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Betreiben von Arbeitsmitteln BG-Regel - BGHW

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<strong>BG</strong>R 500<br />

Kapitel 2.29<br />

134<br />

Das Hautschutz-, Hautreinigungs- und Hautpflegeprogramm ist auf die verwendeten<br />

Gefahrstoffe abzustimmen.<br />

Auskunft über die spezifische Eignung der Mittel können die Hersteller dieser Hautschutzmittel,<br />

eventuell auch der Betriebsarzt geben.<br />

Siehe auch<br />

– <strong>BG</strong>-<strong>Regel</strong> „Benutzung <strong>von</strong> Hautschutz“(<strong>BG</strong>R 197),<br />

– <strong>BG</strong>-Information „Hautschutz in Metallbetrieben“ (<strong>BG</strong>I 658).

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