Flurförderzeuge - Berufsgenossenschaft Handel und ...
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SICHERHEIT RUND UM DAS MITGÄNGER-FLURFÖRDERZEUG<br />
Feststellung durch den Bediener sofort dem Betrieb, der das Mitgänger-<br />
Flurförderzeug zur Verfügung stellt, mitgeteilt werden, damit dieser die<br />
Mängel unmittelbar abstellt oder das betreffende Mitgänger-Flurförderzeug<br />
außer Betrieb nimmt.<br />
Zur Inbetriebnahme des zur Verfügung gestellten Mitgänger-Flurförderzeugs<br />
wird dem Bediener ein Schlüssel oder Zahlencode ausgehändigt.<br />
Während der Zeit, in der er das Mitgänger-Flurförderzeug benutzt, hat er<br />
sicherzustellen, dass unbefugte Personen keinen Zugriff zum Schlüssel<br />
oder Code haben. Die Übergabe des Schlüssels oder Codes sollte ebenfalls<br />
in einer entsprechenden Vereinbarung geregelt sein.<br />
Nach Beendigung seiner Tätigkeit hat der Bediener das Mitgänger-Flurförderzeug<br />
sachgemäß abzustellen <strong>und</strong> gegen unbefugte Benutzung zu<br />
sichern. Gegen unbefugte Benutzung gilt ein Mitgänger-Flurförderzeug<br />
als gesichert, wenn der Schlüssel aus dem Schaltschloss abgezogen <strong>und</strong><br />
von dem Bediener an sich genommen worden ist. Bei betriebsfremden<br />
Bedienern besteht die Besonderheit, dass sie nach Beendigung ihrer Tätigkeit<br />
das Betriebsgelände wieder verlassen <strong>und</strong> das Mitgänger-Flurförderzeug<br />
anschließend von Angestellten des Betriebes oder später<br />
von anderen Lkw-Fahrern weiterbetrieben<br />
wird. In diesem Fall sollte der betriebsfremde<br />
Bediener den Schlüssel<br />
beispielsweise einem befugten<br />
Beschäftigten übergeben, der namentlich<br />
zu benennen ist.