Flurförderzeuge - Berufsgenossenschaft Handel und ...
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44 DAS SOLLTEN BEDIENER KÖNNEN Unterweisungsthemen für Bediener von Mitgänger-Flurförderzeugen Stehen bei der Erstunterweisung grundsätzliche Gegebenheiten im Vordergrund, zum Beispiel allgemeine Informationen über den Betriebsablauf oder Hin weise auf spezielle Betriebsgefahren, so ist bei der Unterweisung der Bediener von Mitgänger-Flurförderzeugen eine Konkretisierung erforderlich. Besonderheit: Mitgänger-Flurförderzeuge mit Mitfahrgelegenheit Wenn Mitgänger-Flurförderzeuge an der Steuerseite (Deichselseite) zusätzlich mit einer herunterklappbaren Fahrerstand-Plattform ausgerüstet sind, spricht man von einem Mitgänger-Flurförderzeug mit Mitfahrgelegenheit. Dies bedeutet, dass der Unternehmer mit dem selbständigen Steuern von Flurförderzeugen mit Fahrerstand nur Personen beauftragen darf, die 1. mindestens 18 Jahre alt sind 2. für diese Tätigkeit geeignet und ausgebildet sind 3. ihre Befähigung nachgewiesen haben Dabei ist jedoch Folgendes zu beachten: Können diese Geräte schneller als 6 km/h fahren, gelten sie nicht mehr als Mitgänger-Flurförderzeuge mit Mitfahrgelegenheit, sondern als Flurförderzeuge mit Fahrerstand. Für Fahrer von Mitgänger-Flurförderzeugen mit Mitfahrgelegenheit, die schneller als 6 km/h fahren und demnach als Flurförderzeuge mit Fahrerstand gelten, ist eine schriftliche Beauftragung entsprechend der BGV D 27 »Flurförderzeuge« zwingend erforderlich. Mitgänger-Flurförderzeug mit Mitfahrgelegenheit
UNTERWEISUNG UND BEAUFTRAGUNG Die richtige Unterweisungsmethode Je nach Unterweisungsanlass, Teilnehmerzahl, Zeit und den zur Verfügung stehenden räumlichen und technischen Möglichkeiten kommen hauptsächlich zwei Unterweisungsmethoden in Frage: Vortrag und Lehrgespräch. Die besten Ergebnisse erzielen Sie, wenn Sie beide kombinieren. Beim Vortrag vermitteln Sie Informationen in kurzer Zeit. Er sollte nicht länger als eine Viertelstunde dauern – dann lässt erfahrungsgemäß die Aufmerksamkeit der Zuhörer nach – und klar gegliedert sein. Ein Nachteil: Die Unterwiesenen bleiben passiv und hören nur zu. Sie sollten den Vortrag deshalb zweckmäßigerweise mit einer aktivierenden Methode kombinieren. Im Lehrgespräch aktiviert der Unterweiser die Mitarbeiter, indem er Fragen stellt und mit den Teilnehmern über die Antworten diskutiert. Weil es dabei natürlich auf Vorkenntnisse ankommt, lässt sich das Lehrgespräch gut bei Wiederholungsunterweisungen oder nach einem Vortrag durchführen. Der Zeitaufwand ist größer als bei einem Vortrag. Schriftlicher Nachweis Wegen der großen Bedeutung der Unterweisung ist ein schriftlicher Nachweis über die Teilnahme notwendig. Damit haben Sie auch die Möglichkeit, einen Nachweis für Ihre Pflichterfüllung erbringen zu können. In der Dokumentation der Unterweisung werden die wichtigsten Fakten schriftlich festgehalten: Datum und Ort Anlass (Erst- oder Wiederholungsunterweisung, besonderer Anlass) Themen Teilnehmer Unterschriften des Unterweisenden und der Teilnehmer 45
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DAS SOLLTEN BEDIENER KÖNNEN<br />
Unterweisungsthemen für Bediener von Mitgänger-<strong>Flurförderzeuge</strong>n<br />
Stehen bei der Erstunterweisung gr<strong>und</strong>sätzliche Gegebenheiten im Vordergr<strong>und</strong>,<br />
zum Beispiel allgemeine Informationen über den Betriebsablauf<br />
oder Hin weise auf spezielle Betriebsgefahren, so ist bei der Unterweisung<br />
der Bediener von Mitgänger-<strong>Flurförderzeuge</strong>n eine Konkretisierung<br />
erforderlich.<br />
Besonderheit: Mitgänger-<strong>Flurförderzeuge</strong> mit Mitfahrgelegenheit<br />
Wenn Mitgänger-<strong>Flurförderzeuge</strong> an der Steuerseite (Deichselseite) zusätzlich<br />
mit einer herunterklappbaren Fahrerstand-Plattform ausgerüstet<br />
sind, spricht man von einem Mitgänger-Flurförderzeug mit Mitfahrgelegenheit.<br />
Dies bedeutet, dass der Unternehmer mit dem selbständigen Steuern<br />
von <strong>Flurförderzeuge</strong>n mit Fahrerstand nur Personen beauftragen darf,<br />
die<br />
1. mindestens 18 Jahre alt sind<br />
2. für diese Tätigkeit geeignet <strong>und</strong> ausgebildet sind<br />
3. ihre Befähigung nachgewiesen haben<br />
Dabei ist jedoch Folgendes zu beachten: Können diese Geräte schneller<br />
als 6 km/h fahren, gelten sie nicht mehr als Mitgänger-<strong>Flurförderzeuge</strong><br />
mit Mitfahrgelegenheit, sondern als <strong>Flurförderzeuge</strong> mit Fahrerstand.<br />
Für Fahrer von Mitgänger-<strong>Flurförderzeuge</strong>n<br />
mit Mitfahrgelegenheit, die<br />
schneller als 6 km/h fahren <strong>und</strong> demnach<br />
als <strong>Flurförderzeuge</strong> mit Fahrerstand<br />
gelten, ist eine schriftliche Beauftragung<br />
entsprechend der BGV<br />
D 27 »<strong>Flurförderzeuge</strong>« zwingend erforderlich.<br />
Mitgänger-Flurförderzeug mit<br />
Mitfahrgelegenheit