Betreiben von Arbeitsmitteln BG-Regel - BGHW
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<strong>BG</strong>R 500<br />
Kapitel 2.26<br />
3.27.1.2 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Einzelflaschen- und Flaschenbatterieanlagen<br />
sowie Verbrauchseinrichtungen regelmäßig auf<br />
Dichtheit<br />
und<br />
ordnungsgemäßen Zustand<br />
durch einen Sachkundigen geprüft werden.<br />
3.27.1.3 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Verbrauchseinrichtungen nach Flammenrückschlägen<br />
auf ordnungsgemäßen Zustand durch einen Sachkundigen geprüft<br />
werden.<br />
3.27.1.4 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass durch einen Sachkundigen mindestens<br />
einmal jährlich<br />
1. trockene Gebrauchsstellenvorlagen und Einzelflaschensicherungen auf Sicherheit<br />
gegen Gasrücktritt, Dichtheit und Durchfluss<br />
und<br />
2. nasse Gebrauchsstellenvorlagen gereinigt und auf Sicherheit gegen Gasrücktritt<br />
geprüft werden.<br />
3.27.1.5 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass nasse Gebrauchsstellenvorlagen mindestens<br />
einmal je Schicht vor Beginn schweißtechnischer Arbeiten und nach jedem<br />
Flammenrückschlag in drucklosem Zustand auf ausreichenden Flüssigkeitsinhalt geprüft<br />
und erforderlichenfalls nachgefüllt werden.<br />
3.27.1.6 Die Versicherten haben vor Arbeitsbeginn<br />
Gasschläuche, deren Befestigungen und Verbindungselemente auf einwandfreien<br />
Zustand<br />
und<br />
Verbrauchseinrichtungen auf Funktion<br />
zu prüfen.<br />
3.27.1.7 Hinsichtlich der Prüfungen <strong>von</strong> elektrischen Einrichtungen der Schweißtechnik und<br />
der Prüfpersonen siehe § 5 der Unfallverhütungsvorschrift „Elektrische Anlagen und<br />
Betriebsmittel“ (<strong>BG</strong>V A 3).<br />
Bei der Bemessung der Prüffristen für nicht ortsfeste Einrichtungen der Lichtbogentechnik<br />
ist zu berücksichtigen, dass<br />
Schweißleitungen, Schlauchpakete, Steckvorrichtungen, Stabelektrodenhalter<br />
und Lichtbogenbrenner stark beansprucht werden,<br />
Netzanschlussleitungen und Steckvorrichtungen durch vagabundierende<br />
Schweißströme beschädigt sein können,<br />
die Isolation der Schweißstromquellen durch Staubablagerungen in ihnen vermindert<br />
wird.<br />
Es werden folgende Prüffristen empfohlen:<br />
1. vierteljährlich<br />
Sichtprüfung auf ordnungsgemäßen Zustand,<br />
Funktionsprüfung sicherheitstechnischer Einrichtungen,<br />
Prüfung der Schutzmaßnahmen gegen gefährliche Körperströme auf Wirksamkeit<br />
und<br />
2. jährlich<br />
Sichtprüfung der geöffneten Steckverbindungen,<br />
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