BGI 865 Einsatz von Fremdfirmen im Rahmen von Werkverträgen
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Anhang 6 Bestellung eines Koordinators 42 Hiermit wird Herr/Frau als Koordinator für bestellt. Der Koordinator hat die Aufgabe, die Arbeiten der im Betrieb tätig werdenden Fremdfirmenmitarbeiter mit den Belangen unseres Betriebes abzustimmen, um eine gegenseitige Personen-, Produkt- oder Anlagengefährdung zu vermeiden. Er arbeitet zu diesem Zweck mit den betroffenen Anlagenbetreibern unseres Betriebes zusammen. Zu den Aufgaben gehört insbesondere: ● Unterweisung der Fremdfirmenmitarbeiter über betriebsspezifische Gefahren und zu beachtende Vorschriften sowie den Einsatz erforderlicher Schutzeinrichtungen; ● Regelungen für eine gemeinsame Benutzung von Arbeitsgeräten oder Transporteinrichtungen; ● Kontrolle auf Einhaltung vereinbarter Arbeitsbedingungen während der Ausführung; ● Abschlusskontrolle/Abnahme bei Arbeitsende. Zur Durchführung seiner Aufgaben erhält der Koordinator Weisungsbefugnis gegenüber den Mitarbeitern der Fremdfirmen. Dies befreit die Führungskräfte der Fremdfirmen jedoch nicht von deren Verantwortung für ihre Arbeitnehmer. Sofern die Weisungsbefugnis im Einzelfall nicht ausreicht, um gegenseitige Gefährdungen zu vermeiden, ist unverzüglich die zuständige Führungskraft und die Fachkraft für Arbeitssicherheit zu informieren. Erforderlichenfalls sind bis zur endgültigen Regelung vorläufige Maßnahmen zu treffen. Ort/Datum Beispiel Unternehmer Verpflichteter
Anhang 7 Unterweisungsprotokoll für Mitarbeiter Durchgeführte Unterweisung Datum Uhrzeit Ort Teilnehmerzahl Unterweisung über: Praktische Übung: Folgende Unfälle und Schadensfälle sowie Brände wurden besonders ausgewertet: Besprochene Mängel im Arbeitsschutz sowie Brandschutz, Diskussion: Unterschrift Führungskraft Unterschriften der Teilnehmer Lfd.- Nachunterweisung Name, Vorname Nr. Name, Vorname Datum 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 Beispiel 43
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Anhang 6<br />
Bestellung eines Koordinators<br />
42<br />
Hiermit wird Herr/Frau<br />
als Koordinator für<br />
bestellt.<br />
Der Koordinator hat die Aufgabe, die Arbeiten der <strong>im</strong> Betrieb tätig werdenden <strong>Fremdfirmen</strong>mitarbeiter<br />
mit den Belangen unseres Betriebes abzust<strong>im</strong>men, um eine gegenseitige Personen-,<br />
Produkt- oder Anlagengefährdung zu vermeiden. Er arbeitet zu diesem Zweck mit den betroffenen<br />
Anlagenbetreibern unseres Betriebes zusammen.<br />
Zu den Aufgaben gehört insbesondere:<br />
● Unterweisung der <strong>Fremdfirmen</strong>mitarbeiter über betriebsspezifische Gefahren<br />
und zu beachtende Vorschriften sowie den <strong>Einsatz</strong> erforderlicher Schutzeinrichtungen;<br />
● Regelungen für eine gemeinsame Benutzung <strong>von</strong> Arbeitsgeräten oder<br />
Transporteinrichtungen;<br />
● Kontrolle auf Einhaltung vereinbarter Arbeitsbedingungen während der Ausführung;<br />
● Abschlusskontrolle/Abnahme bei Arbeitsende.<br />
Zur Durchführung seiner Aufgaben erhält der Koordinator Weisungsbefugnis gegenüber den<br />
Mitarbeitern der <strong>Fremdfirmen</strong>. Dies befreit die Führungskräfte der <strong>Fremdfirmen</strong> jedoch nicht <strong>von</strong><br />
deren Verantwortung für ihre Arbeitnehmer.<br />
Sofern die Weisungsbefugnis <strong>im</strong> Einzelfall nicht ausreicht, um gegenseitige Gefährdungen zu<br />
vermeiden, ist unverzüglich die zuständige Führungskraft und die Fachkraft für Arbeitssicherheit<br />
zu informieren.<br />
Erforderlichenfalls sind bis zur endgültigen Regelung vorläufige Maßnahmen zu treffen.<br />
Ort/Datum<br />
Beispiel<br />
Unternehmer Verpflichteter