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11 115 BGHW-Kompakt

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Betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung<br />

zu entscheiden. Dies setzt ein hohes Maß<br />

an Eigenverantwortung voraus – eingeschränkt<br />

nur durch besondere Anlässe, bei<br />

denen Sie sich grundsätzlich durch Fachkräfte<br />

für Arbeitssicherheit und Betriebsärzte<br />

beraten und betreuen lassen müssen.<br />

Diese Anlässe werden in der Anlage 3 zur<br />

DGUV Vorschrift 2 beschrieben. Dazu gehören<br />

zum Beispiel:<br />

– Errichtung von Betriebsanlagen<br />

– Einführung neuer Arbeitsstoffe, die erhöhtes<br />

Gefährdungspotential zur Folge<br />

haben<br />

– Auftreten von Überfallgeschehen<br />

Sofern Sie Ihre Verpflichtungen im Rahmen<br />

der alternativen bedarfsorientierten Betreuungsform<br />

nicht erfüllen, unterliegen<br />

Sie mit Ihrem Betrieb automatisch der Regelbetreuung.<br />

Grundqualifikation: Bei der Anwendung<br />

des Betreuungsmodells wird der Unternehmer<br />

zunächst im Rahmen einer von<br />

ihm zu absolvierenden Grundqualifikation<br />

zu Fragen des Arbeitsschutzes informiert<br />

und motiviert.<br />

Wenn Sie sich für das Modell der alternativen<br />

bedarfsorientierten Betreuung entscheiden<br />

und dies der <strong>BGHW</strong> mitteilen,<br />

werden Sie für die Grundqualifikation, die<br />

einmal im Jahr startet, registriert und erhalten<br />

dann automatisch die erforderlichen<br />

Unterlagen.<br />

14<br />

Die Grundqualifikation wird zunächst in<br />

Form eines Fernlehrgangs absolviert. Mit<br />

dem Start der Maßnahmen erhalten Sie einen<br />

Arbeitsschutzordner sowie weitere Informationen.<br />

Dabei können Sie selbst bestimmen,<br />

wo und wann Sie die Unterlagen<br />

bearbeiten – ohne Reiseaufwand direkt vor<br />

Ort in Ihrem Unternehmen. Der Fernlehrgang<br />

selbst besteht aus acht aufeinander<br />

aufbauenden Informationsheften. Die Hefte<br />

enthalten Informationen zur Arbeitssicherheit<br />

und zum Gesundheitsschutz<br />

sowie je einen Fragebogen, der als Lernerfolgskontrolle<br />

von Ihnen ausgefüllt an eine<br />

von der <strong>BGHW</strong> genannte Stelle zu schicken<br />

ist.<br />

Fortbildungsmaßnahmen: Nach spätestens<br />

5 Jahren ist es erforderlich, dass Sie an<br />

von der <strong>BGHW</strong> durchgeführten oder anerkannten<br />

Fortbildungsmaßnahmen teilnehmen.

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