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Flurförderzeuge - Berufsgenossenschaft Handel und ...

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Mitgänger-Flurförderzeug mit klappbarer<br />

Plattorm auf ausreichend<br />

breitem Verkehrsweg<br />

62<br />

SICHERHEIT RUND UM DAS MITGÄNGER-FLURFÖRDERZEUG<br />

Verkehrswege<br />

Innerbetriebliche Verkehrswege sind zum Beispiel Flure, Gänge, Laufstege,<br />

Bühnen, Galerien, Treppen, Rampen oder Fahrstraßen, die dem Personenverkehr<br />

oder dem Gütertransport innerhalb des Unternehmens dienen.<br />

Dabei ist es unerheblich, ob Personenverkehr oder Gütertransporte regelmäßig<br />

oder nur gelegentlich stattfinden. Stellen Sie sicher, dass sich<br />

keine Gefährdungen für Ihre Beschäftigten ergeben, etwa durch Unebenheiten<br />

im Boden, lose auf dem Boden liegende Kabel, herum liegende<br />

Materialien, Kisten, Kartons oder auch durch glatte Böden. Überprüfen<br />

Sie, ob die Bewegungsflächen in Ihrem Betrieb so beschaffen <strong>und</strong> freigehalten<br />

sind, dass die Bediener von Mitgänger-<strong>Flurförderzeuge</strong>n beim<br />

Rangieren weder sich noch andere Beschäftigte im Arbeitsbereich gefährden<br />

können. Auch sollten Sie darauf achten, dass die Sicht des Fahrers<br />

weder durch die aufgenommene Ladung noch durch abgestelltes Lagergut<br />

eingeschränkt wird.<br />

Im Lagerbereich gilt: Erst gute Wege machen den Transport sicher –<br />

gerade dann, wenn Mitgänger-<strong>Flurförderzeuge</strong> zum Einsatz kommen.<br />

Denn Unebenheiten des Bodens, zum Beispiel durch Schlaglöcher oder<br />

Bodenwellen, können zum Stolpern der Bedienperson oder zum Aufsetzen<br />

oder Umkippen des Mitgänger-Flurförderzeugs führen.<br />

Die räumlichen Abmessungen der Verkehrswege richten<br />

sich nach deren Nutzung <strong>und</strong> Lage. Darüber hinaus<br />

müssen Sie den Platzbedarf beim Betrieb von Mitgänger-<strong>Flurförderzeuge</strong>n<br />

in Betracht ziehen.<br />

Zwischen dem Mitgänger-Flurförderzeug beziehungsweise<br />

der zu transportierenden Last <strong>und</strong> den Begrenzungen<br />

des Verkehrswegs muss auf beiden Seiten ein<br />

Sicherheitsabstand von mindestens einem halben Meter<br />

vorhanden sein (siehe auch den Abschnitt »Abmessungen«<br />

im Kapitel »Das sollten Unternehmer über<br />

Mitgänger-<strong>Flurförderzeuge</strong> wissen«).

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