Betreiben von Arbeitsmitteln BG-Regel - BGHW
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1 Anwendungsbereich<br />
<strong>BG</strong>R 500<br />
Kapitel 2.38<br />
1.1 Dieses Kapitel gilt für Nahrungsmittelmaschinen.<br />
1.2 Dieses Kapitel gilt nicht für Fleischereimaschinen und Räucheranlagen.<br />
Hinweis: Neben den Festlegungen dieser <strong>BG</strong>-<strong>Regel</strong> sind auch die Bestimmungen<br />
der Betriebssicherheitsverordnung zu beachten.<br />
2 Begriffsbestimmungen<br />
Im Sinne dieses Kapitels werden folgende Begriffe bestimmt:<br />
1. Nahrungsmittelmaschinen sind Maschinen, Anlagen, Apparate, Werkzeuge<br />
und Geräte, mit denen Nahrungs-, Genuss- und Futtermittel vorbereitet, aufbereitet,<br />
hergestellt, be- oder verarbeitet und Rückstände, Abfälle und Nebenprodukte<br />
aus diesen behandelt oder entfernt werden, sowie Maschinen und<br />
Anlagen zur Reinigung <strong>von</strong> hierfür erforderlichen Einrichtungen.<br />
2. Werkzeuge sind insbesondere solche zum<br />
1. Schälen,<br />
2. Ausbohren, Entsteinen, Entstielen,<br />
3. Zerkleinern, Reiben, Schneiden, Schnitzeln, Sägen, Teilen, Ausstechen,<br />
Mahlen,<br />
4. Trennen, Sieben, Sichten, Auslesen, Sortieren, Filtern, Klassieren,<br />
5. Kneten, Mengen, Mischen, Rühren,<br />
6. Formen, Pressen, Drücken, Stüpfeln, Wirken, Walzen,<br />
7. Wickeln, Einschlagen, Spinnen,<br />
8. Reinigen.<br />
Zu Nahrungsmittelmaschinen gehören auch Maschinen, Anlagen, Apparate und<br />
Geräte zum Haltbarmachen, Kochen, Braten, Backen, Kühlen, Gefrieren, Pasteurisieren,<br />
Sterilisieren und dergleichen.<br />
Maschinen zur Reinigung sind z.B.:<br />
Geschirrspülmaschinen,<br />
Gläserspülmaschinen,<br />
Backblechputzmaschinen,<br />
Formenreinigungsmaschinen.<br />
Nahrungsmittelmaschinen können auch durch Muskelkraft angetrieben werden.<br />
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