Flurförderzeuge - Berufsgenossenschaft Handel und ...
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REGELMÄSSIGE PRÜFUNG<br />
Gr<strong>und</strong>sätzlich steht es dem Unternehmer frei, welche befähigte Person<br />
er für die Durchführung der wiederkehrenden Prüfungen heranzieht,<br />
sofern aufgr<strong>und</strong> der Gesamtumstände erwartet werden kann, dass die<br />
betreffende Person die fachlichen <strong>und</strong> persönlichen Voraussetzungen erfüllt.<br />
Umfang der Prüfungen<br />
Die wiederkehrenden Prüfungen müssen sich auf die Prüfung des Zustandes<br />
der Bauteile <strong>und</strong> Einrichtungen, auf Vollständigkeit <strong>und</strong> Wirksamkeit<br />
der Sicherheitseinrichtungen sowie auf Vollständigkeit des Prüfnachweises<br />
erstrecken.<br />
Nachweis der Prüfung<br />
Die Ergebnisse der Prüfungen müssen aufgezeichnet<br />
<strong>und</strong> mindestens bis zur nächsten Prüfung aufbewahrt<br />
werden. Bewährt haben sich Prüfbücher, in<br />
denen alle an einem Gerät durchgeführten wiederkehrenden<br />
Prüfungen dokumentiert werden. Üblicherweise<br />
wird bei der Prüfung am Mitgänger-Flurförderzeug<br />
eine Prüfplakette angebracht.<br />
Auf der Plakette ist das Datum der nächsten Prüfung<br />
ange geben. Um Missverständnisse zu vermeiden,<br />
sollten diese Plaketten erst angebracht<br />
werden, wenn die bei der letzten Prüfung festgestellten<br />
sicherheitstechnischen Mängel be hoben<br />
sind. Die Plakette gilt nicht als Nachweis dafür,<br />
dass bei der Prüfung keine Mängel festgestellt<br />
wurden.<br />
Die aufgezeichneten Ergebnisse der Prüfungen müssen mindestens<br />
bis zur nächsten Prüfung aufbewahrt werden. Die Prüfplakette ist kein<br />
Nachweis dafür, dass keine Mängel festgestellt wurden.<br />
Prüfplakette<br />
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