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Betreiben von Arbeitsmitteln BG-Regel - BGHW

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Beispiel 2 Merkmale<br />

Voraussetzungen<br />

Bemerkungen<br />

Schutzmaßnahmen nach den<br />

Explosionsschutz-<strong>Regel</strong>n<br />

Art der Lüftung Einteilung der<br />

Bereiche in Zonen<br />

Spalte 1 Spalte 2 Spalte 3 Spalte 4<br />

Gesonderte Räume zum<br />

Verarbeiten <strong>von</strong> flüssigen<br />

Beschichtungsstoffen<br />

Inneres <strong>von</strong> Ständen und<br />

Kabinen<br />

Um Standöffnung<br />

Für lösemittelhaltige Beschichtungsstoffe<br />

mit einem<br />

Flammpunkt unter 21 °C<br />

und darüber, wenn sie<br />

betriebsmäßig über ihren<br />

Flammpunkt erwärmt werden<br />

technische Lüftung<br />

technische Lüftung<br />

Zone 1:<br />

im Innern,<br />

Ex-Motoren<br />

zusätzlich IP 44<br />

Zone 1:<br />

2,5 m<br />

Ex-Motoren<br />

zusätzlich IP 44<br />

<strong>BG</strong>R 500<br />

Kapitel 2.29<br />

137

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