Betreiben von Arbeitsmitteln BG-Regel - BGHW
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BGR 500 Kapitel 2.26 und 2. vor dem Lösen der Druckgasflaschen oder der Flaschenbündel von den Leitungen die Flaschenventile und die Absperrventile vor dem Druckminderer zu schließen. 3.14 Sauerstoff 3.14.1 Die Versicherten haben alle mit Sauerstoff in Berührung kommenden Einrichtungen frei von Öl, Fett und ähnlichen Stoffen zu halten. 3.14.2 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass 1. Gleitmittel, die mit Sauerstoff in Berührung kommen können, und 2. Dichtwerkstoffe, die brennbare Bestandteile enthalten, zum Abdichten von Sauerstoff-Leitungen und -Armaturen nur verwendet werden, wenn sie von einem anerkannten Prüfinstitut mit dem Ergebnis geprüft worden sind, dass sie sich für die Verwendung bei den zu erwartenden Betriebsbedingungen eignen. 3.15 Sicherheitseinrichtungen 3.15.1 Gefährdungen durch Flammendurchschlag, Gasrücktritt oder Nachströmen von Gas sind wie folgt zu verhindern: 1. Entnahmestellen an Verteilungsleitungen sind mit der Gasart und dem Druck entsprechenden Sicherheitseinrichtungen (Entnahmestellensicherungen) und 2. Einzelflaschenanlagen sind mit der Gasart und der Betriebsweise entsprechenden Sicherheitseinrichtungen (Einzelflaschensicherungen) auszurüsten. An eine Sicherheitseinrichtung darf nur e i n Verbrauchsgerät angeschlossen sein. Dies wird z.B. erreicht, wenn Sicherheitseinrichtungen gemäß DIN EN 730 „Gasschweißgeräte“ eingesetzt werden. Als e i n Verbrauchsgerät gilt auch ein Gerät mit mehreren Brennern, sofern diese eine Einheit bilden, z.B. eine Brennschneidmaschine. 3.15.2 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Flüssiggas-Einzelflaschenanlagen und -Flaschenbatterieanlagen unmittelbar hinter dem Druckminderer mit einer selbsttätig wirkenden Sicherheitseinrichtung zur Absperrung der Gaszufuhr ausgerüstet sind, wenn mit Schlauchbeschädigungen zu rechnen ist. Dies gilt nicht, wenn Brenner mit Schläuchen bis höchstens 400 mm Länge angeschlossen oder aus Flüssiggasbehältern bis zu 1 l Rauminhalt (0,425 kg Füllgewicht) versorgt werden. 3.15.3 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Mikro-Löt- und Schweißgeräte unmittelbar vor oder im Brenner mit einer geeigneten Flammensperre ausgerüstet sind. 3.16 Gasbrenner 3.16.1 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass länger dauernde Wärmarbeiten mit lärmarmen Brennern ausgeführt werden. 106
BGR 500 Kapitel 2.26 3.16.2 Der Unternehmer hat geeignete Gasanzünder zum sicheren Zünden von Brennern zur Verfügung zu stellen. 3.16.3 Die Versicherten haben Brenner auf sichere Art zu zünden. 3.16.4 Die Versicherten haben handgeführte Brenner bei Arbeitsunterbrechungen sicher abzulegen oder aufzuhängen. Sie dürfen Brenner und Schläuche nicht an Druckgasflaschen oder anderen gasführenden Einrichtungen aufhängen oder in Hohlräume einhängen. 3.16.5 Die Versicherten dürfen nach Flammenrückschlägen oder anderen Störungen Brenner erst dann weiter betreiben, wenn die Störung beseitigt ist. 3.17 Brennschneidmaschinen 3.17.1 Gasführende Rohrleitungen müssen der Gasart entsprechend farblich oder durch Aufschrift deutlich erkennbar und dauerhaft gekennzeichnet sein. 3.17.2 Schlauchleitungen müssen sicher verlegt und befestigt sein. 3.17.3 Gasführende Leitungen und andere gasführende Teile dürfen in Einbauräumen für elektrische Betriebsmittel nicht vorhanden sein. 3.17.4 Sauerstoffabblasstutzen müssen so gestaltet und angeordnet sein, dass eine Gefährdung durch austretenden Sauerstoff vermieden ist. 3.18 Mikro-Löt- und –Schweißgeräte 3.18.1 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Gasgeneratoren von Mikro-Löt- und Schweißgeräten so beschaffen sind, dass sie dem zweifachen zulässigen Betriebsüberdruck standhalten, keine Entlüftungseinrichtung zum Druckausgleich haben, mit einem Überdruckmessgerät und einer Sicherheitseinrichtung, die bei Drucküberschreitung die Stromzufuhr unterbricht, ausgerüstet sind und mit einer geeigneten Gebrauchsstellenvorlage unmittelbar am Gasausgang ausgerüstet sind. 3.18.2 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Mikro-Löt- und Schweißgeräte unmittelbar vor oder im Brenner mit einer geeigneten Flammensperre ausgerüstet sind. Siehe DIN EN 730 „Gasschweißgeräte“. 