<br />

Erfahrung nicht erkennen oder nicht abwenden können,<br />

4. mit Arbeiten, bei denen ihre Gesundheit durch außergewöhnliche Hitze oder<br />

Kälte oder starke Nässe gefährdet wird,<br />

5. mit Arbeiten, bei denen sie schädlichen Einwirkungen <strong>von</strong> Lärm, Erschütterungen<br />

oder Strahlen ausgesetzt sind,<br />

6. mit Arbeiten, bei denen sie schädlichen Einwirkungen <strong>von</strong> Gefahrstoffen im Sinne<br />

des Chemikaliengesetzes ausgesetzt sind,<br />

7. mit Arbeiten, bei denen sie schädlichen Einwirkungen <strong>von</strong> biologischen Arbeitsstoffen<br />

im Sinne der Richtlinie 90/679/EWG des Rates vom 26. November<br />

1990 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische<br />

Arbeitsstoffe bei der Arbeit ausgesetzt sind.<br />

(2) Absatz 1 Nr. 3 bis 7 gilt nicht für die Beschäftigung Jugendlicher, soweit<br />

1. dies zur Erreichung ihres Ausbildungszieles erforderlich ist,<br />

2. ihr Schutz durch die Aufsicht eines Fachkundigen gewährleistet ist<br />

und<br />

3. der Luftgrenzwert bei gefährlichen Stoffen (Absatz 1 Nr. 6) unterschritten wird.<br />

Satz 1 findet keine Anwendung auf den absichtlichen Umgang mit biologischen<br />

Arbeitsstoffen der Gruppen 3 und 4 im Sinne der Richtlinie 90/679/EWG des Rates<br />

vom 26. November 1990 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung<br />

durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit.<br />

192<br />

(3) Werden Jugendliche in einem Betrieb beschäftigt, für den ein Betriebsarzt<br />

oder eine Fachkraft für Arbeitssicherheit verpflichtet ist, muss ihre betriebsärztliche<br />

oder sicherheitstechnische Betreuung sichergestellt sein.“

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