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Betreiben von Arbeitsmitteln BG-Regel - BGHW

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<strong>BG</strong>R 500<br />

Kapitel 2.26<br />

3.27.1.2 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Einzelflaschen- und Flaschenbatterieanlagen<br />

sowie Verbrauchseinrichtungen regelmäßig auf<br />

Dichtheit<br />

und<br />

ordnungsgemäßen Zustand<br />

durch einen Sachkundigen geprüft werden.<br />

3.27.1.3 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Verbrauchseinrichtungen nach Flammenrückschlägen<br />

auf ordnungsgemäßen Zustand durch einen Sachkundigen geprüft<br />

werden.<br />

3.27.1.4 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass durch einen Sachkundigen mindestens<br />

einmal jährlich<br />

1. trockene Gebrauchsstellenvorlagen und Einzelflaschensicherungen auf Sicherheit<br />

gegen Gasrücktritt, Dichtheit und Durchfluss<br />

und<br />

2. nasse Gebrauchsstellenvorlagen gereinigt und auf Sicherheit gegen Gasrücktritt<br />

geprüft werden.<br />

3.27.1.5 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass nasse Gebrauchsstellenvorlagen mindestens<br />

einmal je Schicht vor Beginn schweißtechnischer Arbeiten und nach jedem<br />

Flammenrückschlag in drucklosem Zustand auf ausreichenden Flüssigkeitsinhalt geprüft<br />

und erforderlichenfalls nachgefüllt werden.<br />

3.27.1.6 Die Versicherten haben vor Arbeitsbeginn<br />

Gasschläuche, deren Befestigungen und Verbindungselemente auf einwandfreien<br />

Zustand<br />

und<br />

Verbrauchseinrichtungen auf Funktion<br />

zu prüfen.<br />

3.27.1.7 Hinsichtlich der Prüfungen <strong>von</strong> elektrischen Einrichtungen der Schweißtechnik und<br />

der Prüfpersonen siehe § 5 der Unfallverhütungsvorschrift „Elektrische Anlagen und<br />

Betriebsmittel“ (<strong>BG</strong>V A 3).<br />

Bei der Bemessung der Prüffristen für nicht ortsfeste Einrichtungen der Lichtbogentechnik<br />

ist zu berücksichtigen, dass<br />

Schweißleitungen, Schlauchpakete, Steckvorrichtungen, Stabelektrodenhalter<br />

und Lichtbogenbrenner stark beansprucht werden,<br />

Netzanschlussleitungen und Steckvorrichtungen durch vagabundierende<br />

Schweißströme beschädigt sein können,<br />

die Isolation der Schweißstromquellen durch Staubablagerungen in ihnen vermindert<br />

wird.<br />

Es werden folgende Prüffristen empfohlen:<br />

1. vierteljährlich<br />

Sichtprüfung auf ordnungsgemäßen Zustand,<br />

Funktionsprüfung sicherheitstechnischer Einrichtungen,<br />

Prüfung der Schutzmaßnahmen gegen gefährliche Körperströme auf Wirksamkeit<br />

und<br />

2. jährlich<br />

Sichtprüfung der geöffneten Steckverbindungen,<br />

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