3.19 Schweißstromkreis 3.19.1 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Schweißleitungen einschließlich Schweißstromrückleitungen isoliert sind, einen ausreichenden Querschnitt besitzen und den betrieblich zu erwartenden thermischen, mechanischen und chemischen Beanspruchungen standhalten, der Schweißstromkreis nicht geerdet ist, ausgenommen, wenn Werkstückaufnahmen oder Werkstücke zwangsweise mit Erde verbunden sind, Schweißstromrückleitungen direkt und übersichtlich geführt sind und gut leitend 1. den Anschluss am Werkstück ermöglichen oder 2. an der Werkstückaufnahme angeschlossen sind, 107
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und<br />
2. vor dem Lösen der Druckgasflaschen oder der Flaschenbündel <strong>von</strong> den Leitungen<br />
die Flaschenventile und die Absperrventile vor dem Druckminderer zu<br />
schließen.<br />
3.14 Sauerstoff<br />
3.14.1 Die Versicherten haben alle mit Sauerstoff in Berührung kommenden Einrichtungen<br />
frei <strong>von</strong> Öl, Fett und ähnlichen Stoffen zu halten.<br />
3.14.2 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass<br />
1. Gleitmittel, die mit Sauerstoff in Berührung kommen können,<br />
und<br />
2. Dichtwerkstoffe, die brennbare Bestandteile enthalten, zum Abdichten <strong>von</strong> Sauerstoff-Leitungen<br />
und -Armaturen<br />
nur verwendet werden, wenn sie <strong>von</strong> einem anerkannten Prüfinstitut mit dem Ergebnis<br />
geprüft worden sind, dass sie sich für die Verwendung bei den zu erwartenden Betriebsbedingungen<br />
eignen.<br />
3.15 Sicherheitseinrichtungen<br />
3.15.1 Gefährdungen durch Flammendurchschlag, Gasrücktritt oder Nachströmen <strong>von</strong> Gas<br />
sind wie folgt zu verhindern:<br />
1. Entnahmestellen an Verteilungsleitungen sind mit der Gasart und dem Druck<br />
entsprechenden Sicherheitseinrichtungen (Entnahmestellensicherungen)<br />
und<br />
2. Einzelflaschenanlagen sind mit der Gasart und der Betriebsweise entsprechenden<br />
Sicherheitseinrichtungen (Einzelflaschensicherungen)<br />
auszurüsten.<br />
An eine Sicherheitseinrichtung darf nur e i n Verbrauchsgerät angeschlossen sein.<br />
Dies wird z.B. erreicht, wenn Sicherheitseinrichtungen gemäß DIN EN 730 „Gasschweißgeräte“<br />
eingesetzt werden.<br />
Als e i n Verbrauchsgerät gilt auch ein Gerät mit mehreren Brennern, sofern diese<br />
eine Einheit bilden, z.B. eine Brennschneidmaschine.<br />
3.15.2 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Flüssiggas-Einzelflaschenanlagen und<br />
-Flaschenbatterieanlagen unmittelbar hinter dem Druckminderer mit einer selbsttätig<br />
wirkenden Sicherheitseinrichtung zur Absperrung der Gaszufuhr ausgerüstet sind,<br />
wenn mit Schlauchbeschädigungen zu rechnen ist. Dies gilt nicht, wenn Brenner<br />
mit Schläuchen bis höchstens 400 mm Länge angeschlossen<br />
oder<br />
aus Flüssiggasbehältern bis zu 1 l Rauminhalt (0,425 kg Füllgewicht) versorgt<br />
werden.<br />
3.15.3 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Mikro-Löt- und Schweißgeräte unmittelbar<br />
vor oder im Brenner mit einer geeigneten Flammensperre ausgerüstet sind.<br />
3.16 Gasbrenner<br />
3.16.1 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass länger dauernde Wärmarbeiten mit<br />
lärmarmen Brennern ausgeführt werden.<br />
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