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11 115 BGHW-Kompakt

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Betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung<br />

rungen aus dem Arbeitssicherheitsgesetz<br />

in der Praxis. Sie beschreibt die möglichen<br />

Betreuungsformen sowie die dabei vom<br />

Betrieb einzuhaltenden Bedingungen.<br />

6<br />

Vorteile der DGUV Vorschrift 2<br />

Die zum 1. Januar 20<strong>11</strong> in Kraft getretene<br />

DGUV Vorschrift 2 bringt entscheidende<br />

Vorteile mit sich:<br />

Vereinheitlichung<br />

Es ist sichergestellt, dass an gleichartige<br />

Betriebe auch gleichartige Anforderungen<br />

gestellt werden unabhängig<br />

davon, bei welchem Unfallversicherungsträger<br />

sie versichert sind.<br />

Auf den Betrieb individuell zugeschnittene<br />

Leistungen<br />

Die Aufgaben für die betriebsärztliche<br />

und sicherheitstechnische Betreuung<br />

werden auf der Grundlage detaillierter<br />

Kataloge ermittelt. Daraus wird der notwendige<br />

Zeitaufwand vom Betrieb abgeleitet.<br />

Ausgangspunkt sind stets die<br />

im jeweiligen Betrieb vorhandenen Arbeitsbedingungen<br />

und Gefährdungen.<br />

Transparenz<br />

Das Verfahren zur Ermittlung der betriebsspezifischen<br />

Betreuung schafft<br />

Transparenz bei den Betreuungsleistungen<br />

und fördert auf Grund der verbesserten<br />

Dokumentation den kontinuierlichen<br />

Verbesserungsprozess und<br />

den ökonomischen Einsatz der Einsatzzeiten.<br />

Mit Inkrafttreten der DGUV Vorschrift 2<br />

zum 1. Januar 20<strong>11</strong> gibt es erstmals eine<br />

einheitliche und gleichlautende Vorgabe<br />

zur Konkretisierung des Arbeitssicherheitsgesetzes<br />

(ASiG) für Berufsgenossenschaften<br />

und Unfallversicherungsträger der<br />

öffentlichen Hand.<br />

Grundlegende Begriffe<br />

Beschäftigte: Bei der Feststellung der Zahl<br />

der Beschäftigten sind Teilzeitbeschäftigte<br />

mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit<br />

von nicht mehr als 20 Stunden<br />

mit 0,5 und nicht mehr als 30 Stunden mit<br />

0,75 zu berücksichtigen. Als Beschäftigte<br />

zählen auch Personen, die nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz<br />

im Betrieb<br />

tätig sind. In Heimarbeit Beschäftigte nach<br />

Paragraph 2 Abs. 2 Nr. 3 Arbeitsschutzgesetz<br />

werden bei der Berechnung der Einsatzzeiten<br />

nicht berücksichtigt. Gleiches<br />

gilt für Personen, die auf Grund von Werkverträgen<br />

im Betrieb tätig werden (beispielsweise<br />

Fremdfirmenmitarbeiter).<br />

Betrieb: Ein Betrieb im Sinne der DGUV<br />

Vorschrift 2 ist eine geschlossene Einheit,<br />

die durch organisatorische Eigenständigkeit<br />

mit eigener Entscheidungscharakteristik<br />

geprägt ist. Demnach werden bei Filialunternehmen<br />

die Zentrale und alle Filialen<br />

als ein Betrieb zusammengezählt. Hiervon<br />

ausgenommen sind Filialen, die in eigener<br />

Rechtsform geführt werden. Diese zählen<br />

separat. Die Eingruppierung eines Betriebs<br />

in eine Betreuungsgruppe nach Anlage 2<br />

der DGUV Vorschrift 2 erfolgt unter Berücksichtigung<br />

des jeweiligen Betriebszweckes,<br />

aber nicht nach Tätigkeiten.

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