11 115 BGHW-Kompakt
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Betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung<br />
zu entscheiden. Dies setzt ein hohes Maß<br />
an Eigenverantwortung voraus – eingeschränkt<br />
nur durch besondere Anlässe, bei<br />
denen Sie sich grundsätzlich durch Fachkräfte<br />
für Arbeitssicherheit und Betriebsärzte<br />
beraten und betreuen lassen müssen.<br />
Diese Anlässe werden in der Anlage 3 zur<br />
DGUV Vorschrift 2 beschrieben. Dazu gehören<br />
zum Beispiel:<br />
– Errichtung von Betriebsanlagen<br />
– Einführung neuer Arbeitsstoffe, die erhöhtes<br />
Gefährdungspotential zur Folge<br />
haben<br />
– Auftreten von Überfallgeschehen<br />
Sofern Sie Ihre Verpflichtungen im Rahmen<br />
der alternativen bedarfsorientierten Betreuungsform<br />
nicht erfüllen, unterliegen<br />
Sie mit Ihrem Betrieb automatisch der Regelbetreuung.<br />
Grundqualifikation: Bei der Anwendung<br />
des Betreuungsmodells wird der Unternehmer<br />
zunächst im Rahmen einer von<br />
ihm zu absolvierenden Grundqualifikation<br />
zu Fragen des Arbeitsschutzes informiert<br />
und motiviert.<br />
Wenn Sie sich für das Modell der alternativen<br />
bedarfsorientierten Betreuung entscheiden<br />
und dies der <strong>BGHW</strong> mitteilen,<br />
werden Sie für die Grundqualifikation, die<br />
einmal im Jahr startet, registriert und erhalten<br />
dann automatisch die erforderlichen<br />
Unterlagen.<br />
14<br />
Die Grundqualifikation wird zunächst in<br />
Form eines Fernlehrgangs absolviert. Mit<br />
dem Start der Maßnahmen erhalten Sie einen<br />
Arbeitsschutzordner sowie weitere Informationen.<br />
Dabei können Sie selbst bestimmen,<br />
wo und wann Sie die Unterlagen<br />
bearbeiten – ohne Reiseaufwand direkt vor<br />
Ort in Ihrem Unternehmen. Der Fernlehrgang<br />
selbst besteht aus acht aufeinander<br />
aufbauenden Informationsheften. Die Hefte<br />
enthalten Informationen zur Arbeitssicherheit<br />
und zum Gesundheitsschutz<br />
sowie je einen Fragebogen, der als Lernerfolgskontrolle<br />
von Ihnen ausgefüllt an eine<br />
von der <strong>BGHW</strong> genannte Stelle zu schicken<br />
ist.<br />
Fortbildungsmaßnahmen: Nach spätestens<br />
5 Jahren ist es erforderlich, dass Sie an<br />
von der <strong>BGHW</strong> durchgeführten oder anerkannten<br />
Fortbildungsmaßnahmen teilnehmen.