Betreiben von Arbeitsmitteln BG-Regel - BGHW
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<strong>BG</strong>R 500<br />
Kapitel 2.26<br />
den kann, die ergänzenden Sicherheitsmaßnahmen nach Abschnitt 3.8.3 statt in<br />
einer Schweißerlaubnis in einer Betriebsanweisung schriftlich festlegen.<br />
<strong>Regel</strong>mäßig wiederkehrende, gleichartige schweißtechnische Arbeiten können z.B.<br />
auftreten bei<br />
Stahlbau-, Metallbau- und installationstechnischen Arbeiten,<br />
schiffbaulichen Arbeiten.<br />
Beispiel für eine Betriebsanweisung in Bereichen mit Brandgefahr siehe Anhang 1.<br />
Siehe auch Abschnitt 3.1.<br />
3.8.5 Ergänzende Sicherheitsmaßnahmen zum Ausschließen einer explosionsfähigen Atmosphäre<br />
sind:<br />
1. sicheres Abdichten gegenüber der Atmosphäre,<br />
2. sicheres Abdichten gegenüber anderen Arbeitsbereichen,<br />
3. lufttechnische Maßnahmen in Verbindung mit messtechnischer Überwachung<br />
während der Arbeiten<br />
und<br />
4. Überwachen der Wirksamkeit der Sicherheitsmaßnahmen während der Arbeiten.<br />
Diese Sicherheitsmaßnahmen dürfen erst aufgehoben werden, wenn die Arbeiten<br />
abgeschlossen sind und keine Zündgefahr mehr besteht.<br />
Bezüglich Sicherheitsmaßnahmen zum Ausschluss explosionsfähiger Atmosphäre<br />
siehe „Explosionsschutz-<strong>Regel</strong>n - (EX-RL)“ (<strong>BG</strong>R 104).<br />
Sicheres Abdichten gegenüber Atmosphäre beinhaltet z.B. ein Abdichten fest eingebauter<br />
Behälter, Apparate oder Rohrleitungen.<br />
Zur messtechnischen Überwachung aufgestellte Gaswarngeräte sind zu beobachten;<br />
bei Gefahr sind die Arbeiten augenblicklich einzustellen.<br />
Lassen sich Gefahren durch eine explosionsfähige Atmosphäre trotz der getroffenen<br />
Sicherheitsmaßnahmen nicht ausschließen, sind schweißtechnische Arbeiten nicht<br />
zulässig.<br />
3.8.6 Die Versicherten dürfen mit schweißtechnischen Arbeiten erst beginnen, wenn ihnen<br />
vom Unternehmer die Schweißerlaubnis nach Abschnitt 3.8.2 oder die Betriebsanweisung<br />
nach Abschnitt 3.8.4 ausgehändigt und die darin festgelegten Sicherheitsmaßnahmen<br />
durchgeführt sind.<br />
3.9 Behälter mit gefährlichem Inhalt<br />
3.9.1 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass schweißtechnische Arbeiten an Behältern,<br />
die gefährliche Stoffe oder Zubereitungen enthalten oder enthalten haben können,<br />
unter Aufsicht eines Sachkundigen ausgeführt werden.<br />
Siehe auch<br />
Kapitel 2.31 „Arbeiten an Gasleitungen“ dieser <strong>BG</strong>-<strong>Regel</strong>,<br />
<strong>BG</strong>-Information „Umgang mit entleerten gebrauchten Gebinden“ (<strong>BG</strong>I 535).<br />
Für schweißtechnische Arbeiten in Behältern ohne gefährlichen Inhalt siehe auch<br />
Abschnitt 3.7.<br />
Als Behälter gelten z.B. Tanks, Silos, Fässer, Apparate, Rohrleitungen, Kanäle.<br />
Hinsichtlich Schadstoffe siehe auch Erläuterungen zu Abschnitt 3.5.<br />
Gefährliche Stoffe oder Zubereitungen sind z.B. solche, die eine oder mehrere der<br />
nachstehend aufgeführten Eigenschaften aufweisen:<br />
explosionsgefährlich,<br />
brandfördernd,<br />
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