Flurförderzeuge - Berufsgenossenschaft Handel und ...
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DAS SOLLTEN UNTERNEHMER WISSEN<br />
gungen betrieben werden. Gleiches gilt bei außergewöhnlichem Verschleiß<br />
oder übermäßiger Korrosion.<br />
Prüferqualifikation<br />
Als Prüfer kommen nur befähigte Personen in Betracht. Wer als befähigte<br />
Person - in diesem Zusammenhang auch Sachk<strong>und</strong>iger genannt – tätig<br />
wird, muss folgende Anforderungen erfüllen:<br />
Die befähigte Person muss eine Berufsausbildung abgeschlossen haben,<br />
die es ermöglicht, ihre beruflichen Kenntnisse nachvollziehbar<br />
festzustellen. Die Feststellung soll auf Berufsabschlüssen oder vergleichbaren<br />
Nachweisen beruhen.<br />
Berufserfahrung setzt voraus, dass die befähigte Person eine nachgewiesene<br />
Zeit im Berufsleben praktisch mit Arbeitsmitteln umgegangen<br />
ist. Dabei hat sie genügend Anlässe kennen gelernt, die Prüfungen<br />
auslösen, zum Beispiel im Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung oder<br />
aus arbeitstäglicher Beobachtung.<br />
Eine zeitnahe berufliche Tätigkeit im Umfeld der anstehenden Prüfung<br />
des Prüfgegenstandes <strong>und</strong> eine angemessene Weiterbildung sind unabdingbar.<br />
Die befähigte Person muss Erfahrungen über die Durchführung<br />
der anstehenden Prüfung oder vergleichbarer Prüfungen<br />
gesammelt haben. Die befähigte Person muss über Kenntnisse zum<br />
Stand der Technik hinsichtlich des zu prüfenden Arbeitsmittels <strong>und</strong><br />
der zu betrachtenden Gefährdungen verfügen.<br />
Ferner muss gewährleistet sein, dass der Prüfer seine Beurteilung neutral<br />
<strong>und</strong> unbeeinflusst von persönlichen, wirtschaftlichen oder betrieblichen<br />
Interessen abgibt. Als befähigte Person für die wiederkehrenden Prüfungen<br />
von Mitgänger-<strong>Flurförderzeuge</strong>n <strong>und</strong> Anbaugeräten kommen beispielsweise<br />
in Frage:<br />
K<strong>und</strong>endienstmonteure der Hersteller<br />
Betriebsingenieure, Betriebsmeister<br />
freiberufliche Sachk<strong>und</strong>ige