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Betreiben von Arbeitsmitteln BG-Regel - BGHW

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<strong>BG</strong>R 500<br />

Kapitel 2.26<br />

den kann, die ergänzenden Sicherheitsmaßnahmen nach Abschnitt 3.8.3 statt in<br />

einer Schweißerlaubnis in einer Betriebsanweisung schriftlich festlegen.<br />

<strong>Regel</strong>mäßig wiederkehrende, gleichartige schweißtechnische Arbeiten können z.B.<br />

auftreten bei<br />

Stahlbau-, Metallbau- und installationstechnischen Arbeiten,<br />

schiffbaulichen Arbeiten.<br />

Beispiel für eine Betriebsanweisung in Bereichen mit Brandgefahr siehe Anhang 1.<br />

Siehe auch Abschnitt 3.1.<br />

3.8.5 Ergänzende Sicherheitsmaßnahmen zum Ausschließen einer explosionsfähigen Atmosphäre<br />

sind:<br />

1. sicheres Abdichten gegenüber der Atmosphäre,<br />

2. sicheres Abdichten gegenüber anderen Arbeitsbereichen,<br />

3. lufttechnische Maßnahmen in Verbindung mit messtechnischer Überwachung<br />

während der Arbeiten<br />

und<br />

4. Überwachen der Wirksamkeit der Sicherheitsmaßnahmen während der Arbeiten.<br />

Diese Sicherheitsmaßnahmen dürfen erst aufgehoben werden, wenn die Arbeiten<br />

abgeschlossen sind und keine Zündgefahr mehr besteht.<br />

Bezüglich Sicherheitsmaßnahmen zum Ausschluss explosionsfähiger Atmosphäre<br />

siehe „Explosionsschutz-<strong>Regel</strong>n - (EX-RL)“ (<strong>BG</strong>R 104).<br />

Sicheres Abdichten gegenüber Atmosphäre beinhaltet z.B. ein Abdichten fest eingebauter<br />

Behälter, Apparate oder Rohrleitungen.<br />

Zur messtechnischen Überwachung aufgestellte Gaswarngeräte sind zu beobachten;<br />

bei Gefahr sind die Arbeiten augenblicklich einzustellen.<br />

Lassen sich Gefahren durch eine explosionsfähige Atmosphäre trotz der getroffenen<br />

Sicherheitsmaßnahmen nicht ausschließen, sind schweißtechnische Arbeiten nicht<br />

zulässig.<br />

3.8.6 Die Versicherten dürfen mit schweißtechnischen Arbeiten erst beginnen, wenn ihnen<br />

vom Unternehmer die Schweißerlaubnis nach Abschnitt 3.8.2 oder die Betriebsanweisung<br />

nach Abschnitt 3.8.4 ausgehändigt und die darin festgelegten Sicherheitsmaßnahmen<br />

durchgeführt sind.<br />

3.9 Behälter mit gefährlichem Inhalt<br />

3.9.1 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass schweißtechnische Arbeiten an Behältern,<br />

die gefährliche Stoffe oder Zubereitungen enthalten oder enthalten haben können,<br />

unter Aufsicht eines Sachkundigen ausgeführt werden.<br />

Siehe auch<br />

Kapitel 2.31 „Arbeiten an Gasleitungen“ dieser <strong>BG</strong>-<strong>Regel</strong>,<br />

<strong>BG</strong>-Information „Umgang mit entleerten gebrauchten Gebinden“ (<strong>BG</strong>I 535).<br />

Für schweißtechnische Arbeiten in Behältern ohne gefährlichen Inhalt siehe auch<br />

Abschnitt 3.7.<br />

Als Behälter gelten z.B. Tanks, Silos, Fässer, Apparate, Rohrleitungen, Kanäle.<br />

Hinsichtlich Schadstoffe siehe auch Erläuterungen zu Abschnitt 3.5.<br />

Gefährliche Stoffe oder Zubereitungen sind z.B. solche, die eine oder mehrere der<br />

nachstehend aufgeführten Eigenschaften aufweisen:<br />

explosionsgefährlich,<br />

brandfördernd,<br />

100

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